Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 U 255/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 15/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 streitig.
Der am XX.XXXXXXXX 1947 geborene Kläger erlitt am 5. April 1991 während seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall, bei welchem ihm eine Sackkarre gegen den linken Unterschenkel schlug und er sich eine tiefe Hautabschürfung im Bereich einer alten, von einem Privatunfall in dem Jahr 1986 stammenden Narbe zuzog, die in der Folgezeit schlecht verheilte. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 1993 und Widerspruchsbescheid vom 10. September 1993 die Gewährung von Leistungen über den 8. September 1991 hinaus abgelehnt hatte, wurde sie während des nachfolgenden Gerichtsverfahrens durch Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 1996 verpflichtet, dem Kläger Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 5. April 1991 über den 8. September 1991 hinaus auf Dauer zu gewähren. Der Unfall sei neben konkurrierenden Ursachen in Form einer mittelgradigen Ernährungsstörung der Haut des linken Unterschenkels auf Grund eines Krampfaderleidens, einer Durchblutungsstörung des linken Unterschenkels sowie eines latenten Diabetes mellitus zumindest eine wesentliche Teilursache für die verzögerte Heilung und Behandlungsbedürftigkeit. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten des Chirurgen M. vom 15. August 1994 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Juni 1995, 15. Januar 1996 sowie 6. Februar 1996, worin der Sachverständige die aus den Folgen des Ereignisses resultierenden Folgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) von 10 v. H. eingeschätzt hatte.
Am 28. September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 5. April 1991. Nachdem die Chirurgen Prof. Dr. W./Dr. G./Dr. Q. in Ihrem Gutachten vom 28. Dezember 2000 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt waren, als Folge des Unfalls vom 5. April 1991 liege eine "großflächige, gegen die Unterfläche schlecht verschiebliche Narbenbildung linker Unterschenkel in Schaftmitte nach ehemals Weichteilverletzung in diesem Bereich" vor, die eine MdE von maximal 10 v. H. bedinge, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 ab.
Während des nachfolgenden, durch die am 6. Juni 2001 erhobene Klage eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens hat das Sozialgericht den Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 17. Februar 2003 sowie den Entlassungsbericht der R.-Klinik St. A. über den dortigen stationären Aufenthalt des Klägers vom 5. Februar bis 5. März 2003 beigezogen. Anschließend hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente, weil die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 keine MdE von mindestens 20 v. H. bedingten.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 11. Februar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe seine Behinderungen, durch die er zwischenzeitlich seinen Arbeitsplatz verloren habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Das bei ihm bestehende Krampfaderleiden, welches im September 2004 im Allgemeinen Krankenhaus ( AK ) St. G1 operativ behandelt worden sei, sei ebenfalls Unfallfolge.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 eine Verletztenrente zu gewähren.
die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2004 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das bei ihm vorliegende Krampfaderleiden mit dem Unfall nichts zu tun.
Das Gericht hat einen Befundbericht des AK St. G1 vom 9. November 2004 nebst Krankenunterlagen beigezogen, in welchem von einem schmerzhaften Unterschenkelgeschwür links sowie kleinen Geschwüren rechts auf dem Boden eines beiderseitig bestehenden Krampfaderleidens berichtet wird. Zum Termin am 7. Februar 2006 ist als medizinischer Sachverständiger der Chirurg Dr. S. geladen worden, der den Kläger am 5. Januar 2006 untersucht und das Gutachten vom 24. Januar 2006 eingereicht hat. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass beim Kläger als Folge des Unfalls vom 5. April 1991 noch eine großflächige, gegen die Unterlage schlecht verschiebliche Narbe im Bereich des Unterschenkels in Schaftmitte vorliegt, die eine MdE von unter 10 v. H. bedingt. Anlässlich seiner Erläuterungen im Termin am 7. Februar 2006 hat der Sachverständige ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung offene Wunden am verletzten Bein nicht festzustellen gewesen seien, solche zuvor aber durchaus vorgelegen haben könnten. Ursache dafür sei das Krampfaderleiden des Klägers. Er habe den Kläger auch hinsichtlich seiner Rückenschmerzen untersucht und dabei keine unfallbedingten Beschädigungen gefunden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 5. April 1991 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), der gemäß § 214 Abs. 3 SGB VII auf diesen Fall Anwendung findet, setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 nicht diesen erforderlichen Grad der MdE. Vielmehr sind erwerbsmindernde Auswirkungen des Unfalls schon seit September 1991 nur noch in Form der Narbenbildung nach der Weichteilverletzung feststellbar. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung des während des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. W./Dr. G./ Dr. Q. sowie des während des Berufungsverfahrens erstatteten Gutachtens des Chirurgen Dr. S. fest. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend macht, konnte diese nicht nachgewiesen werden. Übereinstimmend sind die Sachverständigen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass als Folge des Ereignisses wie schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch M. im August 1994 lediglich noch die schlecht verschiebliche Narbe am linken Unterschenkel vorliegt, durch die eine MdE von maximal 10 v. H. bedingt wird. Zwar zweifeln die Sachverständigen die Angaben des Klägers zum gelegentlichen Bestehen offener Wunden im Bereich der Verletzungsstelle nicht an, führen diese aber übereinstimmend und nachvollziehbar auf das beim Kläger vorliegende Krampfaderleiden zurück. Dieses ist wiederum, ebenso wie die vom Kläger geltend gemachten Rückenschmerzen, nicht Folge des Unfalls vom 5. April 1991. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht ausreichend.
Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass bei dem Kläger ein Krampfaderleiden besteht, welches im September 2004 im AK St. G1 operativ behandelt wurde. Gleichermaßen steht aber bereits nach Aktenlage fest, dass diese Erkrankung bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hat und schon deshalb nicht Folge des Ereignisses vom 5. April 1991 sein kann. Andere auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsstörungen sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger geklagten Rückenbeschwerden stehen in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom April 1991. Zum einen ist der Rücken des Klägers nach Aktenlage in keiner Form von dem Unfall betroffen gewesen, zum anderen vermochte der Sachverständige Dr. S. zwar altersentsprechende Veränderungen der Wirbelsäule festzustellen, jedoch keinen Hinweis auf unfallbedingte Beschädigungen zu finden. Das Rückenleiden ist deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 5. April 1991 zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 streitig.
Der am XX.XXXXXXXX 1947 geborene Kläger erlitt am 5. April 1991 während seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall, bei welchem ihm eine Sackkarre gegen den linken Unterschenkel schlug und er sich eine tiefe Hautabschürfung im Bereich einer alten, von einem Privatunfall in dem Jahr 1986 stammenden Narbe zuzog, die in der Folgezeit schlecht verheilte. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 27. April 1993 und Widerspruchsbescheid vom 10. September 1993 die Gewährung von Leistungen über den 8. September 1991 hinaus abgelehnt hatte, wurde sie während des nachfolgenden Gerichtsverfahrens durch Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Februar 1996 verpflichtet, dem Kläger Entschädigungsleistungen wegen der Folgen des Unfalls vom 5. April 1991 über den 8. September 1991 hinaus auf Dauer zu gewähren. Der Unfall sei neben konkurrierenden Ursachen in Form einer mittelgradigen Ernährungsstörung der Haut des linken Unterschenkels auf Grund eines Krampfaderleidens, einer Durchblutungsstörung des linken Unterschenkels sowie eines latenten Diabetes mellitus zumindest eine wesentliche Teilursache für die verzögerte Heilung und Behandlungsbedürftigkeit. Grundlage dieser Entscheidung war das Gutachten des Chirurgen M. vom 15. August 1994 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 12. Juni 1995, 15. Januar 1996 sowie 6. Februar 1996, worin der Sachverständige die aus den Folgen des Ereignisses resultierenden Folgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ( MdE ) von 10 v. H. eingeschätzt hatte.
Am 28. September 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 5. April 1991. Nachdem die Chirurgen Prof. Dr. W./Dr. G./Dr. Q. in Ihrem Gutachten vom 28. Dezember 2000 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt waren, als Folge des Unfalls vom 5. April 1991 liege eine "großflächige, gegen die Unterfläche schlecht verschiebliche Narbenbildung linker Unterschenkel in Schaftmitte nach ehemals Weichteilverletzung in diesem Bereich" vor, die eine MdE von maximal 10 v. H. bedinge, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 ab.
