Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 43 SB 673/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SB 11/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "Gl" (Gehörlosigkeit) streitig.
Bei dem 1950 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 4. März 1999 ein Grad der Behinderung von 60 wegen einer geistig-seelischen Minderbelastbarkeit, Wirbelsäulenverschleiß und -fehlhaltung; Fußfehlstatik, Hörminderung beiderseits, mangelhafter Kreislaufanpassung mit Organstörungen, Verdauungsbeschwerden bei wiederkehrenden Bauchspeicheldrüsenentzündungen und Fettleber sowie Harnblasenentleerungsstörungen bei Prostatavergrößerung festgestellt worden.
Auf seinen Antrag vom 28. Februar 2002, mit welchem er insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "GL" geltend machte, zog die Beklagte Befundberichte des HNO-Arztes L., des Orthopäden Dr. S. und des Nervenarztes Dr. T. bei und stellte mit Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2002 einen Grad der Behinderung von 90 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, einer geistig - seelischen Behinderung, psychischen Störungen, einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, funktionellen Kreislaufstörungen, einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse sowie Fußfehlform fest. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" , "B" und "Gl" wurde abgelehnt.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht weitere Befundberichte nebst Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und das HNO-ärztliche Gutachten vom 2. Februar 2004 durch Dr. G. nach Untersuchung des Klägers erstellen lassen. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Sprache des Klägers gut verständlich sei, bei ihm rechts eine hochgradige, bis an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und links eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit vorliege, die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen damit aber nicht gegeben seien. Durch Gerichtsbescheid vom 22. März 2005 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 26. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. April 2005 Berufung eingelegt. Auf Grund seiner Taubheit und seiner kleinen Rente sei er total isoliert. Er habe ständig Angst, sich allein in die Öffentlichkeit zu begeben, wobei es mit zunehmendem Alter immer schlimmer werde. Insbesondere durch das Merkzeichen "B" und die damit verbundene Begleitung durch eine Person käme er wieder unter Leute und würde sich besser fühlen. Er könne auch nicht verstehen, warum ihm das Merkzeichen "GL" nicht zuerkannt werde, nur weil er noch sprechen könne.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "Gl" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2005 abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten am 23. Mai 2005 einen erneuten Antrag gestellt. Dieser ist durch Bescheid vom 2. November 2005 abgelehnt worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass er Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens geworden sei.
Das Gericht hat weitere Befundberichte des Ohrenarztes L., des Internisten Dr. A. sowie des Psychiaters Dr. H1 beigezogen. Anschließend ist der Nervenarzt Dr. H2 in seinem Gutachten vom 8. Januar 2006 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass bei diesem die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht vorliegen würden. Nachfolgend sind weitere Befundberichte des Psychiaters Dr. H1 vom 21. März und 13. Juni 2006 beigezogen worden. Der Kläger hat im Termin am 7. November 2006 zusätzlich den Befundbericht des Orthopäden Dr. F. vom 26. Oktober 2006 überreicht, in welchem eine Lumbago L4/5 rechts sowie eine Druckschmerzhaftigkeit des linken Fersenbeines beschrieben und eine Gehbehinderung bescheinigt wird. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. November 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist einerseits die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "Gl" mit dem Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002. Da es sich bei den ursprünglich angefochtenen Bescheiden, soweit mit ihnen die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen abgelehnt wurde, nicht um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt und sie von daher allein den Zustand zum Zeitpunkt ihres Erlasses betreffen, der Kläger aber im Berufungsverfahren unter anderem eine Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "Gl" aufgrund seines Antrages vom 23. Mai 2005 begehrt, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2005 abgelehnt hat, ist andererseits dieser Bescheid entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und von dem Kläger – da über die Rechtmäßigkeit das Sozialgericht noch nicht entschieden hat – mit einer Klage angegriffen, über die das Berufungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden hat. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist ebenso unbegründet, wie es die gegen den Bescheid vom 2. November 2005 gerichtete Klage ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§153 Abs. 2 SGG) – hat das Sozialgericht festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht vorliegen.
