Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 6 KR 2769/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1311/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Auszahlung von zusätzlichem Krankengeld aus dem Bescheid vom 4. September 2009 hat.
Der 1960 geborene Kläger war ab dem 10. August 2009 bei der GmbH & Co. KG beschäftigt. Ab dem 12. August 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligte die Beklagte ihm Krankengeld ab dem 13. August 2009 in Höhe von 37,80 EUR brutto und 33,14 EUR netto kalendertäglich. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 7. September 2009 begehrte der Kläger die Zahlung eines höheren Krankengeldes. Er übersandte die Lohnabrechnung der GmbH & Co. KG vom 1. August 2009. Mit Schreiben vom 15. September 2009 teilte die Beklagte ihm mit, aufgrund der übersandten Lohnabrechnung habe sie ihre Berechnung korrigieren müssen, weil sie festgestellt habe, dass er seinen Lohn in 25 Stunden erzielt habe. Mit Bescheid vom selben Tage teilte sie ihm mit, dass das Krankengeld neu berechnet worden sei. Nunmehr erhalte er ab 13. August 2009 kalendertäglich 33,25 EUR brutto und 29,15 EUR netto. Diesen Betrag zahlte sie dem Kläger in der Folgezeit bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer am 9. Februar 2011 aus.
Anfang März 2011 wandte dieser sich an die Beklagte und beanstandete u.a., dass der gezahlte Betrag des Krankengeldes nicht mit dem Bescheid vom 4. September 2009 übereinstimme, mit dem ihm Krankengeld in Höhe von 33,14 EUR täglich bewilligt worden sei. Dieser Bescheid sei rechtsverbindlich. Er erwarte die Nachzahlung in Höhe von "ca. vier Euro netto täglich". Mit Schreiben vom 17. März 2011 erläuterte die Beklagte ihm, dass sie ihm mit zwei (in Anlage beigefügten) Schreiben vom 15. September 2009, die gesetzlichen Grundlagen für die Krankengeldberechnung und die geänderte Höhe mitgeteilt habe. Am 20. März 2011 teilte der Kläger mit, er habe die "angeblichen Schreiben vom 15.09.2009" an diesem Tag zum ersten Mal erhalten, der "Bescheid vom 20.03.2011" sei damit ab diesem Tag rechtswirksam und könne den Bescheid vom 4. September 2009 nicht rückwirkend ändern. Vorsorglich lege er Widerspruch ein.
Am 21. März 2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhoben, mit der er die vollständige Auszahlung des ihm mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligten Krankengeldes begehrt und die Ansicht geäußert hat, die Leistung sei fällig und daher vollständig zur Auszahlung zu bringen.
Mit Bescheid vom 24. März 2012 hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 7. Sep-tember insoweit abgeholfen, als es bei der Berechnung des Krankengeldes mit Bescheid vom 4. September 2009 verbleibe, da er den Bescheid vom 15. September 2009 erst im März 2011 zugestellt worden sei. Er erhalte eine Nachzahlung in Höhe von 2.036,89 EUR. Im Übrigen hat sie den Widerspruch des Klägers vom 7. September 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen.
Das SG hat den Kläger mit einfachem Brief zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2014 geladen. Zu ihr ist er nicht erschienen. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beklagte habe dem Klagebegehren durch den Teilabhilfebescheid vom 24. März 2011 vollständig Rechnung getragen. Das ursprünglich mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligte Krankengeld sei vollständig an den Kläger ausgezahlt worden. Die Klage sei auch nicht als Untätigkeitsklage auszulegen, da er nach eigenem Bekunden erstmals am 20. März 2011 vom Änderungsbescheid vom 15. September 2009 erfahren habe. Eine Untätigkeitsklage sei nach § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aber nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Diese Frist sei seit seiner an die Beklagte gerichteten Mitteilung von Anfang März 2011 "bei weitem nicht abgelaufen".
Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Ansicht, die Entscheidung des SG sei in der Sache rechtswidrig. Zudem habe ihn das SG nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und damit von einer Verhandlung ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm das mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligte Krankengeld vollständig auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG). Sie ist ihm ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 9. August 2016 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Rücksendung der ungeöffneten Ladung durch den Kläger mit dem Hinweis, daß er die Sendung nicht annehme, ist rechtlich ohne Belang.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ob das SG das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) tatsächlich verletzt hat, weil es den Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung geladen habe, kann dahinstehen, weil ein möglicher Verfahrensfehler durch das Berufungsverfahren und die durchgeführte mündliche Verhandlung geheilt ist. Zu der Sitzung ist der Kläger ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist ihm ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 9. August 2016 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Durch ihren Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten ist die Ladung in seinen Machtbereich gelangt. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Ladung seitens des Klägers kommt es nicht an (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - Az.: B 2 U 5/07 R, nach juris). Insofern ist es rechtlich ohne Belang, dass der Kläger diese ungeöffnet mit dem Vermerk zurückgesandt hat, sie sei "wegen fehlerhafter Personenstandsdaten" unzustellbar, an der Adresse befinde sich lediglich "ein Hausbriefkasten eines Reichsbürgers, der nur die an ihn gerichtete und auch entsprechend adressierte Post" annehme.
