Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 U 575/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 29/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif der Beklagten streitig.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eigene Wohnungen verwaltet und vermietet. Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 12 "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" mit der Gefahrklasse 1,5 für 2001 und 1,55 ab 2002. Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch beantragte die Klägerin die Einstufung in die Gefahrtarifstelle 26 "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" mit der Gefahrklasse 0,86. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Veranlagung durch den angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgt sei. Der Gefahrtarif sei nicht tätigkeitsorientiert, sondern gewerbezweig- bzw. branchenbezogen. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich daher nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Bei der Bezeichnung der Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" handele es sich um einen Oberbegriff für eine Vielzahl von Unternehmensgruppen, die vorwiegend büromäßig betrieben würden und auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung von Immobilienangelegenheiten für andere Personen tätig seien. Die Unternehmensart umfasse Unternehmen, die Immobilien verwalten, abwickeln und gegebenenfalls Pflege und Instandhaltung veranlassen, Immobilien im Auftrag Dritter vermieten und verpachten oder Immobilien durch Dritte bauen lassen und diese anschließend verkaufen würden. Der Gegenstand des klägerischen Unternehmens entspreche dieser Definition der Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen".
Am 21. Dezember 2001 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, dass sie nicht für andere Personen, sondern ausschließlich für sich selbst tätig werde. Die Verwaltung eigenen Eigentums stelle ein erheblich geringeres Risiko dar als die Verwaltung fremden Vermögens. Insofern sei das Risiko durchaus vergleichbar mit den Risiken der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Dem Gefahrtarif sei eine Beschränkung der Einstufung als Wohnungsunternehmen auf gemeinnützige Unternehmen nicht zu entnehmen. Außerdem sei die von der Beklagten geforderte Gemeinnützigkeit bei Wohnungsunternehmen seit 1990 abgeschafft. Unabhängig davon handele es sich bei der Gemeinnützigkeit um eine steuerliche Eingruppierung, die für die Veranlagung zu Gefahrtarifstellen keine Bedeutung habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin einen erheblichen Teil der in ihrer Verwaltung befindlichen Gebäude im sozialen Wohnungsbau errichtet habe. Sie könne daher Sinn und Zweck der Gemeinnützigkeit auch für sich in Anspruch nehmen. Letztlich sei auch ihre Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 28 " Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" denkbar.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Bildung der Unternehmensart "Wohnungs- und Siedlungsunternehmen" (Gefahrtarifstelle 26) sei historisch begründbar und finde sich bereits in dem ersten gewerbebezogenen Gefahrtarif ab Januar 1984. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen seien solche Unternehmen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder dem Reichssiedlungsgesetz als gemeinnützig anerkannt gewesen seien. Unternehmen dieser Art seien gegründet worden, um breiten Schichten der Bevölkerung sicheren, guten und preiswerten Wohnraum bereitzustellen. Auch wenn auf Grund veränderter gesetzlicher Regelungen ab Januar 1990 die gemeinnützigen Wohnungs- und ländlichen Siedlungsunternehmen nicht mehr existierten, werde bei den Regelungen über Baufinanzierungsverträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen auf die Gemeinnützigkeit vor der Gesetzesänderung verwiesen. Der Schwerpunkt dieser Unternehmen liege nach wie vor in der Schaffung einer guten, sicheren und sozialverantwortlichen Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Bei dem Unternehmen der Klägerin handele es sich um die Verwaltung und Vermietung von eigenem Wohnungs- und Grundbesitz und somit um eine private Vermögensverwaltung, bei der nicht der Zweck und der Gedanke der Gemeinnützigkeit im Vordergrund stehe. Im Übrigen wäre auch eine Veranlagung zu Unternehmensart "Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" nicht zutreffend. Unternehmensgegenstand dieser Unternehmen sei der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, Haftungsübernahme bei Kommanditgesellschaften, Geschäftsführung in eigenem oder fremdem Namen, Begründung von Unternehmen hierzu. Zu dieser Unternehmensart würden z. B. Holdinggesellschaften, Wertpapierverwaltungen, Urheberrechts-, Lizenzverwaltungen sowie Investmentfondsunternehmen gehören. Ein derartiger Unternehmenszweck werde durch das Unternehmen der Klägerin offensichtlich nicht verfolgt.
