Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 517/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 26/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 17. September 2000 (Bedrohung/tätlicher Angriff durch Fahrgast der als selbständige Taxifahrerin tätigen Klägerin) über den 15. Januar 2001 hinaus streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2005 verwiesen. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 23. März 2005 mit testpsychologischem Zusatzgutachten vom gleichen Tage (Dr. B.) die Auffassung vertreten, es lasse sich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht feststellen, da nicht alle Kriterien nach dem ICD-10 erfüllt seien. Die Wiedererkrankung der Klägerin sei außerdem nicht durch das Ereignis vom 17. September 2000 bedingt, sondern durch den für die Klägerin massiv enttäuschenden Strafprozess mit Freispruch des Täters. Das Sozialgericht hat diese Einschätzung für überzeugend gehalten und die Klage abgewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Ereignisses vom 17. September 2000 vor. Ihrem Verhalten nach der Bedrohung durch den Fahrgast dürfe nicht entnommen werden, dass das Ereignis sie nicht massiv betroffen habe. Die Symptome bräuchten nicht sofort in Form eines spontanen Nervenzusammenbruchs einzusetzen, sondern könnten durchaus später auftreten. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch spreche ein Zeitraum von 1 ½ Jahren ohne nervenärztliche Behandlung nicht für ein Ausheilen der Symptomatik, denn im Entlassungsbericht des Krankenhauses G. vom 10. April 2003 sei die posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und klar auf das Ereignis zurückgeführt worden. Die Wiedererkrankung ab Juli 2002 sei durch das Ereignis hervorgerufen. Eine mögliche andere Kausalitätskette könne nicht zur Widerlegung der durch das versicherte Ereignis hervorgerufenen Kausalität führen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge des Ereignisses vom 17. September 2000 anzuerkennen und ihr auch über den 15. Januar 2001 hinaus Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat Dr. N. die Klägerin nach Untersuchung begutachtet. Er kommt in seinem Gutachten vom 1. April 2007 zu dem Ergebnis, dass trotz einer noch immer feststellbaren Beeindruckung der Klägerin durch das Ereignis eine posttraumatische Belastungsstörung nach der medizinwissenschaftlichen Definition nicht vorliege. Bei der Klägerin bestehe eine leichte depressive Episode mit dysphorischer und ängstlicher Komponente im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, eine Angststörung mit Sozialphobie, ein bekanntes S1-Syndrom bei Lendenwirbelsäulen-Syndrom und eine abgeklungene Anpassungsstörung nach Überfallereignis vom 17. September 2000. Für die abgeklungene Anpassungsstörung sei das Ereignis wahrscheinlich ursächlich, die weiteren Gesundheitsstörungen seien nicht hierdurch verursacht. Aufgrund der Schädelprellung und der Anpassungsstörung mit ängstlicher Note habe bis maximal drei Monate nach dem Ereignis Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht eingetreten.
In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2007 ist Dr. N. ergänzend zu seinem Gutachten angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 24. April 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Entschädigung psychischer Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. September 2000 über den 15. Januar 2001 hinaus, denn nach dem 15. Januar 2001 sind Folgen des Unfalls in entschädigungsberechtigendem Ausmaß nicht feststellbar. Die ab Sommer 2002 aufgetretene psychische Erkrankung ist nicht durch den Arbeitsunfall vom 17. September 2000 verursacht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung von weiteren Entschädigungsleistungen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren haben dieses Ergebnis bestätigt.
Für die Zeit nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit (ab 15. Januar 2001) bis zum 30. Juni 2002 gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin aufgrund des Unfalls eine entschädigungsberechtigende psychische Beeinträchtigung noch vorlag. Zwar bestand ausweislich des neurologischen Befundberichts des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses vom 18. Januar 2001 noch über den 15. Januar 2001 hinaus ambulante Behandlungsbedürftigkeit, die Klägerin ließ jedoch keine Behandlung durchführen und stellte sich bei keinem Arzt vor. Erst ab 1. Juli 2002 begann sie eine Behandlung bei der praktischen Ärztin Dr. R ... Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen den für wegen des Ereignisses vom 17. September 2000 angeklagten Täter bereits abgeschlossen.
