L 6 RJ 109/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 RJ 403/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 109/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger über den 31. Dezember 2002 hinaus Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren hat.

Der am XX.XXXXX 1945 geborene Kläger hat keine Ausbildung abgeschlossen; zuletzt arbeitete er bis Dezember 2000 als Produktionshelfer.

Mit Bescheid vom 24. August 2001 bewilligte ihm die Beklagte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für den Zeitraum 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002. Dem zu Grunde lag eine gutachterliche Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. vom 16. August 2001, welcher nach Auswertung einer durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführten Untersuchung vom 9. Juli 2001 Belastungsbeschwerden und erhebliche Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule bei Osteoporose und kleinen Deckplatteneinbrüchen an den Lendenwirbelkörpern L4 und L5 vorne ohne Destruktion der Wirbelkörper benannt und eine entsprechende Zeitrente empfohlen hatte.

Aufgrund eines am 7. Oktober 2002 gestellten Antrags des Klägers auf Weitergewährung der Rente ließ die Beklagte diesen am 28. Oktober 2002 durch den Chirurgen Dr. S. untersuchen. Dieser vertrat in seinem Gutachten vom selben Tag die Auffassung, dass dem Kläger bei einer belastungsabhängigen chronisch-rezidivierenden Lumbalgie ohne wesentliche Funktionsbehinderung und ohne periphere neuromuskuläre Ausfälle, leichten degenerativen Veränderungen thorako-lumbal, einer mäßigen Osteoporose sowie einer ausgedehnten Varikose des linken Beins ohne trophische Hautstörungen und ohne Ödeme wieder leichte, gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und ohne häufige Zwangshaltungen vollschichtig zumutbar seien. Unter der eingeleiteten und fortgeführten Behandlung der Osteoporose habe sich nicht nur die Knochendichte, sondern vor allem die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule erheblich gebessert und normalisiert.

Mit Bescheid vom 6. November 2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. S. ab und wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 auch den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Mai 2003 Klage erhoben. Seine Beschwerden seien vollständig erfasst, aber nicht richtig bewertet worden. Die Osteoporose habe sich nur leicht gebessert; ein Frakturrisiko bestehe weiterhin. Er habe in allen Knochen Schmerzen und könne sich kaum bewegen. Ferner leide er an einem Muskelabriss im linken Arm.

Das Sozialgericht hat Unterlagen des MDK beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte – vom Internisten Dr. C. sowie vom Orthopäden Dr. S1 – eingeholt. Zudem hat es den Kläger durch den Orthopäden Dr. S2 sowie den Chirurgen Dr. E. untersuchen lassen.

Dr. S2 diagnostizierte in seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 7. Januar 2004 erstellten Gutachten vom 16. Januar 2004 einen mechanischen Kreuzschmerz bei Osteoporose ohne fortschreitende Wirbelkörperkompression mit zunehmender Kalksalzdichte, ohne neurologische Störung und mit mäßiggradiger Funktionseinschränkung, eine geringgradige Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit einer Schwäche der schulterumgreifenden Muskulatur im Zusammenhang mit einer alten Bizepssehnenteilruptur und eine Varikosis des linken Beins. Der Kläger könne noch leichte, ganz gelegentlich - zu 10 % - auch mittelschwere körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung vollschichtig verrichten. Die Tätigkeiten sollten zu ebener Erde überwiegend in wechselnder Körperhaltung erfolgen. Zu vermeiden seien überwiegendes oder ausschließliches Heben, Tragen und Bücken oder Zwangshaltungen, ebenso Zeitdruck und Akkord; ausgeschlossen seien Arbeiten an gefährdenden Arbeitsplätzen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Diese Leistungsbeurteilung sei seit der Untersuchung durch Dr. S. zu Grunde zu legen.

Dr. E. stellte in seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 31. August 2004 gefertigten Gutachten vom 7. September 2004 wiederholt auftretende Muskelreizerscheinungen der Lendenwirbelsäule, eine Kalksalzminderung der Wirbelsäule mit Deckplattenimpressionsfrakturen am 4. und 5. Lendenwirbelkörper, einen körperfernen Bizepssehnenabriss am linken Arm ohne nennenswerte Funktionsstörungen sowie ein Krampfaderleiden am linken Bein ebenfalls ohne nennenswerte begleitende Funktionsstörungen fest. Der Kläger könne noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Tätigkeiten sollten zu ebener Erde in geschlossenen Räumen überwiegend im Sitzen erfolgen, wobei durchaus auch gehende und stehende Anteile in einem geringen Umfang anfallen dürften. Die Tätigkeit dürfe nicht mit ausschließlicher oder überwiegender Trage-, Hebe- oder Bückbelastung verbunden sein und sollte nicht dauernd überkopf oder in Armvorhalte sowie nicht unter Zeitdruck-, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen verrichtet werden. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten auf gefährdenden Arbeitsplätzen. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Die Einschränkungen bestünden seit Ablauf der seinerzeit gewährten Rente.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2004 hat das Sozialgericht (insoweit unprotokolliert) den Chirurgen Dr. E. angehört. Sodann hat es durch Urteil vom 8. Oktober 2004 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da er noch leichte Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten könne. Bezüglich der Osteoporose habe die Kalksalzdichte im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentengewährung zugenommen; auch sei es nicht zu weiteren Wirbelkörperimpressionen gekommen. Der Kläger sei auch nicht wegen Berufsunfähigkeit teilweise erwerbsgemindert, da er auf alle ungelernten und angelernten Tätigkeiten verweisbar sei.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Er begehre eine erneute gerichtliche Überprüfung, da er nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Er sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung, da er dem Steuerzahler nicht noch mehr zur Last fallen wolle.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt nach dem Inhalt der Akten,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2006 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2006, welches dem Kläger am 18. Februar und der Beklagten am 21. Februar 2006 zugestellt worden ist, hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Gleichzeitig ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich hierzu zu äußern. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2006 zustimmend, der Kläger am 13. März 2006 zu Protokoll ablehnend geäußert.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) wird, nachdem die Beteiligten hierzu angehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG), durch Beschluss ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter zurückgewiesen, da der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 153 Abs. 4 Satz 1, 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG).

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. November 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2003 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten kann und keinen Berufsschutz genießt.

Während des Berufungsverfahrens sind vom Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die eine darüber hinausgehende rechtliche Überprüfung und Begründung erforderten. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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