S 22 AS 59/08 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 22 AS 59/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Weiterzahlung der bis zum 29.01.2008 gezahlten Kosten der Unterkunft nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der am 31.07.1949 geborene ledige Kläger ist arbeitslos und bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er bewohnt eine 58,73 qm große Wohnung, deren Grundmiete zwischen 264,33 und 262,24 Euro schwankte. Die Antragsgegnerin bewilligte ihm zunächst auch die tatsächlichen Kosten dieser Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Mit Schreiben vom 03.05.2007 teilte sie ihm jedoch mit, die KdU seien nicht angemessen. Angemessen sei für einen 1-Personen-Haüshalt eine Wohnungsgröße von bis zu 45 qm bei einer Gesamtmiete in Höhe von 227,25 Euro bis 248,40 Euro zzgl. der angemessenen Heizkosten. Sie forderte ihn auf bis einschließlich 30.11.2007 die Kosten entsprechend zu senken oder, falls dies nicht möglich sei, in regelmäßigen Abständen glaubhaft zu machen, dass er sich intensiv um eine Absenkung bemüht habe, in der Folgezeit wehrte sich der Antragsteller mit verschiedenen Eingaben gegen eine solche Kostenabsenkung. Er machte im wesentlichen geltend aus gesundheitlichen Gründen einen Wohnbedarf zu haben, der zwischen 61 und 65 qm liege. Er benötige nämlich mindestens zwei Räume, da er aufgrund seiner Erkrankungen zwei unterschiedlich beheizte Räume benötige. Einen Wohnungswechsel lehnte er daher aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Mit Bescheid vom 26.10.2007 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst die bis dahin gewährte Leistung für die Zeit vom 01.12.2007 bis 29.02.2008 unter Berücksichtigung der vollen KdU weiter. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.05.2008 reduzierte sie die KdU allerdings auf 287,40 Euro. Dagegen legte der Antragsteller am 06.11.2007 Widerspruch ein. Auch ein Änderungsbescheid vom 13.12.2007 für die Zeit bis zum 29.02.2008 führte nicht zu einer Veränderung der KdU ab dem 01.03.2008. Nachdem der auch hiergegen am 03.01.2008 erhobene Widerspruch noch nicht beschieden ist, wendet sich der Kläger mit Antrag vom 26.02.2008 an das Gericht. Er ist der Auffassung zumindest zunächst Leistungen in ungekürzter Höhe beanspruchen zu können und beantragt,

-3- die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahren zu verpflichten, die Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II bis zur Entscheidung in der Hauptsache in ungekürzter Höhe weiter zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung weist sie daraufhin, dass ihrer Auffassung nach für den Antragsteller aus medizinischen Gründen eine mehr als 45 qm große Wohnung nicht notwendig sei. Im übrigen legt sie eine Aufstellung aus dem Kommunalen Wohnungsaushang in der Zeit von Mai 2007 bis 2008 eine Anzahl von Wohnungen zur Anmietung zur Verfügung, die den von ihr in dem Anschreiben vom 03.05.2007 genannten Anforderungen entsprachen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,- wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Unabhängig von der Frage des Anordnungsgrundes, d. h. einer Eilbedürftigkeit, ist zur Überzeugung des Gerichts ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Listen ist zum einen davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der von ihr zugrunde gelegten Maßstäbe für Größe und Kosten des Wohnraumes ausreichend Wohnungen im maßgeblichen Einzugsgebiet vorhanden waren und sind. Dabei unterstellt das Gericht durchaus, dass der Antragsteiler möglicherweise eine Wohnung benötigt in der zwei Zimmer vorhanden sind, bei denen unterschiedliche Temperaturen vorgehalten werden müssen. Diese Voraussetzung ist jedoch auch in einer 2 1/2-Zimmerwohnung, d. h. in getrennten Wohn- und Schlafzimmern problemlos zu erreichen. Dass sich der Antragsteller um eine solche angemessene

angemessene Wohngelegenheit bemüht hat, behauptet nicht einmal er selbst. Das Gericht hat daher nach alledem keine Zweifel daran, dass angemessener Wohnraum in Gelsenkirchen vorhanden ist Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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