L 3 RJ 19/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 RJ 712/00
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 19/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente zu bewilligen hat.

Die Klägerin ist am XX.XXXXX 1929 in M. geboren. In den 40er Jahren war sie dort berufstätig. Im Jahre 1952 wanderte die Klägerin zunächst nach Australien aus, im Jahr 1959 dann in die Vereinigten Staaten von Amerika weiter. Sie ist jetzt amerikanische Staatsangehörige.

Am 30. XXXX 1998 beantragte die Klägerin über ihren Bevollmächtigten Sozialversicherungsleistungen; der Antrag wurde später als Antrag auf Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres präzisiert. Die Klägerin gab gegenüber der Beklagten an, von 1942 bis 1944 in M. in einer Apotheke und in einer Bäckerei und in den Jahren 1945 und 1946 kurzzeitig an verschiedenen Plätzen in Deutschland gearbeitet zu haben. Sie legte eine Bescheinigung der amerikanischen Social Security Administration vor, aus der sich ergibt, dass sie möglicherweise seit 1991, jedenfalls aber seit XXXX 1994 Rentenleistungen des amerikanischen Versicherungsträgers erhält.

Mit Rentenbescheid vom 14. September 1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente, beginnend am 1. XXXX 1998. In der Begründung heißt es, die Klägerin habe Anspruch auf Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 30. XXXX 1994 erfüllt gewesen. Die Rente werde jedoch erst vom Antragsmonat an geleistet, weil der Antrag erst nach Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gehabt habe (§ 99 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Gesetzliche Rentenversicherung, –SGB VI–).

Die Klägerin erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Festsetzung des Rentenbeginns: Nach Art. 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (DASVA) vom 7. Januar 1976 (BGBl. 1976 II S. 1358) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S.83) und des 2. Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 302) seien amerikanische Rentenanträge grundsätzlich auch als Anträge auf eine deutsche Rentenleistung zu werten. Etwas anderes ergebe sich nicht aus Art. 7 der Vereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens (DV-DASVA) vom 21. Juni 1978 (BGBl. 1979 II S. 567) in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 2. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 86) und der 2. Zusatzvereinbarung vom 6. März 1995 (BGBl. 1996 II S. 306). Danach müsse der amerikanische Antrag zwar erkennen lassen, dass auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht würden. Die Vorschrift lasse aber grundsätzlich die gesetzestechnisch ohnehin vorrangige Regelung des Art. 14 DASVA unberührt. Bei Anwendung der zwischenstaatlichen Abkommen habe der deutsche Versicherungsträger im Übrigen auch den Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Danach dürfe ein Versicherter, der einen Rentenantrag in den Vereinigten Staaten stelle, nicht schlechter behandelt werden als ein Versicherter in anderen Abkommensländern oder in den Ländern der Europäischen Union, dessen Antrag im Wohnsitzland ohne weitere Einschränkung als Antrag auf deutsche Rentenleistung zu werten sei. Es gebe jedenfalls keinen sachlich hinreichenden Grund, den Versicherten mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten im Hinblick auf die Gleichstellung des Rentenantrages im Wohnsitzland schlechter zu stellen als beispielsweise einen Versicherten in Kanada oder Großbritannien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Gemäß Art. 14 DASVA seien Anträge beim amerikanischen Versicherungsträger als Anträge auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung anzusehen, sofern sie nicht auf Leistungen nur des amerikanischen Versicherungsträgers beschränkt worden seien. Eine Bestätigung über eine frühere Antragstellung durch die Klägerin habe hier nicht beigebracht werden können. Im US-Rentenverfahren seien ganz offensichtlich keine deutschen Zeiten behauptet worden, da das deutsche Rentenverfahren im Gegensatz zu den Abkommensvorschriften nicht eingeleitet worden sei.

