Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 25 SF 438/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1681/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Gotha (SG), in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat (S 26 AS 93/10). Mit der am 4. Januar 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11. Februar 2009 (teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009 wegen Anrechnung von Einkommen; Rückforderung: 1.248,57 Euro) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2009 (Geschäftszeichen: W 682/09), hilfsweise die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung der Klage führte der Beschwerdeführer aus, es sei schon keine Rechtsgrundlage für eine Aufhebung in der genannten Höhe ersichtlich. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden laufende einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen seien. Ein Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung sei nur in Höhe des tatsächlich bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils zulässig. Zudem sei das Einkommen des Klägers fehlerhaft. Tatsächlich hätten seine vier Kinder die kostenlosen Zeitungen ausgetragen. Jeden Monat würde daher durch die vier Kinder ein Gesamteinkommen zwischen 200,00 Euro und 250,00 Euro erzielt, welches zwischen diesen aufgeteilt werde.
Mit einer weiteren am 4. Januar 2010 erhobenen Klage (S 26 AS 96/10) begehrten die Kläge-rinnen zu 1. bis 6., die Ehefrau des Klägers und die mit ihr und dem Kläger in einem Haushalt lebenden Kinder, die Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2009 (teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009 wegen der Anrechnung von Einkommen; Rückforderung: 3.631,68 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 (Geschäftszeichen: W4273/09 u.a.).
Am 16. September 2010 wurden in einem Erörterungstermin, der von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr dauerte, neben den genannten beiden Rechtsstreitigkeiten weitere neun anhängige Verfahren des Klägers und der Klägerinnen verhandelt. Dem Kläger und den Klägerinnen wurde mit Beschluss vom gleichen Tag Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bewilligt. In dem Erörterungstermin am 7. Februar 2013, der von 9:00 Uhr bis 13:25 Uhr dauerte, nahm der Kläger die Klage (S 26 AS 93/10) im Rahmen eines protokollierten Vergleichs zurück. Der Rechtsstreit der Klägerinnen wurde in diesem Termin ebenfalls beendet.
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 18. Februar 2018 mit getrennten Kostenrechnungen die Abrechnung beider Rechtsstreitigkeiten.
Für den Rechtsstreit S 26 AS 96/10 beantragte er die Festsetzung der Gebühr auf 1.439,90 Euro. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte die Vergütung auf 698,17 Euro fest. Dem folgte ein Erinnerungsverfahren (S 22 SF 439/13 E), in dem die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 824,08 Euro festgesetzt wurde und ein Beschwerdeverfahren (L 6 SF 1261/14 B) in dem ein Hinweis erteilt wurde, dass es sich nach der derzeitigen Sachlage bei den zehn Verfahren um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt haben dürfte. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
Für den Rechtsstreit S 26 AS 93/10 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 320,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 730,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 138,70 Euro Summe 868,70 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 1. Juli 2013 die zu zahlende Vergütung auf 555,73 Euro fest. (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG: 57,00 Euro, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 200,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 88,73 Euro) fest. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr festzusetzen, weil in allen zehn Verfahren nahezu identische Schriftsätze eingereicht worden seien. Dem Ansatz der Einigungs- und Terminsgebühr werde jeweils entsprochen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und ausgeführt, ein Unterschreiten der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Einigungsgebühr sei nicht festzusetzen, weil sie nicht entstanden sei. Unter dem 30. Januar 2015 hat er beantragt, die Vergütung des Beschwerdeführers auf 40,34 Euro festzusetzen. Bei den Klageverfahren S 26 AS 93/10 und S 26 AS 96/10 handle es sich um "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. Da im Verfahren S 26 AS 96/10 rechtskräftig eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG (113,00 Euro) nebst Erhöhungsgebühr für fünf weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG (169,50 Euro), eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG (200,00 Euro) und eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG (190,00 Euro) berücksichtigt wurde, sei in diesem Verfahren nur noch eine Erhöhungsgebühr für einen weiteren Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 33,90 Euro zuzüglich 6,44 Euro Umsatzsteuer, mithin 40,34 Euro aus der Staatskasse zu erstatten.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015, zugestellt am 11. November 2015, hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 40,34 Euro festgesetzt. Vorliegend sei bei den Klagen S 26 AS 93/10 und S 26 AS 96/10 von einer einheitlichen Sache auszugehen. Das SG hat auf den Beschluss des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B Bezug genommen. Aufgrund dessen erhalte der Beschwerdeführer auf Grundlage der § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vergütung nur einmal.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 19. November 2015 Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 555,73 Euro beantragt. Der Gegenstand der Verfahren sei gerade nicht identisch. Beide Bescheide seien individuell geprüft worden und betreffen verschiedene Rückforderungsbeträge. Auch fehle ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen um es als "eine Angelegenheit" auszulegen. Weiterhin seien zwei separate Vollmachten erteilt worden. Dies indiziere, dass es sich hier um zwei verschiedene Angelegenheiten gehandelt habe. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. Ebenso habe eine Einigung stattgefunden, die unter Punkt 2 des Vergleichs aufgenommen und protokolliert wurde. Die Umsatzsteuer sei entsprechend anzupassen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 8. Dezember 2015) und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B, nach juris) und zulässig.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Ihm steht keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung zu.