Während des nachfolgenden, durch die am 6. Juni 2001 erhobene Klage eingeleiteten sozialgerichtlichen Verfahrens hat das Sozialgericht den Befundbericht des Orthopäden Dr. H. vom 17. Februar 2003 sowie den Entlassungsbericht der R.-Klinik St. A. über den dortigen stationären Aufenthalt des Klägers vom 5. Februar bis 5. März 2003 beigezogen. Anschließend hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2004 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente, weil die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 keine MdE von mindestens 20 v. H. bedingten.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 11. Februar 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 4. März 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe seine Behinderungen, durch die er zwischenzeitlich seinen Arbeitsplatz verloren habe, nicht ausreichend berücksichtigt. Das bei ihm bestehende Krampfaderleiden, welches im September 2004 im Allgemeinen Krankenhaus ( AK ) St. G1 operativ behandelt worden sei, sei ebenfalls Unfallfolge.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 eine Verletztenrente zu gewähren.
die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Februar 2004 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das bei ihm vorliegende Krampfaderleiden mit dem Unfall nichts zu tun.
Das Gericht hat einen Befundbericht des AK St. G1 vom 9. November 2004 nebst Krankenunterlagen beigezogen, in welchem von einem schmerzhaften Unterschenkelgeschwür links sowie kleinen Geschwüren rechts auf dem Boden eines beiderseitig bestehenden Krampfaderleidens berichtet wird. Zum Termin am 7. Februar 2006 ist als medizinischer Sachverständiger der Chirurg Dr. S. geladen worden, der den Kläger am 5. Januar 2006 untersucht und das Gutachten vom 24. Januar 2006 eingereicht hat. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass beim Kläger als Folge des Unfalls vom 5. April 1991 noch eine großflächige, gegen die Unterlage schlecht verschiebliche Narbe im Bereich des Unterschenkels in Schaftmitte vorliegt, die eine MdE von unter 10 v. H. bedingt. Anlässlich seiner Erläuterungen im Termin am 7. Februar 2006 hat der Sachverständige ausgeführt, dass zum Zeitpunkt seiner Untersuchung offene Wunden am verletzten Bein nicht festzustellen gewesen seien, solche zuvor aber durchaus vorgelegen haben könnten. Ursache dafür sei das Krampfaderleiden des Klägers. Er habe den Kläger auch hinsichtlich seiner Rückenschmerzen untersucht und dabei keine unfallbedingten Beschädigungen gefunden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 5. April 1991 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Nach § 56 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII), der gemäß § 214 Abs. 3 SGB VII auf diesen Fall Anwendung findet, setzt die Gewährung einer Verletztenrente voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 v. H. gemindert ist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 5. April 1991 nicht diesen erforderlichen Grad der MdE. Vielmehr sind erwerbsmindernde Auswirkungen des Unfalls schon seit September 1991 nur noch in Form der Narbenbildung nach der Weichteilverletzung feststellbar. Das steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung des während des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachtens von Prof. Dr. W./Dr. G./ Dr. Q. sowie des während des Berufungsverfahrens erstatteten Gutachtens des Chirurgen Dr. S. fest. Soweit der Kläger eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geltend macht, konnte diese nicht nachgewiesen werden. Übereinstimmend sind die Sachverständigen in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass als Folge des Ereignisses wie schon zum Zeitpunkt der Begutachtung durch M. im August 1994 lediglich noch die schlecht verschiebliche Narbe am linken Unterschenkel vorliegt, durch die eine MdE von maximal 10 v. H. bedingt wird. Zwar zweifeln die Sachverständigen die Angaben des Klägers zum gelegentlichen Bestehen offener Wunden im Bereich der Verletzungsstelle nicht an, führen diese aber übereinstimmend und nachvollziehbar auf das beim Kläger vorliegende Krampfaderleiden zurück. Dieses ist wiederum, ebenso wie die vom Kläger geltend gemachten Rückenschmerzen, nicht Folge des Unfalls vom 5. April 1991. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht ausreichend.
Zwar ergibt sich nach Aktenlage, dass bei dem Kläger ein Krampfaderleiden besteht, welches im September 2004 im AK St. G1 operativ behandelt wurde. Gleichermaßen steht aber bereits nach Aktenlage fest, dass diese Erkrankung bereits zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hat und schon deshalb nicht Folge des Ereignisses vom 5. April 1991 sein kann. Andere auf den Unfall zurückzuführende Gesundheitsstörungen sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger geklagten Rückenbeschwerden stehen in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom April 1991. Zum einen ist der Rücken des Klägers nach Aktenlage in keiner Form von dem Unfall betroffen gewesen, zum anderen vermochte der Sachverständige Dr. S. zwar altersentsprechende Veränderungen der Wirbelsäule festzustellen, jedoch keinen Hinweis auf unfallbedingte Beschädigungen zu finden. Das Rückenleiden ist deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 5. April 1991 zurückzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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