Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 KR 7294/10
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 1288/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Kinderpflegekrankengeld für den Zeitraum vom 23. bis 24. März 2010 hat.
Der Kläger war als selbständig Tätiger bei der Beklagten bis 31. Mai 2010 freiwillig krankenversichert mit einem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab der 7. Woche (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) entsprechend seiner Wahlerklärung vom 2. November 2009.
Unter dem 12. April 2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Kinder-pflegekrankengeld und legte eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, ausgestellt von den Dipl.-Med. M. und F. K. am 23. März 2010, vor, wonach sein Sohn vom 23. bis 24. März 2010 wegen der Diagnose J20.9G (Akute Bronchitis, nicht näher bezeichnet) der Beaufsichtigung, Betreuung, Pflege wegen Krankheit bedurfte.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Mai 2010 ab und wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 mit der Begründung zurück, seit 1. August 2009 existiere ein gesetzlicher Krankengeldanspruch für Selbständige nur, wenn dieser gewählt worden sei. Der Kläger habe Krankengeld erst ab der 7. Kalenderwoche der Arbeitsunfähigkeit gewählt. Der Anspruch auf Krankengeld für die Erkrankung des Kindes folge dem eigenen gewählten Krankengeldanspruch und bestehe damit auch erst ab der 7. Kalenderwoche.
Hiergegen hat der Kläger am 30. September 2010 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Mitgliedsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr Krankengeld gezahlt werde. Er berufe sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Beklagte bei ihrer gegebenen Zusage bleibe. Darüber hinaus sei auch in der Vergangenheit Kinderpflegekrankengeld gezahlt worden. Eine Satzungsänderung habe es zwischenzeitlich nicht gegeben.
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar neben seinem eigenen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit auch grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zustehe. Dies finde jedoch eine Einschränkung dahingehend, als entsprechend seiner Wahlerklärung der Kinderpflegekrankengeldanspruch seinem eigenen Krankengeldanspruch folge, mithin erst ab dem. 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorliege. Darüber hinaus sei auch nicht belegt, dass der Kläger als selbständig tätiger Rechtsanwalt am 23. und 24. März 2010 durch das Fernbleiben von der selbständigen Erwerbstätigkeit Einkommenseinbußen erlitten habe. Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 SGB V ergebe sich schließlich nicht aus einer schriftlichen Zusicherung i.S.d. § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine entsprechende schriftliche Zusage, dem Kläger bei Erkrankung seines Sohnes Kinderpflegekrankengeld zu zahlen, liege nicht vor. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob dem freiwillig Krankenversicherten Kinderpflegekrankengeld nur entsprechend seiner eigenen Wahlerklärung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehe, sei höchstrichterlich nicht geklärt.
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 27. Juli 2012 zugestellte Urteil am 2. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vor-bringen und äußert darüber hinaus die Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Wahlerklärung für das eigene Krankengeld ausschlaggebend für die Zahlung von Kinderpfle-gekrankengeld sein soll. Auch Arbeitnehmer erhielten bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes Krankengeld. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Beklagte bereits zuvor vom 26. Februar bis 1. März 2010 Krankengeld wegen Erkrankung seines Kindes gezahlt habe. Hierin liege zumindest eine Zusicherung für die Zukunft. Er bitte, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Juni 2012 sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 23. bis 24. März 2010 Kinderpflegekrankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, dass aus dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit Kinderkrankengeld gezahlt habe, keine weiteren Ansprüche hergeleitet werden könnten. Aus einer fehlerhaften Entscheidung folge weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung noch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 3. Juni 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift verwiesen.
Im Erörterungstermin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Be-teiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer münd-lichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Kinderpflegekrankengeld im streitigen Zeitraum.
