L 1 RJ 41/03

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 662/00
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 41/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist noch der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2004.

Der 1944 geborene Kläger ist Kraina-Serbe aus Kroatien. Seit 1968 lebt er in Deutschland. Er war hier durchgehend bis 1996 bei B. + V. als Dreher beschäftigt. Zuletzt trat wegen Kniebeschwerden Arbeitsunfähigkeit ein und wurde das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber beendet. Der Kläger bezog zunächst bis Juli 1997 Krankengeld und sodann bis zum 31. Januar 1999 Leistungen vom Arbeitsamt. Im Jahr 1999 machte er sich mit einem Feinkost-Geschäft selbständig ("D. Feinkost"), das er bis zum Dezember 2006 betrieb.

Am 22. Dezember 1998 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2000 ab. Hiergegen hat der Kläger am 15. Mai 2000 Klage erhoben. Wegen des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts genommen.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 2003 abgewiesen. Es stützte sich auf das Gutachten des Chirurgen Dr. H. vom 20. Dezember 2001, der den Kläger am 6. Dezember 2001 ambulant untersucht hatte und der auch im Termin vor dem Sozialgericht am 20. Januar 2003 gehört worden war. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte, teilweise auch – bis zu einem Viertel des Arbeitstages – mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen sei er noch in der Lage, die für ihn als anerkannten Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit des Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie zu verrichten. Hierfür stützte sich das Sozialgericht auf die Stellungnahme des berufskundigen Sachverständigen Herr S., der im Termin vor dem Sozialgericht gehört worden war.

Gegen das am 27. Februar 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2003 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt er unter anderem vor, die zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. H. am 6. Dezember 2001 vorliegenden Erkrankungen seien durch diesen nicht ausreichend berücksichtigt worden und hätten sich zudem verschlechtert. Auch leide er an einer Depression. Über diese habe Dr. H. mangels Fachkunde keine Wertungen abgeben können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum 31. Januar 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat einen Befundbericht von Dr. S1. eingeholt; danach stehe die Depression des Klägers ganz im Vordergrund. Sodann hat das Gericht nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 1. April 2004 eingeholt, der den Kläger am 29. März 2004 untersucht hatte. Dr. L. sah dessen Leistungsfähigkeit seitens des nervenärztlichen Gebiets beeinträchtigt durch eine gewisse emotionale Instabilität durch belastende Lebensumstände; eine gravierende Depressivität fände sich zur Zeit aber nicht. Die wesentliche Leistungseinschränkung auf nervenärztlichem Gebiet bestehe in der Berücksichtigung der psychischen Minderbelastbarkeit. Bei ihrer Berücksichtigung sei der Kläger vollschichtig leistungsfähig. Seine Wegefähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Hemmungen gegenüber einer leidensgerechten Tätigkeit könne er mit zumutbarer Willensanspannung überwinden. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Hierauf hat der Kläger die Einholung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens durch Dr. A. und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch Dr. S2. nach § 109 SGG beantragt; beiden Anträgen hat das Gericht stattgegeben.

Der Facharzt für Chirurgie Dr. A. benannte in seinem Gutachten vom 20. November 2005 nach Untersuchung des Klägers am 1. November 2005 an krankhaften Veränderungen, die sich mindernd auf die Leistungsfähigkeit des Klägers auswirkten, eine fortgeschrittene Kniegelenkarthrose rechts, eine mäßiggradige Kniegelenkarthrose links, Osteochondrose und Spondylarthrose der Wirbelsäule mit entsprechendem Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom sowie einen Bluthochdruck und eine reaktive Depression. Damit sei der Kläger in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung zu verrichten, in wechselnder Körperhaltung, unter Vermeiden von Tragen, Heben, Bücken, Arbeiten in der Hocke bzw. auf Knien, überwiegendem Stehen und Treppensteigen. Er sei nicht in der Lage, Arbeiten unter Zeitdruck und unter Akkord-, Schicht- und Nachtarbeitsbedingungen zu bewältigen. Empfohlen werde Arbeit in geschlossenen Räumen, ohne den Einfluss von Witterung, zu ebener Erde. Zu Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen sei der Kläger nicht in der Lage. Die Notwendigkeit von zusätzlichen (betriebsunüblichen) Pausen sei bei Beachtung dieser Faktoren nicht gegeben. Die zumutbaren Arbeiten könnten regelmäßig vollschichtig verrichtet werden. Der Kläger sei wegefähig. Selbst unter den bestehenden psychischen Fehlhaltungen sei er in der Lage, bei zumutbarer Willensanspannung Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Diese Einschränkungen bestünden seit Antragstellung, wobei zu verzeichnen sei, dass in der seither verstrichenen Zeit eine deutliche Zunahme der krankhaften Veränderungen festzustellen sei.

