Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 41 U 9/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 1/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 11. Dezember 2000 auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, als ein anderes Fahrzeug auf ihren PKW auffuhr. An ihrem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von unter 1.000,- DM. Der die Klägerin ca. 8 Stunden nach dem Unfall untersuchende Orthopäde Dr. K. fand keinen Hinweis auf knöcherne Verletzungen und diagnostizierte ein cervikales Wurzelreizsyndrom und eine Halswirbelsäulendistorsion. Bei einer Kernspintomographie der Hals- und Brustwirbelsäule am 27. Dezember 2000 konnte keine Unfallfolge festgestellt werden. Während der nachfolgenden Behandlungen konnten auch der Orthopäde Dr. K1., der Nervenarzt Dr. L. und das AK St. G. keine objektivierbaren Unfallfolgen feststellen. Die von der Klägerin beklagten Kribbelparästhesien der linken Hand wurden auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückgeführt, welches vom behandelnden AK St. G. als unfallunabhängig angesehen wurde. Eine am 29. März 2001 durchgeführte Computertomographie der Halswirbelsäule erbrachte ebenfalls keinen auf eine traumatische Schädigung hindeutenden Befund. Aufgrund des Ergebnisses einer beratenden Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2001 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer Zerrung der Halswirbelsäule habe lediglich bis 21. Januar 2001 bestanden.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Befundbericht der Orthopäden Dr. D. beigezogen, in welchem unter anderem auf einen Bandscheibenvorfall L 4/5 hingewiesen wird, der im August 2002 operativ behandelt wurde. Das Sozialgericht hat die medizinischen Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) beigezogen, von der die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. August 2002 bis 31. Dezember 2004 bezog. In den in diesen Unterlagen enthaltenen Gutachten des Chirurgen Dr. P. (28.08.03) und des Nervenarztes Dr. S. (18.09.03) werden Gesundheitsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule in keiner Form erwähnt. Der Chirurg M.-C. vermochte bei seiner auf Veranlassung des Sozialgerichts erfolgten Untersuchung und Begutachtung der Klägerin ebenfalls keine Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule festzustellen. Er kommt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2005 zu dem Ergebnis, der Unfall vom 11. Dezember 2000 habe zu keiner Verletzung der Klägerin geführt. Nachdem dieser Sachverständige sein Gutachten im Termin am 21. November 2005 erläutert hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 21. November 2005 abgewiesen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 6. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Januar 2006 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig. Die Klägerin habe wegen der Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 2000 Anspruch auf Verletztenrente. Die bei ihr nach dem Unfallereignis eingetretenen und auch noch nach Beendigung der als unfallbedingt anerkannten Arbeitsunfähigkeit durchgängig bis heute vorliegenden Gesundheitsstörungen seien Folge des Unfallereignisses.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 2000 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Objektivierbare Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 2000 hätten nach Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht allein von subjektiven Beschwerden auf einen gesicherten Körperschaden geschlossen werden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2007 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 11. Dezember 2000 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Gewährung einer Verletztenrente voraussetzt, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 2000 nicht diesen erforderlichen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Vielmehr sind erwerbsmindernde Auswirkungen des Unfalls nicht - mehr - feststellbar. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung der während des Verwaltungs- und des Klageverfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht ausreichend.
Im Bereich der von einem derartigen Unfall am ehesten betroffenen Halswirbelsäule fehlt es schon an einem objektiv feststellbaren Gesundheitsschaden. Zwar wurde von der Klägerin durchgehend seit dem Ereignis vom 11. Dezember 2000 in diesem Bereich subjektiv ein Beschwerdebild geltend gemacht, das zunächst als Zerrung gedeutet wurde, jedoch – nachdem es sich durch weiteren Zeitablauf nicht besserte – letztlich von ärztlicher Seite nicht zu objektivieren ist. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich bei allen klinischen und Bild gebenden Untersuchungen im Bereich der Halswirbelsäule kein krankhafter Befund erheben ließ, der die von der Klägerin geklagten Beschwerden auch nur ansatzweise erklären könnte. Auf die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Bestätigt werden sie durch die Tatsache, dass in den letztlich zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führenden Gutachten des Chirurgen Dr. P. und des Nervenarztes Dr. S. Gesundheitsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule überhaupt keine Erwähnung finden.
