Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 34 SF 329/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1333/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Gotha hat mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 (Az.: S 34 AL 48/13) eine Klage des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen, weil aufgrund einer bereits vor dem Landgericht München II erhobenen Klage doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Die Klage beziehe sich ausschließlich auf die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Zugleich wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und als Streitwert wurde ein Betrag von 963.171,28 Euro festgesetzt. Eine hiergegen gerichtete Berufung hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 als unzulässig verworfen (L 10 AL 1661/13). Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 31. März 2016 (B 11 AL 3/16 BH) abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Restitutionsklage hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (L 10 AL 1128/14) abgewiesen. Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das BSG ebenfalls mit Beschluss vom 31. März 2016 (B 11 AL 4/16 BH) abgelehnt.
Mit Gerichtskostenrechnung vom 15. März 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beschwerdeführer zu zahlenden Verfahrensgebühr nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses (KV-Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-) auf 13.368,00 Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Erinnerung vom 20. April 2013 gegen den Kostenansatz geltend, dass § 21 GKG nicht zur Anwendung gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2012 sei beim Sozialgericht Gotha lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage eingereicht worden.
Mit Beschluss vom 20. September 2016 hat das Sozialgericht Gotha die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren sei nach § 66 Abs. 1 GKG nur eine Verletzung des Kostenrechts zu prüfen. Daher habe die Kostenbeamtin zu Recht drei Verfahrensgebühren nach der KV Nr. 7110 ausgehend von dem festgesetzten Streitwert in Ansatz gebracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser verweist erneut darauf, dass er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2012 nur einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage habe einreichen wollen. Das Sozialgericht habe die Angelegenheit unrichtig behandelt. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Sozialgeheimnisses beim Sozialgericht durchgesetzt werden könnten. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er gerichtsbekannt nicht in der Lage, der Forderung nachzukommen. Eine Streitigkeit zwischen Sozialversicherten und Sozialversicherungsträgern sei auch bei einem Streit um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gerichtsgebührenfrei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2016 und den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. März 2013 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung.
II.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Beschwerden des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (ThürLSG, Beschluss vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E - nach Juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha in Höhe von 13.368,00 Euro zu Lasten des Beschwerdeführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr. 7110 KV der Anlage 1 zum GKG. Hiernach ist für ein Verfahren vor dem Sozialgericht das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 963.171,28 Euro beträgt die einfache Gebühr 4.456,00 Euro (vgl. die Tabelle in Anlage 2 zum GKG); die nach Nr. 7110 KV anfallende dreifache Gebühr ist mit 3 x 4.456,00 Euro = 13.386 Euro somit zutreffend berechnet.
Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts Gotha, welche dem Beschwerdeführer zum Kostenschuldner bestimmt hat, ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Januar 2017, B 13 SF 19/16 S, zitiert nach Juris). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung kommt hier nicht in Betracht. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. November 2012, L 6 SF 1564/12 E zitiert nach Juris), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz1 SGG i.V. m. § 158 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG hat nach erfolgtem Kostenansatz im Wege der Erinnerung gemäß § 66 GKG die zuständige Kostenkammer bzw. der zuständige Kostensenat zu entscheiden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2016, L 15 SF 99/16). Inwieweit parallel oder gegebenenfalls zeitlich vorrangig eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (diese können je nach Regelung der gerichtsinternen Geschäftsverteilung auseinanderfallen) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das Sozialgericht Gotha in dem Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.
Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 21 GKG liegen jedoch nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist aber zu beachten, dass im Erinnerungsverfahren keine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen erfolgen darf, die im Hauptsacheverfahren ergangen sind. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne kann daher nur dann angenommen werden, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2014 X E 8/13, zitiert nach Juris). Andere Rechtsfehler können eine Unrichtigkeit der Sachbehandlung daher nicht begründen, da ansonsten im Erinnerungsverfahren eine mit der Bestandskraft der zugrundeliegenden Entscheidung in der Hauptsache unvereinbare erneute Sachprüfung stattfinden würde. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend nicht erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2012 keine Klage, sondern nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gestellt habe, kann bei der Prüfung des § 21 GKG keine Rolle spielen. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache hinauslaufen. Sowohl das Sozialgericht Gotha in seinem Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 als auch das Thüringer Landessozialgericht in seinem Berufungsurteil sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren einleiten wollte. Eine Überprüfung dieser Entscheidung in der Hauptsache kann nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 21 GKG sein. Ebenfalls ist dem Kostensenat eine Überprüfung verwehrt, ob das vom Kläger angestrengte Verfahren nach § 197 a SGG der Kostenpflicht unterfiel. Der Kostensenat ist an die insoweit getroffene Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts gebunden (vgl. hierzu auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017, L 6 SF 1159/15 B, zitiert nach Juris). Ebenso ist im Kostenverfahren nicht zu prüfen, ob die vom Sozialgericht Gotha in seinem Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 vertretene Auffassung, wonach die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei und wegen der bereits anhängigen Klage eine Verweisung nicht in Betracht komme, wirklich zutreffend ist. Dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache hinauslaufen, welche im Kostenverfahren nicht zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der der abweisenden Entscheidung zugrundeliegende Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1999, BVR 729/96). Insoweit kann der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument gehört werden, dass ihm vor Erhebung der Klage deren Kostenpflichtigkeit nicht bewusst war. Vom tatsächlichen her spricht bereits der Klammerzusatz ("Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klage, falls das Verfahren gebührenpflichtig sein sollte") dagegen. Denn dies zeigt bereits, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Kostenpflichtigkeit des Verfahrens durchaus im Blick hatte. Des Weiteren kann von einem Verfahrensbeteiligten regelmäßig erwartet werden, dass er vor der Einlegung einer Klage juristischen Rat einholt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Gotha hat mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 (Az.: S 34 AL 48/13) eine Klage des Beschwerdeführers als unzulässig abgewiesen, weil aufgrund einer bereits vor dem Landgericht München II erhobenen Klage doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Die Klage beziehe sich ausschließlich auf die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen. Zugleich wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und als Streitwert wurde ein Betrag von 963.171,28 Euro festgesetzt. Eine hiergegen gerichtete Berufung hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 als unzulässig verworfen (L 10 AL 1661/13). Einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwecks Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 31. März 2016 (B 11 AL 3/16 BH) abgelehnt. Eine hiergegen gerichtete Restitutionsklage hat das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (L 10 AL 1128/14) abgewiesen. Einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat das BSG ebenfalls mit Beschluss vom 31. März 2016 (B 11 AL 4/16 BH) abgelehnt.
Mit Gerichtskostenrechnung vom 15. März 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von dem Beschwerdeführer zu zahlenden Verfahrensgebühr nach Nr. 7110 des Kostenverzeichnisses (KV-Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes -GKG-) auf 13.368,00 Euro festgesetzt.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Erinnerung vom 20. April 2013 gegen den Kostenansatz geltend, dass § 21 GKG nicht zur Anwendung gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2012 sei beim Sozialgericht Gotha lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage eingereicht worden.
Mit Beschluss vom 20. September 2016 hat das Sozialgericht Gotha die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren sei nach § 66 Abs. 1 GKG nur eine Verletzung des Kostenrechts zu prüfen. Daher habe die Kostenbeamtin zu Recht drei Verfahrensgebühren nach der KV Nr. 7110 ausgehend von dem festgesetzten Streitwert in Ansatz gebracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser verweist erneut darauf, dass er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2012 nur einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage habe einreichen wollen. Das Sozialgericht habe die Angelegenheit unrichtig behandelt. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass Ansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des Sozialgeheimnisses beim Sozialgericht durchgesetzt werden könnten. Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er gerichtsbekannt nicht in der Lage, der Forderung nachzukommen. Eine Streitigkeit zwischen Sozialversicherten und Sozialversicherungsträgern sei auch bei einem Streit um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften gerichtsgebührenfrei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. September 2016 und den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. März 2013 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung.
II.
Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Beschwerden des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (ThürLSG, Beschluss vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E - nach Juris). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des 1. Senats der Berichterstatter.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Gotha in Höhe von 13.368,00 Euro zu Lasten des Beschwerdeführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist Nr. 7110 KV der Anlage 1 zum GKG. Hiernach ist für ein Verfahren vor dem Sozialgericht das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG zu entrichten. Bei einem Streitwert von 963.171,28 Euro beträgt die einfache Gebühr 4.456,00 Euro (vgl. die Tabelle in Anlage 2 zum GKG); die nach Nr. 7110 KV anfallende dreifache Gebühr ist mit 3 x 4.456,00 Euro = 13.386 Euro somit zutreffend berechnet.
Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts Gotha, welche dem Beschwerdeführer zum Kostenschuldner bestimmt hat, ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Januar 2017, B 13 SF 19/16 S, zitiert nach Juris). Eine ausnahmsweise Nichterhebung von Gerichtskosten aufgrund unrichtiger Sachbehandlung kommt hier nicht in Betracht. Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. November 2012, L 6 SF 1564/12 E zitiert nach Juris), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz1 SGG i.V. m. § 158 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden. Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG beim Gericht der Kostensache. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG hat nach erfolgtem Kostenansatz im Wege der Erinnerung gemäß § 66 GKG die zuständige Kostenkammer bzw. der zuständige Kostensenat zu entscheiden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. April 2016, L 15 SF 99/16). Inwieweit parallel oder gegebenenfalls zeitlich vorrangig eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (diese können je nach Regelung der gerichtsinternen Geschäftsverteilung auseinanderfallen) bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das Sozialgericht Gotha in dem Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.
Die Voraussetzungen des somit anwendbaren § 21 GKG liegen jedoch nicht vor. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist aber zu beachten, dass im Erinnerungsverfahren keine Überprüfung von gerichtlichen Entscheidungen erfolgen darf, die im Hauptsacheverfahren ergangen sind. Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinne kann daher nur dann angenommen werden, wenn ein schwerer Verfahrensfehler im Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt. Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2014 X E 8/13, zitiert nach Juris). Andere Rechtsfehler können eine Unrichtigkeit der Sachbehandlung daher nicht begründen, da ansonsten im Erinnerungsverfahren eine mit der Bestandskraft der zugrundeliegenden Entscheidung in der Hauptsache unvereinbare erneute Sachprüfung stattfinden würde. Ausgehend hiervon sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend nicht erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2012 keine Klage, sondern nur einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gestellt habe, kann bei der Prüfung des § 21 GKG keine Rolle spielen. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache hinauslaufen. Sowohl das Sozialgericht Gotha in seinem Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 als auch das Thüringer Landessozialgericht in seinem Berufungsurteil sind davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall ein gerichtliches Verfahren einleiten wollte. Eine Überprüfung dieser Entscheidung in der Hauptsache kann nicht Gegenstand einer Entscheidung nach § 21 GKG sein. Ebenfalls ist dem Kostensenat eine Überprüfung verwehrt, ob das vom Kläger angestrengte Verfahren nach § 197 a SGG der Kostenpflicht unterfiel. Der Kostensenat ist an die insoweit getroffene Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts gebunden (vgl. hierzu auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. Februar 2017, L 6 SF 1159/15 B, zitiert nach Juris). Ebenso ist im Kostenverfahren nicht zu prüfen, ob die vom Sozialgericht Gotha in seinem Gerichtsbescheid vom 15. März 2013 vertretene Auffassung, wonach die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig sei und wegen der bereits anhängigen Klage eine Verweisung nicht in Betracht komme, wirklich zutreffend ist. Dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung in der Hauptsache hinauslaufen, welche im Kostenverfahren nicht zulässig ist. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der der abweisenden Entscheidung zugrundeliegende Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass eine Rechtsunkenntnis grundsätzlich einem Verschulden nicht entgegen steht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1999, BVR 729/96). Insoweit kann der Beschwerdeführer nicht mit dem Argument gehört werden, dass ihm vor Erhebung der Klage deren Kostenpflichtigkeit nicht bewusst war. Vom tatsächlichen her spricht bereits der Klammerzusatz ("Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Klage, falls das Verfahren gebührenpflichtig sein sollte") dagegen. Denn dies zeigt bereits, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Kostenpflichtigkeit des Verfahrens durchaus im Blick hatte. Des Weiteren kann von einem Verfahrensbeteiligten regelmäßig erwartet werden, dass er vor der Einlegung einer Klage juristischen Rat einholt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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