L 4 B 199/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 SO 301/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 199/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juni 2005 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hätte nicht im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 und 3 SGG entscheiden dürfen, dass die Antragsgegnerin Schulden des Antragstellers bei den Hamburgischen E.-Werken AG (HEW) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – darlehensweise zu übernehmen hat, denn für eine solche Entscheidung hat der Antragsteller jedenfalls den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung). Nach Auffassung des Senats ist nicht erkennbar, dass er zur Abwendung der mit der Unterbrechung der Stromversorgung seines Haushalts verbundenen Not in der von ihm gewünschten Weise gerichtlicher Hilfe gegenüber der Antragsgegnerin bedarf. Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargetan, andere Möglichkeiten bereits ausgeschöpft zu haben, um wieder mit Elektrizität versorgt zu werden. Weder hat er auf die gerichtliche Anfrage vom 13. Juli 2005 hin erklärt, warum er selbst nicht versucht, einen anderen Stromversorger als die HEW zu gewinnen, noch hat er angegeben, warum – sollte es dabei Schwierigkeiten geben – die ebenfalls betroffene Beigeladene zu 1. und frühere Antragstellerin B. W. als mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person und Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – nicht in eigenem Namen einen Stromlieferungsvertrag mit den HEW oder einem anderen Anbieter abschließt. Unter diesen Voraussetzungen ist gegenwärtig der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ergibt sich aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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