Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 U 339/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 53/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die ( Wieder- ) Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 streitig.
Der im 0000 1939 geborene Kläger erlitt am 25. November 1969 während seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in Deutschland einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich einen Bruch des ersten und des dritten Lendenwirbelkörpers sowie eine Brustkorbprellung und ein stumpfes Bauchtrauma zuzog. Wegen dieser Verletzungsfolgen gewährte die ehemals zuständige Tiefbauberufsgenossenschaft dem Kläger für die Zeit vom 2. März 1970 bis 31. August 1971 eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) von 20 v.H ... Mit Bescheid vom 26. Juli 1971 lehnte sie die Bewilligung einer Dauerrente aber ab. Als Unfallfolgen wurden eine geringgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach knöchern fest verheilten Brüchen des ersten und dritten Lendenwirbelkörpers sowie gewisse glaubhafte Belastungsbeschwerden anerkannt.
Mit am 21. September 1998 eingegangenem Schreiben machte der Kläger, der seit 1978 wieder in der Türkei lebt, eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Die Beklagte als nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft ließ den Kläger in der Türkei durch Prof. Dr. K. begutachten. Dieser kam in dem Gutachten vom 14. Oktober 1999 zu dem Ergebnis, dass sich in dem früheren Verletzungsbereich keine pathologischen Veränderungen fänden. Der Kläger mache in diesem Bereich auch Beschwerden nicht geltend. Es lägen bei ihm typische Verschleißerscheinungen einer alternden Wirbelsäule bei Übergewicht vor. Mit Bescheid vom 25. November 1999 und Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe wegen der Unfallfolgen über Jahre nicht arbeiten können. Der ihn jetzt untersuchende Arzt habe ihm gesagt, dass er 200,- DM im Monat erhalten werde. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2003 abgewiesen. Die Folgen des Arbeitsunfalls seien bereits 1971 vollkommen ausgeheilt gewesen. Verschlimmerungen seien ebenfalls nicht eingetreten, wie das Gutachten von Prof. Dr. K. belege.
Gegen den ihm am 11. April 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2003 Berufung eingelegt. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für ungerecht.
Der Kläger, der trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung den Termin am 7. September 2004 nicht wahrgenommen hat, beantragt nach dem Inhalt seines gesamten Vorbringens, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2003 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2004 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf ( Wieder- ) Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 nicht diesen erforderlichen Grad der MdE. Vielmehr sind erwerbsmindernde Auswirkungen des Unfalls zumindest seit September 1998 nicht - mehr - feststellbar. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung des während des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. K. fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht ausreichend.
Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger bei dem Unfall am 25. November 1969 neben Prellungen auch zwei Brüche im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten hat. Gleichfalls steht aber fest, dass diese spätestens Mitte 1971 knöchern fest verheilt waren und nur noch geringe Bewegungseinschränkungen und Belastungsbeschwerden bestanden, die keine rentenberechtigende MdE mehr bedingten. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend macht, konnte diese nicht nachgewiesen werden. Der den Kläger begutachtende Arzt Prof. Dr. K. vermochte anlässlich seiner Untersuchung vielmehr gar keine Unfallfolgen mehr festzustellen. Zwar leidet der Kläger nach den von Prof. Dr. K. erhobenen Befunden unter Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Diese bestehen jedoch gerade nicht in dem früheren Verletzungsbereich des ersten und dritten Lendenwirbelkörpers, sondern konzentrieren sich auf den unteren Abschnitt der Lendenwirbelsäule. Nach den Befunderhebungen des Sachverständigen handelt es sich hierbei um typische Verschleißerscheinungen einer alternden Wirbelsäule bei Übergewicht, die mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehen. Andere auf den Unfall zurückzuführende organische Gesundheitsstörungen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem haben sich gesundheitliche Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die von dem Kläger begehrte Gewährung einer Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die ( Wieder- ) Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 streitig.
