L 1 R 150/05 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 39 RJ 325/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 150/05 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch des 1948 geborenen Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Diese hatte er am 14. Mai 2002 beantragt. Ein erstes, am 17. Juni 1994 eingeleitetes Rentenantragsverfahren endete, nachdem die Beklagte den Eintritt des Leistungsfalls der Erwerbsunfähigkeit am 15. November 1993 (Beginn Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis 19. September 1996) festgestellt hatte, der Kläger zu diesem Zeitpunkt aber nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, im Klagverfahren 10 AN 444/96 vor dem Sozialgericht Hamburg mit der am 4. März 1997 eingegangenen Klagrücknahme. Die Beklagte lehnte den erneut geltend gemachten Anspruch durch die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheide ab, weil ausgehend von einem Leistungsfall der vollen Erwerbsunfähigkeit am 15. November 1993 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen weiterhin nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15. November 1988 bis 14. November 1993 seien nur zwei Jahre und acht Monate mit Beiträgen belegt. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsunfähigkeit habe seither auch durchgehend fortbestanden. Eine zwischenzeitliche Besserung sei vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht belegt worden.

Die gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten erhobene Klage vor dem Sozialgericht Hamburg blieb erfolglos. Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2005 abgewiesen. Wegen des Sachverhalts bis zum Abschluss der ersten Instanz wird Bezug auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts genommen.

Das Sozialgericht hat, gestützt auf die – mehrfach ergänzte – Leistungsbeurteilung des Orthopäden Dr. S., der den Kläger am 6. April 2004 untersucht und unter dem 26. April 2004 sein fachärztlich-orthopädisches Gutachten erstattet hatte, zum einen ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte körperliche Arbeiten bei qualitativen Einschränkungen und zum anderen den Eintritt des Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit des zuletzt als Heizungsbauermeister tätigen Klägers am 15. November 1993 festgestellt. Für diesen Leistungsfall aber seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Gegen den am 26. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. August 2005 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt er neben Kritik an der Würdigung der Angaben des Dr. S. durch das Sozialgericht unter anderem vor, dass, soweit das Sozialgericht ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen habe, der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei. Das Sozialgericht hätte aufgrund des Berichts des Neurologen/Psychiaters Dr. M. vom 17. Mai 2004 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einholen müssen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 2. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Juni 2002 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Das Gericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte – vom Praktischen Arzt Dr. P., von der Praktischen Ärztin W. und vom Rheumatologen Dr. T. – eingeholt. Es hat sodann ein Gutachten durch den Internisten/Rheumatologen Dr. W1. veranlasst, der den Kläger am 16. November 2006 untersuchte und unter dem 19. Dezember 2006 sein Gutachten erstattete. Dr. W1. sah im Vergleich zur Untersuchung bei Dr. S. im Wesentlichen unveränderte Befunde und kam zur gleichen Leistungseinschätzung wie dieser. Er diagnostizierte mäßige Verschleißerscheinungen an Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologische Ausfallerscheinungen mit Schmerzbild und mäßige Verschleißerscheinungen an den peripheren Gelenken mit Schwerpunkt Schulter und Knie ohne höhergradige Funktionsdefizite. Dem Kläger seien leichte körperliche Arbeiten mit wechselnden Körperhaltungen, ohne Zeitdruck, in temperierten Räumen, ebenerdig, vollschichtig möglich.

Im Anschluss an die Übersendung des Gutachtens von Dr. W1. hat der Kläger unter Hinweis auf den Bericht des Dr. M. vom 17. Mai 2004 erklärt, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten wegen Depression werde weiterhin für erforderlich gehalten. Inzwischen habe die Depression als Komorbidität der Alkoholabhängigkeit festgestellt werden können. Seinen zunächst gestellten Antrag, den Arzt für Sozialmedizin Dietmar H. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gutachtlich zu hören, der die Diagnose der Alkoholkrankheit bestätigen werde, hat der Kläger nicht aufrecht gehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gemachten Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente.

Der Anspruch richtet sich nach dem seit 1. Januar 2001 geltenden Recht, denn der Kläger hat die begehrte Rente am 14. Mai 2002 beantragt.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Versicherte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Die wartezeit- und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden vom Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 14. Mai 2002 erfüllt.

