L 1 SF 920/16 E

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 920/16 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Kopierkosten durch die Ur-kundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG).

Im Rahmen einer Akteneinsicht am 17. und 22. Februar 2016 fertigte die Geschäftsstelle des 8. Senats des Thüringer Landessozialgerichts 46 Kopien.

Unter dem 10. März 2016 forderte die UdG vom Erinnerungsführer die Zahlung von 23,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskos-tengesetzes (GKG). Dagegen hat sich der Erinnerungsführer unter dem 7. Juli 2016 gewandt und sinngemäß vorgetragen, die gefertigten Kopien nicht in Auftrag gegeben zu haben. Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Das Begehren des Erinnerungsführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der An-forderung vom 10. März 2016 durch die UdG auszulegen.

Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (ThürLSG, Beschluss vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E - nach Juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter.

Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Für die im Rahmen der Akteneinsicht am 17. und 22. Februar 2016 gefertigten Kopien im Umfang von 46 Seiten ist gemäß Nr. 9000 KV eine Doku-mentenpauschale von 23,00 EUR zu zahlen (Anfertigung von 46 Seiten Abschriften zu je 0,50 EUR).

Der erforderliche Antrag des Erinnerungsführers liegt vor. Aus der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin vom 19. September 2016 ergibt sich, dass der Erinnerungsführer nach erfolgter Akteneinsicht die in der Klarsichthülle befindlichen Streifen mit der Blattzahl anzufertigender Kopien übergab und nach Hinweis auf die Kostenpflicht und die Höhe der zu zahlenden Kosten von 23,00 EUR auf der Anfertigung der Kopien bestand. Die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle werden bestätigt durch die als Anlage zur Gerichtsakte geführten Streifen, auf denen entsprechende Blattzahlen handschriftlich vermerkt sind. Entsprechend dieser Vorgaben des Erinnerungsführers wurden die Kopien gefertigt. Das Vor-bringen des Erinnerungsführers aus seinen Schriftsätzen vom 7. Juli 2016 und 13. Dezember 2016, wonach die von ihm eingelegten Streifen lediglich als Hinweis auf Fundstücke in der Akte für spätere Akteneinsichten gedacht waren, überzeugt nicht ansatzweise. Inwieweit zusätzlich noch Kopien aus dem Aktenordner des Beklagten unter vorheriger Mitteilung der Gesamtkosten in Auftrag gegeben werden sollten, ist für den Ausgang dieses Verfahrens irrelevant.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Rechtskraft
Aus
Saved