Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 63 R 1065/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 48/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein zur Durchsetzung eines Erstattungsanspruches in Höhe von 1.154,30 EUR erlassener Bescheid.
Die in V. lebende Klägerin ist einziges Kind und Alleinerbin der am X.XXXXXXXXXX 1920 in L./Polen geborenen und am XX.XXXXXXX 2002 als kanadische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in M. hatte, am Wohnort der Klägerin verstorbenen G. L1 geb. O. (Versicherte). Diese, eine jüdische Verfolgte, die seit 1951 in Kanada lebte, bezog nach dem Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2000 ab 1. Januar 1995 Regelaltersrente. Der Nachzahlbetrag dieser Rente für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 2000 in Höhe von 87.955,45 DM wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten der Versicherten überwiesen, die ab 1. August 2000 laufende Rente auf das Konto der Versicherten bei einer Bank in Kanada gezahlt.
Durch das Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2002 erfuhr die D.P. AG - Rentenservice - am 14. Februar 2002 vom Tode der Versicherten. Die Beklagte erfuhr davon am 18. Februar 2002. Die Klägerin hatte sich am 1. Februar 2002 beim Generalkonsulat gemeldet und den Sterbefall angezeigt. Die Beerdigung der Versicherten war in M. erfolgt, die Rente für den Monat Februar 2002 in Höhe von 1.154,30 EUR noch auf ihr Konto gezahlt worden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 wies die Beklagte die Klägerin (in deutscher und englischer Sprache) darauf hin, dass die deutsche Rente monatlich im Voraus gezahlt werde. Schecks, die für Zeiten nach Ablauf des Sterbemonats bestimmt seien, dürften nicht mehr eingelöst werden und seien zurückzusenden. Nach deutschen Rechtsvorschriften bestehe einen Anspruch auf Rente nur bis zum Ablauf des Todesmonats, also hier bis zum 31. Januar 2002. Die Versicherte habe die kontoführende Bank ermächtigt, das Konto zwecks Erstattung der zuviel gezahlten Beträge zugunsten der D.P. AG zu belasten. Die Klägerin möge dafür sorgen, dass eine Rückbuchung der Überzahlung ohne Schwierigkeiten möglich sei.
Nachdem die D.P. AG - Rentenservice - der Beklagten am 26. April 2002 mitgeteilt hatte, dass das von ihr beauftragte Geldinstitut mitgeteilt habe, die Konto führende Bank habe bis zum 19. April 2002 keinen Betrag zurückgegeben, weil das Konto geschlossen sei, trat die Beklagte unter dem 14. April 2003 an die Klägerin in deutscher und englischer Sprache heran und begehrte die Rückzahlung von 1.154, 30 EUR. Sie, die Beklagte, sei nach dem Gesetz verpflichtet, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Zur Durchsetzung ihres Anspruchs müsste sie im Falle der Nichtzahlung auch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Nachdem die Klägerin nicht geantwortet hatte, erteilte ihr die Beklagte unter Hinweis auf § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in englischer Sprache den Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2003 über 1.154,30 EUR. Im Übrigen bestehe gegen sie als Erbin der Versicherten gem. §§ 118 Abs. 4 Satz 5 SGB VI, 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ebenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung. Die Klägerin habe nach dem Tode der Versicherten über das auf deren Konto noch vorhandene Guthaben verfügt bzw. die Geldleistung in Empfang genommen und erkennen müssen, dass die Zahlung der Rente für den Februar 2002 unrechtmäßig sei. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach welcher innerhalb von drei Monaten nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden konnte. Der am 29. August 2003 in Kanada zugestellte Bescheid wurde bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) da die Klägerin Widerspruch nicht erhob. Sie zahlte den Betrag von 1.154,30 EUR aber auch nicht zurück.
