L 1 R 110/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 RJ 1093/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 110/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. K.’s wird abgelehnt.

Gründe:

Der am 23. November 2006 gestellte Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Mai 2006 unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. K. s zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter u. a. nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen ist grundsätzlich der der Beschlussfassung, frühestens derjenige, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorgelegen hat (Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., 2002, § 119 Rdrn. 2 – 4; Keller/Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., 2005, § 73a Rdrn. 7c, 13d; jeweils m.N.). Danach ist hier frühestens auf den 23. November 2006 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Rechtsstreit im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zu derselben grundsätzlichen Rechtsfrage, die auch vorliegend entscheidungserheblich ist, aufgrund des den Beteiligten am 3. bzw. 6. November 2006 zugestellten Beschlusses vom 31. Oktober 2006 bereits geruht.

Zwar stellt sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach Eintritt des Ruhens (§ 251 ZPO) nicht als mutwillig dar. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung nämlich nur, wenn ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen muss, sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgen würde, zum Beispiel bei fehlender Veranlassung zur Klage oder der Möglichkeit, einen einfacheren oder zweckmäßigeren Weg einzuschlagen, gegebenenfalls die Entscheidung in einem Parallelfall abzuwarten (Reichold, a.a.O., § 114 Rdnr. 7; Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a Rdnr. 8; jeweils m.N.). Davon kann bei der vorliegenden, seit 30. Juni 2006 anhängigen Berufung gegen das die am 3. August 2004 erhobene Klage abweisende Urteil aber keine Rede sein.

Der Senat kann dahingestellt lassen, ob das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Da für den Kläger als Versicherten gemäß § 183 SGG Gerichtskostenfreiheit besteht und er Aufwendungen der Beklagten nicht zu tragen hat (§ 193 Abs. 4 SGG), können Kosten der Prozessführung im gegenwärtig ruhenden Verfahren in einer Höhe, die die Aufbringung aus dem Vermögen – anders als zum Beispiel von Briefporto oder Telefonkosten – unzumutbar erscheinen lässt, für ihn nur anfallen, weil er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Diese Vertretung erscheint indes gegenwärtig nicht erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO, weil das Verfahren ruht. Ein verständiger Beteiligter würde in einer Konstellation wie der vorliegenden derzeit keine weiteren Kosten auslösenden Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, sondern zunächst die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Ob in der Vergangenheit eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich war, ist unerheblich. Denn Prozesskostenhilfe wird nicht für Zeiträume vor Antragstellung bewilligt.

Im Übrigen bedarf es keiner Entscheidung, ob für den Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens vor oder nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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