Der Nervenarzt Dr. S2. formulierte in seinem Gutachten vom 29. August 2006 nach Untersuchung des Klägers am 15. Juni 2006 als Diagnosen: - homopathisch-abhängige Primärpersönlichkeit, zunächst ohne Krankheitswert, - Emigration, körpermechanisches Wertschöpfungskonzept, - chronische degenerativ und traumatisch bedingte Kniegelenkfunktionsstörung, - Zustand nach gedecktem Schädelhirntrauma, - Hypertonie mit zentralen Kreislaufregulationsstörungen, - subjektive Hörminderung, Ohrgeräusch, - chronifizierte depressive Anpassungsstörungen, - anhaltende somatoforme Schmerzstörung, - ungeregeltes Essverhalten mit Übergewicht, - vasomotorisches Kopfschmerzsyndrom. Daraus ergäbe sich die Einschränkung gesundheitlich zumutbarer Arbeiten auf solche leichter Art durchschnittlichen Zuschnitts durchschnittlicher Verantwortung, mit selbstgewählten Pausen, im Umfang von weniger als drei Stunden aufgrund der verminderten Kompensationskraft für Schmerzen. Die zugrunde liegenden psychischen Beeinträchtigungen könnten auch mit zumutbarer Willensanspannung als Hemmnis gegenüber weitergehenden Erwerbsanstrengungen nicht überwunden werden. Diese Einschränkungen bestünden seit Rentenantragstellung. Seither habe sich das Maß dieser Einschränkungen noch erhöht aufgrund der Zunahme einzelner Gesundheitsstörungen.

Das Gericht hat sodann ein Gutachten nach Aktenlage nach § 106 SGG durch Dr. L. eingeholt, in dem dieser sich mit den Gutachten von Dr. A. und Dr. S2. auseinandersetzte. In seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 hielt er die Leistungsbeurteilung durch Dr. A. für schlüssig, wobei ein nachvollziehbares Voranschreiten der Erkrankungen auf chirurgischem Gebiet im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. H. in Rechnung zu stellen sei. Die Beurteilung durch Dr. S2. vermöge er jedoch nicht nachzuvollziehen. Sie stehe schon dazu im Widerspruch, dass der Kläger zur Zeit der Erstbegutachtung durch ihn – Dr. L. – wie zur Zeit der Begutachtung durch Dr. S2. vollschichtig und bis in den körperlich schweren Bereich hinein selbständig als Weinhändler tätig gewesen sei und also fortdauernd nicht leidensgerechte Tätigkeiten ausgeübt habe. Auch beziehe sich die Leistungsbeurteilung von Dr. S2. nicht auf psychopathologische Befunde, sondern es werde undifferenziert eine Zusammenschau diverser Fachgebiete vorgenommen und komme es dabei in Abweichung vom fachchirurgischen Gutachten des Dr. A. zu einer völlig anderen Leistungsbeurteilung. Festzuhalten bleibe, dass auch durch das gesamte Klagverfahren hindurch der Kläger, wenn auch selbständig, vollschichtig in seinem Wein-, Spirituosen- und Feinkost-Geschäft tätig gewesen sei und hier offensichtlich nicht leidensgerechte Tätigkeiten habe vollbringen müssen. Dr. L. hielt an seinen bereits zuvor im Gutachten vom 1. April 2004 formulierten nervenärztlichen Leistungseinschränkungen fest und hielt alle anderen Leistungseinschränkungen im Gutachten von D. H. und – ein Voranschreiten der Arthrose vorausgesetzt – auch im Gutachten von Dr. A. für hinreichend berücksichtigt.