Bei den beiden beim SG anhängigen Klageverfahren handelte es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Beschwerdeführer hat lediglich Anspruch auf eine weitere Gebühr in Höhe von 33,90 Euro (Nr. 1008 VV-RVG) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 6,44 Euro (Nr. 7008 VV-RVG), insgesamt 40,34 Euro. Insoweit nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Be-schwerdeverfahren aus, dass es unerheblich ist, dass die Aufhebung und Erstattung gegen die Kläger in getrennten Bescheiden und Widerspruchsbescheiden geregelt wurde und gegebe-nenfalls mit gesonderten Vollmachten Klage erhoben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, nach juris). Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B und vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der 1. Senat an. Die Klageverfahren beruhten auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für denselben Zeitraum wegen der Erzielung von Einkommen durch den Kläger. Es erfolgte hier auch keine unterschiedliche Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen. Dementsprechend wandte sich der Beschwerdeführer mit inhaltlich nahezu identischen Klagebegründungen gegen denselben Beklagten. Dann kommen die Gebühren für beide Verfahren nur einmal in Betracht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Januar 2015, a.a.O.).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Gotha (SG), in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat (S 26 AS 93/10). Mit der am 4. Januar 2010 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 11. Februar 2009 (teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009 wegen Anrechnung von Einkommen; Rückforderung: 1.248,57 Euro) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2009 (Geschäftszeichen: W 682/09), hilfsweise die ihm im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung der Klage führte der Beschwerdeführer aus, es sei schon keine Rechtsgrundlage für eine Aufhebung in der genannten Höhe ersichtlich. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden laufende einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen seien. Ein Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung sei nur in Höhe des tatsächlich bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils zulässig. Zudem sei das Einkommen des Klägers fehlerhaft. Tatsächlich hätten seine vier Kinder die kostenlosen Zeitungen ausgetragen. Jeden Monat würde daher durch die vier Kinder ein Gesamteinkommen zwischen 200,00 Euro und 250,00 Euro erzielt, welches zwischen diesen aufgeteilt werde.
Mit einer weiteren am 4. Januar 2010 erhobenen Klage (S 26 AS 96/10) begehrten die Kläge-rinnen zu 1. bis 6., die Ehefrau des Klägers und die mit ihr und dem Kläger in einem Haushalt lebenden Kinder, die Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2009 (teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2009 wegen der Anrechnung von Einkommen; Rückforderung: 3.631,68 Euro) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2009 (Geschäftszeichen: W4273/09 u.a.).
Am 16. September 2010 wurden in einem Erörterungstermin, der von 10:00 Uhr bis 11:30 Uhr dauerte, neben den genannten beiden Rechtsstreitigkeiten weitere neun anhängige Verfahren des Klägers und der Klägerinnen verhandelt. Dem Kläger und den Klägerinnen wurde mit Beschluss vom gleichen Tag Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer Mitarbeiterin des Beschwerdeführers bewilligt. In dem Erörterungstermin am 7. Februar 2013, der von 9:00 Uhr bis 13:25 Uhr dauerte, nahm der Kläger die Klage (S 26 AS 93/10) im Rahmen eines protokollierten Vergleichs zurück. Der Rechtsstreit der Klägerinnen wurde in diesem Termin ebenfalls beendet.
Der Beschwerdeführer beantragte unter dem 18. Februar 2018 mit getrennten Kostenrechnungen die Abrechnung beider Rechtsstreitigkeiten.
Für den Rechtsstreit S 26 AS 96/10 beantragte er die Festsetzung der Gebühr auf 1.439,90 Euro. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte die Vergütung auf 698,17 Euro fest. Dem folgte ein Erinnerungsverfahren (S 22 SF 439/13 E), in dem die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 824,08 Euro festgesetzt wurde und ein Beschwerdeverfahren (L 6 SF 1261/14 B) in dem ein Hinweis erteilt wurde, dass es sich nach der derzeitigen Sachlage bei den zehn Verfahren um dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne gehandelt haben dürfte. Daraufhin nahm der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.
