Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
16 J 1633/96
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 15/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 30. April 2000 zu gewähren hat. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte - seit 1. Oktober 2005 Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein - wendet sich gegen die Verurteilung, der Klägerin ab 1. Februar 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Die am XX.XXXXXX 1940 geborene Klägerin wurde von Mai 1958 bis Mai 1959 als Schneiderin angelernt und war von Juni 1959 bis September 1964 und von Oktober 1972 bis September 1984 als Maschinennäherin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie in Teilzeit (25 Stunden wöchentlich) als Reinigungskraft im Küchenbereich des Allgemeinen Krankenhauses O. (Reinigung des Küchengeschirrs per Spülmaschine, Treppenhausreinigung; Bezahlung nach Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 der Betriebslohntabelle Nr. 12).
Am 26. August 1990 stürzte die Klägerin auf dem Weg von der Arbeit vom Fahrrad und zog sich eine Radiustrümmerfraktur an der linken Hand zu, aus der sich eine Reflexdystrophie entwickelte. Wegen der Unfallfolgen erhielt sie Verletztengeld und erhält sie nach dem Bescheid der Landesunfallkasse vom 24. November 1992 ab 26. Oktober 1992 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. Als Schädigungsfolgen sind anerkannt: In Fehlstellung verheilte Speichenfraktur links mit posttraumatischer Arthrose, hochgradige Durchblutungsstörungen und Dystrophie der Haut nach Sudeckscher Erkrankung, Muskelatrophie linker Arm, erhebliche Bewegungseinschränkung linker Unterarm und linkes Handgelenk, Behinderung sämtlicher Greifformen der linken Hand, wie Spitz-, Schlüssel- und Grobgriff.
Die Klägerin bezog vom 1. Dezember 1992 bis 6. Februar 1995 Arbeitslosengeld, bis 6. November 1995 Arbeitslosenhilfe, anschließend während des ihr von der Beklagten gewährten Heilverfahrens (Bad S.) Übergangsgeld und ab 6. Dezember 1995 erneut Arbeitslosenhilfe, wofür bis 30. April 2000 durchgehend Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Den ersten Rentenantrag der Klägerin vom 4. Februar 1992 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 1992 nach Einholung des Gutachtens des Chirurgen Dr. W. vom 25. Juni 1992 (vorwiegend nur Tätigkeiten unter Benutzung des rechten Armes möglich, weil der linke Unterarm und die linke Hand in ihrer Einsatzfähigkeit auf die Funktion einer so genannten Hilfshand herabgesunken sind) ab. Im anschließenden Vorverfahren, in welchem die Klägerin angab, dass sie ihren Beruf als Schneiderin und Näherin 1984 aus gesundheitlichen Gründen (Kreislaufstörungen) habe aufgeben müssen, erteilte ihr die Beklagte zwar den Bescheid vom 17. November 1992, mit dem sie ihren Bescheid vom 31. Juli 1992 insoweit zurücknahm, als sie nunmehr Berufsschutz der Klägerin als Facharbeiterin, die sich aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf gelöst habe, anerkannte. Es verblieb aber bei der Rentenablehnung, weil die Klägerin noch als Telefonistin arbeiten könne (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1993). Die hiergegen vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage (S 4 J 242/93) nahm die Klägerin, nachdem der Arzt für Innere Medizin und Psychosomatik Prof. Dr. F. sie untersucht und begutachtet hatte (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 27. Juli 1994), zurück. Die Akten der Beklagten enthalten den Vermerk, das Sozialgericht habe die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die Schneidertätigkeit auf Anlernniveau verrichtet und sich nicht aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf gelöst.
Den streitbefangenen Rentenantrag stellte die Klägerin am 26. Februar 1996. Diesen lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. April 1996 ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Sitzen und im Stehen fortgesetzt ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand für festes Zugreifen und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten. Als Küchenhilfe sei sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Im anschließenden Vorverfahren brachte die Klägerin vor, es handle sich, da sie ihre linke Hand nur noch als so genannte Beihand einsetzen könne, um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, so dass ihre pauschale Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zulässig sei. Nachdem die Beklagte das Gutachten des Internisten Dr. S1 vom 1. August 1996 und das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 6. August 1996 eingeholt hatte, nach dessen Ausführungen u. a. eine hochgradige Funktionsstörung des linken Handgelenks, der Hand und der Finger vorlag (keine bzw. fehlende volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand), wies sie im Anschluss an die Stellungnahme Dr. R1’s (Ärztlicher Prüfdienst) vom 15. August 1996 (keine volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, mit der zwar eine geringfügig unterstützende Funktion der rechten Hand, aber keine Feinarbeiten geleistet werden könnten) den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 zurück. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsfeld noch Tätigkeiten als Spielhallen- und Lesehallenaufsicht, Museumswärterin und Pförtnerin, die ihr gesundheitlich und sozial zumutbar seien, vollschichtig verrichten. Hiergegen hat die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus O. fortbestand, am 2. Dezember 1996 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. M. vom 11. Juli 1997, der die Klägerin seit ihrem Arbeitsunfall bis 11. Dezember 1995 betreut hat, und das handchirurgische Gutachten des Dr. N. (Krankenhaus E.) eingeholt. Dr. N. hat eine in Fehlstellung verheilte, knöchern konsolidierte Radiusfraktur links bei deutlich eingeschränkter, endgradig schmerzhafter Beweglichkeit bei der Unterarmdrehung sowie der Beweglichkeit des linken Handgelenkes in allen Ebenen, einen inkompletten Faustschluss der linken Hand mit nur angedeutet möglichem Spitzgriff bei nahezu vollständiger Unmöglichkeit der Demonstration des Grob-, Haken- und Schlüsselgriffes, eine Muskelatrophie der linken Hand sowie der Unterarmmuskulatur links und radiologische Veränderungen im III. Stadium eines Morbus Sudeck diagnostiziert. Der Klägerin seien nur leichte körperliche Arbeiten mit der rechten Hand, also einarmige Tätigkeiten, zuzumuten.
Der Orthopäde P., der die Klägerin auf Anordnung des Sozialgerichts am 28.Oktober 1998 untersucht hat, ist im Gutachten vom 9. Oktober 1998 zur Auffassung gelangt, dass die Beweglichkeit ihres linken Handgelenks gegenüber rechts um die Hälfte bzw. bis zu zwei Dritteln eingeschränkt sei. Auch die Beweglichkeit der Fingergelenke sei deutlich eingeschränkt. Eine volle Beugung der Fingergelenke sei nicht mehr möglich. Nicht nur der Feingriff, sondern auch der Grobgriff sei erheblich beeinträchtigt. Der Spitzgriff sei nur noch zwischen Daumen und Zeigefinger möglich. Mit der linken Hand könnten nur noch relativ grobe Handreichungen wenig Kraft fordernder Art sowie unkomplizierte Halte- und Führungsarbeiten geleistet werden. Zwar könne die Klägerin mit der linken Hand der gut gebrauchsfähigen rechten Gebrauchshand zuarbeiten, ein regelrechtes beidhändiges Arbeiten sei jedoch nicht mehr möglich. So könnten z. B. mit der linken Hand Gegenstände auf einer Unterlage fest gehalten werden, während sie mit der rechten Hand unter Umständen auch Geschicklichkeit erfordernd filigran bearbeitet würden. Feinarbeiten seien sicher nur in ganz geringem Umfang möglich.
Im Termin des Sozialgerichts vom 1. Dezember 1998 hat der Orthopäde P. zunächst zwar ausgeführt, der Klägerin sei ein gewisser Einsatz des linken Armes, der linken Hand und der Finger noch in gewissem, wenn auch in einem erheblich eingeschränkten Umfang möglich. So habe sie die linke Hand z. B. als Beihand beim An- und Auskleiden benutzt. Eine deutliche Muskelminderung des linken Armes und der linken Hand sei zudem nicht festzustellen. Dann hat er jedoch ergänzt, ein Arbeitseinsatz der linken Hand im Spitzgriff mit Daumen und Zeigefinger sei während einer vollen Arbeitsschicht nicht ermüdungsfrei möglich. Dies gelte auch bereits dann, wenn nur ein geringer Kraftaufwand im Spitzgriff erforderlich sei. Das Gefühl für einen dosierten Krafteinsatz sei bei der Klägerin nur unvollständig erhalten.
