L 1 SF 195/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 22 SF 867/12 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 195/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 14. Januar 2016 (S 22 SF 867/12 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdegegners für das Verfahren S 28 AS 3048/11 auf 319,53 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewie-sen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 28 AS 3048/11 in dem der Beschwerdegegner den Kläger vertrat.

Gegenstand der am 30. März 2011 erhobenen Klage waren die Verletzung des Rechts auf Gewährung von Akteneinsicht durch die Beklagte, die Abänderung der Kostenentscheidungen in den Widerspruchsbescheiden (W 612/11und W 613/11), die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Beschwerdegegners in den Widerspruchsverfahren und die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 20. Juli 2010 (Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 1. Juli 2010 wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2011 (W 613/11). Der Kläger habe bezüglich des Änderungsbescheides vom 9. Juni 2010 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August 2010) einen Überprüfungsantrag gestellt, der mit Bescheid vom 29. Dezember 2010 abschlägig beschieden worden sei. Der Widerspruch hiergegen sei mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2011 (W 612/11) zurückgewiesen worden. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 2010 sei durch Aufhebungsbescheid vom 20. Juli 2010 mit Wirkung vom 1. Juli 2010 aufgehoben worden. Der hiergegen erhobene Widerspruch sei zurückgewiesen worden (W 613/11). Die Bescheide vom 9. Juni und 20. Juli 2010 seien zumindest formell rechtswidrig, weil entgegen der Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht ersichtlich gewesen sei, wie sich der bewilligten Mehrbedarf errechnet habe bzw. die wesentlichen tatsächlichen Gründe für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nicht mitgeteilt worden seien. Soweit die formelle Rechtswidrigkeit während des Widerspruchsverfahrens geheilt worden sei, müsse die Beklagte dem Grunde nach auch die vollen zur Rechtsverfolgung entstandenen Kosten tragen. Schließlich sei die Ablehnung der beantragten Akteneinsicht rechtswidrig. Hierdurch habe nicht hinreichend geprüft werden können, ob die angegriffene Entscheidung rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. Mit Beschluss vom 27. Februar 2012 bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdegegner bei. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012, der von 10:19 Uhr bis 13:30 Uhr dauerte und in dem weitere fünf anhängige Rechtsstreitigkeiten des Klägers verhandelt wurden, nahm der Kläger die Klage nach Hinweisen des Vorsitzenden zurück. Am 2. April 2012 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 325,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Fahrkosten und Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 6,35 Euro Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 515,35 Euro USt Nr. 7008 VV RVG 104,76 Euro

Summe 656,11 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 5. September 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) den auszuzahlenden Betrag auf 248,13 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro, Auslagen/Pauschale Nr. 7008 VV-RVG 20,00 Euro, Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 1,67 Euro, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 1,84 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 39,62 Euro) fest. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Verfahrensgebühr werde die um 50 v.H. geminderte Mittelgebühr als angemessen erach-tet. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei durchschnittlich, Umfang und Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeiten seien unterdurchschnittlich gewesen. Dies gelte auch für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde die hälftige Mittelgebühr noch als angemessen angesehen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit werde als weit unterdurchschnittlich angesehen. Das Verfahren sei nach kurzer Erörterung durch Klagerücknahme beendet worden.

Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Verfahrens-gebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 325,00 Euro und die Terminsgebühr auf 200,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren seien eine Klageschrift nebst acht Anlagen gefertigt wurden. Es seien zwei Widerspruchsverfahren zu einer Klageschrift zusammengefasst worden, sodass von einem umfangreichen/überdurchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden könne. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei weit überdurchschnittlich gewesen. Hier habe Streit über die Höhe der zu bewilligen bzw. zustehenden Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, also existenzsichernden Leistungen bestanden. Eine volle Terminsgebühr entstehe bereits, wenn der Anwalt einen Termin wahrnehme bzw. auftrete und Verhandlungs-bereitschaft anzeige. Dies sei hier der Fall gewesen.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 hat das SG die zu erstattende Vergütung auf 468,28 Euro (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro, Fahrt- und Abwesenheitsgeld Nr. 7002 VV-RVG 3,51 Euro, Post- und Tele-kommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 74,67 Euro) festgesetzt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei nahezu durchschnittlich gewesen, hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei insoweit ebenfalls nur eine leichte Unterdurchschnittlichkeit festzustellen. Die Klagebegründung habe keine Bezifferung des Begehrens und auch keine tiefergehende Auseinandersetzung mit tatsächlichen oder rechtlichen Fragestellungen enthalten. Sie sei in einigen Teilen identisch mit den vom Beschwerdegegner in einer Vielzahl von Verfahren vorgetragenen Klagebegründungen. Die Verwendung von Textbausteinen sei rationell und geeignet in Verfahren, in denen stets wiederkehrende Rechtsfragen zum Gegenstand erhoben werden, Verwendung zu finden. Aufgabe des Anwalts sei es, nach entsprechender Einzelfallprüfung auch die "richtigen" Textbausteine zu verwenden. Die Kammer gehe in diesen Fällen in der Regel - abgesehen von Besonderheiten des Einzelfalles - davon aus, dass eine Verfahrensgebühr in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr angemessen sei. Die Besonderheit des Einzelfalles liege hier darin, dass bei einer Anfechtung mehrerer Bescheide eine Erhöhung von 10 v.H. je Bescheid angemessen sei. Hier sei daher bei vier weiteren Bescheiden die Mittelgebühr angemessen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger sei erheblich unterdurchschnittlich gewesen. Die Terminsgebühr sei bei leicht überdurchschnittlichem Umfang der Tätigkeit und leicht unterdurchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger noch in Höhe der Mittelgebühr angemessen.

Gegen den am 20. Januar 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr sei in Höhe von 50 v. H. der Mittelgebühr festzusetzen, die Rechtsansicht der Vorinstanz widerspreche der eindeutigen Regelung in § 14 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die Ausführungen zur Terminsgebühr seien nicht nachvollziehbar. Mangels konkreter Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sei von einer anteiligen Terminsdauer von ca. 32 Minuten auszugehen. Dies stelle einen leicht unterdurchschnittlichen Aufwand dar. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne nur geringfügig gewesen sein. Die Terminsgebühr sei daher ebenfalls in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdegegner verweist im Ergebnis auf den erstinstanzlichen Beschluss.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 18. Mai 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B, m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Dem Beschwerdegegner steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr (= 85,00 Euro) zu. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) deutlich unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdegegner erhob mit Schriftsatz vom 30. März 2011 Klage, danach erfolgte noch ein kürzerer Schriftsatz mit Ausführungen zum Antrag auf Bewilligung von PKH. Damit bleibt er auch unter Berücksichtigung der allgemein notwendigen sonstigen außergerichtlichen Aktivitäten deutlich unter dem Durchschnitt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Begründung der Klage bezüglich der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und der nicht ausreichenden Begründung der Ausgangsbescheide nach § 35 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) dem Senat zum Teil aus anderen Verfahren bekannt ist. Der daraus resultierende Synergieeffekt ist zu berücksichtigen und mindert den Aufwand im Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdegegner nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Der Senat sieht diese allerdings als überdurchschnittlich an. Klagegegenstand waren u.a. die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 646,24 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 2010 sowie die Übernahme der - unbeziffert gebliebenen - Rechtsanwaltskosten für zwei Wi-derspruchsverfahren. Letzterer Anspruch betrifft allerdings nicht das soziokulturelle Exis-tenzminimum und der Beschwerdeführer hätte bei einer Geltendmachung gegen den Kläger gegebenenfalls die Pfändungsfreigrenzen zu beachten (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 B, nach juris). Die Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Klägers waren deutlich unterdurchschnittlich, wodurch die überdurch-schnittliche Bedeutung der Angelegenheit für ihn kompensiert wird. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.

Der Senat folgt nicht dem erstinstanzlichen Beschluss sowie der dort geäußerten Rechtsansicht, dass pauschale Mindestgebührensätze ohne Begründung und deren Erhöhung automatisch nach der Anzahl der betroffenen Bescheide festzusetzen sind. Diese Rechtsprechung widerspricht der eindeutigen gesetzlichen Regelung, wonach die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu erfolgen hat (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Januar 2016 - L 6 SF 1366/15 B, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - L 6 SF 932/15 B, nach juris). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts an. Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von 4/5 der Mittelgebühr (160,00 Euro) festzusetzen. Die vom Beschwerdegegner begehrte Vergütung in Höhe von 200,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von ca. 32 Minuten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Juli 2017 - L 6 SF 1115/15 B m.w.N., nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nimmt der Senat auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug.

Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV-RVG, das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdegegners wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 160,00 Euro Auslagen Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld Nr. 7003,7005 VV-RVG 3,51 Euro Zwischensumme 268,51 Euro Umsatzsteuer 51,02 Euro Gesamtsumme 319,53 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
Saved