Seit 1. Februar 2004 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die ihm durch Bescheid der Beklagten vom 8. April 2004 bewilligt wurde; durch Bescheid des Versorgungsamts vom 9. September 2002 war zuvor mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2000 ist rechtmäßig, auch soweit durch ihn die beantragte und im Berufungsverfahren allein noch begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt wurde. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit, denn diese lässt sich für den ab Januar 1999 bis Januar 2004 streitbefangenen Zeitraum bei ihm nicht feststellen.

Auf den geltend gemachten Anspruch ist noch die Vorschrift des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.) anzuwenden, da der Rentenantrag im Jahre 1998 gestellt worden und Rente wegen Berufsunfähigkeit auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 – Inkrafttreten der Neufassung des § 43 SGB VI nach dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) – im Streit ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Der Kläger erfüllt zwar die versicherungs- und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen. Er war aber im streitbefangenen Zeitraum nicht berufsunfähig. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers, der als gelernter Dreher unstreitig als Facharbeiter einzustufen und deshalb nur eingeschränkt verweisbar ist, war im streitbefangenen Zeitraum nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken. Sozial zumutbar kann der Kläger auf die Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie verwiesen werden. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich auf eine berufskundige Stellungnahme stützen (§ 153 Abs. 2 SGG). Mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen konnte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum diese Tätigkeit vollschichtig verrichten. Sein Leistungsvermögen war zwar eingeschränkt. Leichte, teilweise auch – bis zu einem Viertel des Arbeitstages – mittelschwere Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen konnte der Kläger seit Rentenantragstellung im Dezember 1998 jedoch vollschichtig verrichten.

Insoweit ist den Bewertungen in den Gutachten von Dr. H., Dr. L. und ganz überwiegend auch von Dr. A. zu folgen. Der Kläger war seit Antragstellung im Dezember 1998 bis einschließlich Januar 2004 in der Lage, leichte, teilweise auch – bis zu einem Viertel der täglichen normalen Arbeitszeit – mittelschwere Tätigkeiten körperlicher Art und durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung vollschichtig zu verrichten, in wechselnder Körperhaltung, unter Vermeiden von Zwangshaltungen, wiederholtem Heben und Tragen von schweren Gegenständen, Bücken, Arbeiten in der Hocke bzw. auf Knien, überwiegendem Stehen, laufendem Umhergehen und wiederholtem Treppensteigen. Zu bewegende Gegenstände sollten nicht schwerer als sieben Kilogramm, vorübergehend auch bis höchstens zwölf Kilogramm sein. Entsprechende Arbeit war dem Kläger in geschlossenen Räumen, ohne den Einfluss von Witterung, zu ebener Erde möglich. Zu Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an sonst gefährdenden Arbeitsplätzen war er nicht in der Lage. Nicht zuzumuten waren ihm Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeitsbedingungen, mit Publikumsverkehr und Tätigkeiten, die außerordentliche Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellen. Die Wegefähigkeit des Klägers war erhalten, Hemmungen gegenüber der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit konnte er überwinden.

