Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 J 1720/96
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 205/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
LSG-Az.: L 1 R 205/06 SG-Az.: S 9 J 1720/96 Landessozialgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Verkündet am
1. August 2007
Beese Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2007 durch
den Präsidenten des Landessozialgerichts Dr. Ruppelt, den Richter am Landessozialgericht Dr. Klückmann, den Richter am Landessozialgericht Wagner, den ehrenamtlichen Richter Egbers und die ehrenamtliche Richterin Freudenthal
für Recht erkannt:
Verkündet am
1. August 2007
Beese Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
hat der 1. Senat des Landessozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. August 2007 durch
den Präsidenten des Landessozialgerichts Dr. Ruppelt, den Richter am Landessozialgericht Dr. Klückmann, den Richter am Landessozialgericht Wagner, den ehrenamtlichen Richter Egbers und die ehrenamtliche Richterin Freudenthal
für Recht erkannt:
1. Die auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 RJ 122/98 gerichtete Klage wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Streit.
Dem heute 67-jährigen Kläger wurde mit Bescheid vom 7. Februar 1995 von der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 29. Juni 1994 gewährt. Unter dem 16. August 1995 beantragte er die Umwandlung dieser Rente in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 1996 ab, weil der Kläger nach den erhobenen medizinischen Befunden nicht erwerbsunfähig sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1996 zurück. Das Sozialgericht hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen durch Urteil vom 4. September 1998 (9 J 1720/96) abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Leistungsfähigkeit des Klägers auf chirurgischem Fachgebiet zwar eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Sein Leistungsvermögen lasse noch leichte Arbeiten vollschichtig zu und auch die Wegefähigkeit sei gegeben. Im Berufungsverfahren (L 1 RJ 122/98) hat das erkennende Gericht den Kläger durch den Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. P. ambulant untersuchen und schriftlich begutachten lassen. Dieser ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Juni 2000 zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Arbeiten körperlicher Art und durchschnittlicher geistiger Verantwortung mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sowie viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Meter zu Fuß in jeweils 15 Minuten zurückzulegen. Ein Anhalt für neurotische oder psychische Gesundheitsstörungen bestehe nicht. Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung könnten überwunden werden. Daraufhin hat der seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vor dem Berichterstatter des Senats am 28. August 2001 nach Beratung mit seinem Bevollmächtigten erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 hat er im Rahmen eines von ihm als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelfs um die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebeten. Der erkennende Senat hat auf Grund der am 19. November 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist (L 1 RJ 116/03). Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in jenem Urteil gerichtete Beschwerde (B 13 RJ 274/03 B) hat der Kläger durch Erklärung seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 zurückgenommen. Den Antrag des Klägers, das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. November 2003 wiederaufzunehmen hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 11. Mai 2005 (B 13 RJ 274/03 B) abgelehnt.
Mit bei dem erkennenden Gericht am 24. Oktober 2006 eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 RJ 122/98 nach §§ 359, 365, 366, 367 und 369 Strafprozessordnung wegen "Betrug, Unterschlagungen, Fälschungen von Berichten, Gesundheitszeugnissen, Nötigung, Erpressung, Bestechung, Rechtsbeugung, Protokollfälschungen, falscher Anschuldigung und Beleidigungen" begehrt, welche "alle von Hamburger Behörden und von Hamburger Gerichten begangen worden" seien. Die Beklagte habe Gesundheitszeugnisse und beweiserhebliche Daten gefälscht sowie Falschangaben im Rechtsverkehr gemacht und so einen vorsätzlichen Betrug begangen. Weil dies sein damaliger Prozessbevollmächtigter bemerkt habe, sei diesem die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden. Das Ganze habe nämlich nicht in das Programm des Gerichts und der Beklagten gepasst. Im Verfahren vor dem Landessozialgerichts habe dann ganz schnell ein Gutachten eingeholt werden müssen, welches alle Daten umgekehrt dargestellt habe. Hierfür habe Dr. P. herhalten müssen, den das Gericht zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen angestiftet habe. Der seinerzeit tätig gewesene Berichterstatter sei bestechlich. Er habe das Protokoll gefälscht und Berichte unterschlagen. Auch die mündliche Verhandlung am 19. November 2003 habe nur der Rechtsbeugung gedient, die von allen drei Richtern des Landessozialgerichts gleichermaßen begangen wurde. Jedoch sei er – der Kläger – seinerzeit genötigt worden, die Klage zurückzunehmen. Dies sei für den Senat aus den Unterlagen genau erkennbar gewesen. Das Landessozialgericht habe im Übrigen auch dafür gesorgt das die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht keinen Erfolg hatte.
Der Kläger beantragt,
Das Berufungsverfahren L 1 RJ 122/98 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgericht vom 4. September 1998 (S 9 RJ 1720/96) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Mai 1996 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. November 1996 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem 1. September 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung am 1. August 2007 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wertet das Begehren des Klägers mangels Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung als Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) und verwirft diesen als unzulässig. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage nur gegen rechtskräftige Endurteile statt. Die Vorschrift ist entsprechend auf rechtskräftige Beschlüsse außerhalb eines Urteilsverfahrens anwendbar. Keine Anwendung findet sie in Verfahren, die anders als durch die vorgenannten Entscheidungen abgeschlossen wurden. So liegt es aber hier, nachdem der Kläger seine Berufung in dem Verfahren L 1 RJ 122/98 zurückgenommen hat, dessen Wiederaufnahme er nunmehr begehrt. Auch eine Fortsetzung jenes Verfahrens kommt nicht in Betracht, nachdem im Verfahren L 1 RJ 116/03 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass die Rücknahme der Berufung im Verfahren L 1 RJ 122/98 rechtswirksam erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Streit.