Doch dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auch in nur leichten Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, lässt sich nicht feststellen. Der Einschätzung der Beklagten, der Kläger sei seit 15. November 1993 voll erwerbsgemindert auf Dauer, ist nicht zu folgen. Der Senat hält die dieser Einschätzung entgegenstehenden Bewertungen von Dr. S. und von Dr. W1. für nachvollziehbar, stimmig und überzeugend und folgt ihnen. Danach ist der Kläger seit seiner Entlassung aus der vom 3. November 1994 bis 1. Dezember 1994 absolvierten medizinischen Rehabilitation noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten, in wechselnder Körperhaltung, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten, die überwiegend mit Heben, Tragen, Bücken und anderen Zwangshaltungen verbunden sind, nicht unter Zeitdruck und im Akkord, in geschlossenen, temperierten Räumen, ebenerdig, vollschichtig zu verrichten. Der Leistungsfall der Erwerbsminderung lag daher weder im Zeitpunkt der Antragstellung vor, noch ist er später eingetreten. Für die Richtigkeit dieser Leistungsbeurteilung spricht auch, dass der Kläger im Rahmen der Anamneseerhebung bei Dr. W1. schilderte, er erledige zu Hause das Aufräumen, Staubsaugen, Einkaufen und Kochen, bastele Elektrogeräte und repariere diese an kleiner Werkbank, und er habe Freude am Herumschrauben. Mehr als das wird ihm mit der Feststellung eines vollschichtigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte körperliche Tätigkeiten bei weiteren qualitativen Einschränkungen nicht zugemutet.

Die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens war nicht veranlasst. Hierfür genügt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass Dr. M. unter dem 17. Mai 2004 eine Dysthymie diagnostizierte. Denn hierbei handelt es sich – nach ICD 10: F 34.1 (Dysthymia) – um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien eine schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, dass diese Diagnose zur Feststellung von zumutbar nicht kompensierbaren Funktionseinschränkungen des Klägers zu führen vermöchte, die den Leistungsfall einer Erwerbsminderung begründen könnten. Gegenüber Dr. W1. gab der Kläger zuletzt im Rahmen von dessen Anamneseerhebung zudem an, keine ausgeprägten seelischen Verstimmungen zu haben.

Anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, er sei alkoholkrank. Anlass zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestand insoweit nicht. Denn das dem Kläger noch zugemutete Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist qualitativ bereits so abgesenkt, dass nicht ersichtlich ist, er wäre auch bei Vorliegen eines Alkoholabusus nicht in der Lage, diese Leistung abzurufen.

Im Übrigen sind die zur Stützung seines Vortrags einer Alkoholkrankheit eingereichten Belege teilweise schon älter (sie reichen bis 1986 zurück), haben aber die begutachtenden Sachverständigen im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren keinen Anlass zur Berücksichtigung von durch eine Alkoholkrankheit bedingten Einschränkungen gegeben. Insbesondere Dr. W1. hat bei der Auswertung der von ihm erhobenen Laborbefunde schon keine auf einen Alkoholabusus hindeutenden Besonderheiten der Blutwerte festgestellt; mit Blick auf die in Rede stehende, von ihm aber nicht festgestellte rheumatische Erkrankung hat Dr. W1. lediglich ausgeführt, bei vermehrtem Alkoholkonsum sei eine Hyperurikämie (erhöhte Harnsäurekonzentration im Blut) und eine Kristallarthropathie (Gelenkerkrankung infolge Kristallablagerungen) zu diskutieren. Auch haben die den Kläger aktuell behandelnden Ärzte Befunde und Diagnosen in Richtung einer Alkoholkrankheit nicht formuliert. Zudem hat schon der Kläger selbst nicht vorgetragen, er habe sich wegen einer krankhaften Alkoholabhängigkeit Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen unterzogen oder sich in stationäre psychiatrische Behandlung wegen etwaiger abhängigkeitsbedingter psychischer Folgekrankheiten begeben müssen.

Auch der vom Kläger verfolgte Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht ihm nicht zu. Er bestimmt sich nach § 240 SGB VI. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Der Kläger ist vor dem 2. Januar 1961 geboren. Er ist berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen seine Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI).

Für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist von dessen zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Zentralheizungs- und Lüftungsbauermeister auszugehen. Aufgrund seiner Ausbildung zum Meister und der bis zur Arbeitsunfähigkeit ab 15. November 1993 verrichteten Tätigkeit als Betriebsleiter bei der J. GmbH Zentralheizungs- und Lüftungsbau genießt der Kläger Berufsschutz. Diese Tätigkeit kann er aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichten. Denn sie verlangt zumindest auch, dass das Leistungsvermögen für die Verrichtung der zum Berufsbild des Heizungsbauers gehörenden Tätigkeiten insoweit erhalten ist, dass diese wenigstens aushilfsweise und gelegentlich erbracht werden können; auch der Meister muss also über ein Leistungsvermögen verfügen, das ihm die gelegentliche Mitarbeit außerhalb rein planender, anleitender und überwachender Tätigkeiten erlaubt. Das Berufsbild des Heizungsbauers aber ist gekennzeichnet dadurch, dass überwiegend Montagearbeiten von Hand auf Baustellen in unbeheizten Räumen (Rohbauten) zu leisten sind, die als überwiegend mittelschwere, zeitweise schwere Tätigkeiten einzustufen und oft in Zwangshaltungen und auf Leitern und Gerüsten zu verrichten sind. Körperliche Eignungsvoraussetzung für den Beruf des Heizungsbauers ist die volle Funktionstüchtigkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule (zu diesen Anforderungen siehe die Berufsinformationen der Agentur für Arbeit in deren Internetauftritt "berufenet"; www.berufenet.abeitsamt.de). Über dieses Leistungsvermögen verfügt der Kläger offensichtlich nicht. Er ist berufsunfähig.