Der ebenfalls im Termin am 1. Dezember 1998 gehörte berufskundige Sachverständige S2, Verwaltungsrat beim Arbeitsamt Altona, hat eine Reihe von Arbeiten (Bürohilfskraft, Telefonistin, allgemeine Aufsichtstätigkeiten, Kassiertätigkeiten, Fahrstuhlfahrer) als Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen. Hinsichtlich Pförtnertätigkeiten/Wachtätigkeiten auf einfachem Niveau hätten sich seit etwa 1994/95 Aufgabe und Belastungsinhalte zu einer modernen Dienstleistungskraft geändert, wodurch Zusatzqualifikationen von über drei Monaten Einarbeitung und ein größeres Leistungsvermögen, als es die Klägerin habe, notwendig geworden seien. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, dass die Klägerin für leichte geschickliche Produktionsarbeiten (Pack-, Montier-, Produktionsarbeiten) noch den Ansprüchen an die Greiffähigkeit der rechten Hand eingeschränkt genüge und die linke Hand als so genannte Beihand mit einem verbliebenen Fingerspitzgriff links zwischen Daumen und Zeigefinger noch ausreichend die rechte Hand unterstützen könne, hat der berufskundige Sachverständige S2 auf Grund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen P. seine bisherige Aussage dahingehend korrigiert, dass die Arbeitsinhalte der dargestellten leichten Produktionsarbeiten deutlich über das einfache Festhalten von Gegenständen auf einer Unterlage oder zwischen Daumen und Zeigefinger und Handgelenk hinausgingen. Damit seien im Rahmen der Arbeitsverrichtungen durch die linke Hand auch ständige so genannte Druckbelastungen über das einfache Festhalten hinaus verbunden. Hierzu hat der Orthopäde P. abschließend angemerkt, nach seiner ärztlichen Einschätzung sei es nicht zweifelhaft, dass die Klägerin solche Belastungen nicht mehr während einer vollen Arbeitsschicht zumutbar tolerieren könne.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der allgemeine Arbeitsmarkt sei auch für Einarmige bzw. Versicherte, bei denen ein Arm in der Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht automatisch verschlossen. Diesbezüglich hat sie sich auf die vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5 J 144/84) gemachte Aussage des Verwaltungsamtmanns S3 vom 8. Oktober 1985 und die vor dem Sozialgericht Schleswig (S 4 J 42/97) gemachte Aussage des Verwaltungsbeamten L. vom 15. Januar 1998 berufen. Die Klägerin könne insbesondere noch als Pförtnerin arbeiten, weil sich das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit nur unwesentlich geändert habe. Schreib- oder Telefonarbeiten könnten aufgrund der Einführung von PCs bzw. Tastentelefons auch mit einer Hand ausgeführt werden. Außerdem hat die Beklagte die vor dem Sozialgericht Kiel (9 RJ 358/97) gemachte, Wächter- und Aufseherarbeiten betreffende Aussage des Beamten K. vom 27. April 1999 vorgelegt. 1995, 1998 und 1999 seien von dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein (L 5 RJ 93/98) und den Sozialgerichten Schleswig (S 7 J 15/96) und Lübeck (S 2 J 419/97) Versicherte noch auf Tätigkeiten eines Pförtners verwiesen worden. Ferner hat die Beklagte eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Nord vom 9. Juni 1999 zur Vermittlung von Schwerbehinderten (Einarmigen) vorgelegt, nach welcher keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob und in welcher Form es Arbeitsplätze für Einarmige auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, weil dies immer von der konkreten Einzelfallgestaltung abhängig sei, so dass auch keine allgemein gültigen Aussagen zu den gesundheitlichen Anforderungen gemacht werden könnten. Die Beklagte hat weiter die an sie gerichteten Schreiben der Medizinischen Universität zu Lübeck vom Dezember 1998 (Pförtnereiarbeitsplätze in der Regel besetzt bzw. für innerbetriebliche Umsetzungen vorgehalten), der B. AG vom 6. Januar 1999 und der B1 vom 7. Januar 1999 (keine einfachen Pförtner mehr tätig, sondern Werkschutz-Fachkräfte) sowie eine Notiz vom 13. Januar 1999 vorgelegt, dass das Deutsche Museum in München selbst keine Pförtner, sondern private Wachunternehmen beschäftige. Das Oberlandesgericht Schleswig beschäftigte nach seinen Angaben einen Pförtner (langfristig, IX BAT). Nach Auskunft des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 14. Januar 1999 waren Pförtnerstellen nur in sehr geringem Umfang vorhanden und wurden meist auch betriebsintern besetzt. Für einarmig Schwerbehinderte bestanden erfahrungsgemäß keine realen Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn die Stellensuche sich auf Arbeiten beschränkte, die ohne Qualifikation auszuüben waren.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Beklagte durch Urteil vom 31. Januar 2000 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Klägerin sei trotz bei ihr an sich noch gegebener vollschichtiger Leistungsfähigkeit erwerbsunfähig. Sie könne wegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Eine konkrete zumutbare Tätigkeit habe ihr für den streitigen Zeitraum nicht benannt werden können. Insbesondere könne sie die Tätigkeit einer Pförtnerin nicht mehr ausüben. Das ergebe sich aus den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S2.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2000 ab 1. Mai 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gewährt und gegen das ihr am 4. Februar 2000 zugestellte Urteil am 28. Februar 2000 eingelegt. Sie hält entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts den allgemeinen Arbeitsmarkt für die Klägerin nicht für verschlossen. Die Aussage des berufskundigen Sachverständigen S2 lasse diesen Schluss nicht zu. Die Klägerin sei noch in der Lage, eine Arbeit als Pförtnerin zu verrichten. Diese Arbeit (Überwachen des ein- und ausfließenden Personen- und Fahrzeugverkehrs; Kontrolle von Ausweisen der Besucher und Firmenausweisen von Mitarbeitern) könne mit einer Hand erledigt werden. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei hierfür nicht Voraussetzung. Für zumutbare Verweisungstätigkeiten sei auch eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten nicht notwendig. Dass eine solche Tätigkeit mit einer Hand erledigt werden könne, ergebe sich aus den Ausführungen des am 24. Juli 2001 vor dem Landessozialgericht Schleswig (L 1 RJ 35/00) gehörten berufskundigen Sachverständige K1, der bei einer einfachen Pförtnertätigkeit nicht von einer anspruchsvollen Dienstleistungstätigkeit ausgehe. Der - im Einzelrichtertermin am 16. Oktober 2001 gehörte - berufskundige Sachverständige S4 habe nicht dargelegt, warum es sich hierbei um eine anspruchsvollere Dienstleistungstätigkeit handele. Es dürfe nicht verkannt werden, dass die rechte Hand der Klägerin voll einsatzfähig sei. Im Übrigen stütze das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2005 (L 3 RJ 185/2003) ihre Auffassung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat die vor dem Sozialgericht Hamburg (S 11 RA 470/98) abgegebene Stellungnahme des berufskundigen Sachverständigen S2 vom 12. Dezember 2000, dessen schriftliche Ausführungen über u. a. Pförtnertätigkeiten auf einfachem Niveau und die gegenüber dem Sozialgericht Kiel (S 4 LW 7/99) abgegebene schriftliche Aussage des berufskundigen Sachverständigen K. vom 19. Mai 2001 vorgelegt. Der berufskundige Sachverständige S2 hat ausgeführt, dass der einfache Pförtner in Industrie- und Handelunternehmen "mega-out" sei. Anfang 1995 habe sich durch zahlreiche Arbeitsmarktgespräche im Arbeitsamt Hamburg-Altona mit Vertretern von Bewachungsunternehmen, Wohnungsbauunternehmen, Fachschulen für Industrie- und Wirtschaftssicherheit, Industrie- und Handelsbetrieben, Banken sowie Versicherungen im Beisein von Richtern des Sozialgerichts Hamburg ergeben, dass eine abstrakte Verweisung auf die Tätigkeit eines so genannten einfachen Pförtners nicht mehr in Betracht komme.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin von dem Orthopäden Dr. N1 untersuchen lassen (Befundbericht vom 27. Juli 2001; hochgradige Funktionseinschränkung der linken Hand, Einschränkung der Unterarmdrehbewegung, Dorsomyalgien bei lockerer Fehlhaltung der Wirbelsäule). Im Einzelrichtertermin vom 16. Oktober 2001 hat Dr. N1 ausgeführt, die linke Hand der Klägerin könne lediglich als Widerlager eingesetzt werden, an dem ein Gegenstand mit der anderen Hand fest gehalten werde. Von den so genannten Griffformen sei lediglich der Spitzgriff möglich, wobei auch hier die grobe Kraft deutlich reduziert sei, sodass nur Gegenstände von ganz geringem Gewicht gehalten werden könnten. Der Faustschluss sei nicht möglich. Es verbleibe ein erheblicher Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand. Insgesamt sei der Funktionsbefund nur minimal besser als bei einem Einhändigen. Soweit es den Spitzgriff mit der linken Hand angehe, könnten Arbeiten in dieser Handhaltung maximal zwei Stunden am Stück geleistet werden.
Der berufskundige Sachverständige S4, Abschnittsleiter im Arbeitsamt Hamburg, hat in diesem Einzelrichtertermin ausgeführt, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum leichte Pack-, Montier- und andere so genannte leichte Arbeiten nicht verrichten können. Auf allen diesen Arbeitsfeldern sei es erforderlich, dass man mit beiden Händen Gegenstände bzw. Gewichte fixieren und versetzen könne. Auch der Spitzgriff in beiden Händen müsse regelmäßig möglich sein. Unter Berücksichtigung der Aussage von Dr. N1 habe die Klägerin über eine gesamte Arbeitsschicht diese körperlichen Leistungen nicht erbringen können, wäre damit überfordert gewesen. Diese Auffassung stütze er insbesondere auf seine Erfahrung als Reha-Berater in den Jahren 1992 bis 1998. Es sei in dieser Zeit nicht gelungen, Personen, die eine Hand nur noch als Beihand gerade gebrauchen können, zu vermitteln. Die Arbeitsplätze hätten regelmäßig so ausgesehen, das beide Hände - wenn auch nicht gleich gut - gebrauchsfähig sein mussten. Die von der Beklagten vorgebrachten Betätigungsfelder entsprächen nicht dem Leistungsvermögen der Klägerin. Die Tätigkeit des Pförtners habe sich auch schon in der hier fraglichen Zeit zu einer anspruchsvolleren Dienstleistungstätigkeit entwickelt, für die in aller Regel eine mehr als dreimonatige Einarbeitung zu absolvieren gewesen sei. Tätigkeiten eines Wächters, Parkhauswächters, Kontrolleurs an Abfüllmaschinen, Museumswärters schieden aus. Arbeitsplätze als Sortierer von Kontaktlinsen oder Zahnarztartikeln seien ihm im Hamburger Bereich nicht bekannt.
Das Berufungsgericht hat den Beteiligten das Gutachten des berufskundigen Sachverständigen und Verwaltungsamtsrates - Leiter des Arbeitsamtes Luckenwalde - L1 vom 11. Juli 2001 zur Kenntnis gebracht, das im Verfahren L 1 RA 151/98 des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg erstattet worden ist. Danach stellt "Pförtner" einen Sammelbegriff für verschiedene Ausübungsformen dar (Hausmeister, Pförtner, Schulhausmeister, Technischer Objektbetreuer, Wach- und Sicherheitspersonal), die eine Einarbeitungszeit von drei Monaten erfordern.
Der Senat hat im Termin vom 19. Juli 2006 den Teamleiter bei der Agentur für Arbeit Hamburg B2 zu den Beweisfragen der Ladung vom 3. Juli 2006 gehört. Wegen dessen Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Prozessakten, der Renten.- und Gutachtenakten der Beklagten sowie der Akten der Landesunfallkasse Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Ausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat ab 1. Februar 1996 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wegen der nach Verkündung des sozialgerichtlichen Urteils ihr mit Bescheid vom 18. Februar 2000 ab 1. Mai 2000 gewährten Altersrente ist lediglich klarzustellen, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur bis zum 30. April 2000 zu zahlen ist.
Anzuwenden sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF). Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich demnach nach § 44 SGB VI a. F.
Versicherte haben gem. § 44 Abs. 1 SGB VI aF (in der bei Rentenantragstellung geltenden Fassung) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in der letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und ist auch erwerbsunfähig.
Erwerbsunfähig sind gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI idF des 2. SGB VI - Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, wonach erwerbsunfähig nicht ist, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, war zwar im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft, kann auf den Rechtsstreit sinngemäß aber bereits angewandt werden. Denn sie entspricht nur der schon zuvor geltenden Rechtslage, indem sie klarstellt, dass Versicherte, die trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine Verweisungstätigkeit noch vollschichtig ausüben können, grundsätzlich nicht erwerbsunfähig sind.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten gesetzlichen Regelungen und Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den so genannten Seltenheitsfällen ist die Klägerin seit 1. Februar 1996 erwerbsunfähig.
Die Klägerin leidet seit 1990 an einer hochgradigen Funktionseinschränkung der linken Hand mit erheblicher Einschränkung der Unterarmdrehbewegung (Unterarmumwendebeweglichkeit). Sie vermag die linke Hand nicht zur Faust zu schließen. Von allen Griffformen der Hand/der Finger - Grob -, Schlüssel -, Haken - und Spitzgriff - ist ihr lediglich der Spitzgriff angedeutet möglich, dies allerdings nur mit reduzierter, zudem insoweit nicht dosierbarer Kraft und, soweit Spitzgriffarbeiten durchzuführen sind, höchstens für zwei Stunden am Tag. Feinarbeiten sind ihr deshalb mit der linken Hand allenfalls in geringem Umfang möglich. Dass der Einsatz der linken Hand iS vorstehender Beschreibung eingeschränkt ist, belegen eine deutlichere Atrophie der Unterarmmuskulatur links gegenüber rechts, fehlende Hohlhandbeschwielung und eine deutliche Verschmächtigung der Muskulatur der Daumenballen -, Kleinfingerballen - und der Interossamuskulatur (zwischen den Knochen liegend). Die Finger links wirken sehr grazil und atrophisch. Das ergibt sich aus dem von Dr. N1 im Bericht vom 27. Juli 2001 erhobenen Befund, der mit dem von Dr. N. im Gutachten vom 16. Oktober 1997 erhobenen übereinstimmt. Ob die von Dr. N1 im Jahre 2001 bzw. vom Orthopäden P. 1897 diagnostizierten Dorsomyalgien und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule (Kyphoskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsbeteiligung) bereits bei Beginn des streitigen Zeitraums bestanden haben, kann offen bleiben. Denn daraus ergeben sich keine rechtserheblichen Folgen.
Unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitseinschränkungen hätte die Klägerin bei rein abstrakter Betrachtung im streitigen Zeitraum noch eine leichte körperliche Tätigkeit - im Wesentlichen nur mit dem rechten Arm/der rechten Hand, da die Einsatzfähigkeit der linken Hand dermaßen eingeschränkt ist, dass die Einsatzbreite sich nur minimal besser darstellt als bei einem Einarmigen - , vollschichtig verrichten können. Diese Tätigkeiten hätte sie zu ebener Erde - nicht auf Leitern oder Gerüsten - im Wechsel der Körperhaltung, also im Stehen, Gehen oder Sitzen, aber auch überwiegend bis ausschließlich in einer dieser Haltungen, indes nicht in sehr lang anhaltenden Zwangshaltungen, durchführen können, nach Auffassung des Gerichts allerdings bei Kälte oder Nässe nur in geschlossenen Räumen, weil eine extreme Kälteempfindlichkeit der linken Hand vorliegt, wie Dr. N., dem der Senat insoweit, von den Ausführungen des Orthopäden P. abweichend, folgt, nachvollziehbar dargelegt hat. Für sich genommen konnte die Klägerin Hebe- und Tragebelastungen mit dem rechten Arm von bis zu 10 Kilogramm tolerieren, konnte allerdings keine Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck oder im Akkord leisten. Sie war wegefähig und subjektiv auch in der Lage, dieses Leistungsvermögen zu realisieren. Auf einer Krankheit beruhende Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme bestanden nicht.
Der Grundsatz, dass ein Versicherter bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit nicht erwerbsunfähig ist, zumal die ehemalige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, schließt indes die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit nicht aus. Denn bei der Klägerin liegt auf Grund der sehr erheblichen Einschränkung der manuellen linken Einsatzfähigkeit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die die konkrete Bezeichnung einer Tätigkeit verlangt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur in unerheblicher Anzahl vorkam und die sie unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitseinschränkungen noch vollschichtig verrichten konnte. Eine solche Tätigkeit vermag der Senat der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 30. April 2000 aber nicht zu benennen.
Die Beteiligten streiten nur noch darum, ob die Klägerin auf die Tätigkeit einer Pförtnerin hätte verwiesen werden können. Nachdem es auf Grund der Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S2 und des Orthopäden P. unstreitig geworden ist, dass die Klägerin auch die so genannten Pack -, Montier - und Produktionsarbeiten wegen der nahezu aufgehobenen Greiffunktionen der linken Hand nicht mehr bewerkstelligen konnte und andere von der Beklagten vorgebrachte Verweisungstätigkeiten - z. B. einfache Sortier- und Warenprüftätigkeiten - aus gesundheitlichen oder anderen hinzunehmenden Gründen für die Klägerin nicht in Betracht kamen, hat die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S4, aber auch des berufskundigen Sachverständigen K1 lediglich noch an der Tätigkeit einer Pförtnerin als möglicher konkreter Verweisungstätigkeit festgehalten. Auch der Senat hält die Ausführungen des Sozialgerichts, nach denen die Klägerin die so genannten leichten Pack-, Montier- , Produktions- , Prüf- , Etikettier- , Muster- und Kommissionierungsarbeiten wegen ihrer manuellen Behinderung, aber auch Büroarbeiten, Arbeiten als Telefonistin, Sortier- und Warenprüftätigkeiten sowie Aufsichts- und Wächtertätigkeiten nicht mehr verrichten konnte, für überzeugend und schließt sich ihnen an (§ 153 Abs. 2 SGG). Aber auch die Tätigkeit einer Pförtnerin schied von Februar 1996 bis 30. April 2000 als Verweisungstätigkeit aus.
Nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 hat die Pförtnertätigkeit im streitigen Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Hamburg, aber auch bundesweit, keine nennenswerte Rolle mehr gespielt. Dies haben 1995 in Hamburg durchgeführte Befragungen empirischen Charakters ergeben. Grund dafür war, dass die Stellen für einfache Pförtnertätigkeiten, bei denen eine Eingangskontrolle, das Auf- und Abschließen von Türen und die Annahme von Lieferungen erfolgt, betriebsintern von leistungsgeminderten Mitarbeitern besetzt wurden. Die Tätigkeit als einfacher Pförtner beinhaltete schon damals nicht nur das Fertigen kurzer Notizen und das Ausfüllen der Begleitzettel für Besucher. Denn sie hatte sich zu einem Bestandteil des Sicherheits- und Wachdienstes entwickelt, einem sehr breit angelegten Tätigkeitsbereich mit erhöhten Profilanforderungen, der entsprechende Kenntnisse erforderte. Diese Tätigkeiten bedurften einer uneingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit, waren jedenfalls nicht ohne die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände zu verrichten. Selbst der Teilbereich der klassischen, überkommenen Pförtnertätigkeit war mit dem Öffnen und Schließen von Türen und sonstigen Zugängen verbunden und setzte ebenfalls die volle - bei der Klägerin nicht gegebene - Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraus. Deshalb kommt dem Umstand, dass eine Pförtnertätigkeit, wie der berufskundige Sachverständige B2 ausgeführt hat, regelmäßig mit Schichtarbeit verbunden ist und dass für die Klägerin Schichtarbeit kein Arbeitshindernis darstellte, keine dem Rentenanspruch zuwider laufende Bedeutung bei. Die Frage, ob eine Einarbeitungszeit für den "Pförtner" modernen Zuschnitts im streitigen Zeitraum drei Monate oder mehr als drei Monate betragen hat, kann aus den gleichen Gründen - weil die Klägerin für eine solche Tätigkeit bereits die manuellen Voraussetzungen nicht besitzt - offen bleiben.
Zwar hat der berufskundige Sachverständige K1 vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 7 RJ 35/00) im Juli 2001 ausgeführt, dass die Arbeit einer Pförtnerin (im Einzelhandel) leicht sei und im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen/Gehen ausgeübt werde, wobei sich die Belastung der Gebrauchshand auf kurze Notizen und z. B. das Ausfüllen der Begleitzettel für Besucher beschränke. Gleichwohl ist seiner schriftlichen Darlegung kein Beleg dafür zu entnehmen, dass es für eine solche Tätigkeit in der Zeit von 1996 bis 2000 eine hinreichende Anzahl besetzter oder offener Stellen gab. Vielmehr deuten seine Ausführungen, wonach es für die Versicherte jenes Rechtsstreits u. a. im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen fast aussichtslos sein werde, im Wettbewerb zu jüngeren und voll leistungsfähigen Mitbewerbern tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten, darauf hin, dass auch aus seiner Sicht eine faktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bezüglich einer Pförtnerinnentätigkeit (für leistungsgeminderte Versicherte) nahe lag.
Soweit die Beklagte auf die Tätigkeit eines Pförtners an Nebentoren abhebt, bestand auch für eine solche Tätigkeit nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 kein relevanter Arbeitsmarkt. Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargetan, dass es im Bundesgebiet zumindest ungefähr 300 - besetzte oder freie - Stellen für Pförtner an Nebentoren im streitigen Zeitraum gab. Sie hat, worauf das Sozialgericht mit Recht hinweist, durch das Ergebnis ihrer eigenen Ermittlungen eher selbst den Beleg dafür erbracht, dass kaum noch Pförtnerstellen im hergebrachten Sinne in ausreichender Anzahl im Handel, in der Industrie und in der Verwaltung vorhanden waren, in denen sich die Arbeit so gestaltete, dass die Belastung der Hände sich auf die von ihr beschriebenen Manipulationen beschränkte. Es bedarf keiner weiteren Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der tatsächlichen Anzahl solcher Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im streitigen Zeitraum. Abgesehen davon, dass selbst die frühere Tendenz, "einfache" Arbeitsplätze als Pförtner als Behinderten- oder Schonarbeitsplätze für Leistungsgeminderte im Rahmen der betrieblichen Fürsorge vorzuhalten, im streitigen Zeitraum nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S2 erheblich rückläufig bzw. zum Erliegen gekommen war, weil die Betriebe diese Positionen in der Regel nur noch mit voll leistungsfähigen Mitarbeitern besetzten, reichte das Leistungsvermögen der Klägerin, wie der berufskundige Sachverständige B2 bekundet hat, für eine Tätigkeit einer Pförtnerin an einem Nebentore auch nicht aus. Er hat nämlich klar gestellt, dass seine Ausführungen, die er zum Aufgabenbereich eines Pförtners und zu dessen Leistungsanforderungen gemacht hat, auch für die Tätigkeit eines Pförtners an Nebentoren gelten. Auch für eine solche Tätigkeit ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich.
Soweit das Landessozialgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 21. Februar 2006 (L 22 RJ 50/03) die Verweisbarkeit einer Versicherten mit einem erheblich leistungseingeschränkten Arm auf die Tätigkeit einer Pförtnerin für möglich erachtet hat, fußen seine Ausführungen auf der - als veraltetet zu betrachtenden - Berufsinformationskarte (BIK) BO 793. Nach dieser gehört zu den Aufgaben einer Pförtnerin die Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, in Geschäfts- und Bürohäusern, Museen und Krankenhäusern, der Empfang von Besuchern und Lieferanten, die Prüfung der Legitimation, die Anmeldung von Besuchern, das Ausstellen von Besucherscheinen, die Erteilung von Auskünften, die Bedienung der Telefonanlage und häufig auch die Verantwortung für die Sicherheit und Kontrolle der Einrichtung. Aber auch aus dieser Informationskarte wird bereits ersichtlich, dass sich die Tätigkeit eines Pförtners zu einer komplexen Tätigkeit fortentwickelt hat, die körperliche Belastungen mit sich bringt, denen die Klägerin auf Grund ihrer hochgradigen manuellen Behinderung in der linken Hand bzw. im linken Arm nicht gewachsen war. Dies haben die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 zur Überzeugung des Senats ergeben.
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 5. April 2001 (B 13 RJ 23/00, SozR 3- 2600 § 43 Nr. 25) und 12. Februar 2004 (B 13 RJ 49/03 R, SGb 2004, 227) mit der Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte befasst gewesen ist, hindern diese Entscheidungen den erkennenden Senat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht, diese Tätigkeit als konkrete Verweisungstätigkeit für die Klägerin auszuschließen. Eine allgemeine Feststellung des BSG, dass die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte in jeder Hinsicht für eine wie vorliegend leistungsgeminderte Versicherte als konkrete Verweisungstätigkeit ausreicht, lässt sich diesen Entscheidungen, die - soweit keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden waren - von dem vom jeweiligen Landessozialgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hatten, nicht entnehmen. Das BSG hat vielmehr betont, dass es im Einzelfall darauf ankommt, die Leistungsanforderungen einer Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte durch berufskundige Sachverständige zu ermitteln und zu prüfen, ob das Leistungsvermögen des betreffenden Versicherten diesen Leistungsanforderungen entspricht. Das ist bei der Klägerin - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Schon deshalb gibt das sich auf eine berufskundige Sachverständigenaussage vom 7. Januar 2000 stützende Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 (L 5 RJ 228/01, nicht veröffentlicht), wonach Arbeitsplätze für einfache Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügendem Umfang zur Verfügung stehen, dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Halle) vom 15. Dezember 2005 (L 3 RJ 185/03), wonach für die Beschäftigung eines Pförtners an Nebentoren die volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht erforderlich sei und es hierfür auch einen offenen Arbeitsmarkt gebe, hat der Senat nicht zu ermitteln vermocht. Unabhängig davon ist der Senat überzeugt, dass die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 zutreffen. Dieser Sachverständige ist als Bediensteter der Arbeitsverwaltung - ebenso wie die berufskundigen Sachverständigen S2 und S4 - seit Jahren mit Fragestellungen der vorliegenden Art befasst. Er kennt nicht nur den Arbeitsmarkt der Hamburger Region genau, sondern beobachtet den Arbeitsmarkt auch regional und bundesweit. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 - wie dieser angegeben hat - in Bezug auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners bzw. Pförtners an Nebentoren und die damit verbundenen körperlichen Belastungen für das Bundesgebiet Geltung beanspruchen können.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. Sie ist mit der bereits erwähnten klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Die Beklagte - seit 1. Oktober 2005 Rechtsnachfolgerin der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein - wendet sich gegen die Verurteilung, der Klägerin ab 1. Februar 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Die am XX.XXXXXX 1940 geborene Klägerin wurde von Mai 1958 bis Mai 1959 als Schneiderin angelernt und war von Juni 1959 bis September 1964 und von Oktober 1972 bis September 1984 als Maschinennäherin beschäftigt. Anschließend arbeitete sie in Teilzeit (25 Stunden wöchentlich) als Reinigungskraft im Küchenbereich des Allgemeinen Krankenhauses O. (Reinigung des Küchengeschirrs per Spülmaschine, Treppenhausreinigung; Bezahlung nach Lohngruppe 2 Fallgruppe 2 der Betriebslohntabelle Nr. 12).