Die Klage des Klägers ist, wovon auch die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist, unzulässig. Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG, wonach die (Untätigkeits-)Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten ab der Einlegung des Widerspruchs zulässig ist. Der Kläger hat gegen den ihm nach eigenen Angaben erst am 20. März 2011 bekanntgegebenen Bescheid vom 15. September 2009 am selben Tag "vorsorglich" Widerspruch eingelegt. Seine Klage gegen diesen Bescheid hat er aber bereits am 21. März 2011, mithin vor Ablauf von drei Monaten erhoben. Dieser Mangel ist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte über den Widerspruch, soweit es um den hier maßgeblichen Streitgegenstand geht, erst mit dem (Teilabhilfe-)Bescheid vom 24. März 2012, mithin also nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden hat.
Allerdings hat die Beklagte mit dem zuvor genannten (Teilabhilfe-)Bescheid vom 24. März 2012 dem im vorliegenden Verfahren allein streitigen Begehren des Klägers vollständig Rechnung getragen. Damit ist dessen Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen. Indem er an diesem festgehalten hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er der Erledigung des Rechtsstreit nicht durch eine verfahrensbeendende Prozesserklärung Rechnung tragen will. Insoweit kommt sodann alleine eine, wie erstinstanzlich zutreffend erfolgte, Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der weiteren Rechtsverfolgung in Betracht. Diesbezüglich verweist der Senat zudem zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG vom 30. Juni 2014, denen er folgt.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass ungeachtet dessen, dass der Kläger seine Klage nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkennbar ist, weshalb auch dieser Klage der Erfolg versagt geblieben wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Auszahlung von zusätzlichem Krankengeld aus dem Bescheid vom 4. September 2009 hat.
Der 1960 geborene Kläger war ab dem 10. August 2009 bei der GmbH & Co. KG beschäftigt. Ab dem 12. August 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligte die Beklagte ihm Krankengeld ab dem 13. August 2009 in Höhe von 37,80 EUR brutto und 33,14 EUR netto kalendertäglich. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch vom 7. September 2009 begehrte der Kläger die Zahlung eines höheren Krankengeldes. Er übersandte die Lohnabrechnung der GmbH & Co. KG vom 1. August 2009. Mit Schreiben vom 15. September 2009 teilte die Beklagte ihm mit, aufgrund der übersandten Lohnabrechnung habe sie ihre Berechnung korrigieren müssen, weil sie festgestellt habe, dass er seinen Lohn in 25 Stunden erzielt habe. Mit Bescheid vom selben Tage teilte sie ihm mit, dass das Krankengeld neu berechnet worden sei. Nunmehr erhalte er ab 13. August 2009 kalendertäglich 33,25 EUR brutto und 29,15 EUR netto. Diesen Betrag zahlte sie dem Kläger in der Folgezeit bis zum Erreichen der Höchstanspruchsdauer am 9. Februar 2011 aus.
Anfang März 2011 wandte dieser sich an die Beklagte und beanstandete u.a., dass der gezahlte Betrag des Krankengeldes nicht mit dem Bescheid vom 4. September 2009 übereinstimme, mit dem ihm Krankengeld in Höhe von 33,14 EUR täglich bewilligt worden sei. Dieser Bescheid sei rechtsverbindlich. Er erwarte die Nachzahlung in Höhe von "ca. vier Euro netto täglich". Mit Schreiben vom 17. März 2011 erläuterte die Beklagte ihm, dass sie ihm mit zwei (in Anlage beigefügten) Schreiben vom 15. September 2009, die gesetzlichen Grundlagen für die Krankengeldberechnung und die geänderte Höhe mitgeteilt habe. Am 20. März 2011 teilte der Kläger mit, er habe die "angeblichen Schreiben vom 15.09.2009" an diesem Tag zum ersten Mal erhalten, der "Bescheid vom 20.03.2011" sei damit ab diesem Tag rechtswirksam und könne den Bescheid vom 4. September 2009 nicht rückwirkend ändern. Vorsorglich lege er Widerspruch ein.
Am 21. März 2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Nordhausen (SG) erhoben, mit der er die vollständige Auszahlung des ihm mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligten Krankengeldes begehrt und die Ansicht geäußert hat, die Leistung sei fällig und daher vollständig zur Auszahlung zu bringen.
