L 5 AL 79/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 18 AL 308/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 79/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Minderung von Arbeitslosengeld nach § 140 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung - SGB III.

Die Klägerin nahm am 1. Oktober 2003 eine – vertraglich bis zum 31. Januar 2005 befristete – Tätigkeit als Weiterbildungsassistentin auf. Am 20. Dezember 2004 meldete sie sich arbeitssuchend und beantragte Arbeitslosenhilfe.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2005 gab die Beklagte dem Antrag statt, minderte den Anspruch ausweislich der mit Schreiben vom 1. Februar 2005 gegebenen Erläuterungen zum Bewilligungsbescheid jedoch wegen verspäteter Meldung um insgesamt 210.- Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe sich fristgerecht gemeldet, da eine Meldung nach dem Gesetzeswortlaut frühestens drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen habe; zudem hätte gute Aussicht auf Weiterbeschäftigung bestanden.

Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005 hat die Klägerin Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 2. September 2005 den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Arbeitslosengeld ohne Anrechnung einer Minderung gemäß § 140 Sozialgesetzbuch - Drittes Buch – Arbeitsförderung - SGB III zu gewähren. Zugleich hat es die Berufung zugelassen. Der Wortlaut des § 37b Satz 2 SGB III a.F. bestimme die Obliegenheit des Arbeitslosen nicht hinreichend, da dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Meldung spätestens zu erfolgen habe.

Hiergegen hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, eine Rechtsvorschrift könne weder durch sie noch durch das Gericht außer Kraft gesetzt werden, nur weil der Wortlaut der Regelung für sich allein genommen den Willen des Gesetzgebers nicht hinreichend deutlich mache. Vielmehr bedürfe es in diesen Fällen einer teleologischen Auslegung. Es mache keinen Sinn, dass sich unbefristet Beschäftigte unverzüglich, befristet Beschäftigte hingegen so spät wie möglich melden müssten. Der Satz 2 der Vorschrift müsse daher als unselbständige Begrenzung von § 37b Satz 1 SGB III betrachtet werden. Dass sie sich drei Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden müsse, sei der Klägerin auch durch das Merkblatt für Arbeitslose sowie durch den Aufhebungsbescheid vom 25. September 2003 verdeutlicht worden.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2005 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Beklagte erwarte offenbar, dass Arbeitslose sich intensiv mit ihrem Merkblatt für Arbeitslose auseinander setzten, um frühzeitig etwaige Ungereimtheiten aufzudecken und diese an sie zu melden.

Die Beteiligten haben im Erörterungstermin am 13. Juli 2006 zu Protokoll ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erklärt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden (§ 154 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) der Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Arbeitslosengeld ohne Anrechnung einer Minderung gemäß § 140 SGB III zu gewähren

Nach § 140 Satz 1 SGB III (i.d.F. vom 23.12.2002, m.W.v. 1.7.2003) mindert sich das Arbeitslosengeld, wenn sich der Arbeitslose entgegen § 37b SGB III nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet hat. Nach dem hier einschlägigen § 37b Satz 2 SGB III (in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung) hat die Meldung im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses ´jedoch frühestens` drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist davon auszugehen, dass § 37b Satz 2 SGB III nicht so widersprüchlich bzw. unbestimmt ist, dass er den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsdrohung nicht mehr genügen kann, sondern die Norm richtigerweise als unselbständige Begrenzung von § 37b Satz 1 SGB III anzusehen ist (BSG, Urteile vom 20. Oktober 2005, B 7a AL 50/05 R und B 7a AL 28/05 R - juris).

Somit wäre die Klägerin objektiv verpflichtet gewesen, sich spätestens drei Monate vor Ende des bis zum 31. Januar 2005 befristeten Anstellungsverhältnisses – also Ende Oktober 2004 – bei der Beklagten zu melden.

Die Klägerin ihre aus § 140 SGB III folgende Obliegenheit jedoch nicht schuldhaft verletzt. Nach der Legaldefinition des § 121 Bürgerliches Gesetzbuch hat eine unverzügliche Meldung ´ohne schuldhaftes Zögern` zu erfolgen. Dies setzt ein Verschulden nach einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab voraus.

Von einem Versicherten kann im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung im Regelfall keine Normkenntnis bzw. ein klares Normverständnis erwartet werden, wenn eine Norm selbst noch in den Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit Anlass zu unterschiedlichen Auslegungen gegeben hat (BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a AL 28/05 R - juris RdNr. 13 a.E.). Vorliegend sind keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin in Abweichung vom Regelfall Kenntnis des ´wahren` Norminhalts besaß.

Die Annahme einer entsprechenden Normkenntnis ließe sich vorliegend allenfalls aus dem Bildungsstand der Kläger sowie dem Umstand herleiten, dass das ihr zugegangenen Merkblatt der Beklagten die Angabe enthielt, dass sie sich spätestens drei Monate vor Ende eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses zu melden habe. Beide Gesichtspunkte vermögen jedoch eine zumindest fahrlässige Unkenntnis nicht zu begründen.

Zwar ist die Beklagte berechtigt, in ihren Merkblättern einen aus sich heraus nicht verständlichen Gesetzeswortlaut zu umschreiben und zu erläutern. Soweit dem – wie hier – ein vermeintlich eindeutiger Gesetzestext mit einem abweichenden Regelungsinhalt entgegensteht, kann sie jedoch nicht zwingend erwarten, dass Leistungsbezieher ihre Erläuterungen akzeptieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich nicht lediglich um einen offenbaren Fehler – wie etwa einen Schreibfehler o.ä. – handelt, sondern um eine Regelung, die eine Gesetzesauslegung notwendig macht. Dass vorliegend letzteres der Fall war, wird schon dadurch belegt, dass die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung von etlichen Sozialgerichten geteilt wurde.

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den aus der Diskrepanz zwischen Gesetzeswortlaut (´frühestens`) und Merkblatt (´spätestens`) resultierenden Zweifeln durch Nachfrage bei der Beklagten hätte nachgehen müssen. Derartige Nachfragen sind dann erforderlich, wenn Unklarheiten bestehen, die durch eine fachkundige Stelle ausgeräumt werden können. Vorliegend hätte die Beklagte jedoch lediglich ihre Rechtsauffassung dartun können, ohne dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, dieser – umstrittenen und erst durch die Urteile des BSG vom 20. Oktober 2005 bestätigten – Auffassung zu folgen.

Auch der höhere Bildungsgrad der Klägerin ist – anders als sonst – nicht geeignet, eine zumindest fahrlässige Unkenntnis des Inhalts der Obliegenheit zu begründen. Da es – wie dargelegt - vorliegend nicht um bloße Unklarkeiten, sondern um einen auslegungsbedürftigen Gesetzestext geht, ist im Gegenteil davon auszugehen, dass gerade die intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin dazu geführt haben, dass sie den Inhalt der Obliegenheit im Sinne der von der Beklagten vorgenommenen und nunmehr nachträglich vom BSG bestätigten Interpretation nicht akzeptieren konnte und wollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Berichterstatter hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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