Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 63 RJ 1533/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 211/05 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente, hilfsweise über die Erstattung bzw. Übertragung von Beiträgen.
Der am X.XXXXX 1947 geborene und am XX.XXXXXXX 1998 verstorbene Ehemann der Klägerin war türkischer Staatsangehöriger. Er entrichtete für seine Tätigkeit auf deutschen Schiffen in der Zeit vom 25. Juni 1969 bis 2. Juli 1984 mit Unterbrechungen Rentenversicherungsbeiträge, die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 1. November 1984 erstattet wurden.
Mit Schreiben vom 16. März 2004 beantragte die in der Türkei lebende Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2004 mit der Begründung ab, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt habe, da die von ihm entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden seien.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und führte aus, ihrem verstorbenen Ehemann seien nur die von ihm gezahlten Beiträge erstattet worden, die Arbeitgeberanteile seien dagegen einbehalten worden. Ein Anspruch auf eine Rente stehe ihm bereits aufgrund dieser Arbeitgeberanteile zu.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 zurück. Voraussetzung für die Gewährung einer großen Witwenrente sei u.a., dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe, auf die Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen seien. Aufgrund der Beitragserstattung bestünden keine Ansprüche mehr aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Oktober 2004 Klage erhoben und vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe die ihm erstatteten Beiträge in die türkische Rentenversicherung eingezahlt. Die Arbeitgeberanteile seien aber von der Beklagten zu Unrecht einbehalten worden und müssten ebenfalls auf den türkischen Rentenversicherungsträger übertragen werden.
Die Beklagte führte ergänzend aus, für die begehrte Übertragung der Arbeitgeberbeiträge auf ein Rentenversicherungskonto beim türkischen Versicherungsträger ermangele es an einer gesetzlichen Grundlage.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 abgewiesen und hinsichtlich der Rentenablehnung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Für die begehrte Übertragung der Arbeitgeberbeiträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Beitragserstattung erfolge nur in der Höhe, in der die Versicherten sie getragen hätten. Dadurch seien alle Beiträge und Beitragsanteile, die von einem Arbeitgeber entrichtet worden seien, von der Beitragserstattung ausgeschlossen.
Mit ihrer am 29. Dezember 2005 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 sowie den Bescheid vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewilligen,
hilfsweise, ihr die für ihren verstorbenen Ehemann zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitgeberbeiträge zu erstatten oder diese an den türkischen Rentenversicherungsträger zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente durch die Beklagte.
Voraussetzung für die Gewährung einer großen Witwenrente ist, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 46 Abs. 2 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) mit anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) erfüllt hat. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte zwar Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt, er hat sich seine Beiträge aber mit Bescheid vom 1. November 1984 erstatten lassen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Danach hat er keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten in Deutschland zurückgelegt.
Gemäß § 1303 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind aufgrund der Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Da einem Versicherten stets nur die Hälfte der für ihn entrichteten Beiträge – also der Arbeitnehmeranteil – zu erstatten ist (§ 1303 Abs. 1 S. 1 RVO), kann nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Rentenanspruch allein aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträge bestehen (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Stand Juni 1992, § 1303 RVO Anm. 13).
Soweit die Klägerin mit der Klage auch die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge bzw. deren Übertragung an den türkischen Rentenversicherungsträger geltend macht, ist sie bereits unzulässig, da sie zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Es mangelt somit schon an einem vorgeschalteten Verwaltungs- und Vorverfahren, welche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage wären (vgl. §§ 78 ff. SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer großen Witwenrente, hilfsweise über die Erstattung bzw. Übertragung von Beiträgen.
Der am X.XXXXX 1947 geborene und am XX.XXXXXXX 1998 verstorbene Ehemann der Klägerin war türkischer Staatsangehöriger. Er entrichtete für seine Tätigkeit auf deutschen Schiffen in der Zeit vom 25. Juni 1969 bis 2. Juli 1984 mit Unterbrechungen Rentenversicherungsbeiträge, die ihm von der Beklagten mit Bescheid vom 1. November 1984 erstattet wurden.
Mit Schreiben vom 16. März 2004 beantragte die in der Türkei lebende Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 26. April 2004 mit der Begründung ab, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt habe, da die von ihm entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden seien.
Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch und führte aus, ihrem verstorbenen Ehemann seien nur die von ihm gezahlten Beiträge erstattet worden, die Arbeitgeberanteile seien dagegen einbehalten worden. Ein Anspruch auf eine Rente stehe ihm bereits aufgrund dieser Arbeitgeberanteile zu.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2004 zurück. Voraussetzung für die Gewährung einer großen Witwenrente sei u.a., dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt habe, auf die Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen seien. Aufgrund der Beitragserstattung bestünden keine Ansprüche mehr aus den bis dahin zurückgelegten Zeiten.
Hiergegen hat die Klägerin am 18. Oktober 2004 Klage erhoben und vorgetragen, ihr verstorbener Ehemann habe die ihm erstatteten Beiträge in die türkische Rentenversicherung eingezahlt. Die Arbeitgeberanteile seien aber von der Beklagten zu Unrecht einbehalten worden und müssten ebenfalls auf den türkischen Rentenversicherungsträger übertragen werden.
Die Beklagte führte ergänzend aus, für die begehrte Übertragung der Arbeitgeberbeiträge auf ein Rentenversicherungskonto beim türkischen Versicherungsträger ermangele es an einer gesetzlichen Grundlage.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2005 abgewiesen und hinsichtlich der Rentenablehnung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Für die begehrte Übertragung der Arbeitgeberbeiträge fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine Beitragserstattung erfolge nur in der Höhe, in der die Versicherten sie getragen hätten. Dadurch seien alle Beiträge und Beitragsanteile, die von einem Arbeitgeber entrichtet worden seien, von der Beitragserstattung ausgeschlossen.
Mit ihrer am 29. Dezember 2005 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und wiederholt zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 sowie den Bescheid vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewilligen,
hilfsweise, ihr die für ihren verstorbenen Ehemann zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Arbeitgeberbeiträge zu erstatten oder diese an den türkischen Rentenversicherungsträger zu übertragen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 2005 zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer großen Witwenrente durch die Beklagte.
Voraussetzung für die Gewährung einer großen Witwenrente ist, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 46 Abs. 2 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) mit anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI) erfüllt hat. Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte zwar Beitragszeiten zur deutschen Rentenversicherung zurückgelegt, er hat sich seine Beiträge aber mit Bescheid vom 1. November 1984 erstatten lassen, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Danach hat er keine weiteren rentenrechtlich relevanten Zeiten in Deutschland zurückgelegt.
Gemäß § 1303 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind aufgrund der Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen. Da einem Versicherten stets nur die Hälfte der für ihn entrichteten Beiträge – also der Arbeitnehmeranteil – zu erstatten ist (§ 1303 Abs. 1 S. 1 RVO), kann nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung kein Rentenanspruch allein aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträge bestehen (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Stand Juni 1992, § 1303 RVO Anm. 13).
Soweit die Klägerin mit der Klage auch die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge bzw. deren Übertragung an den türkischen Rentenversicherungsträger geltend macht, ist sie bereits unzulässig, da sie zuvor keinen entsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt hatte. Es mangelt somit schon an einem vorgeschalteten Verwaltungs- und Vorverfahren, welche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage wären (vgl. §§ 78 ff. SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved