Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 42 RA 766/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 90/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge nachfordern darf.
Der Kläger ist Inhaber eines Trockenbauunternehmens. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 forderte die Beklagte von ihm in Anwendung der Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 25.713,88 DM nach und erhob außerdem Säumniszuschläge in Höhe von 1587,- DM.
Im November 2000 erhob der Kläger durch den von ihm schriftlich bevollmächtigen Herrn J. S. rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000. Am 13. September 2001 meldete sich bei der Beklagten für den Kläger Rechtsanwalt C. F., legte gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000 abermals Widerspruch ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Vollmacht war nicht beigefügt. In den Akten der Beklagten findet sich jedoch die Kopie einer vom Kläger für Rechtsanwalt F. ausgestellten Vollmacht, die zugleich ein Schreiben der Hamburger Sparkasse an den Kläger nebst Eingangsstempel der Beklagten vom 18. September 2001 (teilweise) wiedergibt.
Mit Bescheid vom 23. April 2003 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab. Dieser gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem Datum des 4. Dezember 2003 einen Widerspruchsbescheid, mit welchem sie die Beitragsnachforderung auf nunmehr insgesamt 12.324,35 Euro inclusive Säumniszuschläge festsetzte.
Der Widerspruchsbescheid wurde Rechtsanwalt F. am 9. Dezember 2003 zugestellt. Am 22. Dezember 2003 hat er, nachdem er bereits am 12. Dezember 2003 gegenüber der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2003 eingelegt hatte, für den Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat Rechtsanwalt F. mit Verfügung vom 14. Januar 2004 aufgefordert, die fehlende Prozessvollmacht vorzulegen und ihn im März 2004 schriftlich, im Juli 2004 und November 2004 telephonisch sowie nochmals mit Schreiben vom 17. Januar 2005 unter Fristsetzung erinnert. Der Kläger selbst hat auf die ihm zugestellte Anfrage des Sozialgerichts, ob er die Prozessführung durch Rechtsanwalt F. genehmige, nicht reagiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klagerhebung durch Rechtsanwalt F. mangels schriftlicher Vollmacht unwirksam sei.
Der Gerichtsbescheid ist Rechtsanwalt F. am 2. Mai 2005 zugestellt worden. Am 26. Mai 2005 hat er für den Kläger Berufung eingelegt, nunmehr unter Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für ein Verfahren gegen die beklagte Versicherungsanstalt, ausgestellt vom Kläger am 14. September 2001.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, die "in der Vorinstanz" vorgelegte Vollmacht habe auch das Klageverfahren umfasst. Des Weiteren argumentiert der Kläger in der Sache gegen die angefochtenen Bescheide.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2005 den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Nunmehr liegt auch eine schriftliche Prozessvollmacht für Rechtsanwalt F. vor (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufung ist daher zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dies hat der Senat bereits in seinem ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 25. Oktober 2005 ausgeführt, in dem es heißt:
Das Sozialgericht dürfte zu Recht entschieden haben, dass die vom Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2000 und 4. Dezember 2003 (Widerspruchsbescheid) erhobene Anfechtungsklage mangels rechtzeitig vorgelegter schriftlicher Vollmacht des eingeschalteten Rechtsanwalts unwirksam und daher unzulässig ist. Eine Sachprüfung materiell-rechtlicher Fragen dürfte dem Senat daher verschlossen sein.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. "Akten" im Sinne dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozessvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist. Nur bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung ohne diese Voraussetzungen unterstellt werden. Mit Rücksicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Richter nach Klageeingang oder später auf einer zu den Gerichtsakten einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht für das sozialgerichtliche Verfahren besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Das gilt selbst für den Fall, dass dies routinemäßig geschieht oder dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte (Bundessozialgericht – BSG –, Urt. v. 13.12.2000, NJW 2001 S. 2652).
Entspricht das Verhalten eines Bevollmächtigten im Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine Vollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann. Dies hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Prozessvertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Spätestens nach Erhalt eines solchen richterlichen Schreibens muss sich diesem aufdrängen, dass das Fehlen der Prozessvollmacht, zu dessen Behebung er im Einzelfall aufgefordert worden ist, auch in einem möglicherweise nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann. Dies gilt schon mit Blick auf die gebotene Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, die nicht durch gewillkürtes Verhalten eines Beteiligten sollen unterlaufen werden können; nur ausnahmsweise, bei Vorhandensein von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG), darf davon abgewichen werden. Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, dass nicht einfach durch nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Danach wird die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der für den Kläger auftre-tende Rechtsanwalt hat weder mit Klageerhebung beim Sozialgericht eine Prozessvollmacht zu den Akten übersandt noch auf die mehrmalige richterliche Aufforderung, eine solche vorzulegen, reagiert; vielmehr ist er passiv geblieben. Auch der vom Gericht persönlich angeschriebene Kläger hat die Prozessführung durch den Rechtsanwalt nicht genehmigt.
