Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 AS 365/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 224/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Abgesehen davon, dass bereits erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung des Eilverfahrens bestehen, weil die berufliche Maßnahme schon am 1. Juni 2005 begonnen hat, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) liegen nicht vor. Der Senat hält die Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Zu Recht hat das Sozialgericht verneint, dass die Weiterbildung notwendig ist, um die Antragstellerin beruflich einzugliedern (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III). Es ist nicht erkennbar, dass ohne die Teilnahme an der Maßnahme eine berufliche Eingliederung nicht möglich wäre. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin am 21. April 2005 in der Lage war, der Antragstellerin drei Vermittlungsvorschläge zu machen, zeigt vielmehr, dass noch längst nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die Antragstellerin in Arbeit zu bringen.
Die Weiterbildung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht wegen fehlenden Berufsabschlusses notwendig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. SGB III).
Die Beschwerdebegründung beinhaltet keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juni 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 87b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Abgesehen davon, dass bereits erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung des Eilverfahrens bestehen, weil die berufliche Maßnahme schon am 1. Juni 2005 begonnen hat, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 77 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) liegen nicht vor. Der Senat hält die Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG analog).
Zu Recht hat das Sozialgericht verneint, dass die Weiterbildung notwendig ist, um die Antragstellerin beruflich einzugliedern (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. SGB III). Es ist nicht erkennbar, dass ohne die Teilnahme an der Maßnahme eine berufliche Eingliederung nicht möglich wäre. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin am 21. April 2005 in der Lage war, der Antragstellerin drei Vermittlungsvorschläge zu machen, zeigt vielmehr, dass noch längst nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, die Antragstellerin in Arbeit zu bringen.
Die Weiterbildung ist, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, auch nicht wegen fehlenden Berufsabschlusses notwendig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3. Alt. SGB III).
Die Beschwerdebegründung beinhaltet keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage führen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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HAM
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