Die psychische Erkrankung, wie sie sich ab 1. Juli 2002 zeigte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis zurückführen. Vielmehr spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um eine unfallunabhängige Zweiterkrankung handelt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da zum einen nicht feststellbar ist, wie sich die psychische Situation der Klägerin in den fast 1 ½ Jahren zwischen 15. Januar 2001 und 30. Juni 2002 entwickelt hat, lässt sich hieraus nichts für ein Fortbestehen der Erkrankung ableiten. Zum anderen war die Klägerin vom Ausgang des Strafverfahrens so massiv enttäuscht und gekränkt, dass dies die psychische Reaktion erklärt, und es sprechen die Darlegungen der Klägerin gegenüber allen Gutachtern für einen Zusammenhang mit dem Freispruch vom Frühjahr 2002. Schließlich waren die Symptome, die nach dem Unfallereignis auftraten, andere als die im Sommer 2002 feststellbaren, was für eine andersgeartete Erkrankung spricht. Dieser von Dr. N. – wie auch schon von Dr. F. und Dr. Dr. W. – geäußerten Einschätzung folgt der Senat. Sie ist überzeugend aus den erhobenen Befunden abgeleitet und argumentativ untermauert.
Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darlegen, dass sie durch das Unfallereignis und gerade nicht durch das enttäuschende Ende des Strafverfahrens ab Mitte 2002 psychisch beeinträchtigt sei, da bei weiter bestehender emotionaler Berührbarkeit durch den Unfall letztlich beide Ereignisse nebeneinander wirksam seien. Hiervon unabhängig irrt die Klägerin, wenn sie meint, das Gericht habe grundsätzlich ihre Erinnerung an die Ereignisse und den Krankheitsverlauf sowie ihre Einschätzung der Ursächlichkeit seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Gerichts, bei der Ermittlung des Sachverhalts festzustellen, inwieweit sich ein Vortrag der Beteiligten objektivieren lässt und welche Umstände als wahr zugrunde zu legen sind.
Mangels einer durch den Unfall verursachten, über den 15. Januar 2001 hinaus vorliegenden psychischen Erkrankung in entschädigungsberechtigendem Umfang kann dahinstehen, unter welcher medizinischen Bezeichnung die ursprüngliche psychische Reaktion der Klägerin auf das Ereignis und die ab Mitte 2002 feststellbare psychische Beeinträchtigung einzuordnen sind. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin nach dem Ereignis zu keinem Zeitpunkt vorlag. Hier folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen von Dr. N. und Dr. F ... Sie haben ihrer Diagnoseeinschätzung zutreffend (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde gelegt und die Diagnosekriterien des ICD-10 angewendet. Demgegenüber fehlt es zu der Angabe der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" im Bericht des Krankenhauses G. vom 2. Juli 2004 bereits an jeglicher Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 17. September 2000 (Bedrohung/tätlicher Angriff durch Fahrgast der als selbständige Taxifahrerin tätigen Klägerin) über den 15. Januar 2001 hinaus streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2005 verwiesen. Dr. F. hat in seinem Gutachten vom 23. März 2005 mit testpsychologischem Zusatzgutachten vom gleichen Tage (Dr. B.) die Auffassung vertreten, es lasse sich eine posttraumatische Belastungsstörung nicht feststellen, da nicht alle Kriterien nach dem ICD-10 erfüllt seien. Die Wiedererkrankung der Klägerin sei außerdem nicht durch das Ereignis vom 17. September 2000 bedingt, sondern durch den für die Klägerin massiv enttäuschenden Strafprozess mit Freispruch des Täters. Das Sozialgericht hat diese Einschätzung für überzeugend gehalten und die Klage abgewiesen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, es liege eine posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Ereignisses vom 17. September 2000 vor. Ihrem Verhalten nach der Bedrohung durch den Fahrgast dürfe nicht entnommen werden, dass das Ereignis sie nicht massiv betroffen habe. Die Symptome bräuchten nicht sofort in Form eines spontanen Nervenzusammenbruchs einzusetzen, sondern könnten durchaus später auftreten. Dies sei hier der Fall gewesen. Auch spreche ein Zeitraum von 1 ½ Jahren ohne nervenärztliche Behandlung nicht für ein Ausheilen der Symptomatik, denn im Entlassungsbericht des Krankenhauses G. vom 10. April 2003 sei die posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und klar auf das Ereignis zurückgeführt worden. Die Wiedererkrankung ab Juli 2002 sei durch das Ereignis hervorgerufen. Eine mögliche andere Kausalitätskette könne nicht zur Widerlegung der durch das versicherte Ereignis hervorgerufenen Kausalität führen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung als Schädigungsfolge des Ereignisses vom 17. September 2000 anzuerkennen und ihr auch über den 15. Januar 2001 hinaus Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat Dr. N. die Klägerin nach Untersuchung begutachtet. Er kommt in seinem Gutachten vom 1. April 2007 zu dem Ergebnis, dass trotz einer noch immer feststellbaren Beeindruckung der Klägerin durch das Ereignis eine posttraumatische Belastungsstörung nach der medizinwissenschaftlichen Definition nicht vorliege. Bei der Klägerin bestehe eine leichte depressive Episode mit dysphorischer und ängstlicher Komponente im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, eine Angststörung mit Sozialphobie, ein bekanntes S1-Syndrom bei Lendenwirbelsäulen-Syndrom und eine abgeklungene Anpassungsstörung nach Überfallereignis vom 17. September 2000. Für die abgeklungene Anpassungsstörung sei das Ereignis wahrscheinlich ursächlich, die weiteren Gesundheitsstörungen seien nicht hierdurch verursacht. Aufgrund der Schädelprellung und der Anpassungsstörung mit ängstlicher Note habe bis maximal drei Monate nach dem Ereignis Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit sei nicht eingetreten.
