Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 63 RJ 1378/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 208/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1929 geborene, türkische und in der Türkei lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. August 1966 bis 20. Mai 1980 - mit Unterbrechungen - rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Beschäftigungen wurden Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) an die Seekasse, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, abgeführt.
Die Hälfte der Beiträge wurde dem Kläger auf seinen Antrag durch Bescheid der Seekasse vom 5. Juni 1984 erstattet. Spätere rentenrechtliche Zeiten hat er in Deutschland nicht mehr zurückgelegt.
Am 1. März 2004 beantragte der Kläger die Erstattung auch der von seinen Arbeitgebern gezahlten Beiträge, zum Zwecke ihrer Übertragung an den türkischen Rentenversicherungsträger. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. März 2004 ab. Eine Beitragserstattung der durch den Arbeitgeber geleisteten Beiträge sei nach dem deutschen Recht nicht vorgesehen. Hiergegen erhob der Kläger am 29. März 2004 Widerspruch.
Zugleich beantragte der Kläger an diesem Tage die Gewährung von Altersrente aus der nicht erstatteten, vom Arbeitgeber geleisteten Hälfte der Beiträge.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 6. April 2004 mit der Begründung ab, dass die für die Regelaltersrente nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Leistungsansprüche aus der deutschen Rentenversicherung erloschen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. April 2004 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 zurück. Für die begehrte Rente fehle es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Das Sozialgericht hat die dagegen am 22. September 2004 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente. Das Sozialgericht ist der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt.
Gegen den ihm am 14. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt er vor, er habe länger als fünf Jahre in Deutschland gearbeitet und Beiträge gezahlt. Aber auch seine Arbeitgeber hätten für ihn Beiträge gezahlt, die für seine spätere Rente bestimmt gewesen seien. Die Beklagte habe ihm nur die durch ihn gezahlten Beiträge erstattet. Die durch seine Arbeitgeber gezahlten Beiträge seien rechtswidrig einbehalten worden.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente auf der Grundlage der ihm nicht von der Beklagten erstatteten Rentenversicherungspflichtbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gemachten Gerichts- und Rentenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil der Kläger durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Der Senat durfte den Kläger auch im Wege der öffentlichen Benachrichtigung (öffentlichen Zustellung) laden. Denn seine Ladung in der Türkei verspricht keinen Erfolg (§ 185 Nr. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sowohl auf die Ladung vom 8. Februar 2007 (Einschreiben/Rückschein) zum Termin am 14. März 2007 als auch auf die Ladung vom 19. März 2007 (Einschreiben/Rückschein) zum Termin am 11. April 2007 erfolgte kein termingerechter Rücklauf des Rückscheins. Zwar lief am 2. Mai 2007 ein vom Kläger am 20. April 2007 unterschriebener Rückschein zurück, der die Poststempel seines Wohnortes C. vom 30. März 2007 und 20. April 2007 trägt. Auch teilte der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2007 am 25. April 2007 mit, dass er die Ladung erhalten habe, aber zum Termin am 11. April 2007 nicht erscheinen werde. Beide diese Nachweise über den Erhalt der Ladung trafen jedoch erst nach dem Terminstag ein, so dass die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden konnte. Auf die vom Gericht veranlasste Ladung des Klägers vom 18. April 2007 zum Termin am 5. September 2007 über die Deutsche Botschaft in Ankara teilte die Deutsche Botschaft unter dem 17. Juli 2007 mit, dass die zuzustellenden Unterlagen am 7. Mai 2007 per Einschreiben an den Kläger übersandt worden seien, eine Empfangsbestätigung desselben aber nicht eingegangen sei. Auf die mit einfachem Brief vom 26. Juli 2007 an den Kläger gerichtete Anfrage, ob ihm der Termin vom 5. September 2007 bekannt sei, hat er erst mit am 20. September eingegangenem Schreiben reagiert. Der Senat hat daher am 5. September 2007 die öffentliche Zustellung an den Kläger beschlossen (Niederschrift vom 5. September 2007). Die öffentliche Bekanntmachung ist am 7. September 2007 an die Gerichtstafel geheftet und am 8. Oktober 2007 von ihr abgenommen worden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht unter Hinweis auf § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) darauf abgestellt, dass es nach der durchgeführten Beitragserstattung schon an der Versicherteneigenschaft des Klägers fehlt und für diesen rentenrechtliche Zeiten in Deutschland nicht mehr gespeichert sind. Rentenrechtliche Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten sind ausgeschlossen (§ 1303 Abs. 7 RVO).