Am 26. August 1990 stürzte die Klägerin auf dem Weg von der Arbeit vom Fahrrad und zog sich eine Radiustrümmerfraktur an der linken Hand zu, aus der sich eine Reflexdystrophie entwickelte. Wegen der Unfallfolgen erhielt sie Verletztengeld und erhält sie nach dem Bescheid der Landesunfallkasse vom 24. November 1992 ab 26. Oktober 1992 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. Als Schädigungsfolgen sind anerkannt: In Fehlstellung verheilte Speichenfraktur links mit posttraumatischer Arthrose, hochgradige Durchblutungsstörungen und Dystrophie der Haut nach Sudeckscher Erkrankung, Muskelatrophie linker Arm, erhebliche Bewegungseinschränkung linker Unterarm und linkes Handgelenk, Behinderung sämtlicher Greifformen der linken Hand, wie Spitz-, Schlüssel- und Grobgriff.
Die Klägerin bezog vom 1. Dezember 1992 bis 6. Februar 1995 Arbeitslosengeld, bis 6. November 1995 Arbeitslosenhilfe, anschließend während des ihr von der Beklagten gewährten Heilverfahrens (Bad S.) Übergangsgeld und ab 6. Dezember 1995 erneut Arbeitslosenhilfe, wofür bis 30. April 2000 durchgehend Pflichtbeiträge entrichtet wurden.
Den ersten Rentenantrag der Klägerin vom 4. Februar 1992 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. Juli 1992 nach Einholung des Gutachtens des Chirurgen Dr. W. vom 25. Juni 1992 (vorwiegend nur Tätigkeiten unter Benutzung des rechten Armes möglich, weil der linke Unterarm und die linke Hand in ihrer Einsatzfähigkeit auf die Funktion einer so genannten Hilfshand herabgesunken sind) ab. Im anschließenden Vorverfahren, in welchem die Klägerin angab, dass sie ihren Beruf als Schneiderin und Näherin 1984 aus gesundheitlichen Gründen (Kreislaufstörungen) habe aufgeben müssen, erteilte ihr die Beklagte zwar den Bescheid vom 17. November 1992, mit dem sie ihren Bescheid vom 31. Juli 1992 insoweit zurücknahm, als sie nunmehr Berufsschutz der Klägerin als Facharbeiterin, die sich aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf gelöst habe, anerkannte. Es verblieb aber bei der Rentenablehnung, weil die Klägerin noch als Telefonistin arbeiten könne (Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1993). Die hiergegen vor dem Sozialgericht Lübeck erhobene Klage (S 4 J 242/93) nahm die Klägerin, nachdem der Arzt für Innere Medizin und Psychosomatik Prof. Dr. F. sie untersucht und begutachtet hatte (Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 27. Juli 1994), zurück. Die Akten der Beklagten enthalten den Vermerk, das Sozialgericht habe die Auffassung vertreten, die Klägerin habe die Schneidertätigkeit auf Anlernniveau verrichtet und sich nicht aus gesundheitlichen Gründen vom Beruf gelöst.
Den streitbefangenen Rentenantrag stellte die Klägerin am 26. Februar 1996. Diesen lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. April 1996 ab, weil die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Sitzen und im Stehen fortgesetzt ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand für festes Zugreifen und ohne Überkopfarbeiten vollschichtig zu verrichten. Als Küchenhilfe sei sie als ungelernte Arbeiterin einzustufen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Im anschließenden Vorverfahren brachte die Klägerin vor, es handle sich, da sie ihre linke Hand nur noch als so genannte Beihand einsetzen könne, um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, so dass ihre pauschale Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zulässig sei. Nachdem die Beklagte das Gutachten des Internisten Dr. S1 vom 1. August 1996 und das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 6. August 1996 eingeholt hatte, nach dessen Ausführungen u. a. eine hochgradige Funktionsstörung des linken Handgelenks, der Hand und der Finger vorlag (keine bzw. fehlende volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand), wies sie im Anschluss an die Stellungnahme Dr. R1’s (Ärztlicher Prüfdienst) vom 15. August 1996 (keine volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand, mit der zwar eine geringfügig unterstützende Funktion der rechten Hand, aber keine Feinarbeiten geleistet werden könnten) den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 1996 zurück. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsfeld noch Tätigkeiten als Spielhallen- und Lesehallenaufsicht, Museumswärterin und Pförtnerin, die ihr gesundheitlich und sozial zumutbar seien, vollschichtig verrichten. Hiergegen hat die Klägerin, deren Arbeitsverhältnis zum Krankenhaus O. fortbestand, am 2. Dezember 1996 Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. M. vom 11. Juli 1997, der die Klägerin seit ihrem Arbeitsunfall bis 11. Dezember 1995 betreut hat, und das handchirurgische Gutachten des Dr. N. (Krankenhaus E.) eingeholt. Dr. N. hat eine in Fehlstellung verheilte, knöchern konsolidierte Radiusfraktur links bei deutlich eingeschränkter, endgradig schmerzhafter Beweglichkeit bei der Unterarmdrehung sowie der Beweglichkeit des linken Handgelenkes in allen Ebenen, einen inkompletten Faustschluss der linken Hand mit nur angedeutet möglichem Spitzgriff bei nahezu vollständiger Unmöglichkeit der Demonstration des Grob-, Haken- und Schlüsselgriffes, eine Muskelatrophie der linken Hand sowie der Unterarmmuskulatur links und radiologische Veränderungen im III. Stadium eines Morbus Sudeck diagnostiziert. Der Klägerin seien nur leichte körperliche Arbeiten mit der rechten Hand, also einarmige Tätigkeiten, zuzumuten.
Der Orthopäde P., der die Klägerin auf Anordnung des Sozialgerichts am 28.Oktober 1998 untersucht hat, ist im Gutachten vom 9. Oktober 1998 zur Auffassung gelangt, dass die Beweglichkeit ihres linken Handgelenks gegenüber rechts um die Hälfte bzw. bis zu zwei Dritteln eingeschränkt sei. Auch die Beweglichkeit der Fingergelenke sei deutlich eingeschränkt. Eine volle Beugung der Fingergelenke sei nicht mehr möglich. Nicht nur der Feingriff, sondern auch der Grobgriff sei erheblich beeinträchtigt. Der Spitzgriff sei nur noch zwischen Daumen und Zeigefinger möglich. Mit der linken Hand könnten nur noch relativ grobe Handreichungen wenig Kraft fordernder Art sowie unkomplizierte Halte- und Führungsarbeiten geleistet werden. Zwar könne die Klägerin mit der linken Hand der gut gebrauchsfähigen rechten Gebrauchshand zuarbeiten, ein regelrechtes beidhändiges Arbeiten sei jedoch nicht mehr möglich. So könnten z. B. mit der linken Hand Gegenstände auf einer Unterlage fest gehalten werden, während sie mit der rechten Hand unter Umständen auch Geschicklichkeit erfordernd filigran bearbeitet würden. Feinarbeiten seien sicher nur in ganz geringem Umfang möglich.
Im Termin des Sozialgerichts vom 1. Dezember 1998 hat der Orthopäde P. zunächst zwar ausgeführt, der Klägerin sei ein gewisser Einsatz des linken Armes, der linken Hand und der Finger noch in gewissem, wenn auch in einem erheblich eingeschränkten Umfang möglich. So habe sie die linke Hand z. B. als Beihand beim An- und Auskleiden benutzt. Eine deutliche Muskelminderung des linken Armes und der linken Hand sei zudem nicht festzustellen. Dann hat er jedoch ergänzt, ein Arbeitseinsatz der linken Hand im Spitzgriff mit Daumen und Zeigefinger sei während einer vollen Arbeitsschicht nicht ermüdungsfrei möglich. Dies gelte auch bereits dann, wenn nur ein geringer Kraftaufwand im Spitzgriff erforderlich sei. Das Gefühl für einen dosierten Krafteinsatz sei bei der Klägerin nur unvollständig erhalten.
Der ebenfalls im Termin am 1. Dezember 1998 gehörte berufskundige Sachverständige S2, Verwaltungsrat beim Arbeitsamt Altona, hat eine Reihe von Arbeiten (Bürohilfskraft, Telefonistin, allgemeine Aufsichtstätigkeiten, Kassiertätigkeiten, Fahrstuhlfahrer) als Verweisungstätigkeiten ausgeschlossen. Hinsichtlich Pförtnertätigkeiten/Wachtätigkeiten auf einfachem Niveau hätten sich seit etwa 1994/95 Aufgabe und Belastungsinhalte zu einer modernen Dienstleistungskraft geändert, wodurch Zusatzqualifikationen von über drei Monaten Einarbeitung und ein größeres Leistungsvermögen, als es die Klägerin habe, notwendig geworden seien. Nachdem er zunächst ausgeführt hatte, dass die Klägerin für leichte geschickliche Produktionsarbeiten (Pack-, Montier-, Produktionsarbeiten) noch den Ansprüchen an die Greiffähigkeit der rechten Hand eingeschränkt genüge und die linke Hand als so genannte Beihand mit einem verbliebenen Fingerspitzgriff links zwischen Daumen und Zeigefinger noch ausreichend die rechte Hand unterstützen könne, hat der berufskundige Sachverständige S2 auf Grund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen P. seine bisherige Aussage dahingehend korrigiert, dass die Arbeitsinhalte der dargestellten leichten Produktionsarbeiten deutlich über das einfache Festhalten von Gegenständen auf einer Unterlage oder zwischen Daumen und Zeigefinger und Handgelenk hinausgingen. Damit seien im Rahmen der Arbeitsverrichtungen durch die linke Hand auch ständige so genannte Druckbelastungen über das einfache Festhalten hinaus verbunden. Hierzu hat der Orthopäde P. abschließend angemerkt, nach seiner ärztlichen Einschätzung sei es nicht zweifelhaft, dass die Klägerin solche Belastungen nicht mehr während einer vollen Arbeitsschicht zumutbar tolerieren könne.
Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, der allgemeine Arbeitsmarkt sei auch für Einarmige bzw. Versicherte, bei denen ein Arm in der Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht automatisch verschlossen. Diesbezüglich hat sie sich auf die vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 5 J 144/84) gemachte Aussage des Verwaltungsamtmanns S3 vom 8. Oktober 1985 und die vor dem Sozialgericht Schleswig (S 4 J 42/97) gemachte Aussage des Verwaltungsbeamten L. vom 15. Januar 1998 berufen. Die Klägerin könne insbesondere noch als Pförtnerin arbeiten, weil sich das Anforderungsprofil dieser Tätigkeit nur unwesentlich geändert habe. Schreib- oder Telefonarbeiten könnten aufgrund der Einführung von PCs bzw. Tastentelefons auch mit einer Hand ausgeführt werden. Außerdem hat die Beklagte die vor dem Sozialgericht Kiel (9 RJ 358/97) gemachte, Wächter- und Aufseherarbeiten betreffende Aussage des Beamten K. vom 27. April 1999 vorgelegt. 1995, 1998 und 1999 seien von dem Landessozialgericht Schleswig-Holstein (L 5 RJ 93/98) und den Sozialgerichten Schleswig (S 7 J 15/96) und Lübeck (S 2 J 419/97) Versicherte noch auf Tätigkeiten eines Pförtners verwiesen worden. Ferner hat die Beklagte eine Auskunft des Landesarbeitsamtes Nord vom 9. Juni 1999 zur Vermittlung von Schwerbehinderten (Einarmigen) vorgelegt, nach welcher keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob und in welcher Form es Arbeitsplätze für Einarmige auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, weil dies immer von der konkreten Einzelfallgestaltung abhängig sei, so dass auch keine allgemein gültigen Aussagen zu den gesundheitlichen Anforderungen gemacht werden könnten. Die Beklagte hat weiter die an sie gerichteten Schreiben der Medizinischen Universität zu Lübeck vom Dezember 1998 (Pförtnereiarbeitsplätze in der Regel besetzt bzw. für innerbetriebliche Umsetzungen vorgehalten), der B. AG vom 6. Januar 1999 und der B1 vom 7. Januar 1999 (keine einfachen Pförtner mehr tätig, sondern Werkschutz-Fachkräfte) sowie eine Notiz vom 13. Januar 1999 vorgelegt, dass das Deutsche Museum in München selbst keine Pförtner, sondern private Wachunternehmen beschäftige. Das Oberlandesgericht Schleswig beschäftigte nach seinen Angaben einen Pförtner (langfristig, IX BAT). Nach Auskunft des Arbeitsamtes Berlin Nord vom 14. Januar 1999 waren Pförtnerstellen nur in sehr geringem Umfang vorhanden und wurden meist auch betriebsintern besetzt. Für einarmig Schwerbehinderte bestanden erfahrungsgemäß keine realen Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn die Stellensuche sich auf Arbeiten beschränkte, die ohne Qualifikation auszuüben waren.
Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und die Beklagte durch Urteil vom 31. Januar 2000 verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 1996 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Die Klägerin sei trotz bei ihr an sich noch gegebener vollschichtiger Leistungsfähigkeit erwerbsunfähig. Sie könne wegen einer schweren spezifischen Leistungseinschränkung nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Eine konkrete zumutbare Tätigkeit habe ihr für den streitigen Zeitraum nicht benannt werden können. Insbesondere könne sie die Tätigkeit einer Pförtnerin nicht mehr ausüben. Das ergebe sich aus den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S2.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 18. Februar 2000 ab 1. Mai 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit gewährt und gegen das ihr am 4. Februar 2000 zugestellte Urteil am 28. Februar 2000 eingelegt. Sie hält entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts den allgemeinen Arbeitsmarkt für die Klägerin nicht für verschlossen. Die Aussage des berufskundigen Sachverständigen S2 lasse diesen Schluss nicht zu. Die Klägerin sei noch in der Lage, eine Arbeit als Pförtnerin zu verrichten. Diese Arbeit (Überwachen des ein- und ausfließenden Personen- und Fahrzeugverkehrs; Kontrolle von Ausweisen der Besucher und Firmenausweisen von Mitarbeitern) könne mit einer Hand erledigt werden. Die Gebrauchsfähigkeit beider Hände sei hierfür nicht Voraussetzung. Für zumutbare Verweisungstätigkeiten sei auch eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten nicht notwendig. Dass eine solche Tätigkeit mit einer Hand erledigt werden könne, ergebe sich aus den Ausführungen des am 24. Juli 2001 vor dem Landessozialgericht Schleswig (L 1 RJ 35/00) gehörten berufskundigen Sachverständige K1, der bei einer einfachen Pförtnertätigkeit nicht von einer anspruchsvollen Dienstleistungstätigkeit ausgehe. Der - im Einzelrichtertermin am 16. Oktober 2001 gehörte - berufskundige Sachverständige S4 habe nicht dargelegt, warum es sich hierbei um eine anspruchsvollere Dienstleistungstätigkeit handele. Es dürfe nicht verkannt werden, dass die rechte Hand der Klägerin voll einsatzfähig sei. Im Übrigen stütze das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2005 (L 3 RJ 185/2003) ihre Auffassung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. Januar 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und hat die vor dem Sozialgericht Hamburg (S 11 RA 470/98) abgegebene Stellungnahme des berufskundigen Sachverständigen S2 vom 12. Dezember 2000, dessen schriftliche Ausführungen über u. a. Pförtnertätigkeiten auf einfachem Niveau und die gegenüber dem Sozialgericht Kiel (S 4 LW 7/99) abgegebene schriftliche Aussage des berufskundigen Sachverständigen K. vom 19. Mai 2001 vorgelegt. Der berufskundige Sachverständige S2 hat ausgeführt, dass der einfache Pförtner in Industrie- und Handelunternehmen "mega-out" sei. Anfang 1995 habe sich durch zahlreiche Arbeitsmarktgespräche im Arbeitsamt Hamburg-Altona mit Vertretern von Bewachungsunternehmen, Wohnungsbauunternehmen, Fachschulen für Industrie- und Wirtschaftssicherheit, Industrie- und Handelsbetrieben, Banken sowie Versicherungen im Beisein von Richtern des Sozialgerichts Hamburg ergeben, dass eine abstrakte Verweisung auf die Tätigkeit eines so genannten einfachen Pförtners nicht mehr in Betracht komme.
Das Berufungsgericht hat die Klägerin von dem Orthopäden Dr. N1 untersuchen lassen (Befundbericht vom 27. Juli 2001; hochgradige Funktionseinschränkung der linken Hand, Einschränkung der Unterarmdrehbewegung, Dorsomyalgien bei lockerer Fehlhaltung der Wirbelsäule). Im Einzelrichtertermin vom 16. Oktober 2001 hat Dr. N1 ausgeführt, die linke Hand der Klägerin könne lediglich als Widerlager eingesetzt werden, an dem ein Gegenstand mit der anderen Hand fest gehalten werde. Von den so genannten Griffformen sei lediglich der Spitzgriff möglich, wobei auch hier die grobe Kraft deutlich reduziert sei, sodass nur Gegenstände von ganz geringem Gewicht gehalten werden könnten. Der Faustschluss sei nicht möglich. Es verbleibe ein erheblicher Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand. Insgesamt sei der Funktionsbefund nur minimal besser als bei einem Einhändigen. Soweit es den Spitzgriff mit der linken Hand angehe, könnten Arbeiten in dieser Handhaltung maximal zwei Stunden am Stück geleistet werden.
Der berufskundige Sachverständige S4, Abschnittsleiter im Arbeitsamt Hamburg, hat in diesem Einzelrichtertermin ausgeführt, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum leichte Pack-, Montier- und andere so genannte leichte Arbeiten nicht verrichten können. Auf allen diesen Arbeitsfeldern sei es erforderlich, dass man mit beiden Händen Gegenstände bzw. Gewichte fixieren und versetzen könne. Auch der Spitzgriff in beiden Händen müsse regelmäßig möglich sein. Unter Berücksichtigung der Aussage von Dr. N1 habe die Klägerin über eine gesamte Arbeitsschicht diese körperlichen Leistungen nicht erbringen können, wäre damit überfordert gewesen. Diese Auffassung stütze er insbesondere auf seine Erfahrung als Reha-Berater in den Jahren 1992 bis 1998. Es sei in dieser Zeit nicht gelungen, Personen, die eine Hand nur noch als Beihand gerade gebrauchen können, zu vermitteln. Die Arbeitsplätze hätten regelmäßig so ausgesehen, das beide Hände - wenn auch nicht gleich gut - gebrauchsfähig sein mussten. Die von der Beklagten vorgebrachten Betätigungsfelder entsprächen nicht dem Leistungsvermögen der Klägerin. Die Tätigkeit des Pförtners habe sich auch schon in der hier fraglichen Zeit zu einer anspruchsvolleren Dienstleistungstätigkeit entwickelt, für die in aller Regel eine mehr als dreimonatige Einarbeitung zu absolvieren gewesen sei. Tätigkeiten eines Wächters, Parkhauswächters, Kontrolleurs an Abfüllmaschinen, Museumswärters schieden aus. Arbeitsplätze als Sortierer von Kontaktlinsen oder Zahnarztartikeln seien ihm im Hamburger Bereich nicht bekannt.
Das Berufungsgericht hat den Beteiligten das Gutachten des berufskundigen Sachverständigen und Verwaltungsamtsrates - Leiter des Arbeitsamtes Luckenwalde - L1 vom 11. Juli 2001 zur Kenntnis gebracht, das im Verfahren L 1 RA 151/98 des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg erstattet worden ist. Danach stellt "Pförtner" einen Sammelbegriff für verschiedene Ausübungsformen dar (Hausmeister, Pförtner, Schulhausmeister, Technischer Objektbetreuer, Wach- und Sicherheitspersonal), die eine Einarbeitungszeit von drei Monaten erfordern.
Der Senat hat im Termin vom 19. Juli 2006 den Teamleiter bei der Agentur für Arbeit Hamburg B2 zu den Beweisfragen der Ladung vom 3. Juli 2006 gehört. Wegen dessen Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Prozessakten, der Renten.- und Gutachtenakten der Beklagten sowie der Akten der Landesunfallkasse Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Ausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1996 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat ab 1. Februar 1996 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Wegen der nach Verkündung des sozialgerichtlichen Urteils ihr mit Bescheid vom 18. Februar 2000 ab 1. Mai 2000 gewährten Altersrente ist lediglich klarzustellen, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nur bis zum 30. April 2000 zu zahlen ist.
Anzuwenden sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (SGB VI aF). Der geltend gemachte Anspruch beurteilt sich demnach nach § 44 SGB VI a. F.
Versicherte haben gem. § 44 Abs. 1 SGB VI aF (in der bei Rentenantragstellung geltenden Fassung) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in der letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift und ist auch erwerbsunfähig.
Erwerbsunfähig sind gem. § 44 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI aF Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI idF des 2. SGB VI - Änderungsgesetzes vom 2. Mai 1996, wonach erwerbsunfähig nicht ist, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, war zwar im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft, kann auf den Rechtsstreit sinngemäß aber bereits angewandt werden. Denn sie entspricht nur der schon zuvor geltenden Rechtslage, indem sie klarstellt, dass Versicherte, die trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit eine Verweisungstätigkeit noch vollschichtig ausüben können, grundsätzlich nicht erwerbsunfähig sind.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten gesetzlichen Regelungen und Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den so genannten Seltenheitsfällen ist die Klägerin seit 1. Februar 1996 erwerbsunfähig.
Die Klägerin leidet seit 1990 an einer hochgradigen Funktionseinschränkung der linken Hand mit erheblicher Einschränkung der Unterarmdrehbewegung (Unterarmumwendebeweglichkeit). Sie vermag die linke Hand nicht zur Faust zu schließen. Von allen Griffformen der Hand/der Finger - Grob -, Schlüssel -, Haken - und Spitzgriff - ist ihr lediglich der Spitzgriff angedeutet möglich, dies allerdings nur mit reduzierter, zudem insoweit nicht dosierbarer Kraft und, soweit Spitzgriffarbeiten durchzuführen sind, höchstens für zwei Stunden am Tag. Feinarbeiten sind ihr deshalb mit der linken Hand allenfalls in geringem Umfang möglich. Dass der Einsatz der linken Hand iS vorstehender Beschreibung eingeschränkt ist, belegen eine deutlichere Atrophie der Unterarmmuskulatur links gegenüber rechts, fehlende Hohlhandbeschwielung und eine deutliche Verschmächtigung der Muskulatur der Daumenballen -, Kleinfingerballen - und der Interossamuskulatur (zwischen den Knochen liegend). Die Finger links wirken sehr grazil und atrophisch. Das ergibt sich aus dem von Dr. N1 im Bericht vom 27. Juli 2001 erhobenen Befund, der mit dem von Dr. N. im Gutachten vom 16. Oktober 1997 erhobenen übereinstimmt. Ob die von Dr. N1 im Jahre 2001 bzw. vom Orthopäden P. 1897 diagnostizierten Dorsomyalgien und eine Fehlhaltung der Wirbelsäule (Kyphoskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Funktionsbeteiligung) bereits bei Beginn des streitigen Zeitraums bestanden haben, kann offen bleiben. Denn daraus ergeben sich keine rechtserheblichen Folgen.
Unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitseinschränkungen hätte die Klägerin bei rein abstrakter Betrachtung im streitigen Zeitraum noch eine leichte körperliche Tätigkeit - im Wesentlichen nur mit dem rechten Arm/der rechten Hand, da die Einsatzfähigkeit der linken Hand dermaßen eingeschränkt ist, dass die Einsatzbreite sich nur minimal besser darstellt als bei einem Einarmigen - , vollschichtig verrichten können. Diese Tätigkeiten hätte sie zu ebener Erde - nicht auf Leitern oder Gerüsten - im Wechsel der Körperhaltung, also im Stehen, Gehen oder Sitzen, aber auch überwiegend bis ausschließlich in einer dieser Haltungen, indes nicht in sehr lang anhaltenden Zwangshaltungen, durchführen können, nach Auffassung des Gerichts allerdings bei Kälte oder Nässe nur in geschlossenen Räumen, weil eine extreme Kälteempfindlichkeit der linken Hand vorliegt, wie Dr. N., dem der Senat insoweit, von den Ausführungen des Orthopäden P. abweichend, folgt, nachvollziehbar dargelegt hat. Für sich genommen konnte die Klägerin Hebe- und Tragebelastungen mit dem rechten Arm von bis zu 10 Kilogramm tolerieren, konnte allerdings keine Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck oder im Akkord leisten. Sie war wegefähig und subjektiv auch in der Lage, dieses Leistungsvermögen zu realisieren. Auf einer Krankheit beruhende Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme bestanden nicht.
Der Grundsatz, dass ein Versicherter bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit nicht erwerbsunfähig ist, zumal die ehemalige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist, schließt indes die Feststellung von Erwerbsunfähigkeit nicht aus. Denn bei der Klägerin liegt auf Grund der sehr erheblichen Einschränkung der manuellen linken Einsatzfähigkeit eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die die konkrete Bezeichnung einer Tätigkeit verlangt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht nur in unerheblicher Anzahl vorkam und die sie unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitseinschränkungen noch vollschichtig verrichten konnte. Eine solche Tätigkeit vermag der Senat der Klägerin für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 30. April 2000 aber nicht zu benennen.
Die Beteiligten streiten nur noch darum, ob die Klägerin auf die Tätigkeit einer Pförtnerin hätte verwiesen werden können. Nachdem es auf Grund der Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S2 und des Orthopäden P. unstreitig geworden ist, dass die Klägerin auch die so genannten Pack -, Montier - und Produktionsarbeiten wegen der nahezu aufgehobenen Greiffunktionen der linken Hand nicht mehr bewerkstelligen konnte und andere von der Beklagten vorgebrachte Verweisungstätigkeiten - z. B. einfache Sortier- und Warenprüftätigkeiten - aus gesundheitlichen oder anderen hinzunehmenden Gründen für die Klägerin nicht in Betracht kamen, hat die Beklagte im Hinblick auf die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S4, aber auch des berufskundigen Sachverständigen K1 lediglich noch an der Tätigkeit einer Pförtnerin als möglicher konkreter Verweisungstätigkeit festgehalten. Auch der Senat hält die Ausführungen des Sozialgerichts, nach denen die Klägerin die so genannten leichten Pack-, Montier- , Produktions- , Prüf- , Etikettier- , Muster- und Kommissionierungsarbeiten wegen ihrer manuellen Behinderung, aber auch Büroarbeiten, Arbeiten als Telefonistin, Sortier- und Warenprüftätigkeiten sowie Aufsichts- und Wächtertätigkeiten nicht mehr verrichten konnte, für überzeugend und schließt sich ihnen an (§ 153 Abs. 2 SGG). Aber auch die Tätigkeit einer Pförtnerin schied von Februar 1996 bis 30. April 2000 als Verweisungstätigkeit aus.
Nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 hat die Pförtnertätigkeit im streitigen Zeitraum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Hamburg, aber auch bundesweit, keine nennenswerte Rolle mehr gespielt. Dies haben 1995 in Hamburg durchgeführte Befragungen empirischen Charakters ergeben. Grund dafür war, dass die Stellen für einfache Pförtnertätigkeiten, bei denen eine Eingangskontrolle, das Auf- und Abschließen von Türen und die Annahme von Lieferungen erfolgt, betriebsintern von leistungsgeminderten Mitarbeitern besetzt wurden. Die Tätigkeit als einfacher Pförtner beinhaltete schon damals nicht nur das Fertigen kurzer Notizen und das Ausfüllen der Begleitzettel für Besucher. Denn sie hatte sich zu einem Bestandteil des Sicherheits- und Wachdienstes entwickelt, einem sehr breit angelegten Tätigkeitsbereich mit erhöhten Profilanforderungen, der entsprechende Kenntnisse erforderte. Diese Tätigkeiten bedurften einer uneingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit, waren jedenfalls nicht ohne die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände zu verrichten. Selbst der Teilbereich der klassischen, überkommenen Pförtnertätigkeit war mit dem Öffnen und Schließen von Türen und sonstigen Zugängen verbunden und setzte ebenfalls die volle - bei der Klägerin nicht gegebene - Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraus. Deshalb kommt dem Umstand, dass eine Pförtnertätigkeit, wie der berufskundige Sachverständige B2 ausgeführt hat, regelmäßig mit Schichtarbeit verbunden ist und dass für die Klägerin Schichtarbeit kein Arbeitshindernis darstellte, keine dem Rentenanspruch zuwider laufende Bedeutung bei. Die Frage, ob eine Einarbeitungszeit für den "Pförtner" modernen Zuschnitts im streitigen Zeitraum drei Monate oder mehr als drei Monate betragen hat, kann aus den gleichen Gründen - weil die Klägerin für eine solche Tätigkeit bereits die manuellen Voraussetzungen nicht besitzt - offen bleiben.
Zwar hat der berufskundige Sachverständige K1 vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (L 7 RJ 35/00) im Juli 2001 ausgeführt, dass die Arbeit einer Pförtnerin (im Einzelhandel) leicht sei und im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen/Gehen ausgeübt werde, wobei sich die Belastung der Gebrauchshand auf kurze Notizen und z. B. das Ausfüllen der Begleitzettel für Besucher beschränke. Gleichwohl ist seiner schriftlichen Darlegung kein Beleg dafür zu entnehmen, dass es für eine solche Tätigkeit in der Zeit von 1996 bis 2000 eine hinreichende Anzahl besetzter oder offener Stellen gab. Vielmehr deuten seine Ausführungen, wonach es für die Versicherte jenes Rechtsstreits u. a. im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen fast aussichtslos sein werde, im Wettbewerb zu jüngeren und voll leistungsfähigen Mitbewerbern tatsächlich einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten, darauf hin, dass auch aus seiner Sicht eine faktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bezüglich einer Pförtnerinnentätigkeit (für leistungsgeminderte Versicherte) nahe lag.
Soweit die Beklagte auf die Tätigkeit eines Pförtners an Nebentoren abhebt, bestand auch für eine solche Tätigkeit nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 kein relevanter Arbeitsmarkt. Die Beklagte hat demgegenüber nicht dargetan, dass es im Bundesgebiet zumindest ungefähr 300 - besetzte oder freie - Stellen für Pförtner an Nebentoren im streitigen Zeitraum gab. Sie hat, worauf das Sozialgericht mit Recht hinweist, durch das Ergebnis ihrer eigenen Ermittlungen eher selbst den Beleg dafür erbracht, dass kaum noch Pförtnerstellen im hergebrachten Sinne in ausreichender Anzahl im Handel, in der Industrie und in der Verwaltung vorhanden waren, in denen sich die Arbeit so gestaltete, dass die Belastung der Hände sich auf die von ihr beschriebenen Manipulationen beschränkte. Es bedarf keiner weiteren Ermittlungen des Gerichts hinsichtlich der tatsächlichen Anzahl solcher Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im streitigen Zeitraum. Abgesehen davon, dass selbst die frühere Tendenz, "einfache" Arbeitsplätze als Pförtner als Behinderten- oder Schonarbeitsplätze für Leistungsgeminderte im Rahmen der betrieblichen Fürsorge vorzuhalten, im streitigen Zeitraum nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen S2 erheblich rückläufig bzw. zum Erliegen gekommen war, weil die Betriebe diese Positionen in der Regel nur noch mit voll leistungsfähigen Mitarbeitern besetzten, reichte das Leistungsvermögen der Klägerin, wie der berufskundige Sachverständige B2 bekundet hat, für eine Tätigkeit einer Pförtnerin an einem Nebentore auch nicht aus. Er hat nämlich klar gestellt, dass seine Ausführungen, die er zum Aufgabenbereich eines Pförtners und zu dessen Leistungsanforderungen gemacht hat, auch für die Tätigkeit eines Pförtners an Nebentoren gelten. Auch für eine solche Tätigkeit ist die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erforderlich.
Soweit das Landessozialgericht Brandenburg in seinem Urteil vom 21. Februar 2006 (L 22 RJ 50/03) die Verweisbarkeit einer Versicherten mit einem erheblich leistungseingeschränkten Arm auf die Tätigkeit einer Pförtnerin für möglich erachtet hat, fußen seine Ausführungen auf der - als veraltetet zu betrachtenden - Berufsinformationskarte (BIK) BO 793. Nach dieser gehört zu den Aufgaben einer Pförtnerin die Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, in Geschäfts- und Bürohäusern, Museen und Krankenhäusern, der Empfang von Besuchern und Lieferanten, die Prüfung der Legitimation, die Anmeldung von Besuchern, das Ausstellen von Besucherscheinen, die Erteilung von Auskünften, die Bedienung der Telefonanlage und häufig auch die Verantwortung für die Sicherheit und Kontrolle der Einrichtung. Aber auch aus dieser Informationskarte wird bereits ersichtlich, dass sich die Tätigkeit eines Pförtners zu einer komplexen Tätigkeit fortentwickelt hat, die körperliche Belastungen mit sich bringt, denen die Klägerin auf Grund ihrer hochgradigen manuellen Behinderung in der linken Hand bzw. im linken Arm nicht gewachsen war. Dies haben die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 zur Überzeugung des Senats ergeben.
Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 5. April 2001 (B 13 RJ 23/00, SozR 3- 2600 § 43 Nr. 25) und 12. Februar 2004 (B 13 RJ 49/03 R, SGb 2004, 227) mit der Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte befasst gewesen ist, hindern diese Entscheidungen den erkennenden Senat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht, diese Tätigkeit als konkrete Verweisungstätigkeit für die Klägerin auszuschließen. Eine allgemeine Feststellung des BSG, dass die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte in jeder Hinsicht für eine wie vorliegend leistungsgeminderte Versicherte als konkrete Verweisungstätigkeit ausreicht, lässt sich diesen Entscheidungen, die - soweit keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden waren - von dem vom jeweiligen Landessozialgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hatten, nicht entnehmen. Das BSG hat vielmehr betont, dass es im Einzelfall darauf ankommt, die Leistungsanforderungen einer Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte durch berufskundige Sachverständige zu ermitteln und zu prüfen, ob das Leistungsvermögen des betreffenden Versicherten diesen Leistungsanforderungen entspricht. Das ist bei der Klägerin - wie ausgeführt - nicht der Fall.
Schon deshalb gibt das sich auf eine berufskundige Sachverständigenaussage vom 7. Januar 2000 stützende Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2002 (L 5 RJ 228/01, nicht veröffentlicht), wonach Arbeitsplätze für einfache Pförtner auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch in genügendem Umfang zur Verfügung stehen, dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Entscheidung. Das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bezeichnete Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Halle) vom 15. Dezember 2005 (L 3 RJ 185/03), wonach für die Beschäftigung eines Pförtners an Nebentoren die volle Gebrauchsfähigkeit der linken Hand nicht erforderlich sei und es hierfür auch einen offenen Arbeitsmarkt gebe, hat der Senat nicht zu ermitteln vermocht. Unabhängig davon ist der Senat überzeugt, dass die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 zutreffen. Dieser Sachverständige ist als Bediensteter der Arbeitsverwaltung - ebenso wie die berufskundigen Sachverständigen S2 und S4 - seit Jahren mit Fragestellungen der vorliegenden Art befasst. Er kennt nicht nur den Arbeitsmarkt der Hamburger Region genau, sondern beobachtet den Arbeitsmarkt auch regional und bundesweit. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel, dass die Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen B2 - wie dieser angegeben hat - in Bezug auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners bzw. Pförtners an Nebentoren und die damit verbundenen körperlichen Belastungen für das Bundesgebiet Geltung beanspruchen können.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. Sie ist mit der bereits erwähnten klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
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