Die erst im Berufungsverfahren vorgelegte Vollmacht konnte den Mangel der bis zu diesem Zeitpunkt in den Gerichtsakten fehlenden schriftlichen Prozessvollmacht nicht heilen. Dieser Mangel hatte sich schon mit Erlass des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 21. April 2005 endgültig und irreparabel realisiert. Das Sozialgericht war gemäß § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache nach seiner zutreffenden Einschätzung keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört worden waren. Soweit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG von der Einreichung der Prozessvollmacht "zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung" spricht, folgt daraus nicht etwa, dass in derartigen Zweifelsfällen zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden hätte. Vielmehr wird bei einem Gerichtsbescheid nach §§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1, 133 Satz 1 SGG die Verkündung – wie bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung allgemein – durch die Zustellung ersetzt. Da dem Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen eine Frist für deren Nachreichung bis zum 31. Januar 2005 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, dürfte das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen haben. Eine Fallkonstellation, bei der ausnahmsweise noch eine Heilungsmöglichkeit im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren besteht, kommt hier nicht in Betracht (vgl. BSG, a.a.O.).
Auch kann die in den Verwaltungsakten der Beklagten vorgeheftete Kopie einer Vollmacht nicht als den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechend angesehen werden. Es ist schon fraglich, ob angesichts des klaren Wortlauts der allein das sozialgerichtliche Verfahren betreffenden Norm und der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt jemals den gesetzlichen Anforderungen genügen kann. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bislang davon ausgegangen, dass eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergäbe sich etwas anderes. So jedenfalls verhält es sich hier nicht. Weder hat der eingeschaltete Rechtsanwalt vor dem Sozialgericht auf eine in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht Bezug genommen noch deckt diese ihrem Inhalt nach das (nachfolgende) sozialgerichtliche Verfahren ab (vgl. BSG, a.a.O.); ihr lässt sich nicht einmal entnehmen, dass sie auf ein die beklagte Rentenversicherungsanstalt betreffendes Verfahren bezogen sei.
Schließlich war die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nicht deswegen entbehrlich, weil es sich bei dem hier betroffenen Bevollmächtigten um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt; die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, ist mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (BSG, a.a.O.).
Dem ist nichts hinzuzufügen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, von dieser vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im Rahmen der abschließenden Entscheidung abzuweichen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung sowie aus § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte vom Kläger Sozialversicherungsbeiträge nachfordern darf.
Der Kläger ist Inhaber eines Trockenbauunternehmens. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 forderte die Beklagte von ihm in Anwendung der Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 25.713,88 DM nach und erhob außerdem Säumniszuschläge in Höhe von 1587,- DM.
Im November 2000 erhob der Kläger durch den von ihm schriftlich bevollmächtigen Herrn J. S. rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000. Am 13. September 2001 meldete sich bei der Beklagten für den Kläger Rechtsanwalt C. F., legte gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000 abermals Widerspruch ein und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Vollmacht war nicht beigefügt. In den Akten der Beklagten findet sich jedoch die Kopie einer vom Kläger für Rechtsanwalt F. ausgestellten Vollmacht, die zugleich ein Schreiben der Hamburger Sparkasse an den Kläger nebst Eingangsstempel der Beklagten vom 18. September 2001 (teilweise) wiedergibt.
Mit Bescheid vom 23. April 2003 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab. Dieser gab sich damit jedoch nicht zufrieden. Die Beklagte erließ daraufhin unter dem Datum des 4. Dezember 2003 einen Widerspruchsbescheid, mit welchem sie die Beitragsnachforderung auf nunmehr insgesamt 12.324,35 Euro inclusive Säumniszuschläge festsetzte.
