Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 RA 452/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 31/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. geminderter Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Oktober 2004 (Beginn Altersrentenbezug).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Sie sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, denn sie könne zumindest als Bürokraft noch vollschichtig tätig sein. Dabei könnten der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht die Aussagen von Prof. Dr. S. zugrunde gelegt werden, da dieser keine nachvollziehbare Begründung für seine Beurteilung abgegeben habe. Vielmehr sei den gutachtlichen Aussagen des Chirurgen M. sowie den Feststellungen des Neurologen/Psychiaters Dr. L. zu folgen. Selbst wenn Berufsschutz aufgrund einer Facharbeitertätigkeit bestehen würde, wäre die Tätigkeit einer Bürokraft eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen damit ebenfalls nicht vor.
Gegen dieses ihr am 16. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Juni 2003 Berufung eingelegt. Es sei keinesfalls gerechtfertigt, sie für arbeitsfähig zu halten. Es solle ein neues gynäkologisches und psychiatrisches Gutachten erstellt werden, aber von Gutachtern, die nicht wieder so grobe Fehler wie einige der Vorgutachter – insbesondere der Neurologe/Psychiater und der Chirurg - machten. Es dürfte wohl unbestritten sein, dass bei Antragstellung kein uneingeschränkt vollschichtiges Arbeitsvermögen bestanden habe. Jedenfalls habe es nicht ausgereicht, um so gut dotierte Arbeitsplätze wie früher (1974 bis 1993) zu erhalten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 1. August 1997 bis 31. Oktober 2004 jeweils unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beschäftigungs- und Weiterbildungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide sowie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Berufungsverfahren hat der Gynäkologe Dr. K. die Klägerin nach Untersuchung begutachtet. Er führt im Gutachten vom 4. Oktober 2005 aus, dass die Klägerin sicherlich nicht erwerbsunfähig sei. Vielmehr bestehe trotz der unbefriedigenden Situation nach mehreren Unterleibsoperationen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen (durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung, überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tragen, Heben, Bücken, nicht unter Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit, Nachtarbeit, in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde, mit der Möglichkeit, jederzeit die Toilette aufsuchen zu können).
Während die Beklagte das Gutachten für überzeugend hält, bemängelt die Klägerin einige unzutreffend wiedergegebene Details aus ihrer Lebensgeschichte und hält das Gutachten (wohl) für falsch. Sie legt einen Untersuchungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses A. vom 14. Dezember 2005 vor und teilt dazu mit, es habe auf Anraten von Dr. K. inzwischen eine weitere Unterleibsoperation gegeben – ohne Verbesserung ihrer Gesamtsituation.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer der begehrten Renten.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie u.a. erwerbs- oder berufsunfähig sind. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte u.a. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (teilweise Erwerbsminderung gemäß Abs. 1) bzw. drei (volle Erwerbsminderung gemäß Abs. 2) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage unter Bestätigung der Bescheide der Beklagten als rechtmäßig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die im Berufungsverfahren durchgeführte weitere Begutachtung durch den Gynäkologen Dr. K. hat die bereits der sozialgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Einschätzung des Leistungsvermögens vollauf bestätigt.
Gemäß § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch noch nach dem 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Hierfür ist ebenfalls das Vorliegen von Berufsunfähigkeit Voraussetzung (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), so dass im Falle der Klägerin auch ein Anspruch auf eine solche Rente ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. geminderter Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. Oktober 2004 (Beginn Altersrentenbezug).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2003 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit. Sie sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, denn sie könne zumindest als Bürokraft noch vollschichtig tätig sein. Dabei könnten der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht die Aussagen von Prof. Dr. S. zugrunde gelegt werden, da dieser keine nachvollziehbare Begründung für seine Beurteilung abgegeben habe. Vielmehr sei den gutachtlichen Aussagen des Chirurgen M. sowie den Feststellungen des Neurologen/Psychiaters Dr. L. zu folgen. Selbst wenn Berufsschutz aufgrund einer Facharbeitertätigkeit bestehen würde, wäre die Tätigkeit einer Bürokraft eine zumutbare Verweisungstätigkeit. Die Voraussetzungen für eine Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen damit ebenfalls nicht vor.
Gegen dieses ihr am 16. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4. Juni 2003 Berufung eingelegt. Es sei keinesfalls gerechtfertigt, sie für arbeitsfähig zu halten. Es solle ein neues gynäkologisches und psychiatrisches Gutachten erstellt werden, aber von Gutachtern, die nicht wieder so grobe Fehler wie einige der Vorgutachter – insbesondere der Neurologe/Psychiater und der Chirurg - machten. Es dürfte wohl unbestritten sein, dass bei Antragstellung kein uneingeschränkt vollschichtiges Arbeitsvermögen bestanden habe. Jedenfalls habe es nicht ausgereicht, um so gut dotierte Arbeitsplätze wie früher (1974 bis 1993) zu erhalten.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. April 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab 1. August 1997 bis 31. Oktober 2004 jeweils unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Beschäftigungs- und Weiterbildungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide sowie die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Im Berufungsverfahren hat der Gynäkologe Dr. K. die Klägerin nach Untersuchung begutachtet. Er führt im Gutachten vom 4. Oktober 2005 aus, dass die Klägerin sicherlich nicht erwerbsunfähig sei. Vielmehr bestehe trotz der unbefriedigenden Situation nach mehreren Unterleibsoperationen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen (durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung, überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tragen, Heben, Bücken, nicht unter Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit, Nachtarbeit, in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde, mit der Möglichkeit, jederzeit die Toilette aufsuchen zu können).
Während die Beklagte das Gutachten für überzeugend hält, bemängelt die Klägerin einige unzutreffend wiedergegebene Details aus ihrer Lebensgeschichte und hält das Gutachten (wohl) für falsch. Sie legt einen Untersuchungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses A. vom 14. Dezember 2005 vor und teilt dazu mit, es habe auf Anraten von Dr. K. inzwischen eine weitere Unterleibsoperation gegeben – ohne Verbesserung ihrer Gesamtsituation.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer der begehrten Renten.
Auf den Rechtsstreit sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) anzuwenden (§ 300 Abs. 1 SGB VI).
Gemäß §§ 43 Abs. 2, 44 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie u.a. erwerbs- oder berufsunfähig sind. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte u.a. Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (teilweise Erwerbsminderung gemäß Abs. 1) bzw. drei (volle Erwerbsminderung gemäß Abs. 2) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtete Klage unter Bestätigung der Bescheide der Beklagten als rechtmäßig abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die im Berufungsverfahren durchgeführte weitere Begutachtung durch den Gynäkologen Dr. K. hat die bereits der sozialgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Einschätzung des Leistungsvermögens vollauf bestätigt.
Gemäß § 240 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch noch nach dem 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Hierfür ist ebenfalls das Vorliegen von Berufsunfähigkeit Voraussetzung (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), so dass im Falle der Klägerin auch ein Anspruch auf eine solche Rente ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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