Der im 0000 1939 geborene Kläger erlitt am 25. November 1969 während seiner Tätigkeit als Bauarbeiter in Deutschland einen Arbeitsunfall, bei welchem er sich einen Bruch des ersten und des dritten Lendenwirbelkörpers sowie eine Brustkorbprellung und ein stumpfes Bauchtrauma zuzog. Wegen dieser Verletzungsfolgen gewährte die ehemals zuständige Tiefbauberufsgenossenschaft dem Kläger für die Zeit vom 2. März 1970 bis 31. August 1971 eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) von 20 v.H ... Mit Bescheid vom 26. Juli 1971 lehnte sie die Bewilligung einer Dauerrente aber ab. Als Unfallfolgen wurden eine geringgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach knöchern fest verheilten Brüchen des ersten und dritten Lendenwirbelkörpers sowie gewisse glaubhafte Belastungsbeschwerden anerkannt.
Mit am 21. September 1998 eingegangenem Schreiben machte der Kläger, der seit 1978 wieder in der Türkei lebt, eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend. Die Beklagte als nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft ließ den Kläger in der Türkei durch Prof. Dr. K. begutachten. Dieser kam in dem Gutachten vom 14. Oktober 1999 zu dem Ergebnis, dass sich in dem früheren Verletzungsbereich keine pathologischen Veränderungen fänden. Der Kläger mache in diesem Bereich auch Beschwerden nicht geltend. Es lägen bei ihm typische Verschleißerscheinungen einer alternden Wirbelsäule bei Übergewicht vor. Mit Bescheid vom 25. November 1999 und Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab.
Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe wegen der Unfallfolgen über Jahre nicht arbeiten können. Der ihn jetzt untersuchende Arzt habe ihm gesagt, dass er 200,- DM im Monat erhalten werde. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 17. März 2003 abgewiesen. Die Folgen des Arbeitsunfalls seien bereits 1971 vollkommen ausgeheilt gewesen. Verschlimmerungen seien ebenfalls nicht eingetreten, wie das Gutachten von Prof. Dr. K. belege.
Gegen den ihm am 11. April 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Mai 2003 Berufung eingelegt. Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für ungerecht.
Der Kläger, der trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung den Termin am 7. September 2004 nicht wahrgenommen hat, beantragt nach dem Inhalt seines gesamten Vorbringens, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2003 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. September 2004 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf ( Wieder- ) Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 nicht diesen erforderlichen Grad der MdE. Vielmehr sind erwerbsmindernde Auswirkungen des Unfalls zumindest seit September 1998 nicht - mehr - feststellbar. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung des während des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. K. fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht ausreichend.
Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass der Kläger bei dem Unfall am 25. November 1969 neben Prellungen auch zwei Brüche im Bereich der Lendenwirbelsäule erlitten hat. Gleichfalls steht aber fest, dass diese spätestens Mitte 1971 knöchern fest verheilt waren und nur noch geringe Bewegungseinschränkungen und Belastungsbeschwerden bestanden, die keine rentenberechtigende MdE mehr bedingten. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend macht, konnte diese nicht nachgewiesen werden. Der den Kläger begutachtende Arzt Prof. Dr. K. vermochte anlässlich seiner Untersuchung vielmehr gar keine Unfallfolgen mehr festzustellen. Zwar leidet der Kläger nach den von Prof. Dr. K. erhobenen Befunden unter Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Diese bestehen jedoch gerade nicht in dem früheren Verletzungsbereich des ersten und dritten Lendenwirbelkörpers, sondern konzentrieren sich auf den unteren Abschnitt der Lendenwirbelsäule. Nach den Befunderhebungen des Sachverständigen handelt es sich hierbei um typische Verschleißerscheinungen einer alternden Wirbelsäule bei Übergewicht, die mit dem Unfall in keinem Zusammenhang stehen. Andere auf den Unfall zurückzuführende organische Gesundheitsstörungen sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem haben sich gesundheitliche Folgen des Arbeitsunfalls vom 25. November 1969 nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen lassen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die von dem Kläger begehrte Gewährung einer Verletztenrente.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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