Mit Bescheid vom 24. März 2012 hat die Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 7. Sep-tember insoweit abgeholfen, als es bei der Berechnung des Krankengeldes mit Bescheid vom 4. September 2009 verbleibe, da er den Bescheid vom 15. September 2009 erst im März 2011 zugestellt worden sei. Er erhalte eine Nachzahlung in Höhe von 2.036,89 EUR. Im Übrigen hat sie den Widerspruch des Klägers vom 7. September 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen.
Das SG hat den Kläger mit einfachem Brief zur mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2014 geladen. Zu ihr ist er nicht erschienen. Mit Urteil vom 30. Juni 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, da dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Beklagte habe dem Klagebegehren durch den Teilabhilfebescheid vom 24. März 2011 vollständig Rechnung getragen. Das ursprünglich mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligte Krankengeld sei vollständig an den Kläger ausgezahlt worden. Die Klage sei auch nicht als Untätigkeitsklage auszulegen, da er nach eigenem Bekunden erstmals am 20. März 2011 vom Änderungsbescheid vom 15. September 2009 erfahren habe. Eine Untätigkeitsklage sei nach § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aber nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Diese Frist sei seit seiner an die Beklagte gerichteten Mitteilung von Anfang März 2011 "bei weitem nicht abgelaufen".
Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger die Ansicht, die Entscheidung des SG sei in der Sache rechtswidrig. Zudem habe ihn das SG nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und damit von einer Verhandlung ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 30. Juni 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm das mit Bescheid vom 4. September 2009 bewilligte Krankengeld vollständig auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Entscheidungsgründe des Urteils des SG.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG). Sie ist ihm ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 9. August 2016 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Die Rücksendung der ungeöffneten Ladung durch den Kläger mit dem Hinweis, daß er die Sendung nicht annehme, ist rechtlich ohne Belang.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ob das SG das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) tatsächlich verletzt hat, weil es den Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung geladen habe, kann dahinstehen, weil ein möglicher Verfahrensfehler durch das Berufungsverfahren und die durchgeführte mündliche Verhandlung geheilt ist. Zu der Sitzung ist der Kläger ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung ist ihm ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 9. August 2016 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden. Durch ihren Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten ist die Ladung in seinen Machtbereich gelangt. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts der Ladung seitens des Klägers kommt es nicht an (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - Az.: B 2 U 5/07 R, nach juris). Insofern ist es rechtlich ohne Belang, dass der Kläger diese ungeöffnet mit dem Vermerk zurückgesandt hat, sie sei "wegen fehlerhafter Personenstandsdaten" unzustellbar, an der Adresse befinde sich lediglich "ein Hausbriefkasten eines Reichsbürgers, der nur die an ihn gerichtete und auch entsprechend adressierte Post" annehme.
Die Klage des Klägers ist, wovon auch die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist, unzulässig. Dies ergibt sich jedoch nicht bereits aus § 88 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG, wonach die (Untätigkeits-)Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten ab der Einlegung des Widerspruchs zulässig ist. Der Kläger hat gegen den ihm nach eigenen Angaben erst am 20. März 2011 bekanntgegebenen Bescheid vom 15. September 2009 am selben Tag "vorsorglich" Widerspruch eingelegt. Seine Klage gegen diesen Bescheid hat er aber bereits am 21. März 2011, mithin vor Ablauf von drei Monaten erhoben. Dieser Mangel ist dadurch geheilt worden, dass die Beklagte über den Widerspruch, soweit es um den hier maßgeblichen Streitgegenstand geht, erst mit dem (Teilabhilfe-)Bescheid vom 24. März 2012, mithin also nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG entschieden hat.
Allerdings hat die Beklagte mit dem zuvor genannten (Teilabhilfe-)Bescheid vom 24. März 2012 dem im vorliegenden Verfahren allein streitigen Begehren des Klägers vollständig Rechnung getragen. Damit ist dessen Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Rechtsstreits entfallen. Indem er an diesem festgehalten hat, hat er zu erkennen gegeben, dass er der Erledigung des Rechtsstreit nicht durch eine verfahrensbeendende Prozesserklärung Rechnung tragen will. Insoweit kommt sodann alleine eine, wie erstinstanzlich zutreffend erfolgte, Klageabweisung wegen Unzulässigkeit der weiteren Rechtsverfolgung in Betracht. Diesbezüglich verweist der Senat zudem zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des SG vom 30. Juni 2014, denen er folgt.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass ungeachtet dessen, dass der Kläger seine Klage nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt hat, kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse erkennbar ist, weshalb auch dieser Klage der Erfolg versagt geblieben wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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