Für den Rechtsstreit S 26 AS 93/10 beantragte er die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 320,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1002, 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 730,00 Euro Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 138,70 Euro Summe 868,70 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 1. Juli 2013 die zu zahlende Vergütung auf 555,73 Euro fest. (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG: 57,00 Euro, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 200,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 88,73 Euro) fest. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr festzusetzen, weil in allen zehn Verfahren nahezu identische Schriftsätze eingereicht worden seien. Dem Ansatz der Einigungs- und Terminsgebühr werde jeweils entsprochen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und ausgeführt, ein Unterschreiten der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt mit der Begründung, die Einigungsgebühr sei nicht festzusetzen, weil sie nicht entstanden sei. Unter dem 30. Januar 2015 hat er beantragt, die Vergütung des Beschwerdeführers auf 40,34 Euro festzusetzen. Bei den Klageverfahren S 26 AS 93/10 und S 26 AS 96/10 handle es sich um "dieselbe" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. Da im Verfahren S 26 AS 96/10 rechtskräftig eine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG (113,00 Euro) nebst Erhöhungsgebühr für fünf weitere Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG (169,50 Euro), eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG (200,00 Euro) und eine Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG (190,00 Euro) berücksichtigt wurde, sei in diesem Verfahren nur noch eine Erhöhungsgebühr für einen weiteren Auftraggeber Nr. 1008 VV-RVG in Höhe von 33,90 Euro zuzüglich 6,44 Euro Umsatzsteuer, mithin 40,34 Euro aus der Staatskasse zu erstatten.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015, zugestellt am 11. November 2015, hat das SG die aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 40,34 Euro festgesetzt. Vorliegend sei bei den Klagen S 26 AS 93/10 und S 26 AS 96/10 von einer einheitlichen Sache auszugehen. Das SG hat auf den Beschluss des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B Bezug genommen. Aufgrund dessen erhalte der Beschwerdeführer auf Grundlage der § 7 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG die Vergütung nur einmal.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 19. November 2015 Beschwerde eingelegt und eine Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung auf 555,73 Euro beantragt. Der Gegenstand der Verfahren sei gerade nicht identisch. Beide Bescheide seien individuell geprüft worden und betreffen verschiedene Rückforderungsbeträge. Auch fehle ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gegenständen um es als "eine Angelegenheit" auszulegen. Weiterhin seien zwei separate Vollmachten erteilt worden. Dies indiziere, dass es sich hier um zwei verschiedene Angelegenheiten gehandelt habe. Die Terminsgebühr sei in Höhe von 200,00 Euro festzusetzen. Ebenso habe eine Einigung stattgefunden, die unter Punkt 2 des Vergleichs aufgenommen und protokolliert wurde. Die Umsatzsteuer sei entsprechend anzupassen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 8. Dezember 2015) und die Akten dem Senat vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B, nach juris) und zulässig.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Ihm steht keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung zu.
Bei den beiden beim SG anhängigen Klageverfahren handelte es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Der Beschwerdeführer hat lediglich Anspruch auf eine weitere Gebühr in Höhe von 33,90 Euro (Nr. 1008 VV-RVG) zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 6,44 Euro (Nr. 7008 VV-RVG), insgesamt 40,34 Euro. Insoweit nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug, denen er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Be-schwerdeverfahren aus, dass es unerheblich ist, dass die Aufhebung und Erstattung gegen die Kläger in getrennten Bescheiden und Widerspruchsbescheiden geregelt wurde und gegebe-nenfalls mit gesonderten Vollmachten Klage erhoben wurde (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R, nach juris). Der Rechtsprechung des BSG ist der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren "dieselbe Angelegenheit" vorliegen kann (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B, vom 6. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B und vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B, nach juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der 1. Senat an. Die Klageverfahren beruhten auf einem vollständig einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für sämtliche Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für denselben Zeitraum wegen der Erzielung von Einkommen durch den Kläger. Es erfolgte hier auch keine unterschiedliche Prüfung von subjektiven Aufhebungsvoraussetzungen. Dementsprechend wandte sich der Beschwerdeführer mit inhaltlich nahezu identischen Klagebegründungen gegen denselben Beklagten. Dann kommen die Gebühren für beide Verfahren nur einmal in Betracht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 6. Januar 2015, a.a.O.).
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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