Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 28 SB 2234/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 5 SB 336/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein besonderes Interesse für die rückwirkende (d. h. für die Zeit vor Antragstellung) Feststellung des GdB allein wegen eines möglichen Anspruchs auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, das wegen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG), liegt in der Regel nicht vor. Dieser Kindergeldanspruch, der die Ursächlichkeit der Behinderung voraussetzt, ist unmittelbar gegenüber der Familienkasse geltend zu machen. Dabei kann der Nachweis der Behinderung auch in anderer Form als durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids nach dem SGB IX erfolgen, z. B. durch Vorlage eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2002, BFHE 198, 567).
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 13. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein auf rückwirkende Feststellung seiner Schwer-behinderteneigenschaft gerichtetes Klageverfahren und wendet sich gegen eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Betreuerin beantragte für den 1980 geborenen Kläger am 18. Januar 2010 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft "ab Antragstellung". Mit Bescheid vom 20. August 2010 wurde beim Kläger eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund folgender Funktionseinschränkungen festgestellt: "Beeinträchtigung der Gehirnfunktion, Alkoholkrankheit, seelische Störung". Über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch werde ein Ausweis ausgestellt. Dieser war gültig ab 18. Januar 2010.
Mit am 26. Juni 2013 eingegangenem Schreiben beantragte die Betreuerin die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft "vor dem 27. Lebensjahr" und fügte medizinische Unterlagen aus den Jahren 1992 und 1995 bei. Der Beklagte teilte der Betreuerin mit, dass der Nachweis eines besonderen Interesses erforderlich sei (z. B. Steuerermäßigung, vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente u. ä.). Es werde um Begründung gebeten. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 ab, weil die Prüfung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben habe, dass eine Feststellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich sei. Der unter Hinweis auf die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen von 1992 und 1995 geführte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014). Das besondere Interesse an der rückwirkenden Feststellung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, dass bei rückwirkender GdB-Feststellung vor dem 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Der Beklagte hat u. a. darauf hingewiesen, dass zum Nachweis des Eintritts der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs gegenüber der Familienkasse nicht zwingend die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderlich ist, sondern der Nachweis auch mit ärztlichen Befundberichten geführt werden könne.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. Februar 2017 abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erscheine. Der Kläger hätte das besondere Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits im Widerspruchsverfahren darlegen können, wozu er auch von der Behörde aufgefordert worden war. Im Übrigen fehle es auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil die Vorlage des Schwerbehindertenausweises nicht zwingende Voraussetzung für den Kindergeldbezug sei. Im Übrigen fehle es für den hier nach § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilenden Antrag an der Offenkundigkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen reichten dafür nicht aus.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Der Beklagte hält die angegriffene Ent-scheidung für rechtmäßig.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren hat.
Nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt es jedenfalls an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, denn ein die rückwirkende Feststellung rechtfertigendes "besonderes Interesse" ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung zum Zeit-punkt der Antragstellung fest. Nach dessen Satz 2 kann auf Antrag festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung bereits zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Eine solche rückwirkende Feststellung ist nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt (BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -).
Als besonderes Interesse macht der Kläger allein geltend, dass bei Feststellung der Schwerbe-hinderteneigenschaft vor dem 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestehe; andere Gründe hat er nicht bezeichnet. Diese Annahme des Klägers trifft jedoch nicht zu.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommen-steuergesetz besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Dieser Anspruch wird nicht gegenüber dem beklagten Landkreis, sondern gegenüber der Familienkasse geltend gemacht. Dabei kann der Nachweis der Behinderung nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bzw. eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, m.w.N.; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2011, 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2, BStBl I 2009, 1030, 1069, BStBl I 2011, 716). Der Anspruch kann also auch ohne entsprechenden Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid nach dem SGB IX direkt gegenüber der Familienkasse geltend gemacht werden.
Dabei ist nicht nur der Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres Voraus-setzung für den Kindergeldanspruch, sondern auch die Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt. Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Dabei muss die Mitursächlichkeit erheblich sein. Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Ist ein behindertes Kind infolge von Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der allgemein ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in anderen Umständen haben. Der Anspruch auf Kindergeld setzt also nicht nur den Nachweis einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraus, wie der Kläger meint. Im Hinblick darauf, dass die Behin-derung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein muss, und dieser Umstand ohnehin nach dem Kindergeldrecht zu prüfen ist - nötigenfalls vor dem Finanzgericht -, ist hier ein "besonderes Interesse" für die rückwirkende Feststellung nach dem SGB IX nicht gegeben und die Gewährung von Prozess-kostenhilfe für das vorliegende sozialgerichtliche Verfahren damit nicht gerechtfertigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein auf rückwirkende Feststellung seiner Schwer-behinderteneigenschaft gerichtetes Klageverfahren und wendet sich gegen eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Betreuerin beantragte für den 1980 geborenen Kläger am 18. Januar 2010 die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft "ab Antragstellung". Mit Bescheid vom 20. August 2010 wurde beim Kläger eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 aufgrund folgender Funktionseinschränkungen festgestellt: "Beeinträchtigung der Gehirnfunktion, Alkoholkrankheit, seelische Störung". Über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch werde ein Ausweis ausgestellt. Dieser war gültig ab 18. Januar 2010.
