L 3 R 125/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 1867/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 125/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Kläger Erwerbsminderungsrente zu zahlen hat.

Der im Jahr 1954 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1981 in der Bundesrepublik Deutschland. In seiner Heimat hatte er von 1969 bis 1972 eine Ausbildung zum Elektromonteur durchlaufen und von 1975 bis 1981 eine solche zum Techniker. Sein Ausbildungsabschluss ist durch behördliche Entscheidung der deutschen Ausbildung zum Staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik gleichgestellt.

Im April 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte führte medizinische Ermittlungen durch und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Juli 2004 ab: Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI). Auch sei der Kläger nicht berufsunfähig gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI. Zwar sei seine Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten behindert. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er auch den erlernten Beruf "als Elektromonteur" nicht mehr ausüben. Ihm seien jedoch noch bestimmte Verweisungstätigkeiten zumutbar.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, sein Beruf sei nicht Elektromonteur, sondern Staatlich geprüfter Techniker.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Mit dem ärztlich festgestellten Leistungsvermögen sei er im Stande, seinen Beruf als Elektromechaniktechniker mindestens 6 Stunden täglich auszuüben; es fehle daher an einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Da er eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht beanspruchen könne, stehe ihm auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht zu, denn diese Rente setze nach dem Gesetz eine noch stärkere Leistungseinschränkung voraus.

Der Widerspruchsbescheid ist am 8. Dezember 2004 zur Post gegeben worden. Am 13. Dezember 2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und sein Begehren weiter verfolgt.

Das Sozialgericht hat Ermittlungen zum Sachverhalt angestellt und insbesondere zum Gesundheitszustand des Klägers ein fachärztlich-orthopädisches Gutachten von Dr. S. eingeholt, der auch im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2005 gehört worden ist. Des Weiteren hat das Sozialgericht den Arbeitsberater (Teamleiter) B. als Sachverständigen gehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2005 wird verwiesen.

Mit Urteil vom 28. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Erwerbsminderungsrente. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Für seinen bisherigen Beruf bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Das Urteil ist dem Kläger am 1. Juli 2005 zugestellt worden. Am 25. Juli 2005 hat er Berufung eingelegt und beanstandet, dass das Sozialgericht Berichte seines behandelnden Orthopäden Dr. L. übergangen habe. Einer durch das Gericht zu veranlassenden medizinischen Begutachtung wolle er sich allerdings nicht stellen, da ihn eine solche zu sehr belasten würde. Er verstehe nicht, warum man ihm Erwerbsminderungsrente vorenthalte, zumal seine Krankenkasse ihn aufgefordert habe, einen Rentenantrag bei der Beklagten zu stellen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Juni 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 28. Juli 2004 und vom 7. Dezember 2004 (Widerspruchsbescheid) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die den Kläger betreffenden Renten- und Ausländerakten, außerdem die Akten der sozialgerichtlichen Verfahren S 16 RJ 1333/99 und S 33 SB 593/04 haben vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, insbesondere auch auf die zutreffende Sachverhaltsdarstellung im Tatbestand des angegriffenen sozialgerichtlichen Urteils, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger von der Beklagten die begehrte Rente rechtlich nicht verlangen kann. Er ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig im Sinne des Gesetzes (§ 43, § 240 Abs. 2 SGB VI).

Die überzeugende Begutachtung der gesundheitlichen Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Orthopäden Dr. S. vom 3. Juni 2005 hat ergeben, dass dieser noch mittelschwere körperliche Arbeiten, Tätigkeiten durchschnittlicher bis höherer geistiger Art und Tätigkeiten mit durchschnittlicher bis gehobener Verantwortung – möglichst in wechselnder Körperhaltung, allerdings nicht in Armvorhaltestellung oder Zwangshaltung und nicht auf Leitern oder Gerüsten – im üblichen Arbeitstempo vollschichtig verrichten kann und dass Wegefähigkeit besteht. Entgegen dem Berufungsvorbringen hat der Gutachter dabei auch die von dem Allgemeinmediziner Dr. L. mitgeteilten Befunde (vom 26. Oktober 2004) berücksichtigt. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht erkennbar, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren behauptete Erwerbsminderung tatsächlich bestehe, zumal der Kläger eine gesundheitliche Untersuchung ablehnt und auch neuere ärztliche Äußerungen, etwa der Praxis Dr. S1 und D. vom Mai 2006, die Annahme einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht nahe legen. Das gilt auch für die Beurteilung der Berufsfähigkeit als Elektrotechniker.

Soweit der Kläger in Bezug auf die Frage der Berufsunfähigkeit geltend macht, er sei diplomierter Elektrotechniker, steht das im Widerspruch zu der Bescheinigung der Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 2. August 1991, wonach seine polnische Ausbildung keine akademische war, sondern derjenigen eines staatlich geprüften Technikers der Fachrichtung Elektrotechnik gleichzustellen und einem Realschulabschluss gleichwertig ist. Allerdings könnte insbesondere die vom Kläger angegebene Tätigkeit eines technischen Betriebsleiters für EDV-Anlagen bei der Firma I. S. S. GmbH, die laut Anstellungsvertrag vom 1. Februar 1990 Organisation, Systemanalyse, Programmierung, technischen Kundenservice und Kundenbetreuung umfasste und die auch kaufmännische Tätigkeiten einschloss (vgl. Bescheinigung vom 10. April 1990), eine höhere Qualifikation im Sinne des Berufsunfähigkeitsrentenrechts bedingen. Gleiches könnte für die Tätigkeit des Klägers für die Firma C. O. L. GmbH gelten, im Rahmen derer er nach seinen Angaben u.a. Messeexponate von Leuchten zu entwickeln hatte. Für sein Rentenbegehren gibt das jedoch nichts her, weil diese Tätigkeiten offenbar im Verhältnis zu denen eines Technikers körperlich noch weniger belastend sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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