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger nicht auch die von seinen Arbeitgebern geleisteten Beiträge erstattet worden sind. Pflichtbeiträge, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, werden grundsätzlich nicht erstattet (§ 1303 Abs. 8 Satz 1 RVO). Vielmehr ist der Verbleib der vom Arbeitgeber getragenen Beitragshälfte bei der Solidargemeinschaft als Ausgleich für den während der Versicherungszugehörigkeit des Klägers gewährleisteten Versicherungsschutz sachgerecht, denn bis zur Erstattung der Beiträge trug die Solidargemeinschaft das Risiko einer Leistung (vgl. Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage 2003, § 210 Rn. 18; Reinhardt, in: LPK-SGB VI, 2006, § 210 Rn. 12). Insbesondere war der Kläger zu jener Zeit für den Fall des Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geschützt.
Der mit der Beitragserstattung einhergehende Verlust der Versicherteneigenschaft und von Leistungsansprüchen sowie die Begrenzung der Erstattung auf die durch den Versicherten geleisteten Beitragsanteile stehen - auch bei heimkehrenden Ausländern - mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang (BVerfG 24.11.1986 – 1 BvR 772/85 u. a., NJW 1988, 250).
Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass es auch für das Begehren des Klägers auf Übertragung der Arbeitgeberanteile der Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung auf sein Versicherungskonto beim türkischen Rentenversicherungsträger - was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - weder nach deutschem Recht noch nach Abkommensrecht eine Anspruchsgrundlage gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Im Streit ist ein Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1929 geborene, türkische und in der Türkei lebende Kläger war in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. August 1966 bis 20. Mai 1980 - mit Unterbrechungen - rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Für diese Beschäftigungen wurden Beiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge) an die Seekasse, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, abgeführt.
Die Hälfte der Beiträge wurde dem Kläger auf seinen Antrag durch Bescheid der Seekasse vom 5. Juni 1984 erstattet. Spätere rentenrechtliche Zeiten hat er in Deutschland nicht mehr zurückgelegt.
Am 1. März 2004 beantragte der Kläger die Erstattung auch der von seinen Arbeitgebern gezahlten Beiträge, zum Zwecke ihrer Übertragung an den türkischen Rentenversicherungsträger. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 8. März 2004 ab. Eine Beitragserstattung der durch den Arbeitgeber geleisteten Beiträge sei nach dem deutschen Recht nicht vorgesehen. Hiergegen erhob der Kläger am 29. März 2004 Widerspruch.
Zugleich beantragte der Kläger an diesem Tage die Gewährung von Altersrente aus der nicht erstatteten, vom Arbeitgeber geleisteten Hälfte der Beiträge.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag durch Bescheid vom 6. April 2004 mit der Begründung ab, dass die für die Regelaltersrente nach § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Mit der durchgeführten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Leistungsansprüche aus der deutschen Rentenversicherung erloschen.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. April 2004 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004 zurück. Für die begehrte Rente fehle es an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr.
Das Sozialgericht hat die dagegen am 22. September 2004 erhobene Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente. Das Sozialgericht ist der Begründung des Widerspruchsbescheides gefolgt.
Gegen den ihm am 14. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt er vor, er habe länger als fünf Jahre in Deutschland gearbeitet und Beiträge gezahlt. Aber auch seine Arbeitgeber hätten für ihn Beiträge gezahlt, die für seine spätere Rente bestimmt gewesen seien. Die Beklagte habe ihm nur die durch ihn gezahlten Beiträge erstattet. Die durch seine Arbeitgeber gezahlten Beiträge seien rechtswidrig einbehalten worden.
Der Kläger beantragt nach Lage der Akten,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente auf der Grundlage der ihm nicht von der Beklagten erstatteten Rentenversicherungspflichtbeiträge zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gemachten Gerichts- und Rentenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil der Kläger durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Der Senat durfte den Kläger auch im Wege der öffentlichen Benachrichtigung (öffentlichen Zustellung) laden. Denn seine Ladung in der Türkei verspricht keinen Erfolg (§ 185 Nr. 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) iVm § 63 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sowohl auf die Ladung vom 8. Februar 2007 (Einschreiben/Rückschein) zum Termin am 14. März 2007 als auch auf die Ladung vom 19. März 2007 (Einschreiben/Rückschein) zum Termin am 11. April 2007 erfolgte kein termingerechter Rücklauf des Rückscheins. Zwar lief am 2. Mai 2007 ein vom Kläger am 20. April 2007 unterschriebener Rückschein zurück, der die Poststempel seines Wohnortes C. vom 30. März 2007 und 20. April 2007 trägt. Auch teilte der Kläger mit Schreiben vom 18. April 2007 am 25. April 2007 mit, dass er die Ladung erhalten habe, aber zum Termin am 11. April 2007 nicht erscheinen werde. Beide diese Nachweise über den Erhalt der Ladung trafen jedoch erst nach dem Terminstag ein, so dass die mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden konnte. Auf die vom Gericht veranlasste Ladung des Klägers vom 18. April 2007 zum Termin am 5. September 2007 über die Deutsche Botschaft in Ankara teilte die Deutsche Botschaft unter dem 17. Juli 2007 mit, dass die zuzustellenden Unterlagen am 7. Mai 2007 per Einschreiben an den Kläger übersandt worden seien, eine Empfangsbestätigung desselben aber nicht eingegangen sei. Auf die mit einfachem Brief vom 26. Juli 2007 an den Kläger gerichtete Anfrage, ob ihm der Termin vom 5. September 2007 bekannt sei, hat er erst mit am 20. September eingegangenem Schreiben reagiert. Der Senat hat daher am 5. September 2007 die öffentliche Zustellung an den Kläger beschlossen (Niederschrift vom 5. September 2007). Die öffentliche Bekanntmachung ist am 7. September 2007 an die Gerichtstafel geheftet und am 8. Oktober 2007 von ihr abgenommen worden.
Die Berufung ist statthaft (§§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht unter Hinweis auf § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) darauf abgestellt, dass es nach der durchgeführten Beitragserstattung schon an der Versicherteneigenschaft des Klägers fehlt und für diesen rentenrechtliche Zeiten in Deutschland nicht mehr gespeichert sind. Rentenrechtliche Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Versicherungszeiten sind ausgeschlossen (§ 1303 Abs. 7 RVO).
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger nicht auch die von seinen Arbeitgebern geleisteten Beiträge erstattet worden sind. Pflichtbeiträge, die vom Versicherten nicht mitgetragen sind, werden grundsätzlich nicht erstattet (§ 1303 Abs. 8 Satz 1 RVO). Vielmehr ist der Verbleib der vom Arbeitgeber getragenen Beitragshälfte bei der Solidargemeinschaft als Ausgleich für den während der Versicherungszugehörigkeit des Klägers gewährleisteten Versicherungsschutz sachgerecht, denn bis zur Erstattung der Beiträge trug die Solidargemeinschaft das Risiko einer Leistung (vgl. Grintsch, in: Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage 2003, § 210 Rn. 18; Reinhardt, in: LPK-SGB VI, 2006, § 210 Rn. 12). Insbesondere war der Kläger zu jener Zeit für den Fall des Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geschützt.
Der mit der Beitragserstattung einhergehende Verlust der Versicherteneigenschaft und von Leistungsansprüchen sowie die Begrenzung der Erstattung auf die durch den Versicherten geleisteten Beitragsanteile stehen - auch bei heimkehrenden Ausländern - mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang (BVerfG 24.11.1986 – 1 BvR 772/85 u. a., NJW 1988, 250).
Der Senat weist lediglich ergänzend darauf hin, dass es auch für das Begehren des Klägers auf Übertragung der Arbeitgeberanteile der Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung auf sein Versicherungskonto beim türkischen Rentenversicherungsträger - was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - weder nach deutschem Recht noch nach Abkommensrecht eine Anspruchsgrundlage gibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved