Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 26 R 2340/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 143/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die im Jahre 1951 geborene, aus Griechenland stammende Klägerin beantragte im März 2005 bei der Beklagten – wiederholt – Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. April 2005 ab. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005).
Am 8. September 2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat den Sachverhalt näher aufgeklärt und Beweis erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des Urteils vom 19. Juni 2007 Bezug genommen, mit welchem die Klage abgewiesen wurde und der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt worden sind.
In den Gründen der ablehnenden Entscheidung heißt es, die Beklagte habe der Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht versagt. Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hätten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sei der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, so sei er voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Kammer sei vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin die von den medizinischen Sachverständigen Dr. R. und Dr. W. als leistungsmindernd festgestellten Gesundheitsstörung zwar vorlägen; ihre Leistungsfähigkeit werde demnach durch eine Somatisierungsstörung bei konversionsneurotischer Symptomatik und histrionischer Persönlichkeitsstruktur, ein arterielles Bluthochdruckleiden mit Neigung zu Blutdruckentgleisungen und eine Zuckerkrankheit beeinträchtigt, weshalb sie nur noch leichte Arbeiten körperlicher Art, einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art und geringer bis durchschnittlicher Verantwortung verrichten könne. Trotz dieser Einschränkungen sei es ihr jedoch noch möglich, jedenfalls leichte körperlicher Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich auszuüben, weshalb sie unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch voll erwerbstätig sein könne. Aus ärztlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. B. und des Psychiaters L. ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legten. Der behandelnde Psychiater L. begründe seine Auffassung, dass die Klägerin nicht erwerbsfähig sei, im Wesentlichen mit dem Bluthochdruckleiden. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung sei jedoch eine Langzeitblutdruckmessung durchgeführt worden, die in Übereinstimmung mit früher durchgeführten Messungen allenfalls leicht erhöhte Blutdruckwerte gezeigt habe. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen sei daraus nicht abzuleiten. Der Klägerin seien Verschuldenskosten aufzuerlegen gewesen, da sie trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit an ihrer Klage festgehalten habe, ohne substantiiert vorzutragen.
Das Urteil des Sozialgerichts ist der Klägerin am 11. Juli 2007 zugestellt worden. Am 6. August 2007 hat sie Berufung eingelegt.
Die Klägerin führt aus, sie sei mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden. Sie sei nicht in der Lage zu arbeiten, weil sie unter Hypertonie, Schlaflosigkeit, Schmerzen in der Brust, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen leide. Außerdem habe sie Schmerzen im linken Arm und sei psychisch krank. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung legt sie eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters L. vom 30. August 2007 vor, in der es heißt, die Klägerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung wegen einer schweren chronischen Depression, einer Angststörung, einer Somatisierungsstörung und zeitweilig psychotischen Wahrnehmungsstörungen. Sie erhalte antidepressive und beruhigend-entspannende Medikation. Aufgrund der beklagten Störungen sei sie nicht leistungsfähig, auch wenn eine histrionische Komponente eine Rolle spiele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juni 2007 sowie den Bescheid vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt in der ersten Instanz umfassend und hinreichend aufgeklärt worden sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts müsse im Hinblick auf die Einschätzungen der Gutachter Dr. R. und Dr. W. Bestand haben.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch der Verfahren S 15 J 1752/97 (L 6 RJ 62/00) und S 20 RJ 932/02, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, wie der Senat bereits im Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 29. August 2007 angedeutet hat. Das Sozialgericht hat am 19. Juni 2007 auf der Grundlage ausführlicher medizinischer Ermittlungen entschieden, dass es der Klägerin trotz ihrer Erkrankungen und entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte möglich ist, unter Beachtung bestimmter Einschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Das entspricht insbesondere dem Ergebnis der Begutachtungen durch den Nervenarzt Dr. R. und den Internisten Dr. W ... Es ist – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den von der Klägerin in derselben Angelegenheit früher angestrengten Prozessen S 15 J 1752/97 und S 20 RJ 932/02 – nicht erkennbar, warum ihre Berufung nun zu einer anderen Einschätzung führen sollte. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen nur die bekannten Aspekte und bringt nicht viel mehr zum Ausdruck, als dass sie mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist. Auch die nunmehr von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters L. vom 30. August 2007 bringt nichts Neues. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sind danach nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die Entscheidung des Sozialgerichts im Kostenpunkt zu § 192 SGG zu ändern.
Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die im Jahre 1951 geborene, aus Griechenland stammende Klägerin beantragte im März 2005 bei der Beklagten – wiederholt – Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. April 2005 ab. Auch der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11. August 2005).
