L 5 B 282/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 59 AS 901/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 282/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. September 2005 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 12. September 2005, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht (LSG) zur Entscheidung vorgelegt hat, ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragsgegnerin für ihre Vermittlung (in Arbeit) bis zur Bescheidung ihres Antrags auf Gewährung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch den zuständigen Rentenversicherungsträger nicht zuständig ist.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht geschehen. Die Ausführungen der Antragstellerin lassen erkennen, dass sie nicht so sehr die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für ihre Vermittlung in Arbeit anzweifelt, sondern ihr vielmehr die Befugnis abspricht, im Rahmen des § 16 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für sie tätig zu werden, sie insbesondere in Arbeit zu vermitteln, so lange ihre an den Rentenversicherungsträger gerichteten Anträge auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation noch nicht bescheiden sind. Jedoch wird die durch § 16 SGB II begründete Berechtigung und Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin Leistungen zur beruflichen Eingliederung zu gewähren und sich in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung der vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit in Hamburg festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens um ihre Vermittlung in Arbeit zu bemühen, durch den Umstand, dass ihre auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation gerichteten Anträge noch nicht bescheiden sind, nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verpflichtet, ihre Bemühungen um eine berufliche Eingliederung der Antragstellerin – eingeschlossen die Bemühungen um ihre Vermittlung in Arbeit - bis zur Entscheidung des mit den Anträgen befassten Rentenversicherungsträgers zurückzustellen, denn erst die Erfolglosigkeit von Vermittlungsbemühungen kann weitere Bildungsmaßnahmen, wie sie die Antragstellerin wünscht, zur ihrer beruflichen Integration erforderlich erscheinen lassen.

Aus der von der Antragstellerin herangezogenen Vorschrift des § 125 Abs. 2 – gemeint ist vermutlich Abs. 1 Satz 2 - Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (SGB III) lässt sich für ihren Standpunkt nichts herleiten. Diese Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Sie fingiert Arbeitslosigkeit bzw. Verfügbarkeit leistungsgeminderter Arbeitsloser bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen einer (wesentlich) verminderten Erwerbsfähigkeit und ordnet die Bindung der Bundesagentur für Arbeit an diese Entscheidung an.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den beantragten vorläufigen Rechtsschutz wesentliche Nachteile drohen.

Über den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf unzureichender Förderung bzw. über ihr auf Gewährung von Bildungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin gerichtetes Begehren hatte der Senat nicht zu befinden. Beides ist nach ihren Angaben bereits Gegenstand zumindest eines Klageverfahrens vor dem SG. Soweit sie dieses in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgewandelt wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Antrag vor einer Befassung des LSG zunächst von dem mit der Klage befassten SG zu bescheiden ist.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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