L 4 B 243/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 SO 330/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 243/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antragsteller, der die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wissen will, ihm als derzeit Strafgefangenem (Sozial-)Hilfe zum Erhalt seiner vom Vermieter wegen Mietrückständen gekündigten Wohnung im L.-Weg in Hamburg – sei es in Form von Geldzahlungen, sei es durch Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch – zu gewähren, einstweiligen Rechts¬schutz nach § 86 b SGG zu Recht und mit zutreffender Begründung versagt. Darauf nimmt der Senat Bezug. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Antragsteller hat nicht mit der für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustehe.

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Übernahme rückständiger Kosten für eine während der Inhaftierung vorgehaltene Unterkunft schon auf § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) gestützt oder ob insoweit, wie vom Sozialgericht auch für das weitergehende Begehren des Antragstellers angenommen, allenfalls die Vorschriften im Achten Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) in Betracht gezogen werden könnten (vgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.1.2001 – BGBl. I S. 179 –, geändert durch Gesetz vom 27.12.2003 – BGBl. I S. 3022, 3060 –). Zu den Maßnahmen, welche die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten infolge besonderer Lebensverhältnisse (vgl. § 67 Satz 1 SGB XII) umfasst, gehört auch die Erhaltung der Wohnung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Derartige besondere Lebensverhältnisse können bei aus Freiheitsentziehung zu Entlassenden bestehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 der genannten Verordnung). Danach mag zwar (Sozial-)Hilfe zur Erhaltung der Wohnung auch schon präventiv während der Inhaftierung im Hinblick auf eine bevorstehende, konkret abzusehende Entlassung grundsätzlich zulässig sein. Eine entsprechende Verpflichtung des Sozialhilfeträgers kann jedoch nur bestehen, wenn die für die Wohnung aufzuwendenden Mittel sozialhilferechtlich angemessen sind (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Auch Hilfen nach § 67 ff. SGB XII sind lediglich besondere Formen der Sozialhilfe, die gemäß § 1 Satz 1 SGB XII die Führung eines menschenwürdigen Lebens, nicht aber einen darüber hinausgehenden Lebensstandard ermöglichen soll. Die Angemessenheitsgrenze wäre hier jedoch, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, überschritten. Dass der Antragsteller die Hilfe (teilweise) nur als Darlehen begehrt, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, denn insoweit handelt es sich lediglich um eine besondere Ausgestaltung der Geldleistung als Form der Sozialhilfe (vgl. § 10 Abs. 1 SGB XII), die indes nicht zu einer Verringerung der Anforderungen an die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung zu führen vermag. Ebenso wenig kann der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Verlust wertvoller Einrichtungsgegenstände drohe (Einbauküche), seinem Hilfebegehren zum Erfolg verhelfen. Der Erhalt vorhandenen Vermögens oder die Verhinderung von finanziellen Verlusten sind für sich genommen nicht Aufgabe der Sozialhilfe (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6.1.2000, NJW 2000 S. 1587).

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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