Dem heute 67-jährigen Kläger wurde mit Bescheid vom 7. Februar 1995 von der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 29. Juni 1994 gewährt. Unter dem 16. August 1995 beantragte er die Umwandlung dieser Rente in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 1996 ab, weil der Kläger nach den erhobenen medizinischen Befunden nicht erwerbsunfähig sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 1996 zurück. Das Sozialgericht hat die daraufhin fristgerecht erhobene Klage nach Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen durch Urteil vom 4. September 1998 (9 J 1720/96) abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Leistungsfähigkeit des Klägers auf chirurgischem Fachgebiet zwar eingeschränkt, jedoch nicht aufgehoben. Sein Leistungsvermögen lasse noch leichte Arbeiten vollschichtig zu und auch die Wegefähigkeit sei gegeben. Im Berufungsverfahren (L 1 RJ 122/98) hat das erkennende Gericht den Kläger durch den Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. P. ambulant untersuchen und schriftlich begutachten lassen. Dieser ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 2. Juni 2000 zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger noch in der Lage ist, leichte Arbeiten körperlicher Art und durchschnittlicher geistiger Verantwortung mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig auszuüben, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen sowie viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 Meter zu Fuß in jeweils 15 Minuten zurückzulegen. Ein Anhalt für neurotische oder psychische Gesundheitsstörungen bestehe nicht. Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung könnten überwunden werden. Daraufhin hat der seinerzeit anwaltlich vertretene Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vor dem Berichterstatter des Senats am 28. August 2001 nach Beratung mit seinem Bevollmächtigten erklärt, dass er die Berufung zurücknehme. Mit Schriftsatz vom 4. August 2003 hat er im Rahmen eines von ihm als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten außerordentlichen Rechtsbehelfs um die Fortsetzung des Berufungsverfahrens und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebeten. Der erkennende Senat hat auf Grund der am 19. November 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Zurücknahme der Berufung erledigt ist (L 1 RJ 116/03). Seine gegen die Nichtzulassung der Revision in jenem Urteil gerichtete Beschwerde (B 13 RJ 274/03 B) hat der Kläger durch Erklärung seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 zurückgenommen. Den Antrag des Klägers, das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. November 2003 wiederaufzunehmen hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 11. Mai 2005 (B 13 RJ 274/03 B) abgelehnt.
Mit bei dem erkennenden Gericht am 24. Oktober 2006 eingegangenem Schreiben vom selben Tag hat der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 1 RJ 122/98 nach §§ 359, 365, 366, 367 und 369 Strafprozessordnung wegen "Betrug, Unterschlagungen, Fälschungen von Berichten, Gesundheitszeugnissen, Nötigung, Erpressung, Bestechung, Rechtsbeugung, Protokollfälschungen, falscher Anschuldigung und Beleidigungen" begehrt, welche "alle von Hamburger Behörden und von Hamburger Gerichten begangen worden" seien. Die Beklagte habe Gesundheitszeugnisse und beweiserhebliche Daten gefälscht sowie Falschangaben im Rechtsverkehr gemacht und so einen vorsätzlichen Betrug begangen. Weil dies sein damaliger Prozessbevollmächtigter bemerkt habe, sei diesem die Zulassung als Rechtsanwalt entzogen worden. Das Ganze habe nämlich nicht in das Programm des Gerichts und der Beklagten gepasst. Im Verfahren vor dem Landessozialgerichts habe dann ganz schnell ein Gutachten eingeholt werden müssen, welches alle Daten umgekehrt dargestellt habe. Hierfür habe Dr. P. herhalten müssen, den das Gericht zur Fälschung von Gesundheitszeugnissen angestiftet habe. Der seinerzeit tätig gewesene Berichterstatter sei bestechlich. Er habe das Protokoll gefälscht und Berichte unterschlagen. Auch die mündliche Verhandlung am 19. November 2003 habe nur der Rechtsbeugung gedient, die von allen drei Richtern des Landessozialgerichts gleichermaßen begangen wurde. Jedoch sei er – der Kläger – seinerzeit genötigt worden, die Klage zurückzunehmen. Dies sei für den Senat aus den Unterlagen genau erkennbar gewesen. Das Landessozialgericht habe im Übrigen auch dafür gesorgt das die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht keinen Erfolg hatte.
Der Kläger beantragt,
Das Berufungsverfahren L 1 RJ 122/98 wiederaufzunehmen, das Urteil des Sozialgericht vom 4. September 1998 (S 9 RJ 1720/96) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. Mai 1996 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. November 1996 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit seit dem 1. September 1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung am 1. August 2007 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht wertet das Begehren des Klägers mangels Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung als Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 578, 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) und verwirft diesen als unzulässig. Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage nur gegen rechtskräftige Endurteile statt. Die Vorschrift ist entsprechend auf rechtskräftige Beschlüsse außerhalb eines Urteilsverfahrens anwendbar. Keine Anwendung findet sie in Verfahren, die anders als durch die vorgenannten Entscheidungen abgeschlossen wurden. So liegt es aber hier, nachdem der Kläger seine Berufung in dem Verfahren L 1 RJ 122/98 zurückgenommen hat, dessen Wiederaufnahme er nunmehr begehrt. Auch eine Fortsetzung jenes Verfahrens kommt nicht in Betracht, nachdem im Verfahren L 1 RJ 116/03 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass die Rücknahme der Berufung im Verfahren L 1 RJ 122/98 rechtswirksam erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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