L 4 VG 5/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 30 VG 29/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 VG 5/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die Folgen einer Verletzung des Klägers am 14. September 1991 als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) anzuerkennen und ob der Kläger deswegen Anspruch auf Versorgung hat.

Der im Jahre 1954 geborene Kläger stellte am 7. Februar 2000 einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz wegen eines Ereignisses am 14. September 1991, bei welchem in Hamburg ein Arbeitskollege mit einer Schaufel auf ihn eingeschlagen hatte. Die Beklagte, die zunächst die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover eingeschaltet hatte, führte Ermittlungen durch und lehnte mit Bescheid vom 4. Juli 2001 den Antrag des Klägers ab. Die Prüfung habe zwar ergeben, dass der Kläger am 14. September 1991 Opfer eines Angriffs im Sinne des § 1 OEG geworden sei. Die Behandlung seiner Verletzungen sei jedoch bereits im Jahre 1991 abgeschlossen gewesen. Die von ihm angegebenen Störungen und Beschwerden stünden mit dem Angriff und dessen Primärverletzungen (Nasenbeinbruch, Schädelprellung und leichte Gehirnerschütterung) nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang.

Der Kläger erhob Widerspruch, der mit Bescheid vom 22. August 2001 zurückgewiesen wurde: Eine Beschädigtenversorgung beginne nach § 60 Abs. 1 des entsprechend anwendbaren Bundesversorgungsgesetzes mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt seien, frühestens aber mit dem Antragsmonat. Dem Kläger stehe daher Versorgung frühestens ab Februar 2000 zu. Der angefochtene Bescheid sei auch im Übrigen richtig. Nachdem die Behandlung der 1991 erlittenen Verletzungen bereits im selben Jahre abgeschlossen gewesen sei, sei nicht zu erkennen, wegen welcher schädigungsbedingter Dauerleiden eine Versorgung gewährt werden solle. Heilbehandlungsansprüche kämen nicht mehr in Betracht, und die Voraussetzungen für einen rentenberechtigenden Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit seien offensichtlich nicht erfüllt.

Der Widerspruchsbescheid ist am 23. August 2001 zur Post gegeben worden. Am 27. August 2001 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Mit Gerichtsbescheid vom 23. Juli 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen heißt es, der Kläger sei Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG geworden. Entschädigungspflichtige gesundheitliche Folgen lägen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr vor. Was die geltend gemachten Hals- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden angehe, so weise die Wirbelsäule keine Verletzungszeichen auf. Allerdings werde in der beigezogenen Krankengeschichte des Allgemeinen Krankenhauses H. mehrfach auf ein schweres Schädelhirntrauma im Jahre 1985 nach einem Autounfall mit diversen Frakturen hingewiesen (gemeint ist ein Geschehen vom 29. März 1985).

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist dem Kläger am 26. Juli 2002 zugestellt worden. Am 2. August 2002 hat er Berufung eingelegt, und er verfolgt sein Begehren weiter. In einem Erörterungstermin am 30. August 2005 hat die Beklagte das Ereignis vom 14. September 1991 als Angriff im Sinne von § 1 OEG und als Schädigungsfolge eine Knochennarbe nach Nasenbeinbruch anerkannt. Weitergehende Rechte, so die Beklagte, könne der Kläger aus dem Ereignis vom 14. September 1991 jedoch nicht herleiten.

Der Kläger gibt sich damit nicht zufrieden. Er vertritt die Auffassung, dass sich seine Beschwerden, resultierend aus dem Ereignis von 1985, durch das Ereignis vom September 1991 weitgehend verschlechtert hätten. Beispielsweise habe ihm Dr. K. aus N. nach letzterem Ereignis ein Medikament zur Förderung der Gedächtnisleistung verschrieben, welches er zuvor nicht habe nehmen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 4. Juli 2001 und vom 22. August 2001 (Widerspruchsbescheid), soweit sie unter Berücksichtigung der von der Beklagten am 30. August 2005 gegebenen Klarstellung entgegenstehen, zu verpflichten, weitere Schädigungsfolgen des Ereignisses vom 14. September 1991 anzuerkennen, nämlich eine Hemmung des Heilungsprozesses bezüglich des so genannten Unfalls vom 29. März 1985, und dem Kläger deswegen Heilbehandlung und Berufsschadensausgleich zu gewähren. Des Weiteren beantragt der Kläger, Beweis zu erheben über die Identität der von Dr. K. in seinen Behandlungsunterlagen beschriebenen Person.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen in der von ihr am 30. August 2005 modifizierten Fassung.

Der Senat hat die ärztlichen Behandlungsunterlagen des Dr. K. aus N. angefordert. Dessen Praxisnachfolgerin hat sie dem Gericht vorlegt. Der Kläger hat jedoch kein Einverständnis erklärt, dass diese Unterlagen der Beklagten zugänglich gemacht und so in das Verfahren eingeführt werden.

Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat mit ihrer Erklärung vom 30. August 2005 dem Kläger alles zuerkannt, was ihm an Ansprüchen nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen könnte. Für die Behauptung des Klägers, dass der Heilungsprozess bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 29. März 1985 durch das Ereignis vom 14. September 1991 gehemmt worden sei, indem sich dies insbesondere auf seine Gedächtnisleistung ausgewirkt habe, gibt es keine Grundlage. Die vom Gericht beigezogenen Aufzeichnungen des den Kläger damals behandelnden Dr. K. aus N. geben für eine solche Betrachtung nichts her. Der Kläger hat einer Verwertung dieser Unterlagen im vorliegenden Verfahren, sofern sie überhaupt seine Person betreffen sollten, ausdrücklich widersprochen. Von daher war auch seinem Antrag nicht nachzugehen, zu untersuchen, ob der von Dr. K. beschriebene Patient mit ihm, dem Kläger, identisch ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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