Mit am 26. Juni 2013 eingegangenem Schreiben beantragte die Betreuerin die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft "vor dem 27. Lebensjahr" und fügte medizinische Unterlagen aus den Jahren 1992 und 1995 bei. Der Beklagte teilte der Betreuerin mit, dass der Nachweis eines besonderen Interesses erforderlich sei (z. B. Steuerermäßigung, vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente u. ä.). Es werde um Begründung gebeten. Eine Reaktion darauf ist nicht aktenkundig. Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21. Oktober 2013 ab, weil die Prüfung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben habe, dass eine Feststellung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich sei. Der unter Hinweis auf die bereits eingereichten medizinischen Unterlagen von 1992 und 1995 geführte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014). Das besondere Interesse an der rückwirkenden Feststellung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, dass bei rückwirkender GdB-Feststellung vor dem 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Der Beklagte hat u. a. darauf hingewiesen, dass zum Nachweis des Eintritts der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs gegenüber der Familienkasse nicht zwingend die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft erforderlich ist, sondern der Nachweis auch mit ärztlichen Befundberichten geführt werden könne.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. Februar 2017 abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung mutwillig erscheine. Der Kläger hätte das besondere Interesse an der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits im Widerspruchsverfahren darlegen können, wozu er auch von der Behörde aufgefordert worden war. Im Übrigen fehle es auch an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil die Vorlage des Schwerbehindertenausweises nicht zwingende Voraussetzung für den Kindergeldbezug sei. Im Übrigen fehle es für den hier nach § 44 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beurteilenden Antrag an der Offenkundigkeit der tatsächlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Feststellung. Die vorgelegten medizinischen Unterlagen reichten dafür nicht aus.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Der Beklagte hält die angegriffene Ent-scheidung für rechtmäßig.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Pro-zesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren hat.
Nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-chende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hier fehlt es jedenfalls an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, denn ein die rückwirkende Feststellung rechtfertigendes "besonderes Interesse" ist hier nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag des behinderten Menschen das Vorliegen einer Behinderung zum Zeit-punkt der Antragstellung fest. Nach dessen Satz 2 kann auf Antrag festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung bereits zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Eine solche rückwirkende Feststellung ist nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt (BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R -).
Als besonderes Interesse macht der Kläger allein geltend, dass bei Feststellung der Schwerbe-hinderteneigenschaft vor dem 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld bestehe; andere Gründe hat er nicht bezeichnet. Diese Annahme des Klägers trifft jedoch nicht zu.
Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Einkommen-steuergesetz besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Dieser Anspruch wird nicht gegenüber dem beklagten Landkreis, sondern gegenüber der Familienkasse geltend gemacht. Dabei kann der Nachweis der Behinderung nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) bzw. eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. BFH, Urteil vom 16. April 2002 VIII R 62/99, BFHE 198, 567, BStBl II 2002, 738, m.w.N.; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand 2011, 63.3.6.2 Abs. 1 Satz 2, BStBl I 2009, 1030, 1069, BStBl I 2011, 716). Der Anspruch kann also auch ohne entsprechenden Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid nach dem SGB IX direkt gegenüber der Familienkasse geltend gemacht werden.
Dabei ist nicht nur der Eintritt der Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres Voraus-setzung für den Kindergeldanspruch, sondern auch die Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt. Dem Kind muss es objektiv unmöglich sein, seinen gesamten Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2008 - III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057). Dabei muss die Mitursächlichkeit erheblich sein. Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Ist ein behindertes Kind infolge von Arbeitslosigkeit außerstande, sich selbst zu unterhalten, kann dies seine Ursache sowohl in der Behinderung als auch in der allgemein ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder in anderen Umständen haben. Der Anspruch auf Kindergeld setzt also nicht nur den Nachweis einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraus, wie der Kläger meint. Im Hinblick darauf, dass die Behin-derung nach den Gesamtumständen des Einzelfalls für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein muss, und dieser Umstand ohnehin nach dem Kindergeldrecht zu prüfen ist - nötigenfalls vor dem Finanzgericht -, ist hier ein "besonderes Interesse" für die rückwirkende Feststellung nach dem SGB IX nicht gegeben und die Gewährung von Prozess-kostenhilfe für das vorliegende sozialgerichtliche Verfahren damit nicht gerechtfertigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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