L 1 U 1245/17 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 6 U 2097/17 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 1245/17 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. September 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt auch im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin sinngemäß Wohnungshilfe in Form des behindertengerechten An- und Umbaus seiner Wohnung in Form einer Kostenbeteiligung.

Der 1947 geborene Antragsteller erlitt am 24. Februar 1998 einen von der Antragsgegnerin anerkannten Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 22. Februar 2000 erkannte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls eine vorübergehende Verschlimmerung der vorbestehenden, anlagebedingten, degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung nach Prellung/Zerrung der Halswirbelsäule an. Die Prellung des Brustbeins sei folgenlos ausgeheilt. Eine Klage des Antragstellers gerichtet auf Feststellung einer chronischen Belastungsstörung mit ängstlich depressiver Symptomatik als weitere Unfallfolge hat der erkennende Senat mit Urteil vom 10. Oktober 2007 unter Abänderung eines zusprechenden Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom 23. Juli 2003 abgewiesen (L 1 U 729/03). Diese Entscheidung ist seit Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 10. Juni 2008 (B 2 U 46/08 B) rechtskräftig.

Am 10. Januar 2017 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin sinngemäß die Übernahme der Kosten für den notwendigen behindertengerechten An- und Ausbau seiner Wohnung. Zur Begründung fügte er einen Ausführungsbescheid der Stadt J. vom 17. April 2015 hinsichtlich seiner Schwerbehinderung bei und führte aus, dass dieser Zustand durch die Arbeitsunfälle hervorgerufen worden sei. Beigefügt war des Weiteren ein einseitiger Kosten-voranschlag durch einen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, wonach die Kosten für die An- und Umbauarbeiten mit 212.415,00 Euro beziffert wurden.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Erbringung von Leistungen für den behindertengerechten An- und Ausbau der Wohnung ab. Ein Anspruch auf behin-dertengerechte Anpassung einer bisherigen Wohnung bestehe nur, wenn diese wegen Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorrübergehend erforderlich sei. Folge des aner-kannten Arbeitsunfalles vom 24. Februar 1998 sei nur eine vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung nach Prellung/Zerrung der Halswirbelsäule und folgenlos ausgeheilter Prellung des Brustbeines. In den anderen vom Antragsteller gemeldeten Fällen sei es nicht zu einer Anerkennung eines Arbeitsunfalles ge-kommen. Einen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Wider-spruchsbescheid vom 14. Juni 2017 zurück. Über den 31. August 2000 hinaus vorliegende Beschwerden stünden nach den rechtskräftigen Feststellungen in den durchgeführten Ge-richtsverfahren in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Die Ereignisse aus dem Jahre 2001, 2002 und 1993 seien nicht als Arbeitsunfall anerkannt worden.

Mit am 17. Juli 2017 beim Sozialgericht Altenburg eingegangenem Schreiben hat der Antragsteller sowohl Klage erhoben (S 6 U 1746/17) als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Ursache seiner Schwerbehinderung seien die Arbeitsunfälle vom 24. Februar 1998 und 23. März 2001. Erst am 21. Februar 2017 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Folgen des Unfalles vom 24. Februar 1998 nur vorübergehender Natur seien. Es existierten hinreichende ärztliche Befunde, dass die chronische Belastungsstörung Folge des Unfallereignisses vom 24. Februar 1998 sei. Er sei prozessunfähig. Ein besonderer Vertreter sei zu bestellen.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 12. September 2017 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung verschiedener Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts an der Prozessfähigkeit des Antragstellers keine Zweifel bestünden. In der Sache sei der Antrag un-begründet. Ein Anspruch auf Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) scheide bereits deshalb aus, weil als Folge des Arbeitsunfalles vom 24. Februar 1998 nur eine vorübergehende Verschlimmerung einer degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung und folgenlos ausgeheilte Prellung des Brustbeines anerkannt sei. Ein Anspruch auf Wohnungshilfe zum jetzigen Zeitpunkt könne damit ersichtlich nicht begründet werden.

Gegen diesen ihm am 16. September 2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 6. Oktober 2017 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass das Sozialgericht Altenburg seine eigene Entscheidung vom 23. Juli 2003 nicht beachtet habe. Diese Entscheidung sei aufgrund eines unabhängigen wissenschaftlichen Gutachtens ergangen, was hinsichtlich der Berufungsentscheidung des Thüringer Landessozialgerichts vom 10. Oktober 2007 nicht der Fall sei. Ebenfalls nicht beachtet worden seien die zahlreichen Gut-achten, die seine Prozessunfähigkeit belegen würden. Ein besonderer Vertreter sei zu bestellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei deshalb notwendig.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 12. September 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich an den Kosten für einen behindertengerechten An- und Umbau seiner Wohnung zu beteiligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts. Auch nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts sei der Antragsteller prozessfähig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch un-begründet.

Der Antragsteller ist prozessfähig und hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters. Der Antragsteller verweist in diesem wie auch in einer Vielzahl anderer Verfahren stets auf seine vielfältigen Erkrankungen und die nach seiner Ansicht gegebene Prozessunfähigkeit und die Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen aber nicht vor. Danach ist für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren ein besonderer Vertreter zu bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die im Gesetz genannten Gründe sind abschließend. Das Nichtvorliegen solcher Gründe ist bereits Gegenstand diverser Entscheidungen gewesen (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 – L 6 R 247/16 B –, Juris). Auch das Bundessozialgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2017 (B 12 KR 103/14 B) entschieden, dass ein besonderer Vertreter für den Antragsteller nicht zu bestellen ist. Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige An-ordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2, sog. Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (Satz 4). Ein Anordnungsantrag ist begründet, wenn das Gericht auf Grund einer hinreichenden Tatsachenbasis durch Glaubhaftmachung (§ 86b Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO) und/oder im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund bejahen kann. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn das im Hauptsacheverfahren fragliche materielle Recht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn es für den Antragsteller unzumutbar erscheint, auf den (rechtskräftigen) Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden.

Der Antragstellerin hat vorliegend weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anord-nungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat hierzu in entsprechender An-wendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Be-schlusses des SG, denen er sich anschließt.

Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach der rechtskräftigen Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Oktober 2007 im Verfahren L 1 U 729/03 als Folge des Arbeitsunfalles vom 24. Februar 1998 nur eine vorübergehende Verschlimmerung einer degenerativen Halswirbelsäulenerkrankung und folgenlos ausgeheilte Prellung des Brustbeines anerkannt ist. Dies nimmt der Antragsteller leider nicht zur Kenntnis.

Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel, ob der Antrag dem Bestimmtheitsgebot genügt. Dem Antrag auf Wohnungshilfe in Form des behindertengerechten An- und Umbaus seiner Wohnung in Form einer Kostenbeteiligung war nur ein einseitiger Kostenvoranschlag durch einen Sachverständigen für Schäden an Gebäuden, wonach die Kosten für die An- und Umbauarbeiten mit 212.415,00 Euro beziffert wurden, beigefügt. Damit wird schon nicht im Ansatz klar, welche Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved