Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 460/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 40/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2005 mit folgender Korrektur verwiesen: Der behandelnde Orthopäde Dr. E. teilte entgegen der Wiedergabe im sozialgerichtlichen Urteil am 17. November 1998 mit, es gebe keine Hinweise für eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Chirurgen M. lägen bei dem Kläger nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV vor. Bei Aufgabe der als wirbelsäulenbelastend angeschuldigten Tätigkeit seien lediglich degenerative Veränderungen im Bewegungssegment C6/C7 röntgenologisch nachweisbar gewesen. In den beiden darüber liegenden Segmenten seien Veränderungen erst lange nach Beendigung der belastenden Tätigkeit feststellbar gewesen. In den beiden obersten Segmenten habe es keinerlei über das altersentsprechende Maß hinausgehende Veränderungen gegeben. Bei einem solchen Schadensbild könne eine Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch schweres Heben und Tragen nicht angenommen werden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Gutachter M. sei nicht neutral. Seine Aussage vor dem Sozialgericht sei ungeheuerlich und menschenverachtend. Es solle eine erneute Begutachtung durch Prof. K. erfolgen. Mangels finanzieller Mittel sei die Beauftragung eines Gutachters auf eigene Kosten nicht möglich. Es werde von einer völlig unzutreffenden Belastung durch die früheren beruflichen Tätigkeiten ausgegangen. Die wirklichen Arbeitsverhältnisse seien der Unternehmensführung nicht bekannt gewesen. Es habe sich um Schikane ohne Rücksicht auf die Gesundheit gehandelt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2006 abgelehnt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 28. November 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren auf Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beschränkt. Hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV fehlt es an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind weder formell noch materiell zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 abgewiesen. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führt. Keiner seiner behandelnden Ärzte bestätigt eine (bandscheibenbedingte) Erkrankung im Halswirbelsäulenbereich. Der Orthopäde Dr. R. (Behandlung 1995/96 und kurz noch mal 1998) hat unter den Diagnosen lediglich ein Brustwirbelsäulensyndrom erwähnt. Der Orthopäde Dr. R1 (Behandlung 1996/97) hat zwar eine röntgenologische Auffälligkeit im Segment C6/7 (Osteochondrose) mitgeteilt, kommt aber insgesamt zu dem Ergebnis, es lägen Verspannungsbeschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule ohne besondere medizinische Bedeutung vor. Der Orthopäde Dr. G. hat bei dem Kläger im Jahre 1997 eine akute Lumbalgie behandelt. Auch der den Kläger 1998 bis 2000 behandelnde Orthopäde Dr. E. hat keine Hinweise auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 feststellen können. Er hat keinen Befund zur Erklärung der geklagten Wirbelsäulenbeschwerden bei dem Kläger angegeben. Eine weitergehende Diagnose hat er nicht gestellt. Nach 2000 soll nach Angaben des Klägers die Behandlung bei Dr. V. erfolgt sein, der jedoch auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt hat, den Kläger nicht zu kennen.
In dieses Bild fügen sich die überzeugenden Darlegungen des Chirurgen M. nahtlos ein. Er stellt weitgehend nicht einmal altersgemäße Veränderungen der Wirbelsäule fest. Die Halswirbelsäule stelle sich auf der Röntgenaufnahme von 1996 bis auf degenerative Veränderungen im Bewegungssegment C 6/7 als unauffällig dar. Funktionsstörungen seien – trotz einer gewissen späteren Zunahme der degenerativen Veränderungen – nicht zu finden. Die Annahme einer Berufskrankheit scheitert bereits daran. Hinzukommt, dass das Schadensbild von im unteren Halswirbelsäulenbereich beginnenden sowie nach und nach (lange nach Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit) die mittleren Bereiche erfassenden Veränderungen eine berufliche Verursachung nicht wahrscheinlich macht.
Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen – insbesondere zur Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen – gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2005 mit folgender Korrektur verwiesen: Der behandelnde Orthopäde Dr. E. teilte entgegen der Wiedergabe im sozialgerichtlichen Urteil am 17. November 1998 mit, es gebe keine Hinweise für eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Chirurgen M. lägen bei dem Kläger nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV vor. Bei Aufgabe der als wirbelsäulenbelastend angeschuldigten Tätigkeit seien lediglich degenerative Veränderungen im Bewegungssegment C6/C7 röntgenologisch nachweisbar gewesen. In den beiden darüber liegenden Segmenten seien Veränderungen erst lange nach Beendigung der belastenden Tätigkeit feststellbar gewesen. In den beiden obersten Segmenten habe es keinerlei über das altersentsprechende Maß hinausgehende Veränderungen gegeben. Bei einem solchen Schadensbild könne eine Wahrscheinlichkeit der Verursachung durch schweres Heben und Tragen nicht angenommen werden.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Gutachter M. sei nicht neutral. Seine Aussage vor dem Sozialgericht sei ungeheuerlich und menschenverachtend. Es solle eine erneute Begutachtung durch Prof. K. erfolgen. Mangels finanzieller Mittel sei die Beauftragung eines Gutachters auf eigene Kosten nicht möglich. Es werde von einer völlig unzutreffenden Belastung durch die früheren beruflichen Tätigkeiten ausgegangen. Die wirklichen Arbeitsverhältnisse seien der Unternehmensführung nicht bekannt gewesen. Es habe sich um Schikane ohne Rücksicht auf die Gesundheit gehandelt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Juni 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2006 abgelehnt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 28. November 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Kläger sein Begehren im Berufungsverfahren auf Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 der Anlage zur BKV beschränkt. Hinsichtlich des Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur BKV fehlt es an der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind weder formell noch materiell zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Verletztenrente wegen der Folgen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 abgewiesen. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Im Berufungsverfahren hat der Kläger nichts vorgetragen, was zu einer anderen Beurteilung führt. Keiner seiner behandelnden Ärzte bestätigt eine (bandscheibenbedingte) Erkrankung im Halswirbelsäulenbereich. Der Orthopäde Dr. R. (Behandlung 1995/96 und kurz noch mal 1998) hat unter den Diagnosen lediglich ein Brustwirbelsäulensyndrom erwähnt. Der Orthopäde Dr. R1 (Behandlung 1996/97) hat zwar eine röntgenologische Auffälligkeit im Segment C6/7 (Osteochondrose) mitgeteilt, kommt aber insgesamt zu dem Ergebnis, es lägen Verspannungsbeschwerden im Bereich der gesamten Wirbelsäule ohne besondere medizinische Bedeutung vor. Der Orthopäde Dr. G. hat bei dem Kläger im Jahre 1997 eine akute Lumbalgie behandelt. Auch der den Kläger 1998 bis 2000 behandelnde Orthopäde Dr. E. hat keine Hinweise auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2109 feststellen können. Er hat keinen Befund zur Erklärung der geklagten Wirbelsäulenbeschwerden bei dem Kläger angegeben. Eine weitergehende Diagnose hat er nicht gestellt. Nach 2000 soll nach Angaben des Klägers die Behandlung bei Dr. V. erfolgt sein, der jedoch auf Anfrage des Sozialgerichts mitgeteilt hat, den Kläger nicht zu kennen.
In dieses Bild fügen sich die überzeugenden Darlegungen des Chirurgen M. nahtlos ein. Er stellt weitgehend nicht einmal altersgemäße Veränderungen der Wirbelsäule fest. Die Halswirbelsäule stelle sich auf der Röntgenaufnahme von 1996 bis auf degenerative Veränderungen im Bewegungssegment C 6/7 als unauffällig dar. Funktionsstörungen seien – trotz einer gewissen späteren Zunahme der degenerativen Veränderungen – nicht zu finden. Die Annahme einer Berufskrankheit scheitert bereits daran. Hinzukommt, dass das Schadensbild von im unteren Halswirbelsäulenbereich beginnenden sowie nach und nach (lange nach Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit) die mittleren Bereiche erfassenden Veränderungen eine berufliche Verursachung nicht wahrscheinlich macht.
Unter diesen Umständen hat der Senat keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen – insbesondere zur Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen – gesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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