In der mündlichen Verhandlung am 24. April 2007 ist Dr. N. ergänzend zu seinem Gutachten angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 24. April 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Entschädigung psychischer Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. September 2000 über den 15. Januar 2001 hinaus, denn nach dem 15. Januar 2001 sind Folgen des Unfalls in entschädigungsberechtigendem Ausmaß nicht feststellbar. Die ab Sommer 2002 aufgetretene psychische Erkrankung ist nicht durch den Arbeitsunfall vom 17. September 2000 verursacht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung von weiteren Entschädigungsleistungen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren haben dieses Ergebnis bestätigt.
Für die Zeit nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit (ab 15. Januar 2001) bis zum 30. Juni 2002 gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin aufgrund des Unfalls eine entschädigungsberechtigende psychische Beeinträchtigung noch vorlag. Zwar bestand ausweislich des neurologischen Befundberichts des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses vom 18. Januar 2001 noch über den 15. Januar 2001 hinaus ambulante Behandlungsbedürftigkeit, die Klägerin ließ jedoch keine Behandlung durchführen und stellte sich bei keinem Arzt vor. Erst ab 1. Juli 2002 begann sie eine Behandlung bei der praktischen Ärztin Dr. R ... Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen den für wegen des Ereignisses vom 17. September 2000 angeklagten Täter bereits abgeschlossen.
Die psychische Erkrankung, wie sie sich ab 1. Juli 2002 zeigte, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Unfallereignis zurückführen. Vielmehr spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es sich um eine unfallunabhängige Zweiterkrankung handelt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Da zum einen nicht feststellbar ist, wie sich die psychische Situation der Klägerin in den fast 1 ½ Jahren zwischen 15. Januar 2001 und 30. Juni 2002 entwickelt hat, lässt sich hieraus nichts für ein Fortbestehen der Erkrankung ableiten. Zum anderen war die Klägerin vom Ausgang des Strafverfahrens so massiv enttäuscht und gekränkt, dass dies die psychische Reaktion erklärt, und es sprechen die Darlegungen der Klägerin gegenüber allen Gutachtern für einen Zusammenhang mit dem Freispruch vom Frühjahr 2002. Schließlich waren die Symptome, die nach dem Unfallereignis auftraten, andere als die im Sommer 2002 feststellbaren, was für eine andersgeartete Erkrankung spricht. Dieser von Dr. N. – wie auch schon von Dr. F. und Dr. Dr. W. – geäußerten Einschätzung folgt der Senat. Sie ist überzeugend aus den erhobenen Befunden abgeleitet und argumentativ untermauert.
Die Klägerin konnte in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darlegen, dass sie durch das Unfallereignis und gerade nicht durch das enttäuschende Ende des Strafverfahrens ab Mitte 2002 psychisch beeinträchtigt sei, da bei weiter bestehender emotionaler Berührbarkeit durch den Unfall letztlich beide Ereignisse nebeneinander wirksam seien. Hiervon unabhängig irrt die Klägerin, wenn sie meint, das Gericht habe grundsätzlich ihre Erinnerung an die Ereignisse und den Krankheitsverlauf sowie ihre Einschätzung der Ursächlichkeit seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Vielmehr ist es gerade Aufgabe des Gerichts, bei der Ermittlung des Sachverhalts festzustellen, inwieweit sich ein Vortrag der Beteiligten objektivieren lässt und welche Umstände als wahr zugrunde zu legen sind.
Mangels einer durch den Unfall verursachten, über den 15. Januar 2001 hinaus vorliegenden psychischen Erkrankung in entschädigungsberechtigendem Umfang kann dahinstehen, unter welcher medizinischen Bezeichnung die ursprüngliche psychische Reaktion der Klägerin auf das Ereignis und die ab Mitte 2002 feststellbare psychische Beeinträchtigung einzuordnen sind. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin nach dem Ereignis zu keinem Zeitpunkt vorlag. Hier folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen von Dr. N. und Dr. F ... Sie haben ihrer Diagnoseeinschätzung zutreffend (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde gelegt und die Diagnosekriterien des ICD-10 angewendet. Demgegenüber fehlt es zu der Angabe der Diagnose "posttraumatische Belastungsstörung" im Bericht des Krankenhauses G. vom 2. Juli 2004 bereits an jeglicher Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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