Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 691/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 B 188/04 RA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2004 wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung geändert: Der Streitwert für das Klageverfahren S 11 RA 691/03 wird auf 12.000,- Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts zu ändern.
Das Begehren der Beschwerdeführer beurteilt sich, da die Klage im Verfahren S 11 RA 691/03 vor dem 1. Juli 2004 erhoben worden ist, gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 – GKG n.F. –) nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der (später geänderten) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047 – GKG –). Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist danach gemäß § 25 Abs. 3 GKG form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch sonst zulässig. Die Prozessbevollmächtigten sind, da sie die Wertfestsetzung durch das Sozialgericht für zu niedrig halten, aus eigenem Recht beschwerdebefugt (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 68 GKG Rn. 5).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren mit 4.000,- Euro zu niedrig festgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, um Abweichungen gegenüber dem Verwaltungsprozess zu vermeiden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 197 Rn. 7e), bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, die, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen entspricht. Dem Sozialgericht ist auch darin zu folgen, dass im hier gegebenen Streit über eine Statusfeststellung nach § 7 Abs. 1, § 7 a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die nur mittelbar wirtschaftliche Auswirkungen hat, genügende Anhaltspunke für eine wertmäßige Bestimmung der Bedeutung des Sache für die Klägerin fehlen, weshalb vom Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen ist.
Der Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,- Euro ist hier indes zu verdreifachen, weil die Klage den jeweiligen Beschäftigungsstatus von drei individuell vertraglich mit der Klägerin verbundenen Promoterinnen betraf. Die Beklagte hat dem Umstand, dass hier über die versicherungsrechtlichen Verhältnisse jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls und mit möglicherweise unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden war, Rechnung getragen, indem sie auch für jede der die Statusfeststellung einzeln beantragenden und zu ihrer Tätigkeit individuell befragten Promoterinnen einen eigenen Statusfeststellungsbescheid erlassen hat. Desgleichen hatte die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin in den hier angefochtenen Bescheiden über den sozialversicherungsrechtlichen Status der (davon rechtlich gleichermaßen betroffenen und daher im Klageverfahren gemäß § 75 Abs. 2, Abs. 1 SGG notwendig beizuladenden) Promoterinnen jeweils individuell zu befinden. Damit umfasste die Klage drei voneinander rechtlich unabhängige Streitgegenstände mit selbständiger Bedeutung, deren Werte (jeweils in Höhe des Auffangstreitwerts) zusammenzurechnen sind (vgl. § 5 Zivilprozessordnung, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 GKG; Meyer-Ladewig, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., GKG n.F., Anh. I B zu § 52 Rn. 3). Von daher kann nichts anderes gelten, als wenn mehrere der drei betroffenen Promoterinnen ihrerseits – separat oder gemeinsam – Klage gegen die sie jeweils betreffende Statusfeststellung erhoben hätten. In diesem Falle wäre, sieht man von den Besonderheiten des § 183 SGG ab, nicht zweifelhaft, dass der Auffangstreitwert mehrmals zu berücksichtigen bzw. zu addieren gewesen wäre (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 4; vgl. Abschnitt I Nr. 4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 erarbeiteten Streitwertkataloges, NVwZ 1996 S. 563; siehe auch Abschnitt II Nr. 8 des Streitwertkataloges in der geänderten Fassung vom 7./8. Juli 2004).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
Gründe:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts zu ändern.
Das Begehren der Beschwerdeführer beurteilt sich, da die Klage im Verfahren S 11 RA 691/03 vor dem 1. Juli 2004 erhoben worden ist, gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 72 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 – GKG n.F. –) nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in der (später geänderten) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047 – GKG –). Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist danach gemäß § 25 Abs. 3 GKG form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch sonst zulässig. Die Prozessbevollmächtigten sind, da sie die Wertfestsetzung durch das Sozialgericht für zu niedrig halten, aus eigenem Recht beschwerdebefugt (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, § 68 GKG Rn. 5).
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren mit 4.000,- Euro zu niedrig festgesetzt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, um Abweichungen gegenüber dem Verwaltungsprozess zu vermeiden (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., § 197 Rn. 7e), bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, die, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen entspricht. Dem Sozialgericht ist auch darin zu folgen, dass im hier gegebenen Streit über eine Statusfeststellung nach § 7 Abs. 1, § 7 a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV), die nur mittelbar wirtschaftliche Auswirkungen hat, genügende Anhaltspunke für eine wertmäßige Bestimmung der Bedeutung des Sache für die Klägerin fehlen, weshalb vom Auffangstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen ist.
Der Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,- Euro ist hier indes zu verdreifachen, weil die Klage den jeweiligen Beschäftigungsstatus von drei individuell vertraglich mit der Klägerin verbundenen Promoterinnen betraf. Die Beklagte hat dem Umstand, dass hier über die versicherungsrechtlichen Verhältnisse jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls und mit möglicherweise unterschiedlichem Ergebnis zu entscheiden war, Rechnung getragen, indem sie auch für jede der die Statusfeststellung einzeln beantragenden und zu ihrer Tätigkeit individuell befragten Promoterinnen einen eigenen Statusfeststellungsbescheid erlassen hat. Desgleichen hatte die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin in den hier angefochtenen Bescheiden über den sozialversicherungsrechtlichen Status der (davon rechtlich gleichermaßen betroffenen und daher im Klageverfahren gemäß § 75 Abs. 2, Abs. 1 SGG notwendig beizuladenden) Promoterinnen jeweils individuell zu befinden. Damit umfasste die Klage drei voneinander rechtlich unabhängige Streitgegenstände mit selbständiger Bedeutung, deren Werte (jeweils in Höhe des Auffangstreitwerts) zusammenzurechnen sind (vgl. § 5 Zivilprozessordnung, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1 GKG; Meyer-Ladewig, a.a.O.; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., GKG n.F., Anh. I B zu § 52 Rn. 3). Von daher kann nichts anderes gelten, als wenn mehrere der drei betroffenen Promoterinnen ihrerseits – separat oder gemeinsam – Klage gegen die sie jeweils betreffende Statusfeststellung erhoben hätten. In diesem Falle wäre, sieht man von den Besonderheiten des § 183 SGG ab, nicht zweifelhaft, dass der Auffangstreitwert mehrmals zu berücksichtigen bzw. zu addieren gewesen wäre (vgl. Hartmann, a.a.O., Rn. 4; vgl. Abschnitt I Nr. 4 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 erarbeiteten Streitwertkataloges, NVwZ 1996 S. 563; siehe auch Abschnitt II Nr. 8 des Streitwertkataloges in der geänderten Fassung vom 7./8. Juli 2004).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
Rechtskraft
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