Die Beklagte erließ daraufhin in deutscher und englischer Sprache unter Hinweis auf § 52 SGB X den Durchsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2003, in welchem sie sich auf den - bestandskräftigen - Rückforderungsbescheid am 18. Juli 2003 bezog und die Klägerin aufforderte, den Betrag von 1.154,30 EUR bis zum 20. März 2004 zurückzuzahlen. Sollte die Klägerin diesen Betrag nicht in einer Summe zurückzahlen können, möge sie dies begründen und konkrete Vorschläge für eine ratenweise Rückzahlung machen. Wenn sie innerhalb der gesetzten Frist der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, müssten gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie könne den Betrag nicht zurückzahlen, weil sie ihn zur Bezahlung von hohen Arztrechnungen verwendet habe, die kurz vor dem Tode der Versicherten entstanden seien. Darüber hinaus habe sie noch Rechnungen bezahlen müssen, die von keiner Versicherung abgedeckt worden seien. Zudem habe sie beträchtliche Beerdigungskosten gehabt. Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin unter dem 2. April 2004 in englischer Sprache darum, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und Kopien der für die Versicherte beglichenen Rechnungen zu übersenden. Nachdem die Klägerin dieser Bitte nicht entsprochen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch durch den in deutscher Sprache gehaltenen Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 als unbegründet zurück. Sie, die Beklagte, habe keinen Verfahrensfehler begangen, ihre Forderung sei auch nicht verjährt. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, weshalb sie derzeit nicht in der Lage sei, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2005 abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen den ihr am 28. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. März 2006 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid und im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (L 1 R 48/06; S 63 R 1056/05), der Verwaltungsakten (2 Bände) und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht übermittelt das vorliegende Urteil der Klägerin in deutscher Sprache, denn die Gerichtssprache ist deutsch (§§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz, 61 Abs. 1 SGG).
Der Senat durfte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sie mit der ihr am 2. Januar 2007 zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt sind entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 ist rechtmäßig.
Nach § 52 SGB X idF des Art. 11 Nr. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186, 2189, gemäß Art. 25 Abs. 5 HZvNG in Kraft ab 1. Januar 2002) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (§ 52 Abs. 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt iSd § 52 Abs. 1 SGB X unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Vorliegend hat die Beklagte den Erstattungsanspruch mit dem bindend gewordenen Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2003 festgesetzt (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Der Aufhebung des Rentenbescheides vom 19. Juli 2000 bedurfte es für den Monat Februar 2000 nicht, weil er mit dem Tode der Versicherten auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X) und daher die Überzahlung für den Monat Februar 2002 nicht auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden war (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Für den Erstattungsanspruch, der vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X (Bescheid vom 18. Juli 2003) unanfechtbar geworden ist, verjährt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X), gelten hinsichtlich der Hemmung, der Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung grundsätzlich die Vorschriften des BGB (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Abweichend davon bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, dass § 52 SGB X hiervon unberührt bleibt. Der öffentlich-rechtliche Rechtsträger kann folglich durch ein Vorgehen nach § 52 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren erwirken. Er braucht zu diesem Zweck nicht andere Maßnahmen, etwa solche der Rechtsverfolgung iSd § 204 BGB, zu ergreifen, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -, 5. Aufl. 2005, § 52 Rz 2).
Mit dem ausdrücklich als Durchsetzungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 16. Dezember 2003, einem Verwaltungsakt, hat die Beklagte die Klägerin, die durch den bindend gewordenen Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2003 zur Erstattung verpflichtet war, zur Leistungserbringung aufgefordert und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht. Das durfte sie, weil der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt war. Im Übrigen gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Durchsetzungsbescheid rechtswidrig ist.
Der Bescheid vom 18. Juli 2003 bedarf angesichts seiner Unanfechtbarkeit keiner Überprüfung. Die Beklagte hatte im Übrigen auch keinen Anlass, den Widerspruch der Klägerin vom 26. Februar 2004 als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB X zu werten. Denn der Bescheid vom 18. Juli 2003 ist rechtmäßig.