Zur Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 20. Juni 2012 Bezug, denen er folgt. Im Übrigen wird im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ergänzend noch auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 1995 (Az.: 1 RK 1/94, nach juris) hingewiesen. Das BSG hat dort ausgeführt: "( ) 13 Nach § 45 Abs 1 Satz 1 SGB V aF haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Senat kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob freiwillig versicherte Selbständige von vornherein von der Gewährung des Kinderpflegekrankengeldes ausgeschlossen sind (vgl dazu Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer, 6. Aufl, Stand: Mai 1992, § 45 RdNrn 11 und 12; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB V -, Komm, § 45 RdNr 5; Marburger, Handbuch des Leistungswesens bei der Krankenversicherung C 2/1.3 S 2; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V, § 45 RdNr 2; Picard, DOK 1974, 1, 10; Gerlach, WzS 1974, 49, 58, 60), offenlassen. Denn der geltend gemachte Anspruch scheitert hier bereits daran, daß die Klägerin als Mitglied der Beitragsklasse 887 ebenso wie Mitglieder der Beitragsklassen 611 und 677 nach § 29 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten erst vom 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld hat. Dies ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten und des LSG - auch rechtlich bedeutsam für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. ( ) 18 Dafür ist insbesondere die Entstehungsgeschichte ein Beleg. § 45 SGB V geht auf § 185c Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Schon bei der Aufnahme dieser Regelung in die RVO war in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 7/377, S 5 zu § 1 Nr 2) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die sonstigen Vorschriften über die Gewährung von Krankengeld anzuwenden seien. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des SGB V zum 1. Januar 1989 nichts geändert. Denn § 45 SGB V hat die Regelung des § 185c RVO mit redaktionellen Änderungen übernommen (vgl BT-Drucks 11/2237, S 181 zu § 44). Ohne den Rückgriff auf die allgemeinen krankengeldrechtlichen Vorschriften, zB über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes (§ 47 SGB V) und das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (§ 49 SGB V), wäre § 45 SGB V auch gar nicht sinnvoll anwendbar (vgl dazu Hauck/Haines, K § 45 RdNr 12; Krauskopf § 45 SGB V RdNr 13; Kummer, aaO, § 23 RdNr 101; Höfler, aaO, § 45 SGB V RdNr 10). 19 Die Satzungsregelung in der Auslegung durch den Senat verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere gilt die in § 44 Abs 2 SGB V enthaltene Ermächtigung auch für den An-spruch auf das Kinderpflegekrankengeld. Die Krankenkassen sind für freiwillig Versicherte nicht darauf beschränkt, den Anspruch auf Krankengeld nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen zu dürfen. Eine derartige Einschränkung ist schon nach dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm zu verneinen. Aber auch die Systematik des Gesetzes läßt eine solche Auslegung nicht zu. 20 Zwar verweist § 45 Abs 1 Satz 2 SGB V nur auf § 10 Abs 4 und § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V, nicht aber auf § 44 Abs 2 SGB V. Da § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V jedoch nur den Anspruch auf Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung regelt und Satz 2 die von einem solchen Krankengeldanspruch ausgeschlossenen Personengruppen nennt, könnte das Fehlen einer Verweisung auf § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V in § 45 Abs 1 SGB V dahin mißverstanden werden, daß für die in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V aufgeführten Personengruppen vom Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nicht ausgeschlossen sein sollen. Insofern hat die ausdrückliche Verweisung auf § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V ihren Sinn. Der Gesetzgeber wollte damit eindeutig anordnen: Wer keinen Krankengeldanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung hat, dem soll auch kein Kinderpflegekrankengeld zustehen. Der Grund für die Ausnahmeregelung ist darin zu sehen, daß die in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V genannten Personengruppen in der Regel über kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen verfügen, das bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsverhinderung ersetzt werden müßte. 21 Dagegen war es nicht erforderlich, im Rahmen des § 45 SGB V auch auf § 44 Abs 2 SGB V zu verweisen. Denn die in § 44 Abs 2 SGB V enthaltene Vorschrift gehört zu den allgemeinen krankengeldrechtlichen Normen. § 44 Abs 2 SGB V ist deshalb - ebenso wie § 47 und § 49 SGB V - auch auf das Kinderpflegekrankengeld anwendbar. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des SGB V bestätigt, die insoweit auf entsprechende Regelungen in der RVO zurückgeht. Nach § 215 Abs 2 RVO konnte die Satzung mit Zustimmung des Oberversicherungsamtes die Kassenleistungen für freiwillig Versicherte beschränken und insbesondere den Anspruch auf Krankengeld ausschließen (vgl dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 215 RVO, Anm 3d). Für das in § 185c RVO vorgesehene Kinderpflegekrankengeld galt insoweit keine Ausnahme. Daran wollte der Gesetzgeber des SGB V offensichtlich nichts ändern. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 11/2237, S 181 zu § 44) wird ausdrücklich betont, daß das SGB V die Regelung des § 185c RVO mit redaktionellen Änderungen übernimmt und lediglich das Krankengeld auf Fälle beschränkt, in denen das erkrankte Kind im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert ist. 22 Zur Auffassung des Senats steht auch nicht der Normzweck des § 45 SGB V im Widerspruch. Mit der Regelung soll zwar erreicht werden, daß Versicherte, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen, für eine bestimmte Zeit die Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes übernehmen können. Deshalb wird ihnen - zeitlich begrenzt - das Arbeitsentgelt ersetzt (BSG SozR 2200 § 185c Nr 3; Höfler in KassKomm § 45 SGB V RdNr 2). Das Kinderpflegekrankengeld ist damit eine familienbezogene Leistung (vgl dazu Schmidt, aaO, § 45 SGB V RdNrn 10 und 11 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/760, S 1). Gleichwohl kann das familienpolitische Motiv des Gesetzgebers (vgl dazu BT-Drucks 7/377 S 1, 5; Protokolle der 33. Sitzung des Deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode 1972 - S 1761, 1823, 1826, 1829, 1830; BT-Drucks 8/3143 S 7; 11/760 S 1; 12/1363 S 7; auch BSGE 45, 221, 224 = BSG SozR 2200 § 1504 Nr 5; BSG SozR 2200 § 185c Nr 1) für die hier zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend sein. Der Senat mußte auch den Sinn und Zweck des § 44 Abs 2 SGB V berücksichtigen. Danach läßt die erwähnte Ermächtigungsnorm ua den satzungsrechtlichen Ausschluß des Krankengeldanspruchs deshalb zu, weil freiwillig Versicherte zu den Personengruppen gehören, die typischerweise bei Eintritt einer Arbeitsverhinderung nicht sofort auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sind, sondern aus eigenen Mitteln den Wegfall des Arbeitseinkommens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum überbrücken können (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4). Dieser Gesichtspunkt der geringeren Schutzbedürftigkeit (vgl BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6) hat aber auch bei einer Arbeitsverhinderung, die durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes bedingt ist, seine Bedeutung. Wenn der Gesetzgeber - ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Eltern - der Betreuung oder Pflege eines Kindes auch im Rahmen der krankengeldrechtlichen Regelungen den Vorrang hätte geben wollen, hätte dies deutlich im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen. 23 Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Kinderpflege-krankengeld schon deshalb nicht zu, weil sie wegen der Pflege und Betreuung ihres Sohnes nur 14 Tage ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin fern geblieben ist und der Anspruch für die Beitragsklasse 887, der sie angehört, nach § 29 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit, dh der Arbeitsverhinderung, entsteht."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat auch für den vorliegenden Rechts-streit an.
Schließlich verweist er mit der Beklagten darauf, dass aus einer fehlerhaften Verwaltungspraxis weder ein Vertrauensschutz dergestalt folgt, dass die Verwaltung rechtswidrige Entscheidungen auch für die Zukunft zu treffen hätte, noch eine entsprechende Zusage darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die hier entscheidende Rechtsfrage bereits durch das BSG geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 - Az.: 1 RK 1/94 nach juris) und der Senat dem in der vorliegenden Entscheidung folgt (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist auch im Berufungsverfahren streitig, ob der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Kinderpflegekrankengeld für den Zeitraum vom 23. bis 24. März 2010 hat.
Der Kläger war als selbständig Tätiger bei der Beklagten bis 31. Mai 2010 freiwillig krankenversichert mit einem Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ab der 7. Woche (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) entsprechend seiner Wahlerklärung vom 2. November 2009.