Der Widerspruchsbescheid wurde Rechtsanwalt F. am 9. Dezember 2003 zugestellt. Am 22. Dezember 2003 hat er, nachdem er bereits am 12. Dezember 2003 gegenüber der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2003 eingelegt hatte, für den Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat Rechtsanwalt F. mit Verfügung vom 14. Januar 2004 aufgefordert, die fehlende Prozessvollmacht vorzulegen und ihn im März 2004 schriftlich, im Juli 2004 und November 2004 telephonisch sowie nochmals mit Schreiben vom 17. Januar 2005 unter Fristsetzung erinnert. Der Kläger selbst hat auf die ihm zugestellte Anfrage des Sozialgerichts, ob er die Prozessführung durch Rechtsanwalt F. genehmige, nicht reagiert.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2005 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Klagerhebung durch Rechtsanwalt F. mangels schriftlicher Vollmacht unwirksam sei.
Der Gerichtsbescheid ist Rechtsanwalt F. am 2. Mai 2005 zugestellt worden. Am 26. Mai 2005 hat er für den Kläger Berufung eingelegt, nunmehr unter Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht für ein Verfahren gegen die beklagte Versicherungsanstalt, ausgestellt vom Kläger am 14. September 2001.
Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, die "in der Vorinstanz" vorgelegte Vollmacht habe auch das Klageverfahren umfasst. Des Weiteren argumentiert der Kläger in der Sache gegen die angefochtenen Bescheide.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 21. April 2005 den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Nunmehr liegt auch eine schriftliche Prozessvollmacht für Rechtsanwalt F. vor (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Berufung ist daher zulässig.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Dies hat der Senat bereits in seinem ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 25. Oktober 2005 ausgeführt, in dem es heißt:
Das Sozialgericht dürfte zu Recht entschieden haben, dass die vom Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 23. Dezember 2000 und 4. Dezember 2003 (Widerspruchsbescheid) erhobene Anfechtungsklage mangels rechtzeitig vorgelegter schriftlicher Vollmacht des eingeschalteten Rechtsanwalts unwirksam und daher unzulässig ist. Eine Sachprüfung materiell-rechtlicher Fragen dürfte dem Senat daher verschlossen sein.
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens in jeder Lage des Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Wie § 73 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG bestimmt, ist die Vollmacht schriftlich zu erteilen und bis zur Verkündung der Entscheidung zu den Akten einzureichen. "Akten" im Sinne dieser Vorschrift sind die Gerichtsakten; denn sie regelt die Prozessvertretung vor Gericht und spricht von der Verkündung einer Entscheidung, womit die nächstfolgende Gerichtsentscheidung gemeint ist. Nur bei Ehegatten und Verwandten in gerader Linie kann gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG die Bevollmächtigung ohne diese Voraussetzungen unterstellt werden. Mit Rücksicht auf den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass ein Richter nach Klageeingang oder später auf einer zu den Gerichtsakten einzureichenden schriftlichen Prozessvollmacht für das sozialgerichtliche Verfahren besteht und diese vom Bevollmächtigten anfordert. Das gilt selbst für den Fall, dass dies routinemäßig geschieht oder dass sich in den Akten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens oder in einem anderen zugehörigen Vorgang bereits eine auf denselben Bevollmächtigten lautende, wie auch immer formulierte Vollmacht des Klägers befinden sollte (Bundessozialgericht – BSG –, Urt. v. 13.12.2000, NJW 2001 S. 2652).
Entspricht das Verhalten eines Bevollmächtigten im Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und reicht dieser eine Klageschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, ist die Klage unzulässig. Das Vorhandensein der Vollmacht und die daran geknüpfte Zulässigkeit der Klage sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Ist keine Vollmacht zu den Gerichtsakten gelangt, bedarf es allerdings, damit das Gericht die Klage ohne Prüfung in der Sache als unzulässig abweisen kann, regelmäßig einer vorherigen schriftlichen richterlichen Aufforderung an den Bevollmächtigten, binnen einer bestimmten Frist die fehlende Vollmachtsurkunde nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Klage anderenfalls als unzulässig abgewiesen werden kann. Dies hat im Verhältnis zu dem vollmachtlos auftretenden Prozessvertreter Anhörungs- und Warnfunktion. Spätestens nach Erhalt eines solchen richterlichen Schreibens muss sich diesem aufdrängen, dass das Fehlen der Prozessvollmacht, zu dessen Behebung er im Einzelfall aufgefordert worden ist, auch in einem möglicherweise nachfolgenden Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann. Dies gilt schon mit Blick auf die gebotene Straffung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, die nicht durch gewillkürtes Verhalten eines Beteiligten sollen unterlaufen werden können; nur ausnahmsweise, bei Vorhandensein von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 SGG), darf davon abgewichen werden. Die zugunsten des Gegners des vollmachtlos Vertretenen wirkende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordern gleichermaßen, dass nicht einfach durch nachträgliche Genehmigung einer vollmachtlos erhobenen Klage im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren einem ansonsten prozessual ordnungsgemäß ergangenen Urteil wieder die Grundlage entzogen werden könnte (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Danach wird die Berufung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der für den Kläger auftre-tende Rechtsanwalt hat weder mit Klageerhebung beim Sozialgericht eine Prozessvollmacht zu den Akten übersandt noch auf die mehrmalige richterliche Aufforderung, eine solche vorzulegen, reagiert; vielmehr ist er passiv geblieben. Auch der vom Gericht persönlich angeschriebene Kläger hat die Prozessführung durch den Rechtsanwalt nicht genehmigt.
Die erst im Berufungsverfahren vorgelegte Vollmacht konnte den Mangel der bis zu diesem Zeitpunkt in den Gerichtsakten fehlenden schriftlichen Prozessvollmacht nicht heilen. Dieser Mangel hatte sich schon mit Erlass des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 21. April 2005 endgültig und irreparabel realisiert. Das Sozialgericht war gemäß § 105 Abs. 1 SGG berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, weil die Sache nach seiner zutreffenden Einschätzung keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufwies, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt war und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört worden waren. Soweit § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG von der Einreichung der Prozessvollmacht "zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung" spricht, folgt daraus nicht etwa, dass in derartigen Zweifelsfällen zwingend eine mündliche Verhandlung stattzufinden hätte. Vielmehr wird bei einem Gerichtsbescheid nach §§ 105 Abs. 3 Halbsatz 1, 133 Satz 1 SGG die Verkündung – wie bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung allgemein – durch die Zustellung ersetzt. Da dem Bevollmächtigten des Klägers darüber hinaus entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen eine Frist für deren Nachreichung bis zum 31. Januar 2005 gesetzt worden war und er sowohl diese Frist als auch die Zeit bis zur Zustellung des Gerichtsbescheides ohne erkennbare Aktivität verstreichen ließ, dürfte das Sozialgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen haben. Eine Fallkonstellation, bei der ausnahmsweise noch eine Heilungsmöglichkeit im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren besteht, kommt hier nicht in Betracht (vgl. BSG, a.a.O.).
Auch kann die in den Verwaltungsakten der Beklagten vorgeheftete Kopie einer Vollmacht nicht als den Anforderungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechend angesehen werden. Es ist schon fraglich, ob angesichts des klaren Wortlauts der allein das sozialgerichtliche Verfahren betreffenden Norm und der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eine im Verwaltungsverfahren erteilte Vollmacht überhaupt jemals den gesetzlichen Anforderungen genügen kann. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bislang davon ausgegangen, dass eine im Verwaltungsverfahren eingereichte Vollmacht grundsätzlich nicht für das nachfolgende Klageverfahren ausreicht, es sei denn, aus dem Wortlaut der schriftlichen Vollmacht oder aus sonstigen Umständen ergäbe sich etwas anderes. So jedenfalls verhält es sich hier nicht. Weder hat der eingeschaltete Rechtsanwalt vor dem Sozialgericht auf eine in den Verwaltungsakten befindliche Vollmacht Bezug genommen noch deckt diese ihrem Inhalt nach das (nachfolgende) sozialgerichtliche Verfahren ab (vgl. BSG, a.a.O.); ihr lässt sich nicht einmal entnehmen, dass sie auf ein die beklagte Rentenversicherungsanstalt betreffendes Verfahren bezogen sei.
Schließlich war die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nicht deswegen entbehrlich, weil es sich bei dem hier betroffenen Bevollmächtigten um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt; die Vorschrift des § 88 Abs. 2 ZPO, wonach der Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, ist mangels Bezugnahme in § 73 Abs. 4 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (BSG, a.a.O.).
Dem ist nichts hinzuzufügen. Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass, von dieser vorläufigen Einschätzung der Rechtslage im Rahmen der abschließenden Entscheidung abzuweichen.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung sowie aus § 160 Abs. 2 SGG.
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