Am 8. September 2005 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Das Sozialgericht hat den Sachverhalt näher aufgeklärt und Beweis erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zutreffende Darstellung im Tatbestand des Urteils vom 19. Juni 2007 Bezug genommen, mit welchem die Klage abgewiesen wurde und der Klägerin Verschuldenskosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auferlegt worden sind.
In den Gründen der ablehnenden Entscheidung heißt es, die Beklagte habe der Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht versagt. Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) hätten Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande seien, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sei der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein, so sei er voll erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin nicht. Die Kammer sei vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin die von den medizinischen Sachverständigen Dr. R. und Dr. W. als leistungsmindernd festgestellten Gesundheitsstörung zwar vorlägen; ihre Leistungsfähigkeit werde demnach durch eine Somatisierungsstörung bei konversionsneurotischer Symptomatik und histrionischer Persönlichkeitsstruktur, ein arterielles Bluthochdruckleiden mit Neigung zu Blutdruckentgleisungen und eine Zuckerkrankheit beeinträchtigt, weshalb sie nur noch leichte Arbeiten körperlicher Art, einfacher bis durchschnittlicher geistiger Art und geringer bis durchschnittlicher Verantwortung verrichten könne. Trotz dieser Einschränkungen sei es ihr jedoch noch möglich, jedenfalls leichte körperlicher Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich auszuüben, weshalb sie unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch voll erwerbstätig sein könne. Aus ärztlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. B. und des Psychiaters L. ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine andere Beurteilung nahe legten. Der behandelnde Psychiater L. begründe seine Auffassung, dass die Klägerin nicht erwerbsfähig sei, im Wesentlichen mit dem Bluthochdruckleiden. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung sei jedoch eine Langzeitblutdruckmessung durchgeführt worden, die in Übereinstimmung mit früher durchgeführten Messungen allenfalls leicht erhöhte Blutdruckwerte gezeigt habe. Ein aufgehobenes Leistungsvermögen sei daraus nicht abzuleiten. Der Klägerin seien Verschuldenskosten aufzuerlegen gewesen, da sie trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit an ihrer Klage festgehalten habe, ohne substantiiert vorzutragen.
Das Urteil des Sozialgerichts ist der Klägerin am 11. Juli 2007 zugestellt worden. Am 6. August 2007 hat sie Berufung eingelegt.
Die Klägerin führt aus, sie sei mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden. Sie sei nicht in der Lage zu arbeiten, weil sie unter Hypertonie, Schlaflosigkeit, Schmerzen in der Brust, Kopfschmerzen und Schwindelanfällen leide. Außerdem habe sie Schmerzen im linken Arm und sei psychisch krank. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung legt sie eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters L. vom 30. August 2007 vor, in der es heißt, die Klägerin befinde sich in psychiatrischer Behandlung wegen einer schweren chronischen Depression, einer Angststörung, einer Somatisierungsstörung und zeitweilig psychotischen Wahrnehmungsstörungen. Sie erhalte antidepressive und beruhigend-entspannende Medikation. Aufgrund der beklagten Störungen sei sie nicht leistungsfähig, auch wenn eine histrionische Komponente eine Rolle spiele.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. Juni 2007 sowie den Bescheid vom 5. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt in der ersten Instanz umfassend und hinreichend aufgeklärt worden sei. Die Entscheidung des Sozialgerichts müsse im Hinblick auf die Einschätzungen der Gutachter Dr. R. und Dr. W. Bestand haben.
Die Sachakten der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten, auch der Verfahren S 15 J 1752/97 (L 6 RJ 62/00) und S 20 RJ 932/02, wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, wie der Senat bereits im Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 29. August 2007 angedeutet hat. Das Sozialgericht hat am 19. Juni 2007 auf der Grundlage ausführlicher medizinischer Ermittlungen entschieden, dass es der Klägerin trotz ihrer Erkrankungen und entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte möglich ist, unter Beachtung bestimmter Einschränkungen noch leichte körperliche Arbeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Das entspricht insbesondere dem Ergebnis der Begutachtungen durch den Nervenarzt Dr. R. und den Internisten Dr. W ... Es ist – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den von der Klägerin in derselben Angelegenheit früher angestrengten Prozessen S 15 J 1752/97 und S 20 RJ 932/02 – nicht erkennbar, warum ihre Berufung nun zu einer anderen Einschätzung führen sollte. Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen nur die bekannten Aspekte und bringt nicht viel mehr zum Ausdruck, als dass sie mit dem Urteil des Sozialgerichts nicht einverstanden ist. Auch die nunmehr von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Stellungnahme des Psychiaters L. vom 30. August 2007 bringt nichts Neues. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI sind danach nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, die Entscheidung des Sozialgerichts im Kostenpunkt zu § 192 SGG zu ändern.
Ein Grund, nach § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
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