Unter dem 12. April 2010 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Kinder-pflegekrankengeld und legte eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, ausgestellt von den Dipl.-Med. M. und F. K. am 23. März 2010, vor, wonach sein Sohn vom 23. bis 24. März 2010 wegen der Diagnose J20.9G (Akute Bronchitis, nicht näher bezeichnet) der Beaufsichtigung, Betreuung, Pflege wegen Krankheit bedurfte.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 6. Mai 2010 ab und wies seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010 mit der Begründung zurück, seit 1. August 2009 existiere ein gesetzlicher Krankengeldanspruch für Selbständige nur, wenn dieser gewählt worden sei. Der Kläger habe Krankengeld erst ab der 7. Kalenderwoche der Arbeitsunfähigkeit gewählt. Der Anspruch auf Krankengeld für die Erkrankung des Kindes folge dem eigenen gewählten Krankengeldanspruch und bestehe damit auch erst ab der 7. Kalenderwoche.
Hiergegen hat der Kläger am 30. September 2010 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Mitgliedsvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Erkrankung eines Kindes bis zum 12. Lebensjahr Krankengeld gezahlt werde. Er berufe sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Beklagte bei ihrer gegebenen Zusage bleibe. Darüber hinaus sei auch in der Vergangenheit Kinderpflegekrankengeld gezahlt worden. Eine Satzungsänderung habe es zwischenzeitlich nicht gegeben.
Mit Urteil vom 20. Juni 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger zwar neben seinem eigenen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit auch grundsätzlich ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zustehe. Dies finde jedoch eine Einschränkung dahingehend, als entsprechend seiner Wahlerklärung der Kinderpflegekrankengeldanspruch seinem eigenen Krankengeldanspruch folge, mithin erst ab dem. 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorliege. Darüber hinaus sei auch nicht belegt, dass der Kläger als selbständig tätiger Rechtsanwalt am 23. und 24. März 2010 durch das Fernbleiben von der selbständigen Erwerbstätigkeit Einkommenseinbußen erlitten habe. Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nach § 45 SGB V ergebe sich schließlich nicht aus einer schriftlichen Zusicherung i.S.d. § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine entsprechende schriftliche Zusage, dem Kläger bei Erkrankung seines Sohnes Kinderpflegekrankengeld zu zahlen, liege nicht vor. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, denn die Frage, ob dem freiwillig Krankenversicherten Kinderpflegekrankengeld nur entsprechend seiner eigenen Wahlerklärung ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit zustehe, sei höchstrichterlich nicht geklärt.
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten am 27. Juli 2012 zugestellte Urteil am 2. August 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vor-bringen und äußert darüber hinaus die Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die Wahlerklärung für das eigene Krankengeld ausschlaggebend für die Zahlung von Kinderpfle-gekrankengeld sein soll. Auch Arbeitnehmer erhielten bereits ab dem ersten Tag der Erkrankung des Kindes Krankengeld. Diese Ungleichbehandlung sei durch nichts gerechtfertigt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm die Beklagte bereits zuvor vom 26. Februar bis 1. März 2010 Krankengeld wegen Erkrankung seines Kindes gezahlt habe. Hierin liege zumindest eine Zusicherung für die Zukunft. Er bitte, die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 20. Juni 2012 sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2010 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 23. bis 24. März 2010 Kinderpflegekrankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihren bisherigen Vortrag sowie auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Ergänzend trägt sie vor, dass aus dem Umstand, dass sie in der Vergangenheit Kinderkrankengeld gezahlt habe, keine weiteren Ansprüche hergeleitet werden könnten. Aus einer fehlerhaften Entscheidung folge weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung noch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
Der Berichterstatter des Senats hat mit den Beteiligten am 3. Juni 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift verwiesen.
Im Erörterungstermin haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Be-teiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer münd-lichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig (§ 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch unbegründet; das angefochtene Urteil und die Bescheide der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Zahlung von Kinderpflegekrankengeld im streitigen Zeitraum.
Zur Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil vom 20. Juni 2012 Bezug, denen er folgt. Im Übrigen wird im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ergänzend noch auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 1995 (Az.: 1 RK 1/94, nach juris) hingewiesen. Das BSG hat dort ausgeführt: "( ) 13 Nach § 45 Abs 1 Satz 1 SGB V aF haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Senat kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob freiwillig versicherte Selbständige von vornherein von der Gewährung des Kinderpflegekrankengeldes ausgeschlossen sind (vgl dazu Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer, 6. Aufl, Stand: Mai 1992, § 45 RdNrn 11 und 12; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB V -, Komm, § 45 RdNr 5; Marburger, Handbuch des Leistungswesens bei der Krankenversicherung C 2/1.3 S 2; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, SGB V, § 45 RdNr 2; Picard, DOK 1974, 1, 10; Gerlach, WzS 1974, 49, 58, 60), offenlassen. Denn der geltend gemachte Anspruch scheitert hier bereits daran, daß die Klägerin als Mitglied der Beitragsklasse 887 ebenso wie Mitglieder der Beitragsklassen 611 und 677 nach § 29 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten erst vom 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld hat. Dies ist - entgegen der Auffassung der Beteiligten und des LSG - auch rechtlich bedeutsam für den Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. ( ) 18 Dafür ist insbesondere die Entstehungsgeschichte ein Beleg. § 45 SGB V geht auf § 185c Reichsversicherungsordnung (RVO) zurück. Schon bei der Aufnahme dieser Regelung in die RVO war in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 7/377, S 5 zu § 1 Nr 2) ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die sonstigen Vorschriften über die Gewährung von Krankengeld anzuwenden seien. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des SGB V zum 1. Januar 1989 nichts geändert. Denn § 45 SGB V hat die Regelung des § 185c RVO mit redaktionellen Änderungen übernommen (vgl BT-Drucks 11/2237, S 181 zu § 44). Ohne den Rückgriff auf die allgemeinen krankengeldrechtlichen Vorschriften, zB über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes (§ 47 SGB V) und das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld (§ 49 SGB V), wäre § 45 SGB V auch gar nicht sinnvoll anwendbar (vgl dazu Hauck/Haines, K § 45 RdNr 12; Krauskopf § 45 SGB V RdNr 13; Kummer, aaO, § 23 RdNr 101; Höfler, aaO, § 45 SGB V RdNr 10). 19 Die Satzungsregelung in der Auslegung durch den Senat verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere gilt die in § 44 Abs 2 SGB V enthaltene Ermächtigung auch für den An-spruch auf das Kinderpflegekrankengeld. Die Krankenkassen sind für freiwillig Versicherte nicht darauf beschränkt, den Anspruch auf Krankengeld nur bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen zu dürfen. Eine derartige Einschränkung ist schon nach dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm zu verneinen. Aber auch die Systematik des Gesetzes läßt eine solche Auslegung nicht zu. 20 Zwar verweist § 45 Abs 1 Satz 2 SGB V nur auf § 10 Abs 4 und § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V, nicht aber auf § 44 Abs 2 SGB V. Da § 44 Abs 1 Satz 1 SGB V jedoch nur den Anspruch auf Krankengeld bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung regelt und Satz 2 die von einem solchen Krankengeldanspruch ausgeschlossenen Personengruppen nennt, könnte das Fehlen einer Verweisung auf § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V in § 45 Abs 1 SGB V dahin mißverstanden werden, daß für die in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V aufgeführten Personengruppen vom Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld nicht ausgeschlossen sein sollen. Insofern hat die ausdrückliche Verweisung auf § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V ihren Sinn. Der Gesetzgeber wollte damit eindeutig anordnen: Wer keinen Krankengeldanspruch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder stationärer Behandlung hat, dem soll auch kein Kinderpflegekrankengeld zustehen. Der Grund für die Ausnahmeregelung ist darin zu sehen, daß die in § 44 Abs 1 Satz 2 SGB V genannten Personengruppen in der Regel über kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen verfügen, das bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsverhinderung ersetzt werden müßte. 21 Dagegen war es nicht erforderlich, im Rahmen des § 45 SGB V auch auf § 44 Abs 2 SGB V zu verweisen. Denn die in § 44 Abs 2 SGB V enthaltene Vorschrift gehört zu den allgemeinen krankengeldrechtlichen Normen. § 44 Abs 2 SGB V ist deshalb - ebenso wie § 47 und § 49 SGB V - auch auf das Kinderpflegekrankengeld anwendbar. Dies wird durch die Entstehungsgeschichte des SGB V bestätigt, die insoweit auf entsprechende Regelungen in der RVO zurückgeht. Nach § 215 Abs 2 RVO konnte die Satzung mit Zustimmung des Oberversicherungsamtes die Kassenleistungen für freiwillig Versicherte beschränken und insbesondere den Anspruch auf Krankengeld ausschließen (vgl dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Teil II, § 215 RVO, Anm 3d). Für das in § 185c RVO vorgesehene Kinderpflegekrankengeld galt insoweit keine Ausnahme. Daran wollte der Gesetzgeber des SGB V offensichtlich nichts ändern. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 11/2237, S 181 zu § 44) wird ausdrücklich betont, daß das SGB V die Regelung des § 185c RVO mit redaktionellen Änderungen übernimmt und lediglich das Krankengeld auf Fälle beschränkt, in denen das erkrankte Kind im Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert ist. 22 Zur Auffassung des Senats steht auch nicht der Normzweck des § 45 SGB V im Widerspruch. Mit der Regelung soll zwar erreicht werden, daß Versicherte, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen, für eine bestimmte Zeit die Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes übernehmen können. Deshalb wird ihnen - zeitlich begrenzt - das Arbeitsentgelt ersetzt (BSG SozR 2200 § 185c Nr 3; Höfler in KassKomm § 45 SGB V RdNr 2). Das Kinderpflegekrankengeld ist damit eine familienbezogene Leistung (vgl dazu Schmidt, aaO, § 45 SGB V RdNrn 10 und 11 unter Hinweis auf BT-Drucks 11/760, S 1). Gleichwohl kann das familienpolitische Motiv des Gesetzgebers (vgl dazu BT-Drucks 7/377 S 1, 5; Protokolle der 33. Sitzung des Deutschen Bundestages - 7. Wahlperiode 1972 - S 1761, 1823, 1826, 1829, 1830; BT-Drucks 8/3143 S 7; 11/760 S 1; 12/1363 S 7; auch BSGE 45, 221, 224 = BSG SozR 2200 § 1504 Nr 5; BSG SozR 2200 § 185c Nr 1) für die hier zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend sein. Der Senat mußte auch den Sinn und Zweck des § 44 Abs 2 SGB V berücksichtigen. Danach läßt die erwähnte Ermächtigungsnorm ua den satzungsrechtlichen Ausschluß des Krankengeldanspruchs deshalb zu, weil freiwillig Versicherte zu den Personengruppen gehören, die typischerweise bei Eintritt einer Arbeitsverhinderung nicht sofort auf die Gewährung von Sozialleistungen angewiesen sind, sondern aus eigenen Mitteln den Wegfall des Arbeitseinkommens jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum überbrücken können (vgl dazu BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 4). Dieser Gesichtspunkt der geringeren Schutzbedürftigkeit (vgl BSGE 70, 13, 18 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6) hat aber auch bei einer Arbeitsverhinderung, die durch die Betreuung oder Pflege eines Kindes bedingt ist, seine Bedeutung. Wenn der Gesetzgeber - ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Eltern - der Betreuung oder Pflege eines Kindes auch im Rahmen der krankengeldrechtlichen Regelungen den Vorrang hätte geben wollen, hätte dies deutlich im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden müssen. 23 Nach alledem steht der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Kinderpflege-krankengeld schon deshalb nicht zu, weil sie wegen der Pflege und Betreuung ihres Sohnes nur 14 Tage ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin fern geblieben ist und der Anspruch für die Beitragsklasse 887, der sie angehört, nach § 29 Abs 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten erst ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit, dh der Arbeitsverhinderung, entsteht."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat auch für den vorliegenden Rechts-streit an.
Schließlich verweist er mit der Beklagten darauf, dass aus einer fehlerhaften Verwaltungspraxis weder ein Vertrauensschutz dergestalt folgt, dass die Verwaltung rechtswidrige Entscheidungen auch für die Zukunft zu treffen hätte, noch eine entsprechende Zusage darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die hier entscheidende Rechtsfrage bereits durch das BSG geklärt ist (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 1995 - Az.: 1 RK 1/94 nach juris) und der Senat dem in der vorliegenden Entscheidung folgt (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
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