L 1 R 83/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 RJ 297/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 83/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist noch, ob die Beklagte für den Kläger eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum von Januar 1974 bis Februar 1992 zu berücksichtigen und eine höhere Rente ab 1. Juni 2000 zu gewähren hat.

Der am XX.XXXX 1940 geborene Kläger bezog bis zum 9. Januar 1974 von der Bundesanstalt für Arbeit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Anschließend bezog er bis zum 15. Februar 1992 von der Freien und Hansestadt Hamburg Sozialhilfe und nach einem einjährigen Beschäftigungsverhältnis ab 16. Februar 1993 wieder Leistungen von der Bundesanstalt für Arbeit. Seit 1. Juni 2000 bezieht er von der Beklagten aufgrund des Bescheids vom 17. November 2000 Rente.

Mit Bescheid vom 20. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1998 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf des Klägers gespeicherten Daten fest. Für die Zeit vom 10. Januar 1974 bis zum 15. Februar 1992 wies der Versicherungsverlauf keine Zeiten auf. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Hamburg erhobene, auf Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit von November 1982 bis zum 15. Februar 1992 gerichtete Klage (Az.: S 19 RJ 779/98) erklärten die Beteiligten am 11. Januar 2002 übereinstimmend für erledigt, nachdem sich die Beklagte zur Überprüfung anhand vom Kläger noch einzureichender Unterlagen bereit erklärt hatte.

Durch Bescheid vom 24. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag und die Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ab und wies den hiergegen fristgerecht erhobenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003 zurück. Sie verwies darauf, dass Hinweise auf Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im geltend gemachten Zeitraum weiterhin nicht ersichtlich seien. Der Bescheid vom 20. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 1998 sei daher nicht im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu korrigieren.

Die dagegen am 11. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht – nachdem der Rechtsstreit im Übrigen sich durch das vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten vom 16. November 2004 erledigt hatte – nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 15. April 2005 abgewiesen.

Mit seiner am 12. Mai 2005 eingelegten, nicht weiter begründeten Berufung beantragt der Kläger,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2003 und des Teilanerkenntnisses vom 16. November 2004 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die ab 1. Juni 2000 gezahlte Rente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 10. Januar 1974 bis 15. Februar 1992 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakten des Sozialgerichts Hamburg zu den Aktenzeichen S 19 RJ 779/98, S 19 RJ 1113/01, S 16 RJ 775/02 und S 14 AL 87/01 (diese mit der Leistungsakte der Agentur für Arbeit Hamburg) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 105 Abs. 2, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2003 und des Teilanerkenntnisses vom 16. November 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte höhere Rente durch Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Zeitraum von Januar 1974 bis Februar 1992. Die Beklagte hat den Überprüfungsantrag vom 11. Januar 2002, soweit sie ihm nicht durch das Teilanerkenntnis stattgegeben hat, zu Recht abgelehnt. Der Antrag nach § 44 Abs. 1 SGB X war sinngemäß auf die Überprüfung des Rentenbescheids vom 17. November 2000 gerichtet, gegen den sich bei sachgerechter Betrachtung auch der vom Kläger am 11. Dezember 2000 erhobene Widerspruch, der zum Widerspruchsbescheid der Beklagten von 19. September 2001 und zu dem ebenfalls am 11. Januar 2002 durch Vergleich beendeten Klageverfahren S 19 RJ 1113/01 führte, gerichtet hatte.

Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nichts vorgelegt oder vorgetragen, dass den Schluss auf das Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch im streitigen Zeitraum zu rechtfertigen vermöchte. Dafür, dass er in dieser Zeit beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet war, ist weiterhin nichts ersichtlich. Weder die Auswertung der Leistungsakte der Agentur für Arbeit Hamburg noch die gerichtliche Anfrage beim Bezirksamt Hamburg-Mitte, Grundsicherungs- und Sozialabteilung des Ortsamts Billstedt, haben zu Anhaltspunkten für eine Arbeitsuchendmeldung des Klägers geführt. Die Ermittlungsmöglichkeiten sind damit erschöpft. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab und verweist auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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