Ungeachtet dessen sieht der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin Anlass zu folgenden Ausführungen:
Die Beklagte durfte - obwohl § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI idF des HzVNG erst am 29. Juni 2002, also nach Entstehung des Erstattungsanspruchs, in Kraft getreten ist - die Rückforderung bereits durch Verwaltungsakt geltend machen. Denn sie hat den Erstattungsanspruch erst nach dem 28. Juni 2002 geltend gemacht (vgl. Bundessozialgericht 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI aF von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung ( aF )). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt zwar nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI aF unberührt. Gehört der Erbe aber gleichzeitig zum Personenkreis des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI aF, erfolgt die Rückforderung nach den Regeln dieser Bestimmung; Vertrauensschutzerwägungen iSd § 50 SGB X sind dann nicht anzustellen (vgl. Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., 2003, § 118 Rdnrn 19, 20). Dass die Klägerin über die Rentenzahlung für Februar 2002 verfügt bzw. sie in Empfang genommen hat, ist unstreitig. Der Erstattungsanspruch setzt auch nicht voraus, dass das Geldinstitut nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI aF zur Zurücküberweisung verpflichtet war. Denn § 118 Abs. 3 SGB VI aF betrifft nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden. Nur solche Geldleistungen gelten als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF). Hier lag indes eine Zahlung auf ein Auslandkonto vor (R. Bank of Canada C. Centre, C 1 North America Inc. Global Check Services). Die Beklagte konnte daher nach § 118 Abs. 3 SGB VI aF gegen die kanadische Bank nicht mit Erfolg vorgehen. Feststellungen über den Kontostand und Kontobewegungen bei Eingang der Februarrente 2002 auf dem Konto der Versicherten waren deshalb von der Beklagten nicht zu treffen.
Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die überzahlte Rente für die Begleichung von Verpflichtungen verwendet, für die sie als Erbin der Versicherten aufzukommen hatte, vermag den Erstattungsanspruch der Beklagten nicht zu beseitigen. Auch als Erbin einer versicherten Verfolgten ist sie zur Rückzahlung überzahlter Versichertenrente verpflichtet.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein zur Durchsetzung eines Erstattungsanspruches in Höhe von 1.154,30 EUR erlassener Bescheid.
Die in V. lebende Klägerin ist einziges Kind und Alleinerbin der am X.XXXXXXXXXX 1920 in L./Polen geborenen und am XX.XXXXXXX 2002 als kanadische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in M. hatte, am Wohnort der Klägerin verstorbenen G. L1 geb. O. (Versicherte). Diese, eine jüdische Verfolgte, die seit 1951 in Kanada lebte, bezog nach dem Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2000 ab 1. Januar 1995 Regelaltersrente. Der Nachzahlbetrag dieser Rente für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Juli 2000 in Höhe von 87.955,45 DM wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten der Versicherten überwiesen, die ab 1. August 2000 laufende Rente auf das Konto der Versicherten bei einer Bank in Kanada gezahlt.
Durch das Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Februar 2002 erfuhr die D.P. AG - Rentenservice - am 14. Februar 2002 vom Tode der Versicherten. Die Beklagte erfuhr davon am 18. Februar 2002. Die Klägerin hatte sich am 1. Februar 2002 beim Generalkonsulat gemeldet und den Sterbefall angezeigt. Die Beerdigung der Versicherten war in M. erfolgt, die Rente für den Monat Februar 2002 in Höhe von 1.154,30 EUR noch auf ihr Konto gezahlt worden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 wies die Beklagte die Klägerin (in deutscher und englischer Sprache) darauf hin, dass die deutsche Rente monatlich im Voraus gezahlt werde. Schecks, die für Zeiten nach Ablauf des Sterbemonats bestimmt seien, dürften nicht mehr eingelöst werden und seien zurückzusenden. Nach deutschen Rechtsvorschriften bestehe einen Anspruch auf Rente nur bis zum Ablauf des Todesmonats, also hier bis zum 31. Januar 2002. Die Versicherte habe die kontoführende Bank ermächtigt, das Konto zwecks Erstattung der zuviel gezahlten Beträge zugunsten der D.P. AG zu belasten. Die Klägerin möge dafür sorgen, dass eine Rückbuchung der Überzahlung ohne Schwierigkeiten möglich sei.
Nachdem die D.P. AG - Rentenservice - der Beklagten am 26. April 2002 mitgeteilt hatte, dass das von ihr beauftragte Geldinstitut mitgeteilt habe, die Konto führende Bank habe bis zum 19. April 2002 keinen Betrag zurückgegeben, weil das Konto geschlossen sei, trat die Beklagte unter dem 14. April 2003 an die Klägerin in deutscher und englischer Sprache heran und begehrte die Rückzahlung von 1.154, 30 EUR. Sie, die Beklagte, sei nach dem Gesetz verpflichtet, den überzahlten Betrag zurückzufordern. Zur Durchsetzung ihres Anspruchs müsste sie im Falle der Nichtzahlung auch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Nachdem die Klägerin nicht geantwortet hatte, erteilte ihr die Beklagte unter Hinweis auf § 118 Abs. 4 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in englischer Sprache den Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2003 über 1.154,30 EUR. Im Übrigen bestehe gegen sie als Erbin der Versicherten gem. §§ 118 Abs. 4 Satz 5 SGB VI, 50 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), 1967 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ebenfalls ein Anspruch auf Rückzahlung. Die Klägerin habe nach dem Tode der Versicherten über das auf deren Konto noch vorhandene Guthaben verfügt bzw. die Geldleistung in Empfang genommen und erkennen müssen, dass die Zahlung der Rente für den Februar 2002 unrechtmäßig sei. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach welcher innerhalb von drei Monaten nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden konnte. Der am 29. August 2003 in Kanada zugestellte Bescheid wurde bestandskräftig (§ 77 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) da die Klägerin Widerspruch nicht erhob. Sie zahlte den Betrag von 1.154,30 EUR aber auch nicht zurück.
Die Beklagte erließ daraufhin in deutscher und englischer Sprache unter Hinweis auf § 52 SGB X den Durchsetzungsbescheid vom 16. Dezember 2003, in welchem sie sich auf den - bestandskräftigen - Rückforderungsbescheid am 18. Juli 2003 bezog und die Klägerin aufforderte, den Betrag von 1.154,30 EUR bis zum 20. März 2004 zurückzuzahlen. Sollte die Klägerin diesen Betrag nicht in einer Summe zurückzahlen können, möge sie dies begründen und konkrete Vorschläge für eine ratenweise Rückzahlung machen. Wenn sie innerhalb der gesetzten Frist der Zahlungsaufforderung nicht nachkomme, müssten gegebenenfalls Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie könne den Betrag nicht zurückzahlen, weil sie ihn zur Bezahlung von hohen Arztrechnungen verwendet habe, die kurz vor dem Tode der Versicherten entstanden seien. Darüber hinaus habe sie noch Rechnungen bezahlen müssen, die von keiner Versicherung abgedeckt worden seien. Zudem habe sie beträchtliche Beerdigungskosten gehabt. Die Beklagte bat die Klägerin daraufhin unter dem 2. April 2004 in englischer Sprache darum, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen und Kopien der für die Versicherte beglichenen Rechnungen zu übersenden. Nachdem die Klägerin dieser Bitte nicht entsprochen hatte, wies die Beklagte den Widerspruch durch den in deutscher Sprache gehaltenen Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 als unbegründet zurück. Sie, die Beklagte, habe keinen Verfahrensfehler begangen, ihre Forderung sei auch nicht verjährt. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargelegt, weshalb sie derzeit nicht in der Lage sei, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2005 abgewiesen und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Gegen den ihr am 28. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. März 2006 Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid und im Widerspruchsbescheid.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (L 1 R 48/06; S 63 R 1056/05), der Verwaltungsakten (2 Bände) und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht übermittelt das vorliegende Urteil der Klägerin in deutscher Sprache, denn die Gerichtssprache ist deutsch (§§ 184 Gerichtsverfassungsgesetz, 61 Abs. 1 SGG).
Der Senat durfte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sie mit der ihr am 2. Januar 2007 zugestellten Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt sind entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 ist rechtmäßig.
Nach § 52 SGB X idF des Art. 11 Nr. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167, 2186, 2189, gemäß Art. 25 Abs. 5 HZvNG in Kraft ab 1. Januar 2002) hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (§ 52 Abs. 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt iSd § 52 Abs. 1 SGB X unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
Vorliegend hat die Beklagte den Erstattungsanspruch mit dem bindend gewordenen Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2003 festgesetzt (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Der Aufhebung des Rentenbescheides vom 19. Juli 2000 bedurfte es für den Monat Februar 2000 nicht, weil er mit dem Tode der Versicherten auf andere Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X) und daher die Überzahlung für den Monat Februar 2002 nicht auf Grund eines Verwaltungsaktes erbracht worden war (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Für den Erstattungsanspruch, der vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X (Bescheid vom 18. Juli 2003) unanfechtbar geworden ist, verjährt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X), gelten hinsichtlich der Hemmung, der Ablaufhemmung, des Neubeginns und der Wirkung der Verjährung grundsätzlich die Vorschriften des BGB (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Abweichend davon bestimmt § 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X, dass § 52 SGB X hiervon unberührt bleibt. Der öffentlich-rechtliche Rechtsträger kann folglich durch ein Vorgehen nach § 52 SGB X eine Verjährungsfrist von 30 Jahren erwirken. Er braucht zu diesem Zweck nicht andere Maßnahmen, etwa solche der Rechtsverfolgung iSd § 204 BGB, zu ergreifen, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. Engelmann, in: von Wulffen, SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -, 5. Aufl. 2005, § 52 Rz 2).
Mit dem ausdrücklich als Durchsetzungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 16. Dezember 2003, einem Verwaltungsakt, hat die Beklagte die Klägerin, die durch den bindend gewordenen Rückforderungsbescheid vom 18. Juli 2003 zur Erstattung verpflichtet war, zur Leistungserbringung aufgefordert und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht. Das durfte sie, weil der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt war. Im Übrigen gibt es keinen Anhalt dafür, dass der Durchsetzungsbescheid rechtswidrig ist.
Der Bescheid vom 18. Juli 2003 bedarf angesichts seiner Unanfechtbarkeit keiner Überprüfung. Die Beklagte hatte im Übrigen auch keinen Anlass, den Widerspruch der Klägerin vom 26. Februar 2004 als Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 2 SGB X zu werten. Denn der Bescheid vom 18. Juli 2003 ist rechtmäßig.
Ungeachtet dessen sieht der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin Anlass zu folgenden Ausführungen:
Die Beklagte durfte - obwohl § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI idF des HzVNG erst am 29. Juni 2002, also nach Entstehung des Erstattungsanspruchs, in Kraft getreten ist - die Rückforderung bereits durch Verwaltungsakt geltend machen. Denn sie hat den Erstattungsanspruch erst nach dem 28. Juni 2002 geltend gemacht (vgl. Bundessozialgericht 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 42/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 11). Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind die Personen, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, so dass dieser nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI aF von dem Geldinstitut zurück überwiesen wird, dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet (§ 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der bis zum 28. Juni 2002 geltenden Fassung ( aF )). Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X bleibt zwar nach § 118 Abs. 4 Satz 3 SGB VI aF unberührt. Gehört der Erbe aber gleichzeitig zum Personenkreis des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI aF, erfolgt die Rückforderung nach den Regeln dieser Bestimmung; Vertrauensschutzerwägungen iSd § 50 SGB X sind dann nicht anzustellen (vgl. Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl., 2003, § 118 Rdnrn 19, 20). Dass die Klägerin über die Rentenzahlung für Februar 2002 verfügt bzw. sie in Empfang genommen hat, ist unstreitig. Der Erstattungsanspruch setzt auch nicht voraus, dass das Geldinstitut nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI aF zur Zurücküberweisung verpflichtet war. Denn § 118 Abs. 3 SGB VI aF betrifft nur Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden. Nur solche Geldleistungen gelten als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aF). Hier lag indes eine Zahlung auf ein Auslandkonto vor (R. Bank of Canada C. Centre, C 1 North America Inc. Global Check Services). Die Beklagte konnte daher nach § 118 Abs. 3 SGB VI aF gegen die kanadische Bank nicht mit Erfolg vorgehen. Feststellungen über den Kontostand und Kontobewegungen bei Eingang der Februarrente 2002 auf dem Konto der Versicherten waren deshalb von der Beklagten nicht zu treffen.
Das Vorbringen der Klägerin, sie habe die überzahlte Rente für die Begleichung von Verpflichtungen verwendet, für die sie als Erbin der Versicherten aufzukommen hatte, vermag den Erstattungsanspruch der Beklagten nicht zu beseitigen. Auch als Erbin einer versicherten Verfolgten ist sie zur Rückzahlung überzahlter Versichertenrente verpflichtet.
Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
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