Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 530/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 19/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 1996 streitig.
Der 1954 geborene Kläger erlitt am 18. Februar 1996 einen Arbeitsunfall, als er während seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer einer Containerbrücke die Abgase des von ihm zu entladenden Schiffes einatmete. Auf die Unfallanzeige der H. H.- und L.-Aktiengesellschaft zog die Beklagte Unterlagen der den Kläger ab 20. Februar 1996 behandelnden Ärzte Dr. S. (Internist), Dr. Z. (Internist) und Dr. K. (Lungenfacharzt) bei. Während Dr. S. mitteilte, er habe den Kläger nicht wegen Unfallfolgen, sondern wegen Bluthochdrucks und Herzrhythmusstörungen behandelt, und Dr. Z. angab, die Behandlung sei wegen einer infektiösen Sinubronchitis erfolgt, und er habe den Kläger deshalb an den Lungenfacharzt überwiesen, teilte Dr. K. mit, er habe den Kläger am 20. Februar 1996 wegen der Unfallfolgen untersucht. Es hätten sich dabei keine Hinweise auf Folgen des erlittenen Arbeitsunfalls gefunden. Die Lungenfunktion sei altersnormal gewesen. Nachdem im September und Oktober 1996 durchgeführte personenbezogene Schwefeldioxidmessungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass die Belastungsgrenzwerte erheblich unterschritten werden, und nachdem der Kläger einer vorgesehenen Begutachtung nicht nachgekommen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 die Gewährung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab. Während des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (Sozialgericht Hamburg - S 25 U 267/01 -; Landessozialgericht Hamburg - L 3 U 48/02 -) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2003 die Gewährung von Leistungen unter anderem mit der Begründung ab, dass keine Überschreitung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration für Schwefeldioxid festzustellen sei und nach den Mitteilungen der behandelnden Ärzte schon am 20. Februar 1996 keine Folgen eines Unfalls mehr vorgelegen hätten. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens beabsichtigte die Beklagte, den Kläger nervenärztlich begutachten zu lassen. Vier mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige lehnten diese ab, nachdem der Kläger darauf beharrt hatte, den Ablauf der Untersuchung auf Ton- bzw. Bildträger aufzunehmen. Der Widerspruch wurde daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 25. Februar 2005 abgewiesen, nachdem eine vom Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragte psychiatrische Untersuchung bei einem Arzt seiner Wahl nicht zu Stande gekommen und der Antrag zurückgenommen worden war. Gegen das ihm am 9. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. April 2005 Berufung eingelegt, mit der er unter anderem geltend macht, die Mitteilungen der behandelnden Ärzte, nach denen schon am 20. Februar 1996 keine Unfallfolgen vorgelegen hätten, seien falsch. Auch habe das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass es zu erheblichen Expositionen durch Schiffsabgase gekommen sei. Zu Unrecht habe es von einer Erhebung des neurologischen Status abgesehen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 20. Februar 1996 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Im Erörterungstermin am 28. Februar 2006 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er zur Zeit wegen der von ihm empfundenen Folgen des Ereignisses vom 18.Februar 1996 in Form von so genannten Nachbildern nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Die letzte Behandlung sei durch Frau Dr. S1 im Jahre 2000 erfolgt. Diese habe erklärt, ihm nicht helfen zu können. Anschließend sei keine weitere ärztliche Behandlung erfolgt. Er sei weiter der Auffassung, dass bei ihm eine neurologische Gesundheitsstörung vorliege. Mit einer Begutachtung durch einen Neurologen sei er einverstanden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Untersuchung per Ton- und/oder Bildaufzeichnung dokumentiert werde.
Das Gericht hat dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, selbst einen Sachverständigen zu benennen, der unter diesen Voraussetzungen bereit ist, ein nervenärztliches Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 12. April 2006 hat er mitgeteilt, dass ihm die Benennung eines Gutachters nicht möglich ist.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 SGG ) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 20. Februar 1996 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Die die Gewährung solcher Leistungen ablehnenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner vom Kläger angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass sich der Anspruch noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung richtet und davon auszugehen ist, dass am 18. Februar 1996 ein Unfall durch eine Exposition gegenüber Schiffsabgasen in Form von insbesondere Schwefeldioxid, deren Ausmaß sich nicht mehr konkret feststellen lässt, eingetreten ist, jedoch sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG ). Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat keine neuen Tatsachen ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Nach wie vor ist ungeklärt, welche konkreten Gesundheitsstörungen bei dem Kläger vorliegen. Da er nach seinen Bekundungen nicht in ärztlicher Behandlung steht, wäre diese Frage nur durch ein Gutachten zu klären. Dessen Einholung verhindert der Kläger durch sein von den Sachverständigen mit Rücksicht auf deren Persönlichkeitsrechte - zu Recht - nicht akzeptiertes Begehren, die Begutachtung auf Ton- und Bildträger aufzuzeichnen. Selbst wenn die Gesundheitsstörungen bekannt wären, müsste für die Gewährung von Leistungen noch der Ursachenzusammenhang der festgestellten Gesundheitsstörungen mit der - der Höhe nach nicht feststellbaren - Exposition mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, d.h. es müsste mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Diese medizinische Frage könnte ebenfalls nur im Rahmen einer Begutachtung beantwortet werden. Da es wegen der Anforderungen des Klägers nicht zu einer Begutachtung kommen konnte und weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht erkennbar sind, bleibt als Entscheidungsgrundlage nur die Einschätzung der den Kläger unmittelbar im Anschluss an das Ereignis behandelnden Ärzte, die allerdings schon ab 20. Februar 1999 keine Unfallfolgen mehr festzustellen vermochten. Ein Anspruch auf Leistungsgewährung über diesen Zeitpunkt hinaus scheidet deshalb aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 1996 streitig.
Der 1954 geborene Kläger erlitt am 18. Februar 1996 einen Arbeitsunfall, als er während seiner beruflichen Tätigkeit als Fahrer einer Containerbrücke die Abgase des von ihm zu entladenden Schiffes einatmete. Auf die Unfallanzeige der H. H.- und L.-Aktiengesellschaft zog die Beklagte Unterlagen der den Kläger ab 20. Februar 1996 behandelnden Ärzte Dr. S. (Internist), Dr. Z. (Internist) und Dr. K. (Lungenfacharzt) bei. Während Dr. S. mitteilte, er habe den Kläger nicht wegen Unfallfolgen, sondern wegen Bluthochdrucks und Herzrhythmusstörungen behandelt, und Dr. Z. angab, die Behandlung sei wegen einer infektiösen Sinubronchitis erfolgt, und er habe den Kläger deshalb an den Lungenfacharzt überwiesen, teilte Dr. K. mit, er habe den Kläger am 20. Februar 1996 wegen der Unfallfolgen untersucht. Es hätten sich dabei keine Hinweise auf Folgen des erlittenen Arbeitsunfalls gefunden. Die Lungenfunktion sei altersnormal gewesen. Nachdem im September und Oktober 1996 durchgeführte personenbezogene Schwefeldioxidmessungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen zu dem Ergebnis geführt hatten, dass die Belastungsgrenzwerte erheblich unterschritten werden, und nachdem der Kläger einer vorgesehenen Begutachtung nicht nachgekommen war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2000 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2001 die Gewährung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung ab. Während des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens (Sozialgericht Hamburg - S 25 U 267/01 -; Landessozialgericht Hamburg - L 3 U 48/02 -) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2003 die Gewährung von Leistungen unter anderem mit der Begründung ab, dass keine Überschreitung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration für Schwefeldioxid festzustellen sei und nach den Mitteilungen der behandelnden Ärzte schon am 20. Februar 1996 keine Folgen eines Unfalls mehr vorgelegen hätten. Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens beabsichtigte die Beklagte, den Kläger nervenärztlich begutachten zu lassen. Vier mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige lehnten diese ab, nachdem der Kläger darauf beharrt hatte, den Ablauf der Untersuchung auf Ton- bzw. Bildträger aufzunehmen. Der Widerspruch wurde daraufhin durch Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht durch das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil vom 25. Februar 2005 abgewiesen, nachdem eine vom Kläger nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragte psychiatrische Untersuchung bei einem Arzt seiner Wahl nicht zu Stande gekommen und der Antrag zurückgenommen worden war. Gegen das ihm am 9. März 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. April 2005 Berufung eingelegt, mit der er unter anderem geltend macht, die Mitteilungen der behandelnden Ärzte, nach denen schon am 20. Februar 1996 keine Unfallfolgen vorgelegen hätten, seien falsch. Auch habe das Sozialgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass es zu erheblichen Expositionen durch Schiffsabgase gekommen sei. Zu Unrecht habe es von einer Erhebung des neurologischen Status abgesehen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Februar 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 20. Februar 1996 hinaus Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 18. Februar 1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Im Erörterungstermin am 28. Februar 2006 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er zur Zeit wegen der von ihm empfundenen Folgen des Ereignisses vom 18.Februar 1996 in Form von so genannten Nachbildern nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Die letzte Behandlung sei durch Frau Dr. S1 im Jahre 2000 erfolgt. Diese habe erklärt, ihm nicht helfen zu können. Anschließend sei keine weitere ärztliche Behandlung erfolgt. Er sei weiter der Auffassung, dass bei ihm eine neurologische Gesundheitsstörung vorliege. Mit einer Begutachtung durch einen Neurologen sei er einverstanden, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Untersuchung per Ton- und/oder Bildaufzeichnung dokumentiert werde.
Das Gericht hat dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, selbst einen Sachverständigen zu benennen, der unter diesen Voraussetzungen bereit ist, ein nervenärztliches Gutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 12. April 2006 hat er mitgeteilt, dass ihm die Benennung eines Gutachters nicht möglich ist.
Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 27. Juni 2006 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ( §§ 143, 144, 151 SGG ) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung über den 20. Februar 1996 hinaus gerichtete Klage abgewiesen. Die die Gewährung solcher Leistungen ablehnenden Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner vom Kläger angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass sich der Anspruch noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung richtet und davon auszugehen ist, dass am 18. Februar 1996 ein Unfall durch eine Exposition gegenüber Schiffsabgasen in Form von insbesondere Schwefeldioxid, deren Ausmaß sich nicht mehr konkret feststellen lässt, eingetreten ist, jedoch sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Ereignis und den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit feststellen lässt. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausführungen in den Entscheidungsgründen Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG ). Das Vorbringen des Klägers während des Berufungsverfahrens hat keine neuen Tatsachen ergeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Nach wie vor ist ungeklärt, welche konkreten Gesundheitsstörungen bei dem Kläger vorliegen. Da er nach seinen Bekundungen nicht in ärztlicher Behandlung steht, wäre diese Frage nur durch ein Gutachten zu klären. Dessen Einholung verhindert der Kläger durch sein von den Sachverständigen mit Rücksicht auf deren Persönlichkeitsrechte - zu Recht - nicht akzeptiertes Begehren, die Begutachtung auf Ton- und Bildträger aufzuzeichnen. Selbst wenn die Gesundheitsstörungen bekannt wären, müsste für die Gewährung von Leistungen noch der Ursachenzusammenhang der festgestellten Gesundheitsstörungen mit der - der Höhe nach nicht feststellbaren - Exposition mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, d.h. es müsste mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen. Diese medizinische Frage könnte ebenfalls nur im Rahmen einer Begutachtung beantwortet werden. Da es wegen der Anforderungen des Klägers nicht zu einer Begutachtung kommen konnte und weitere Ermittlungsmöglichkeiten nicht erkennbar sind, bleibt als Entscheidungsgrundlage nur die Einschätzung der den Kläger unmittelbar im Anschluss an das Ereignis behandelnden Ärzte, die allerdings schon ab 20. Februar 1999 keine Unfallfolgen mehr festzustellen vermochten. Ein Anspruch auf Leistungsgewährung über diesen Zeitpunkt hinaus scheidet deshalb aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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