Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 107/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 71/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30. März 2005 geändert. Es wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, einen Teil der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts direkt an die HEW zu zahlen, angeordnet, soweit der Betrag für Haushaltsstrom 27,60 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Kosten der Rechtsverfolgung zu einem Fünftel zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. April 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 30. März 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig.
Sie ist in dem in der Entscheidungsformel zum Ausdruck kommenden Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts richtet sich nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Über die Einbehaltung eines Teiles der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin liegt ein mündlicher, zumindest ein konkludenter Verwaltungsakt der Beschwerdegegnerin vor, der insoweit, als sie die Stromkosten direkt an die HEW zahlt, wie in einem Fall des § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 2005, § 22, Rdnr. 68) für die Beschwerdeführerin belastenden Charakter hat. Gegen diesen hat die Beschwerdeführerin spätestens durch ihren beim SG gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Auszahlung der vollen Regelleistung zu verpflichten, Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Unter diesen Umständen ist der – nicht statthafte - Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten in einen – gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaften – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rdnr. 9).
Über diesen Antrag entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Es stellt im Rahmen der Abwägung vordringlich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ab. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso geringer sind, je größer die Erfolgsaussichten sind. Ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig, so wird seine Vollziehung ausgesetzt, denn es gibt kein öffentliches Interesse an einer Fortgeltung eines solchen Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.; Binder in Handkommentar zum SGG, 2003, § 86b, Rdnr. 15).
So verhält es sich hier. Die direkt an die HEW erfolgte Zahlung eines Teils der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin ist zumindest in der von ihr beanstandeten Höhe rechtswidrig; denn es fehlt insofern an der für jeden belastenden Verwaltungsakt erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die von der Beschwerdegegnerin zur Legitimierung ihres Vorgehens genannte Bestimmung des § 22 Abs. 4 SGB II gilt nur für die Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Stromkosten der Beschwerdeführerin also nur, soweit sie Heizungskosten sind. Auf andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann § 22 Abs. 4 SGB II nicht angewendet werden (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22, Rdnr. 95). Auf die Möglichkeit des § 23 Abs. 2 SGB II kann sich die Beschwerdegegnerin nicht stützen. Abgesehen davon, dass ein Zurückgreifen auf diese Handlungsmöglichkeit eine Ermessensentscheidung voraussetzt und sich die Frage stellt, ob in der Zahlung der Stromkosten an den Stromlieferanten die Erbringung einer Sachleistung (etwa analog § 10 Abs. 3 S. 2 SGB – Zwölftes Buch – Sozialhilfe – als unbare Form der Verrechnung) gesehen werden kann, ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch unwirtschaftliches Verhalten als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken. Unter unwirtschaftlichem Verhalten wird ein vorwerfbares Verhalten verstanden, das von einem verschwenderischen, sinnlosen und mit normalen Maßstäben überhaupt nicht zu vereinbarenden Umgang mit den bereitgestellten Mitteln gekennzeichnet ist (vgl. Lang a.a.O., § 23, Rdnr. 81 f.; Jahn, SGB II, § 23, Rdnr. 17 – Sauer -; ferner BT-Drucks. 15/1516, S. 61 zu Abs. 3). Für eine derartige Annahme sind noch keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, auch wenn es in der Vergangenheit bereits zu Rückständen bei den Stromkosten gekommen war. Eine andere Sichtweise mag geboten sein, wenn der Beschwerdeführerin in Zukunft überhaupt nicht gelingt, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken. Die Direktzahlung an die HEW war mithin nur in Höhe der Abschlagszahlung für die Nachtspeicherheizung in Höhe von 33 EURO gesetzlich legitimiert. Da die Beschwerdeführerin die darüber hinausgehende, gesetzlich nicht legitimierte Zahlung insofern angefochten hatte, als der einbehaltene Betrag 27,60 EURO überstieg, beschränkt sich die angeordnete aufschiebende Wirkung auf diesen Teil der Zahlung.
Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG), keinen Gebrauch gemacht. Sie würde nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen; denn die damit verbundene Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur (teilweisen) Nachzahlung – unter gleichzeitiger Rückforderung der an die HEW ausgezahlten Leistungen - würde zu offenen Forderungen der HEW an die Beschwerdeführerin führen.
In Bezug auf die übrigen von der Beschwerdeführerin zur Entscheidung des Gerichts gestellten Punkte - die Aufschlüsselung des Arbeitslosengeldes II, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Förderung eines Englisch-Kurses für Anfänger, den Ausstieg aus der Trainingsmaßnahme "Englisch im Tagesgeschäft", die Übernahme weiterer Bewerbungskosten sowie die Bewilligung höherer Fahrtkosten - ist die Beschwerde unbegründet. Teils fehlt es am Anordnungsgrund, d. h. an einer besonderen Eilbedürftigkeit, so in den beiden erstgenannten Punkten, im Übrigen wegen der den verfolgten Ansprüchen entgegenstehenden eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen an einem Anordnungsanspruch. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Für die Beendigung der Trainingsmaßnahme ist eine gerichtliche Entscheidung schon deswegen nicht mehr erforderlich, weil sie mittlerweile wegen Zeitablaufs ohnehin beendet ist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung kommenden Regelungen des SGB II, insbesondere der weitgehenden Pauschalierung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, weist der Senat noch darauf hin, dass wegen der Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung und der erforderlichen Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes eine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht besteht (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: September 2004, § 86b, Rdnr. 39).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 1. April 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 30. März 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig.