Demgegenüber haben im Bereich der linken Hand sowie der Lendenwirbelsäule zwar objektiv Gesundheitsstörungen in Form eines Karpaltunnelsyndroms und eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 mit Spinalkanalstenose in den Segmenten L4/5 und L5/S1 vorgelegen, die aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 11. Dezember 2000 zurückzuführen sind. Insoweit fehlt es schon an jeglichen Hinweisen darauf, dass die Hand und/oder die untere Lendenwirbelsäule durch den Unfall überhaupt in Mitleidenschaft gezogen wurden. Relevante Verletzungsfolgen sind in diesen Bereichen durch die erstbehandelnden Ärzte zu keiner Zeit festgestellt worden. Unabhängig davon ließen sich auch bei der Behandlung dieser Gesundheitsstörungen traumatisch bedingte Veränderungen nicht finden, weshalb die behandelnden Ärzte des AK St. G. sowohl bezüglich des Karpaltunnelsyndroms als auch des Lendenwirbelsäulenleidens zu keiner Zeit einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Dezember 2000 annahmen. Allein der Umstand, dass diese Gesundheitsstörungen zeitlich gesehen nach dem Unfallereignis aufgetreten sind, ist nicht ausreichend, einen ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 11. Dezember 2000 auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, als ein anderes Fahrzeug auf ihren PKW auffuhr. An ihrem Fahrzeug entstand ein Sachschaden in Höhe von unter 1.000,- DM. Der die Klägerin ca. 8 Stunden nach dem Unfall untersuchende Orthopäde Dr. K. fand keinen Hinweis auf knöcherne Verletzungen und diagnostizierte ein cervikales Wurzelreizsyndrom und eine Halswirbelsäulendistorsion. Bei einer Kernspintomographie der Hals- und Brustwirbelsäule am 27. Dezember 2000 konnte keine Unfallfolge festgestellt werden. Während der nachfolgenden Behandlungen konnten auch der Orthopäde Dr. K1., der Nervenarzt Dr. L. und das AK St. G. keine objektivierbaren Unfallfolgen feststellen. Die von der Klägerin beklagten Kribbelparästhesien der linken Hand wurden auf ein Karpaltunnelsyndrom zurückgeführt, welches vom behandelnden AK St. G. als unfallunabhängig angesehen wurde. Eine am 29. März 2001 durchgeführte Computertomographie der Halswirbelsäule erbrachte ebenfalls keinen auf eine traumatische Schädigung hindeutenden Befund. Aufgrund des Ergebnisses einer beratenden Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2001 und Widerspruchsbescheid vom 29. November 2001 die Gewährung einer Verletztenrente ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer Zerrung der Halswirbelsäule habe lediglich bis 21. Januar 2001 bestanden.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Befundbericht der Orthopäden Dr. D. beigezogen, in welchem unter anderem auf einen Bandscheibenvorfall L 4/5 hingewiesen wird, der im August 2002 operativ behandelt wurde. Das Sozialgericht hat die medizinischen Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) beigezogen, von der die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. August 2002 bis 31. Dezember 2004 bezog. In den in diesen Unterlagen enthaltenen Gutachten des Chirurgen Dr. P. (28.08.03) und des Nervenarztes Dr. S. (18.09.03) werden Gesundheitsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule in keiner Form erwähnt. Der Chirurg M.-C. vermochte bei seiner auf Veranlassung des Sozialgerichts erfolgten Untersuchung und Begutachtung der Klägerin ebenfalls keine Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule festzustellen. Er kommt in seinem Gutachten vom 11. Januar 2005 zu dem Ergebnis, der Unfall vom 11. Dezember 2000 habe zu keiner Verletzung der Klägerin geführt. Nachdem dieser Sachverständige sein Gutachten im Termin am 21. November 2005 erläutert hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 21. November 2005 abgewiesen.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 6. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6. Januar 2006 Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig. Die Klägerin habe wegen der Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 2000 Anspruch auf Verletztenrente. Die bei ihr nach dem Unfallereignis eingetretenen und auch noch nach Beendigung der als unfallbedingt anerkannten Arbeitsunfähigkeit durchgängig bis heute vorliegenden Gesundheitsstörungen seien Folge des Unfallereignisses.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 2000 eine Verletztenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Objektivierbare Folgen des Ereignisses vom 11. Dezember 2000 hätten nach Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht allein von subjektiven Beschwerden auf einen gesicherten Körperschaden geschlossen werden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 17. April 2007 aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des Unfalls vom 11. Dezember 2000 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente.
Zutreffend hat das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung dargelegt, dass § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Gewährung einer Verletztenrente voraussetzt, dass die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um mindestens 20 vom Hundert gemindert ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedingen die Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Dezember 2000 nicht diesen erforderlichen Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Vielmehr sind erwerbsmindernde Auswirkungen des Unfalls nicht - mehr - feststellbar. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach Auswertung der während des Verwaltungs- und des Klageverfahrens eingeholten medizinischen Unterlagen fest. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen muss, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist. Demgegenüber genügt für den Ursachenzusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem Unfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen. Allerdings ist die bloße Möglichkeit eines Zusammenhangs nicht ausreichend.
Im Bereich der von einem derartigen Unfall am ehesten betroffenen Halswirbelsäule fehlt es schon an einem objektiv feststellbaren Gesundheitsschaden. Zwar wurde von der Klägerin durchgehend seit dem Ereignis vom 11. Dezember 2000 in diesem Bereich subjektiv ein Beschwerdebild geltend gemacht, das zunächst als Zerrung gedeutet wurde, jedoch – nachdem es sich durch weiteren Zeitablauf nicht besserte – letztlich von ärztlicher Seite nicht zu objektivieren ist. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass sich bei allen klinischen und Bild gebenden Untersuchungen im Bereich der Halswirbelsäule kein krankhafter Befund erheben ließ, der die von der Klägerin geklagten Beschwerden auch nur ansatzweise erklären könnte. Auf die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Bestätigt werden sie durch die Tatsache, dass in den letztlich zur Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung führenden Gutachten des Chirurgen Dr. P. und des Nervenarztes Dr. S. Gesundheitsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule überhaupt keine Erwähnung finden.
Demgegenüber haben im Bereich der linken Hand sowie der Lendenwirbelsäule zwar objektiv Gesundheitsstörungen in Form eines Karpaltunnelsyndroms und eines Bandscheibenvorfalls L 4/5 mit Spinalkanalstenose in den Segmenten L4/5 und L5/S1 vorgelegen, die aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Ereignis vom 11. Dezember 2000 zurückzuführen sind. Insoweit fehlt es schon an jeglichen Hinweisen darauf, dass die Hand und/oder die untere Lendenwirbelsäule durch den Unfall überhaupt in Mitleidenschaft gezogen wurden. Relevante Verletzungsfolgen sind in diesen Bereichen durch die erstbehandelnden Ärzte zu keiner Zeit festgestellt worden. Unabhängig davon ließen sich auch bei der Behandlung dieser Gesundheitsstörungen traumatisch bedingte Veränderungen nicht finden, weshalb die behandelnden Ärzte des AK St. G. sowohl bezüglich des Karpaltunnelsyndroms als auch des Lendenwirbelsäulenleidens zu keiner Zeit einen Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. Dezember 2000 annahmen. Allein der Umstand, dass diese Gesundheitsstörungen zeitlich gesehen nach dem Unfallereignis aufgetreten sind, ist nicht ausreichend, einen ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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