Der Anspruch auf die begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit erfordert aber auch die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Deren Vorliegen hängt davon ab, ob der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit – wie von der Beklagten vorgetragen – bereits am 15. November 1993 oder – wie vom Kläger behauptet –, ggf. erneut, erst später eingetreten ist. Denn für einen Leistungsfall am 15. November 1993 sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie wären erfüllt für einen Leistungsfall bis zum 30. September 1989 und ab dem 2. März 1994.

Allerdings ist der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit bereits am 15. November 1993 eingetreten. Seither ist der Kläger nicht mehr in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Heizungsbauermeister mindestens – nach altem Recht – halbschichtig bzw. – nach neuem Recht – sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für den Senat sind die Bewertungen von Dr. S. und von Dr. W1., der die Einschätzung von Dr. S. zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit voll nachvollzog, stimmig und überzeugend, und er folgt ihnen. Danach war der Kläger seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 15. November 1993, die durchgehend bis zum 19. September 1996 andauerte und die in den Bezug von Arbeitslosengeld ab 20. September 1996 mündete, aufgrund seiner Erkrankungen auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet, insbesondere seines Rückenleidens, zu einer entsprechenden Erwerbstätigkeit in seinem Beruf nicht mehr in der Lage. Mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 15. November 1993 endete auch die Berufstätigkeit des Klägers. Die erhebliche Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Lendenwirbelsäulen- und eines Brustwirbelsäulen-Syndroms, einer akuten Lumboischialgie und eines Bandscheibenvorfalls von nahezu drei Jahren (die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer akuten Lumboischialgie im September 1993 dauerte nur fünf Tage), der Umstand, dass die Arbeitsunfähigkeit ab 15. November 1993 an eine chronische Erkrankung und nicht an einen Unfall anknüpfte (wie die Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 1992 bis 31. Mai 1993), und das mit dem Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit einhergehende Ende der Berufstätigkeit des Klägers rechtfertigen es, mit der Arbeitsunfähigkeit ab 15. November 1993 den Eintritt des Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit anzunehmen. Es ist auch kein Widerspruch, dass dem Kläger seit Ende seiner Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 1994 noch leichte körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen vollschichtig zugemutet werden, er aber seit 15. November 1993 ohne Unterbrechung bis heute für nicht in der Lage gehalten wird, als Heizungsbauermeister zu arbeiten. Denn die dargestellten gesundheitlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines Heizungsbauermeisters übersteigen die dem Kläger noch zugemuteten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei weitem. Dem Vorbringen des Klägers und den vorliegenden Unterlagen ist nichts Durchgreifendes dafür zu entnehmen, dass sich in der Zeit seit dem 15. November 1993 zu irgend einem Zeitpunkt sein gesundheitliches Leistungsvermögen derart verbessert haben könnte, dass er wettbewerbsfähig wieder als Heizungsbauermeister oder in einer vergleichbaren, ihm sozial zumutbaren Beschäftigung hätte tätig werden können.

Auch die Kritik des Klägers an der Würdigung der Angaben des Dr. S. durch das Sozialgericht geht fehl. Das Sozialgericht musste sich hinsichtlich des Leistungsfalls nicht veranlasst sehen, ein neues Gutachten einzuholen. Die zweite Stellungnahme von Dr. S. vom 2. November 2005 lässt hinreichend deutlich erkennen, dass für ihn das in seinem Gutachten beschriebene Leistungsvermögen des Klägers seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit im November 1993 besteht.

Somit liegt zwar seit dem 15. November 1993 Berufsunfähigkeit des Klägers vor. Doch erfüllt er nicht die sonstigen Voraussetzungen für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn ausgehend von einem Leistungsfall am 15. November 1993 sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum vom 15. November 1988 bis 14. November 1993 sind nicht drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sondern nur zwei Jahre und acht Monate.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved