L 5 B 288/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 1018/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 288/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15. September 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 14. September 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG). Sie ist gleichwohl unzulässig, denn die Antragstellerin ist durch den angefochtenen Beschluss des SG nicht mehr beschwert, nachdem sie der von ihr angefochtenen Aufforderung der Antragsgegnerin zur persönlichen Meldung am 16. September 2005 nachgekommen ist. Damit ist die Notwendigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Aufhebung dieser Aufforderung, d. h. das Rechtsschutzinteresse an einer solchen Aufhebung, auch und erst Recht im Rahmen eines Eilverfahrens, wie es die Antragstellerin hier betreibt, entfallen. Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser – erledigten - Einladung kann die Antragstellerin zulässigerweise, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht im Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung betreiben. Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechts-verhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile not-wendig erscheint. Ein in diesem Sinne aktueller und dringlicher Regelungsbedarf liegt bei einer für die Vergangenheit zu treffenden Feststellung, wie sie hier allein in Betracht kommt, regelmäßig nicht vor und ist auch hier nicht ersichtlich.

Über den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf unzureichender Förderung bzw. über ihr auf Gewährung von Bildungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin gerichtetes Begehren hatte der Senat nicht zu befinden. Beides ist nach ihren Angaben bereits Gegenstand zumindest eines Klageverfahrens vor dem SG. Soweit sie dieses in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgewandelt wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag vor einer Befassung des LSG zunächst von dem mit der Klage befassten SG zu bescheiden ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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