L 4 B 355/07 PKH SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 SO 369/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 355/07 PKH SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, der Klägerin für ihre Klage im Verfahren S 51 SO 369/06 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt A. aus Hamburg zur Vertretung beizuordnen.

Gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wie die Klägerin zu Recht bemerkt, verlangt das Bundesverfassungsgericht eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Derartige Vorkehrungen sind im Institut der Prozesskostenhilfe getroffen. Der Unbemittelte soll einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist demnach verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere soll die vertiefte Erörterung schwieriger, bislang ungeklärter Rechtsfragen nicht aus dem Hauptsacheverfahren herausgenommen werden und bereits im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattfinden. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dem genügt das Gesetz in § 114 Satz 1 ZPO, indem es die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur eine hinreichende Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Rechtsstreit besteht (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81 S. 347). Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin nicht gegeben.

Mit dem Kriterium der hinreichenden Erfolgsaussicht benennt das Gesetz scheinbar eine schlichte Tatsache. Deren Feststellung ist aber nur mit Hilfe einer Prognose möglich. Es kommt deshalb darauf an, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Erfolg der Rechtsverfolgung abzeichnen muss, damit die Aussicht als "hinreichend" im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Allgemeinen wird dies dann der Fall sein, wenn die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens so groß ist wie die, ihn zu verlieren. Nur dann nämlich würde sich im Regelfall ein die Risiken vernünftig kalkulierender bemittelter "Selbstzahler", mit dem nach den obigen Ausführungen die Gleichheit herzustellen ist, auf den Prozess einlassen.

Damit aber sind nicht alle Varianten erfasst. So würde der Selbstzahler etwa im Falle existentieller Gefährdung auch einen relativ aussichtsarmen Prozess führen, nur um "alles versucht" zu haben. Hier kann es – ähnlich der im Gefahrenabwehrrecht entwickelten Formel von der umgekehrten Proportionalität von Schadensausmaß und -wahrscheinlichkeit – das Gewicht des gefährdeten Rechtsguts sein, welches den Wahrscheinlichkeitsgrad beeinflusst. Damit kommt das Prinzip einer wahrscheinlichkeitsgewichteten Abwägung zum Tragen, welches mit dem in der Spiel- und Entscheidungstheorie so genannten Prinzip der Maximierung der Nutzenerwartung (Bayes- oder Bernoulli-Prinzip) übereinstimmt und sich als grundsätzlich geeignetes Modell der Entscheidung unter Ungewissheit erwiesen hat (vgl. Nell, Wahrscheinlichkeitsurteile in juristischen Entscheidungen, Berlin 1983, S. 126, 130, 173 f., 244), indem es von der allgemeinen (anthropologischen) Voraussetzung ausgeht, dass die im Rahmen menschlichen Handelns gebildeten Präferenzen eine Optimierung des Handlungsergebnisses zum Ziel haben.

Das führt umgekehrt dazu, dass der Bemittelte häufig auch einen als solchen relativ aussichtsreichen Prozess nicht führen wird, weil ihm der individuelle (Grenz-)Nutzen als zu gering erscheint. So mag ihm die Streitsache zu unbedeutend sein, oder er will sich den emotionalen und nervlichen Belastungen eines Prozesses nicht aussetzen, vielleicht auch in dem Beklagten einen guten Kunden nicht vergraulen. Nicht zuletzt wird er bedenken, ob ein Prozesserfolg ihm im Ergebnis überhaupt selbst zugute käme.

Nach all dem ist die von der Klägerin erhobene Klage nicht hinreichend aussichtsreich im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO und Prozesskostenhilfe daher zu versagen. Das ergibt sich hier daraus, dass die Erfolgschancen ihrer Klage gering sind.