Zutreffend hat es dargelegt, dass das Merkzeichen "Gl" das Bestehen von entweder Gehörlosigkeit oder einer beiderseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit zusätzlichen Sprachproblemen voraussetzt. Beides liegt bei dem Kläger zweifelsfrei nicht vor. Nach dem Gutachten Dr. G. besteht zumindest linksseitig nur eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit. Unabhängig davon bestehen bei dem Kläger auch keine Sprachprobleme, worauf Dr. G. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2004 ausdrücklich hinweist und wovon sich das Gericht persönlich durch Unterhaltungen mit dem Kläger vor und während des Termins am 7. November 2006 überzeugen konnte.
Gleichermaßen zu Recht hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz als Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" angeführt, dass entweder sich auf das Gehvermögen auswirkende Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule und/oder Beine vorliegen, die für sich einen GdB von 50 bedingen, oder aber Orientierungsstörungen bestehen. Für das erste gibt es auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im Termin am 7. November 2006 überreichten Befundberichts von Dr. F. keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der behandelnde Orthopäde das Vorliegen einer Gehbehinderung bescheinigt, ist zu berücksichtigen, dass diese für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreicht. Es ist dafür vielmehr eine erhebliche Gehbehinderung erforderlich, die sich gerade aus den von Dr. F. mitgeteilten Befunden nicht herleiten lässt. Die zweite Alternative in Form bestehender Orientierungsstörungen kann nach dem Ergebnis der Begutachtungen durch Dr. G. und Dr. H2 ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar gibt Dr. H1 in seinem letzten Befundbericht vom 13. Juni 2006 zeitweise Orientierungsstörungen an, beschreibt aber in keiner Weise entsprechende Befunde.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach § 145 Abs. 1 und 2 Neuntes Sozialgesetzbuch das Merkzeichen "B" nur dann in Betracht kommt, wenn entweder die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" oder diejenigen für das Merkzeichen "Gl" vorliegen. Beides ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung), "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und "Gl" (Gehörlosigkeit) streitig.
Bei dem 1950 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid vom 4. März 1999 ein Grad der Behinderung von 60 wegen einer geistig-seelischen Minderbelastbarkeit, Wirbelsäulenverschleiß und -fehlhaltung; Fußfehlstatik, Hörminderung beiderseits, mangelhafter Kreislaufanpassung mit Organstörungen, Verdauungsbeschwerden bei wiederkehrenden Bauchspeicheldrüsenentzündungen und Fettleber sowie Harnblasenentleerungsstörungen bei Prostatavergrößerung festgestellt worden.
Auf seinen Antrag vom 28. Februar 2002, mit welchem er insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "GL" geltend machte, zog die Beklagte Befundberichte des HNO-Arztes L., des Orthopäden Dr. S. und des Nervenarztes Dr. T. bei und stellte mit Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Dezember 2002 einen Grad der Behinderung von 90 und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, einer geistig - seelischen Behinderung, psychischen Störungen, einer Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, funktionellen Kreislaufstörungen, einer Funktionsstörung der Bauchspeicheldrüse sowie Fußfehlform fest. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" , "B" und "Gl" wurde abgelehnt.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht weitere Befundberichte nebst Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und das HNO-ärztliche Gutachten vom 2. Februar 2004 durch Dr. G. nach Untersuchung des Klägers erstellen lassen. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Sprache des Klägers gut verständlich sei, bei ihm rechts eine hochgradige, bis an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und links eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit vorliege, die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen damit aber nicht gegeben seien. Durch Gerichtsbescheid vom 22. März 2005 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 26. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. April 2005 Berufung eingelegt. Auf Grund seiner Taubheit und seiner kleinen Rente sei er total isoliert. Er habe ständig Angst, sich allein in die Öffentlichkeit zu begeben, wobei es mit zunehmendem Alter immer schlimmer werde. Insbesondere durch das Merkzeichen "B" und die damit verbundene Begleitung durch eine Person käme er wieder unter Leute und würde sich besser fühlen. Er könne auch nicht verstehen, warum ihm das Merkzeichen "GL" nicht zuerkannt werde, nur weil er noch sprechen könne.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2005 aufzuheben, den Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002 abzuändern, und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G", "B" und "Gl" festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. November 2005 abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger bei der Beklagten am 23. Mai 2005 einen erneuten Antrag gestellt. Dieser ist durch Bescheid vom 2. November 2005 abgelehnt worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass er Gegenstand des laufenden Berufungsverfahrens geworden sei.
Das Gericht hat weitere Befundberichte des Ohrenarztes L., des Internisten Dr. A. sowie des Psychiaters Dr. H1 beigezogen. Anschließend ist der Nervenarzt Dr. H2 in seinem Gutachten vom 8. Januar 2006 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gelangt, dass bei diesem die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht vorliegen würden. Nachfolgend sind weitere Befundberichte des Psychiaters Dr. H1 vom 21. März und 13. Juni 2006 beigezogen worden. Der Kläger hat im Termin am 7. November 2006 zusätzlich den Befundbericht des Orthopäden Dr. F. vom 26. Oktober 2006 überreicht, in welchem eine Lumbago L4/5 rechts sowie eine Druckschmerzhaftigkeit des linken Fersenbeines beschrieben und eine Gehbehinderung bescheinigt wird. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 7. November 2006 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist einerseits die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "Gl" mit dem Bescheid vom 10. Juli 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2002. Da es sich bei den ursprünglich angefochtenen Bescheiden, soweit mit ihnen die Zuerkennung der beantragten Merkzeichen abgelehnt wurde, nicht um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt und sie von daher allein den Zustand zum Zeitpunkt ihres Erlasses betreffen, der Kläger aber im Berufungsverfahren unter anderem eine Zuerkennung der Merkzeichen "G", "B" und "Gl" aufgrund seines Antrages vom 23. Mai 2005 begehrt, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. November 2005 abgelehnt hat, ist andererseits dieser Bescheid entsprechend § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden und von dem Kläger – da über die Rechtmäßigkeit das Sozialgericht noch nicht entschieden hat – mit einer Klage angegriffen, über die das Berufungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren zu entscheiden hat. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist ebenso unbegründet, wie es die gegen den Bescheid vom 2. November 2005 gerichtete Klage ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§153 Abs. 2 SGG) – hat das Sozialgericht festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die begehrten Merkzeichen nicht vorliegen.
Zutreffend hat es dargelegt, dass das Merkzeichen "Gl" das Bestehen von entweder Gehörlosigkeit oder einer beiderseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit zusätzlichen Sprachproblemen voraussetzt. Beides liegt bei dem Kläger zweifelsfrei nicht vor. Nach dem Gutachten Dr. G. besteht zumindest linksseitig nur eine mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit. Unabhängig davon bestehen bei dem Kläger auch keine Sprachprobleme, worauf Dr. G. in seinem Gutachten vom 2. Februar 2004 ausdrücklich hinweist und wovon sich das Gericht persönlich durch Unterhaltungen mit dem Kläger vor und während des Termins am 7. November 2006 überzeugen konnte.
Gleichermaßen zu Recht hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz als Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" angeführt, dass entweder sich auf das Gehvermögen auswirkende Gesundheitsstörungen der Wirbelsäule und/oder Beine vorliegen, die für sich einen GdB von 50 bedingen, oder aber Orientierungsstörungen bestehen. Für das erste gibt es auch unter Berücksichtigung des vom Kläger im Termin am 7. November 2006 überreichten Befundberichts von Dr. F. keinerlei Anhaltspunkte. Soweit der behandelnde Orthopäde das Vorliegen einer Gehbehinderung bescheinigt, ist zu berücksichtigen, dass diese für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht ausreicht. Es ist dafür vielmehr eine erhebliche Gehbehinderung erforderlich, die sich gerade aus den von Dr. F. mitgeteilten Befunden nicht herleiten lässt. Die zweite Alternative in Form bestehender Orientierungsstörungen kann nach dem Ergebnis der Begutachtungen durch Dr. G. und Dr. H2 ebenfalls ausgeschlossen werden. Zwar gibt Dr. H1 in seinem letzten Befundbericht vom 13. Juni 2006 zeitweise Orientierungsstörungen an, beschreibt aber in keiner Weise entsprechende Befunde.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach § 145 Abs. 1 und 2 Neuntes Sozialgesetzbuch das Merkzeichen "B" nur dann in Betracht kommt, wenn entweder die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" oder diejenigen für das Merkzeichen "Gl" vorliegen. Beides ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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