Durch sein Urteil vom 25. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Zuordnung des Unternehmens der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 12 "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" sei nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin zweifellos gerade unbewegliche Sachen tatsächlich verwalte und vermiete. Eine Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 26 "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" komme nicht in Betracht, weil dort Unternehmen zusammengefasst seien, die früher nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bzw. dem Reichssiedlungsgesetz als gemeinnützig anerkannt worden seien und die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen das am 28. April 2004 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 19. Mai 2004 Berufung eingelegt. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Gefahrtarifstelle 12 sei rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, weder Verwaltung noch Vermietung unbeweglicher Sachen betreibe. Sie würde vielmehr ein Wohnungsunternehmen, bestehend aus Vermögensbeteiligungen an Grundstücken, betreiben und sich nicht mit der Verwaltung fremder Sachen befassen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Einstufung in die Gefahrtarifsstelle 26. Diese Gefahrtarifstelle umfasse die genaue Beschreibung des von der Klägerin betriebenen Unternehmens. Soweit die Beklagte dem entgegenhalte, diese Gefahrtarifstelle sei aus traditionellen Gründen günstiger als die normale Gefahrtarifsberechnung und könne nicht angewandt werden, sei dies unbeachtlich. Man könne nicht für das gleiche Risiko zwei Gefahrtarifstelle schaffen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gefahrtarifstelle 26 für alle vergleichbaren Unternehmen gelte, auch wenn diese nicht gemeinnützig seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die in die Gefahrtarifstelle 26 eingeordneten Wohnungs- und Siedlungsunternehmen ebenso wie sie, die Klägerin, die Belastung durch die Unfallversicherungskosten unmittelbar an die jeweiligen Mieter weiterleiteten und deshalb auch insofern kein Differenzierungsgrund bestehe. Hilfsweise sei eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 28 vorzunehmen. Diese beziehe sich ausdrücklich auf Verwaltung von Vermögenswerten und Vermögensbeteiligungen. Im vorliegenden Fall würden Vermögensbeteiligungen verwaltet, die aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des Grundbesitzes bestünden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. März 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 26, hilfsweise zur Gefahrtarifstelle 28 des Gefahrtarifs 2001 zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Wiederholung ihres Vorbringens im Klageverfahren der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es sei eindeutig festzustellen, dass es sich bei dem klägerischen Unternehmen um eine Grundstücksgesellschaft handele, die Wohnungen verwalte und vermiete. Die Gesellschaft befasse sich ausschließlich mit der Verwaltung des eigenen Haus- und Grundbesitzes. Sie gehöre deshalb eindeutig in die Gefahrtarifstelle 12. Die hilfsweise geltend gemachte Einordnung zur Unternehmensart "Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" komme nach den allgemeinen methodischen Auslegungskriterien weder nach der wörtlichen Auslegung noch nach der begrifflichen Definition in Betracht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 10. Januar 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der Klägerin, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv parteifähig ist ( vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, § 50, Rdnr. 4 m.w.N. ), ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Veranlagung zu einer günstigeren als der Gefahrtarifstelle 12 des ab Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind deshalb rechtmäßig.
Zutreffend hat das Sozialgericht unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen der §§ 159, 157 Siebtes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – ( SGB VII ) sowie unter Würdigung der vom Bundessozialgericht dazu aufgestellten Grundsätze dargelegt, dass der ab Januar 2001 geltende Gefahrtarif mit der in ihm enthaltenen Gliederung in Gefahrtarifstellen nach Gewerbezweigen im Rahmen der den Gerichten diesbezüglich zukommenden Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat es die Veranlagung der Klägerin in die Gefahrstelle 12 des Gefahrtarifs als rechtmäßig angesehen, weil es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, welches unbewegliche Sachen verwaltet und vermietet. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die von der Klägerin begehrte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 26 mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie der in dieser Stelle zusammengefassten Unternehmensarten nicht angehöre und die Beklagte berechtigt sei, trotz annähernd gleicher Risiken unterschiedliche Gefahrtarifstellen zu bilden, wenn die Unternehmensarten voneinander abgrenzbar seien und jeweils eine ausreichende Tragfähigkeit bestehe. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit von ihr im Berufungsverfahren vorgetragen wird, sie verwalte und vermiete keine unbeweglichen Sachen, ist dies für den Senat nicht nachzuvollziehen. Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie nach allen vorliegenden Unterlagen ist Gegenstand des klägerischen Unternehmens gerade die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, d.h. die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Dass die Klägerin keinen fremden Haus- und Grundbesitz verwaltet, ist insoweit unbeachtlich. Der von klägerischer Seite erfolgte Hinweis auf den Umstand, dass sowohl Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne der Gefahrtarifstelle 26 als auch Verwaltungen und Vermietungen unbeweglicher Sachen im Sinne der Gefahrtarifstelle 12 die ihnen jeweils durch die gesetzliche Unfallversicherung entstehenden Kosten unmittelbar auf die jeweiligen Mieter weiterleiten, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um historisch gewachsene, unterschiedliche Unternehmensarten handelt, die sich nach ihrem vorrangigen Zweck auch heute noch hinreichend voneinander abgrenzen lassen.
Hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass eine Zuordnung der Klägerin zu der Unternehmensart "Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" weder nach der wörtlichen Auslegung noch nach der begrifflichen Definition, wie sie die Beklagte dargelegt hat, in Betracht kommt. Selbst wenn man bei weiter Auslegung unter Verwaltung von Vermögenswerten auch die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz verstehen sollte, wäre die Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" immer noch die speziellere und deshalb auf die Klägerin anzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der hier anzuwendenden, bis 01. Januar 2002 geltenden Fassung ( vgl. Art. 19 des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144 ).
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Veranlagung der Klägerin nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif der Beklagten streitig.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Grundstücksgemeinschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eigene Wohnungen verwaltet und vermietet. Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 veranlagte die Beklagte die Klägerin nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Gefahrtarif zu der Gefahrtarifstelle 12 "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" mit der Gefahrklasse 1,5 für 2001 und 1,55 ab 2002. Mit ihrem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch beantragte die Klägerin die Einstufung in die Gefahrtarifstelle 26 "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" mit der Gefahrklasse 0,86. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Veranlagung durch den angefochtenen Bescheid zutreffend erfolgt sei. Der Gefahrtarif sei nicht tätigkeitsorientiert, sondern gewerbezweig- bzw. branchenbezogen. Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensart richte sich daher nach Art und Gegenstand des Unternehmens. Bei der Bezeichnung der Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" handele es sich um einen Oberbegriff für eine Vielzahl von Unternehmensgruppen, die vorwiegend büromäßig betrieben würden und auf dem Gebiet der geschäftsmäßigen Besorgung von Immobilienangelegenheiten für andere Personen tätig seien. Die Unternehmensart umfasse Unternehmen, die Immobilien verwalten, abwickeln und gegebenenfalls Pflege und Instandhaltung veranlassen, Immobilien im Auftrag Dritter vermieten und verpachten oder Immobilien durch Dritte bauen lassen und diese anschließend verkaufen würden. Der Gegenstand des klägerischen Unternehmens entspreche dieser Definition der Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen".
Am 21. Dezember 2001 hat die Klägerin gegen diese Entscheidung Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vorgetragen, dass sie nicht für andere Personen, sondern ausschließlich für sich selbst tätig werde. Die Verwaltung eigenen Eigentums stelle ein erheblich geringeres Risiko dar als die Verwaltung fremden Vermögens. Insofern sei das Risiko durchaus vergleichbar mit den Risiken der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen. Dem Gefahrtarif sei eine Beschränkung der Einstufung als Wohnungsunternehmen auf gemeinnützige Unternehmen nicht zu entnehmen. Außerdem sei die von der Beklagten geforderte Gemeinnützigkeit bei Wohnungsunternehmen seit 1990 abgeschafft. Unabhängig davon handele es sich bei der Gemeinnützigkeit um eine steuerliche Eingruppierung, die für die Veranlagung zu Gefahrtarifstellen keine Bedeutung habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Klägerin einen erheblichen Teil der in ihrer Verwaltung befindlichen Gebäude im sozialen Wohnungsbau errichtet habe. Sie könne daher Sinn und Zweck der Gemeinnützigkeit auch für sich in Anspruch nehmen. Letztlich sei auch ihre Veranlagung zu der Gefahrtarifstelle 28 " Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" denkbar.
Die Beklagte hat dem entgegengehalten, die Bildung der Unternehmensart "Wohnungs- und Siedlungsunternehmen" (Gefahrtarifstelle 26) sei historisch begründbar und finde sich bereits in dem ersten gewerbebezogenen Gefahrtarif ab Januar 1984. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen seien solche Unternehmen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder dem Reichssiedlungsgesetz als gemeinnützig anerkannt gewesen seien. Unternehmen dieser Art seien gegründet worden, um breiten Schichten der Bevölkerung sicheren, guten und preiswerten Wohnraum bereitzustellen. Auch wenn auf Grund veränderter gesetzlicher Regelungen ab Januar 1990 die gemeinnützigen Wohnungs- und ländlichen Siedlungsunternehmen nicht mehr existierten, werde bei den Regelungen über Baufinanzierungsverträge mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen auf die Gemeinnützigkeit vor der Gesetzesänderung verwiesen. Der Schwerpunkt dieser Unternehmen liege nach wie vor in der Schaffung einer guten, sicheren und sozialverantwortlichen Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Bei dem Unternehmen der Klägerin handele es sich um die Verwaltung und Vermietung von eigenem Wohnungs- und Grundbesitz und somit um eine private Vermögensverwaltung, bei der nicht der Zweck und der Gedanke der Gemeinnützigkeit im Vordergrund stehe. Im Übrigen wäre auch eine Veranlagung zu Unternehmensart "Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" nicht zutreffend. Unternehmensgegenstand dieser Unternehmen sei der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen, Haftungsübernahme bei Kommanditgesellschaften, Geschäftsführung in eigenem oder fremdem Namen, Begründung von Unternehmen hierzu. Zu dieser Unternehmensart würden z. B. Holdinggesellschaften, Wertpapierverwaltungen, Urheberrechts-, Lizenzverwaltungen sowie Investmentfondsunternehmen gehören. Ein derartiger Unternehmenszweck werde durch das Unternehmen der Klägerin offensichtlich nicht verfolgt.
Durch sein Urteil vom 25. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Zuordnung des Unternehmens der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 12 "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" sei nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin zweifellos gerade unbewegliche Sachen tatsächlich verwalte und vermiete. Eine Zuordnung in die Gefahrtarifstelle 26 "Wohnungsunternehmen, Siedlungsunternehmen" komme nicht in Betracht, weil dort Unternehmen zusammengefasst seien, die früher nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz bzw. dem Reichssiedlungsgesetz als gemeinnützig anerkannt worden seien und die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfülle.
Gegen das am 28. April 2004 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil hat die Klägerin am 19. Mai 2004 Berufung eingelegt. Die von der Beklagten vorgenommene Einstufung in die Gefahrtarifstelle 12 sei rechtswidrig, weil sie, die Klägerin, weder Verwaltung noch Vermietung unbeweglicher Sachen betreibe. Sie würde vielmehr ein Wohnungsunternehmen, bestehend aus Vermögensbeteiligungen an Grundstücken, betreiben und sich nicht mit der Verwaltung fremder Sachen befassen. Deshalb bestehe ein Anspruch auf Einstufung in die Gefahrtarifsstelle 26. Diese Gefahrtarifstelle umfasse die genaue Beschreibung des von der Klägerin betriebenen Unternehmens. Soweit die Beklagte dem entgegenhalte, diese Gefahrtarifstelle sei aus traditionellen Gründen günstiger als die normale Gefahrtarifsberechnung und könne nicht angewandt werden, sei dies unbeachtlich. Man könne nicht für das gleiche Risiko zwei Gefahrtarifstelle schaffen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Gefahrtarifstelle 26 für alle vergleichbaren Unternehmen gelte, auch wenn diese nicht gemeinnützig seien. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die in die Gefahrtarifstelle 26 eingeordneten Wohnungs- und Siedlungsunternehmen ebenso wie sie, die Klägerin, die Belastung durch die Unfallversicherungskosten unmittelbar an die jeweiligen Mieter weiterleiteten und deshalb auch insofern kein Differenzierungsgrund bestehe. Hilfsweise sei eine Einstufung in die Gefahrtarifstelle 28 vorzunehmen. Diese beziehe sich ausdrücklich auf Verwaltung von Vermögenswerten und Vermögensbeteiligungen. Im vorliegenden Fall würden Vermögensbeteiligungen verwaltet, die aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin des Grundbesitzes bestünden.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. März 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zur Gefahrtarifstelle 26, hilfsweise zur Gefahrtarifstelle 28 des Gefahrtarifs 2001 zu veranlagen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Wiederholung ihres Vorbringens im Klageverfahren der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Es sei eindeutig festzustellen, dass es sich bei dem klägerischen Unternehmen um eine Grundstücksgesellschaft handele, die Wohnungen verwalte und vermiete. Die Gesellschaft befasse sich ausschließlich mit der Verwaltung des eigenen Haus- und Grundbesitzes. Sie gehöre deshalb eindeutig in die Gefahrtarifstelle 12. Die hilfsweise geltend gemachte Einordnung zur Unternehmensart "Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" komme nach den allgemeinen methodischen Auslegungskriterien weder nach der wörtlichen Auslegung noch nach der begrifflichen Definition in Betracht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 10. Januar 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) der Klägerin, die als Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktiv parteifähig ist ( vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, § 50, Rdnr. 4 m.w.N. ), ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Veranlagung zu einer günstigeren als der Gefahrtarifstelle 12 des ab Januar 2001 geltenden Gefahrtarifs der Beklagten. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind deshalb rechtmäßig.