Die Klägerin erkennt richtig, dass ein Prozesserfolg nur in Betracht käme, wenn die fraglichen Bewilligungsbescheide der Beklagten aus dem Jahr 2004 nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zurückzunehmen wären und sie infolgedessen eine – rückwirkende – Neufeststellung (dazu von Wulffen, SGB X, Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 44 Rn. 2) ihrer Sozialhilfeansprüche für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 verlangen könnte. Der Senat vermag das nach summarischer Prüfung nicht zu sehen.

Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden, dass gemäß § 37 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – 44 SGB X auf das Leistungsrecht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), welches hier einschlägig wäre, nicht anwendbar ist (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 15.12.1983, BVerwGE Bd. 68 S. 285; Urt. v. 13.11.2003, Buchholz 435.12 § 44 SGB X Nr. 10). Maßgeblich war dabei im Wesentlichen die Überlegung, dass Sozialhilfe Nothilfe ist und ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen grundsätzlich einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt. Daran dürfte sich auch nach den ab 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nichts geändert haben. Denn auch im Sozialhilferecht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) herrscht weiterhin das Gegenwärtigkeitsprinzip (Grube/ Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, Einleitung Rn. 47 ff.). Im Hinblick auf § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wird zwar nunmehr die Anwendbarkeit von § 44 SGB X auch im Sozialhilferecht diskutiert (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 40 Rn. 3). Das betrifft jedoch nur Bescheide über Grundsicherungsleistungen, Bescheide außerhalb des Sozialhilfeleistungsverhältnisses und Sozialhilfebescheide feststellenden Inhalts (Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, S. 671 ff.). Um solches geht es im Falle der Klägerin nicht.

All das kann jedoch auf sich beruhen, denn selbst wenn man grundsätzlich die Vorschrift des § 44 SGB X für anwendbar hielte, wären ihre tatbestandlichen Voraussetzungen hier wohl nicht erfüllt. Die Rücknahme eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 SGB X würde voraussetzen, dass sich "im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakt das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist". Weder das eine noch das andere ist der Fall. Dass die Beklagte bei Erlass der Bewilligungsbescheide von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, ist nicht erkennbar. Vielmehr hat sie zutreffend das der Klägerin im Jahr 2004 von der Familienkasse tatsächlich gezahlte und ihr damals zur Verfügung stehende Kindergeld als Einkommen berücksichtigt. Damit hat sie auch das Recht richtig angewandt. Denn Kindergeld für Minderjährige war und ist sozialhilferechtlich als Einkommen anzusehen (siehe § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 82 Rn. 17 ff.; dazu jetzt auch Bundessozialgericht, Urt. v. 8.2.2007, B 9b SO 5/05 R).

Unerheblich ist, dass sich die Bewilligung des Kindergeldes in der fraglichen Höhe nachträglich als unberechtigt herausgestellt und zu einem Rückforderungsverlangen der Familienkasse geführt hat. Das könnte allenfalls zu einem Streit darüber führen, ob die entsprechenden Schulden nach SGB XII zu übernehmen sind (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Es berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligungsbescheide der Beklagten. Entscheidend für die Beurteilung von Einkommen und Vermögen im Sinne des 11. Kapitels SGB XII wie auch schon des 4. Abschnitts des BSHG ist nämlich nicht die rechtliche, sondern allein die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden. Einkommen ist ihm immer dann anzurechnen, wenn es ihm im Bedarfszeitraum tatsächlich zugeflossen ist (Zuflussprinzip), Vermögen immer dann zu berücksichtigen, wenn es dem Betroffenen in der Zeit des Bedarfs tatsächlich bereits zur Verfügung steht (Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rn. 7, 10). So aber lag es im Falle der Klägerin. Selbst illegal erworbenes und daher zurückzugebendes Einkommen oder Vermögen würde einen Sozialhilfeanspruch ausschließen. Später eintretende oder zu erwartende Entwicklungen sind nicht erheblich. Für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 44 SGB X wäre daher kein Raum.

Aus Vorstehendem ergibt sich zugleich, dass das Rechtsschutzbegehren nicht deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, a.a.O.)

Mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73 a SGG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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