Am 26. Juni 2000 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2004 abgewiesen. In der Begründung heißt es, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente mit Rentenbeginn vor dem 1. XXXX 1998. Zwar habe die Klägerin bereits im Jahr 1994 ihr 65. Lebensjahr vollendet und damit bereits damals die – neben der Erfüllung der Wartezeit – erforderliche Voraussetzung für eine Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI erfüllt. Der Beginn ihrer Regelaltersrente richte sich jedoch nach dem mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 99 Abs. 1 SGB VI; seitdem sei die Erbringung von Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung antragsabhängig. An einem wirksamen Antrag fehle es für die Zeit vor dem 1. XXXX 1998. Der in den USA früher gestellte Antrag sei nicht maßgeblich. Zwar sei nach Art. 14 Abs. 1 DASVA der Antrag beim amerikanischen Versicherungsträger einem Antrag beim deutschen Rentenversicherungsträger grundsätzlich gleichgestellt. Das Antragsverfahren werde jedoch durch Art. 7 Abs. 1 DV-DASVA näher ausgestaltet. Danach gelte ein Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates nur dann als Antrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn er erkennen lasse, dass auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Landes zurückgelegt worden seien. Entsprechendes habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Weder habe die Beklagte einen Antrag des amerikanischen Rentenversicherers erhalten, zu dessen Vorlage er, hätte die Klägerin erkennen lassen, dass sie auch deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt habe, gemäß Art. 8 DV-DASVA verpflichtet gewesen wäre, noch habe die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, wann sie einen solchen Antrag mit welchem Inhalt gestellt habe. Auch die Ermittlungen des Gerichts seien ohne Ergebnis geblieben. Die Folgen der Nichterweislichkeit der Antragstellung und Angabe deutscher Versicherungszeiten habe die Klägerin zu tragen. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass Art. 7 Abs. 1 DV-DASVA einschränkend auszulegen sei. Die Durchführungsvereinbarung stütze sich auf Art. 16 Abs. 1 DASVA. Mit dieser Norm seien die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ermächtigt worden, einvernehmlich die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsverfahren festzulegen. Auch habe der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Durchführungsabkommen zugestimmt. Die in Art. 7 Abs.1 DASVA getroffene Regelung bewege sich innerhalb des durch das Abkommen gezogenen Legitimationsrahmens. Sie sei im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 DV-DASVA zu sehen, der die Träger der Vertragsstaaten verpflichte, Anträge unverzüglich an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu leiten. Art. 7 Abs.1 und Art. 8 DV-DASVA bezweckten eine praktikable Ausgestaltung des zwischenstaatlichen Antragsverfahrens. Ohne die Regelung in Art. 7 Abs. 1 DV-DASVA wären die Versicherungsträger gehalten, zwischenstaatliche Rentenverfahren auch dann einzuleiten, wenn sich aus dem Antrag keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Versicherungszeiten im Vertragsstaat ergäben. Die Regelungen in Art. 7 Abs. 1 DV-DASVA begegneten auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Soweit die Klägerin sich auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufe, weil sie als Versicherte mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten schlechter gestellt sei als Versicherte z.B. mit Wohnsitz in Kanada, scheitere dieser Einwand schon deswegen, weil die unterschiedlichen Regelungen nicht durch die gleiche Rechtssetzungsgewalt getroffen worden seien. Die Anwendbarkeit unterschiedlicher völkerrechtlicher Verträge stelle einen zulässigen Differenzierungsgrund dar. Derartige Vereinbarungen seien das Ergebnis aufwendiger Verhandlungen zwischen den Staaten. Sie beruhten auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, weshalb verschiedene Sozialversicherungsabkommen zwangsläufig unterschiedlich ausgestaltet seien.

Ein Zustellungsnachweis für das Urteil des Sozialgerichts fehlt. Nach Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin ist es diesem am 25. Februar 2004 zugegangen.

Am 18. März 2004 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt sie vor, die Gleichstellung des amerikanischen Rentenantrages werde von ihr nicht mehr weiter verfolgt. Inzwischen sei jedoch durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Das Gericht habe in einem Urteil vom 2. August 2000 entschieden, dass Rentenstammrechte in der Zeit vor dem Inkrafttreten des SGB VI auch ohne eine ausdrückliche Rentenantragstellung entstanden seien. Diese Rechtsprechung habe auch Auswirkungen auf die Regelungen der §§ 99 und 115 Abs. 6 SGB VI, mithin also auch auf Rentenansprüche, die nach 1991 entstanden seien. Gemeinsame Regelungen der Rentenversicherungsträger zur Hinweispflicht und die entsprechenden technisch-organisatorischen Voraussetzungen seien erst etwa 1996/1997 geschaffen worden. Zuvor sei ein entsprechender Hinweis an Versicherte nur in Ausnahmefällen möglich gewesen. Insofern seien also diejenigen Versicherten, die etwa in den Jahren von 1992 bis 1996 das 65. Lebensjahr vollendet hätten, sowohl gegenüber den älteren Geburtsjahrgängen als auch gegenüber den jüngeren Geburtsjahrgängen benachteiligt. Diese Schlechterstellung könne nur vermieden werden, indem auch für diese Versicherten zumindest sinngemäß die neuere Rechtsprechung des BSG zum Entstehen von Rentenansprüchen angewandt werde. Zwar sei in ihrem Falle ein Versicherungskonto und eine Versicherungsnummer erst im Jahr 1998 vergeben worden. Es handele sich somit nicht um einen Fall, der eindeutig unter den Regelungsgehalt des § 115 Abs. 6 SGB VI falle. Sie habe jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres keine Möglichkeit gehabt, das Bestehen eines Rentenanspruchs zu erkennen und dementsprechend einen Antrag zu stellen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 14. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Regelaltersrente bereits ab dem 1. Juli 1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2004 zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe überzeugend dargelegt, dass der amerikanische Antrag hier nicht herangezogen werden könne. Den rechtlichen Ausführungen der Klägerin sei nicht zu folgen.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Auf diese Folge ist in der ordnungsgemäß ergangenen Ladung hingewiesen worden (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).

Die Berufung ist gemäß § 143 SGG statthaft; sie ist formgerecht gemäß § 151 Abs.1 SGG schriftlich eingelegt worden. Auch die Berufungsfrist ist eingehalten. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass das angefochtene Urteil des Sozialgerichts länger als einen Monat vor Einlegung der Berufung dem deutschen Rechtsbeistand der Klägerin zugestellt worden ist.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Beklagte den Rentenbeginn für die Klägerin auf den 1. XXXX 1998 festgesetzt.

Gemäß § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Satz 1). Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (Satz 2). Danach hat die Beklagte den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. XXXX 1998 festgelegt, weil der Rentenantrag der Klägerin erst in diesem Monat bei der Beklagten gestellt wurde.

Ein früherer Rentenbeginn war nicht deshalb festzusetzen, weil die Klägerin, in deren Fall die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres (wie auch in dem angefochtenen Bescheid vom 14. September 1999 ausgeführt wird) bereits ab dem 30. XXXX 1994 erfüllt waren, zu einem früheren Zeitpunkt in den Vereinigten Staaten beim dortigen Sozialversicherer einen Rentenantrag gestellt hatte. Dieser Antrag, dessen genaues Datum und Inhalt nicht haben ermittelt werden können, hat nämlich keine Wirkungen für die Rechte der Klägerin aus der deutschen Rentenversicherung. Der in den USA gestellte Rentenantrag gilt nicht gemäß Art. 14 DASVA auch als Antrag nach deutschem Recht, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin in diesem Antrag deutsche Versicherungszeiten angegeben hat, wie dies gemäß Art. 7 DV-DASVA Voraussetzung ist. Die Klägerin kann keine Behandlung nach anderen den Versicherten günstigeren zwischenstaatlichen Regelungen verlangen, denn von deren persönlichem Geltungsbereich wird sie nicht erfasst. Darin liegt kein Verstoß gegen Grundrechte, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (LSG Hamburg, Urteil vom 25. August 2004, L 1 RJ 93/02). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen sozialgerichtlichen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG), zumal die Klägerin ausdrücklich ihre entsprechende rechtliche Argumentation nicht mehr weiter verfolgt.

Eine der Klägerin günstigere Beurteilung ergibt sich entgegen ihrer Auffassung nicht aus dem Urteil des BSG vom 2. August 2000 (SozR 3-2600 § 99 Nr. 5). Danach entstehen Stammrechte auf Rente wegen Alters als eigentumsgrundrechtlich geschützte Rechte allerdings kraft Gesetzes, ohne dass es hierfür oder für die Fälligkeit der Einzelansprüche auf einen Antrag oder eine Verwaltungsentscheidung ankommt. Gleichwohl habe, so das BSG, der den verwaltungstechnischen Rentenbeginn als Zahlungsbeginn festlegende materiell-rechtliche Einwand der späten Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten seit der Entstehung des Stammrechts einzelanspruchsvernichtende Bedeutung. Nach der Entscheidung des BSG hat der Antragseinwand des § 99 Abs. 1 SGB VI jedenfalls dann zu gelten, wenn das Recht auf Regelaltersrente nicht bereits vor dem 1. Januar 1992 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 99 Abs. 1 SGB VI) entstanden ist. Nur die eigentumsgrundrechtlich geschützten Rechte und Einzelansprüche der Versicherten für Bezugszeiten vor dem 1. Januar 1992 werden danach von dem zeitlichen Geltungsbereich des SGB VI nicht erfasst. Im Jahre 1992 hatte die Klägerin jedoch das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass damals Rentenansprüche noch nicht bestanden. Demgegenüber ist seit 1. Januar 1992 die Erbringung von Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung antragsabhängig. In dieser Hinsicht ist durch die Erstreckung dieses Antragseinwandes auch auf das Recht auf Regelaltersrente zum 1. Januar 1992 eine Rechtsänderung eingetreten. Nach dem Urteil des BSG vom 2. August 2000 (a.a.O.) sind nach § 99 Abs. 1 SGB VI jedenfalls alle Einzelansprüche der Klägerin erloschen, die vor dem 1. XXXX 1998 entstanden waren. Es besteht seit dem 1. Januar 1992 der materiell-rechtliche Einwand der späten Geltendmachung des Rechts auf Rente dann, wenn ein Recht auf Altersrente mehr als drei Monate nach Ablauf des Monats geltend gemacht wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (BSG, a.a.O.). Der von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des BSG lässt sich daher gerade nichts dafür entnehmen, dass § 99 Abs. 1 SGB VI einem Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit vor dem 1. XXXX 1998 nicht entgegenstehe. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich Entsprechendes auch nicht aus der Hinweispflicht des § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI. Nach dieser Bestimmung sollen die Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Rechtsposition der Klägerin wird in Bezug auf § 99 SGB VI durch diese Hinweispflicht gerade nicht gestärkt. Sinn und Zweck des § 115 Abs. 6 SGB VI ist es nämlich, die nicht ausreichend informierten Versicherten vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu bewahren (BSG, Urteil vom 14. November 2002, SozR 3-2600 § 115 SGB VI Nr. 9). Dies setzt aber eine Geltung des Antragsprinzips nach § 99 SGB VI gerade voraus.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten nicht die Gewährung der Rente ab einem früheren Zeitpunkt verlangen, weil die Beklagte ihre Hinweispflicht aus § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verletzt hätte und sich darauf ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch mit dem Ergebnis einer Zahlungspflicht der Beklagten begründen ließe. Die Klägerin selbst räumt ein, dass sie im Sinne des Gesetzes keinen "geeigneten Fall" für eine Hinweispflicht und Spontanberatung darstelle, weil ein deutsches Versicherungskonto und eine Versicherungsnummer für sie erst im Jahre 1998 vergeben worden sind und sie bis dahin im Datenbestand der Beklagten nicht gespeichert war (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 2002, a.a.O.). Wenn daher, wie sie vorträgt, die Rentenversicherungsträger erst im Laufe der 90er Jahre die Möglichkeit geschaffen hätten, Hinweise gemäß § 115 Abs. 6 SGB VI zu erteilen, so wäre sie auch dann davon nicht betroffen gewesen. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass die Klägerin vor ihrer tatsächlichen Antragstellung überhaupt keine Möglichkeit gehabt habe, das Bestehen eines Rentenanspruchs in Deutschland zu erkennen. Denn dass sie hier in den 40er Jahren berufstätig war und Versicherungszeiten zurückgelegt hatte, hat sie gewusst, wie sich aus der Antragstellung im XXXX 1998 ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
Saved