Der abweichenden, auch zeitliche Einschränkungen formulierenden Leistungseinschätzung im Gutachten von Dr. S2. vermag der Senat nicht zu folgen. Dr. L. hat insoweit in seinem Gutachten vom 2. Februar 2007 überzeugend begründet, dass und warum die Leistungsbeurteilung von Dr. S2. nicht nachzuvollziehen ist. Aus Sicht des Senats erstaunt auch sehr, dass der Kläger nach den Ausführungen von Dr. S2. seine psychischen Beeinträchtigungen auch mit zumutbarer Willensanspannung als Hemmnis gegenüber weitergehenden als der von ihm zugemuteten Erwerbsanstrengungen nicht werde überwinden können, der Kläger aber, was Dr. S2. bekannt war, seit 1999 ein selbständiges Geschäft als Feinkosthändler betrieb und hierbei deutlich schwerere als die ihm vom Sozialgericht zugemuteten Tätigkeiten verrichtete.

Soweit Dr. A. das Leistungsvermögen des Klägers auf leichte körperliche Arbeiten eingeschränkt sah, ist dem für den hier relevanten Zeitraum von Januar 1999 bis Januar 2004 nicht zu folgen. Doch verträgt sich die Feststellung des Senats, dass der Kläger zur Verrichtung leichter und teilweise auch mittelschwerer Tätigkeiten körperlicher Art vollschichtig in der Lage war, insoweit mit den Ausführungen von Dr. A., als dieser in seinem Gutachten aus dem November 2005 eine deutliche Zunahme der krankhaften Veränderungen seit der Antragstellung festgestellt hatte und erst fast zwei Jahre nach Ende des streitbefangenen, rentenmedizinisch relevanten Zeitraums das Leistungsvermögen auf leichte körperliche Tätigkeiten eingeschränkt sah. Eine entsprechende Aussage enthält auch das Gutachten von Dr. S2., der zwar den Kläger von Antragstellung an auf ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten von weniger als drei Stunden beschränkt sah, aber aufgrund seiner Untersuchung des Klägers gut zweieinhalb Jahre nach Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Februar 2004 gleichwohl von einer Erhöhung des Maßes der Leistungseinschränkungen seit der Antragstellung im Dezember 1998 sprach. Nachvollziehbar ist, dass der Kläger durch den Verlust des Arbeitsplatzes nach 28jähriger schwerer körperlicher Arbeit bei B. + V., durch die Verluste dessen, was er sich aufgrund seines guten Arbeitseinkommens in Kroatien aufgebaut hatte, infolge des Jugoslawien-Kriegs und durch die verlorene Fähigkeit, seine Familie in Deutschland und in Kroatien/Serbien – von wo aus deutliche Erwartungen an ihn formuliert werden – aus eigener Kraft zu finanzieren, in eine Lebenskrise geraten war. Ein rentenberechtigendes Ausmaß aber erreichte diese nie. Auch insoweit hat bei der Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens Beachtung zu finden, dass sich der Kläger nach Ende seines langjährigen Arbeitsverhältnisses bei B. + V., der Arbeitsunfähigkeit und des Arbeitslosengeldbezugs 1999 mit einem Feinkosthandel selbständig machte und diesen bis zum Dezember 2006 fortführte. In seinem Fragebogen für das Sozialgericht gab er am 5. Juli 2000 an, selbständig tätig im Umfang von 40 Stunden in der Woche zu sein. Die in seinem Geschäft durch ihn verrichteten, in den Anamneseerhebungen der Gutachten geschilderten Tätigkeiten überschritten sein ihm vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung und von den Gutachtern zugemutetes Leistungsvermögen bei weitem.

In Auswertung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen und in Kenntnis dessen, was über den Kläger bekannt ist, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger auf die sozial zumutbare Tätigkeit als Qualitätskontrolleur in der Metallindustrie verwiesen werden kann und diese im Zeitraum von Januar 1999 bis Januar 2004 auch mit seinem verbliebenen, oben im Einzelnen beschriebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen vollschichtig verrichten konnte. Denn insbesondere erhöhte körperliche, aber auch besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit sind mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. Für die Übereinstimmung mit dem im Gutachten von Dr. H. beschriebenen Leistungsvermögen hatte dies auch so der berufskundige Sachverständige S. im Termin vor dem Sozialgericht bekundet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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