Zutreffend hat das Sozialgericht unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen der §§ 159, 157 Siebtes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – ( SGB VII ) sowie unter Würdigung der vom Bundessozialgericht dazu aufgestellten Grundsätze dargelegt, dass der ab Januar 2001 geltende Gefahrtarif mit der in ihm enthaltenen Gliederung in Gefahrtarifstellen nach Gewerbezweigen im Rahmen der den Gerichten diesbezüglich zukommenden Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat es die Veranlagung der Klägerin in die Gefahrstelle 12 des Gefahrtarifs als rechtmäßig angesehen, weil es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt, welches unbewegliche Sachen verwaltet und vermietet. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht die von der Klägerin begehrte Zuordnung zu der Gefahrtarifstelle 26 mit der Begründung abgelehnt hat, dass sie der in dieser Stelle zusammengefassten Unternehmensarten nicht angehöre und die Beklagte berechtigt sei, trotz annähernd gleicher Risiken unterschiedliche Gefahrtarifstellen zu bilden, wenn die Unternehmensarten voneinander abgrenzbar seien und jeweils eine ausreichende Tragfähigkeit bestehe. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gebietet keine andere rechtliche Beurteilung. Soweit von ihr im Berufungsverfahren vorgetragen wird, sie verwalte und vermiete keine unbeweglichen Sachen, ist dies für den Senat nicht nachzuvollziehen. Nach den Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren sowie nach allen vorliegenden Unterlagen ist Gegenstand des klägerischen Unternehmens gerade die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, d.h. die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen. Dass die Klägerin keinen fremden Haus- und Grundbesitz verwaltet, ist insoweit unbeachtlich. Der von klägerischer Seite erfolgte Hinweis auf den Umstand, dass sowohl Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im Sinne der Gefahrtarifstelle 26 als auch Verwaltungen und Vermietungen unbeweglicher Sachen im Sinne der Gefahrtarifstelle 12 die ihnen jeweils durch die gesetzliche Unfallversicherung entstehenden Kosten unmittelbar auf die jeweiligen Mieter weiterleiten, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich um historisch gewachsene, unterschiedliche Unternehmensarten handelt, die sich nach ihrem vorrangigen Zweck auch heute noch hinreichend voneinander abgrenzen lassen.
Hinsichtlich des Hilfsantrages der Klägerin verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass eine Zuordnung der Klägerin zu der Unternehmensart "Verwaltung von Vermögenswerten, Vermögensbeteiligungen" weder nach der wörtlichen Auslegung noch nach der begrifflichen Definition, wie sie die Beklagte dargelegt hat, in Betracht kommt. Selbst wenn man bei weiter Auslegung unter Verwaltung von Vermögenswerten auch die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz verstehen sollte, wäre die Unternehmensart "Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen" immer noch die speziellere und deshalb auf die Klägerin anzuwenden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der hier anzuwendenden, bis 01. Januar 2002 geltenden Fassung ( vgl. Art. 19 des 6. SGGÄndG vom 17. August 2001, BGBl. I S. 2144 ).
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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