Sie ist in dem in der Entscheidungsformel zum Ausdruck kommenden Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einbehaltung eines Teils der monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts richtet sich nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Über die Einbehaltung eines Teiles der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin liegt ein mündlicher, zumindest ein konkludenter Verwaltungsakt der Beschwerdegegnerin vor, der insoweit, als sie die Stromkosten direkt an die HEW zahlt, wie in einem Fall des § 22 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 2005, § 22, Rdnr. 68) für die Beschwerdeführerin belastenden Charakter hat. Gegen diesen hat die Beschwerdeführerin spätestens durch ihren beim SG gestellten Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Auszahlung der vollen Regelleistung zu verpflichten, Widerspruch erhoben. Dieser Widerspruch hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Unter diesen Umständen ist der – nicht statthafte - Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umzudeuten in einen – gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaften – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rdnr. 9).
Über diesen Antrag entscheidet das Gericht nach Ermessen aufgrund einer Interessenabwägung. Es stellt im Rahmen der Abwägung vordringlich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ab. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers umso geringer sind, je größer die Erfolgsaussichten sind. Ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig, so wird seine Vollziehung ausgesetzt, denn es gibt kein öffentliches Interesse an einer Fortgeltung eines solchen Verwaltungsaktes (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr. 12 m.w.N.; Binder in Handkommentar zum SGG, 2003, § 86b, Rdnr. 15).
So verhält es sich hier. Die direkt an die HEW erfolgte Zahlung eines Teils der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin ist zumindest in der von ihr beanstandeten Höhe rechtswidrig; denn es fehlt insofern an der für jeden belastenden Verwaltungsakt erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die von der Beschwerdegegnerin zur Legitimierung ihres Vorgehens genannte Bestimmung des § 22 Abs. 4 SGB II gilt nur für die Kosten für Unterkunft und Heizung, für die Stromkosten der Beschwerdeführerin also nur, soweit sie Heizungskosten sind. Auf andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts kann § 22 Abs. 4 SGB II nicht angewendet werden (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 22, Rdnr. 95). Auf die Möglichkeit des § 23 Abs. 2 SGB II kann sich die Beschwerdegegnerin nicht stützen. Abgesehen davon, dass ein Zurückgreifen auf diese Handlungsmöglichkeit eine Ermessensentscheidung voraussetzt und sich die Frage stellt, ob in der Zahlung der Stromkosten an den Stromlieferanten die Erbringung einer Sachleistung (etwa analog § 10 Abs. 3 S. 2 SGB – Zwölftes Buch – Sozialhilfe – als unbare Form der Verrechnung) gesehen werden kann, ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin durch unwirtschaftliches Verhalten als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken. Unter unwirtschaftlichem Verhalten wird ein vorwerfbares Verhalten verstanden, das von einem verschwenderischen, sinnlosen und mit normalen Maßstäben überhaupt nicht zu vereinbarenden Umgang mit den bereitgestellten Mitteln gekennzeichnet ist (vgl. Lang a.a.O., § 23, Rdnr. 81 f.; Jahn, SGB II, § 23, Rdnr. 17 – Sauer -; ferner BT-Drucks. 15/1516, S. 61 zu Abs. 3). Für eine derartige Annahme sind noch keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar, auch wenn es in der Vergangenheit bereits zu Rückständen bei den Stromkosten gekommen war. Eine andere Sichtweise mag geboten sein, wenn der Beschwerdeführerin in Zukunft überhaupt nicht gelingt, mit der Regelleistung ihren Bedarf zu decken. Die Direktzahlung an die HEW war mithin nur in Höhe der Abschlagszahlung für die Nachtspeicherheizung in Höhe von 33 EURO gesetzlich legitimiert. Da die Beschwerdeführerin die darüber hinausgehende, gesetzlich nicht legitimierte Zahlung insofern angefochten hatte, als der einbehaltene Betrag 27,60 EURO überstieg, beschränkt sich die angeordnete aufschiebende Wirkung auf diesen Teil der Zahlung.
Das Gericht hat von der Möglichkeit, die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG), keinen Gebrauch gemacht. Sie würde nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegen; denn die damit verbundene Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur (teilweisen) Nachzahlung – unter gleichzeitiger Rückforderung der an die HEW ausgezahlten Leistungen - würde zu offenen Forderungen der HEW an die Beschwerdeführerin führen.
In Bezug auf die übrigen von der Beschwerdeführerin zur Entscheidung des Gerichts gestellten Punkte - die Aufschlüsselung des Arbeitslosengeldes II, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Förderung eines Englisch-Kurses für Anfänger, den Ausstieg aus der Trainingsmaßnahme "Englisch im Tagesgeschäft", die Übernahme weiterer Bewerbungskosten sowie die Bewilligung höherer Fahrtkosten - ist die Beschwerde unbegründet. Teils fehlt es am Anordnungsgrund, d. h. an einer besonderen Eilbedürftigkeit, so in den beiden erstgenannten Punkten, im Übrigen wegen der den verfolgten Ansprüchen entgegenstehenden eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen an einem Anordnungsanspruch. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des SG. Für die Beendigung der Trainingsmaßnahme ist eine gerichtliche Entscheidung schon deswegen nicht mehr erforderlich, weil sie mittlerweile wegen Zeitablaufs ohnehin beendet ist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung kommenden Regelungen des SGB II, insbesondere der weitgehenden Pauschalierung der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, weist der Senat noch darauf hin, dass wegen der Vorläufigkeit der einstweiligen Anordnung und der erforderlichen Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes eine Pflicht zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht besteht (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: September 2004, § 86b, Rdnr. 39).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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