Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 RJ 1268/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 25/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Landessozialgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
Verkündet am
9. Oktober 2007
Lenz
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2007 durch den Richter am Landessozialgericht Eidel als Berichterstatter für Recht erkannt:
Verkündet am
9. Oktober 2007
Lenz
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2007 durch den Richter am Landessozialgericht Eidel als Berichterstatter für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bisher gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist von Beruf Dreher. Er bezieht von der Beklagten seit 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit und seit dem 1. Juli 2007 Altersrente. Sein früherer Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- anstelle Berufsunfähigkeit blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Hamburg aufgrund des Ergebnisses einer Begutachtung durch den Chirurgen Dr. A. mit Urteil vom 2. August 2000 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Chirurgen Dr. H. am 25. April 2002 zurück.
Am 31. Oktober 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, den diese aufgrund des Ergebnisses einer gutachterlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. sowie des internistischen Gutachtens Dr. E. vom 5. Januar 2004 mit Bescheid vom 27. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 19. August 2004 ablehnte. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zumindest noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Kläger durch den Internisten Dr. S1. sowie die Chirurgin Dr. S2. untersuchen und begutachten lassen. Beide Sachverständige sind in ihren schriftlichen Gutachten vom 20. April 2006 bzw. 20. November 2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne trotz eines postthrombotischen Syndroms, eines Diabetes Mellitus, seines Übergewichts und weiterer leichter Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung im Umfange von 6 Stunden täglich verrichten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 6. Dezember 2006 abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne zeitliche Einschränkung verrichten und sei daher in der Lage, zum Beispiel die bereits in dem früheren Verfahren beschriebenen leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten auszuüben.
Gegen das ihm am 15. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Februar 2007 Berufung eingelegt und ausgeführt, seines Erachtens seien die Akten vertauscht worden. Verschiedene im Gutachten von Dr. S2. und im erstinstanzlichen Urteil genannte Daten seien unzutreffend. Außerdem sei er lediglich chirurgisch, jedoch nicht orthopädisch untersucht und begutachtet worden. Er selbst sei zuletzt 2003 in ärztlicher Behandlung gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 30. Juni 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2006 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Angaben des Klägers seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat das Gericht zum Termin am 9. Oktober 2007 nochmals den Internisten Dr. S1. als medizinischen Sachverständigen geladen, der den Kläger am 20. August 2007 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 21. August 2007 eingereicht hat. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, Hautulcera beider Unterschenkel und des – dringend behandlungsbedürftigen – Diabetes mellitus noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten könne. Wegen des Diabetes müsse der Kläger Gelegenheit haben, zwischen dem morgendlichem häuslichen Frühstück und dem Mittagessen eine kleine Pause von 5 – 10 Minuten zur Blutzuckermessung, Medikamenteneinnahme oder Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit zu machen. Anlässlich seiner Anhörung im Termin hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die beim Kläger bestehende Zuckerkrankheit gegenüber der Untersuchung im Jahre 2006 dramatisch verschlechtert habe und dringend behandlungsbedürftig sei. Zwar sei ausgeschlossen, dass der Kläger ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt wegen Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet voll erwerbsgemindert sei, weil sich die konkrete psychische Problematik nur hinsichtlich der ärztlichen Behandlung, nicht aber in Bezug auf eine wie auch immer geartete Erwerbstätigkeit auswirke, jedoch sei auch diesbezüglich eine fachärztliche Behandlung zwingend geboten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 30. Juni 2007 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zu Recht hat das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter zutreffender Würdigung aller beigezogenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere aber der Ergebnisse der vom Gericht veranlassten Begutachtungen des Klägers dargelegt, dass dieser trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, zumindest leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung täglich sechs Stunden und mehr auszuüben, und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ) nicht erfüllt. Das Berufungsgericht schließt sich dieser Beurteilung an und nimmt auf die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Darlegungen des Sozialgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Ergebnis der während des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen in Form der erneuten Begutachtung durch den Internisten Dr. S1. gebietet keine andere Beurteilung. Dieser Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch während seiner Anhörung im Termin überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger nach wie vor eine wegen seiner mangelnden Mitarbeit bei der Lungenfunktionsprüfung nicht genau zu quantifizierende chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unterschenkelgeschwüre beiderseits und ein gegenüber der letzten Untersuchung im Jahre 2006 verschlechterter Diabetes mellitus vorliegen, er aber trotzdem noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Witterungsschutz, ohne Exposition von Rauchen, Dämpfen und Gasen, in wechselnder Körperhaltung vollschichtig, das heißt sechs Stunden täglich oder mehr, verrichten kann. Zwar besteht danach inzwischen wegen der gegenüber 2006 eingetretenen Verschlechterung der Zuckerkrankheit die Notwendigkeit, dass der Kläger zwischen seinem morgendlichen Frühstück und dem Mittagessen Gelegenheit zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit hat, jedoch hindert ihn dieses – abgesehen davon, dass es an dem Nachweis einer derartigen Leistungseinschränkung für den hier allein streitigen Zeitraum bis 30. Juni 2007 fehlt – nicht an der Verrichtung einer vollschichtigen Tätigkeit. Eine derartige Gelegenheit besteht in der Regel während der betrieblichen Frühstückspause oder im Rahmen der allen Arbeitnehmern gewährten persönlichen Verteilzeit. Gesonderte, betriebsunübliche Pausen sind deshalb dafür nicht erforderlich. Soweit der Kläger geltend macht, er sei auf Grund bestehender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des linken Armes, des linken Beines und der linken Hüfte nicht in der Lage, wenigstens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermochte die während des erstinstanzlichen Verfahrens gehörte Sachverständige Dr. S2. ebenso wenig wie die zuvor tätig gewordenen Chirurgen Dr. H. und Dr. S. ein organisches Korrelat für die beklagten Schmerzen festzustellen. Allein mit dem subjektiven Schmerzempfinden eines Versicherten lässt sich die Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bisher gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist von Beruf Dreher. Er bezieht von der Beklagten seit 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit und seit dem 1. Juli 2007 Altersrente. Sein früherer Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- anstelle Berufsunfähigkeit blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Hamburg aufgrund des Ergebnisses einer Begutachtung durch den Chirurgen Dr. A. mit Urteil vom 2. August 2000 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung nahm der Kläger aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch den Chirurgen Dr. H. am 25. April 2002 zurück.
Am 31. Oktober 2002 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, den diese aufgrund des Ergebnisses einer gutachterlichen Stellungnahme des Chirurgen Dr. S. sowie des internistischen Gutachtens Dr. E. vom 5. Januar 2004 mit Bescheid vom 27. Januar 2003 und Widerspruchsbescheid vom 19. August 2004 ablehnte. Mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zumindest noch leichte Arbeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Kläger durch den Internisten Dr. S1. sowie die Chirurgin Dr. S2. untersuchen und begutachten lassen. Beide Sachverständige sind in ihren schriftlichen Gutachten vom 20. April 2006 bzw. 20. November 2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne trotz eines postthrombotischen Syndroms, eines Diabetes Mellitus, seines Übergewichts und weiterer leichter Gesundheitsstörungen noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung im Umfange von 6 Stunden täglich verrichten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 6. Dezember 2006 abgewiesen. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne zeitliche Einschränkung verrichten und sei daher in der Lage, zum Beispiel die bereits in dem früheren Verfahren beschriebenen leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten auszuüben.
Gegen das ihm am 15. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. Februar 2007 Berufung eingelegt und ausgeführt, seines Erachtens seien die Akten vertauscht worden. Verschiedene im Gutachten von Dr. S2. und im erstinstanzlichen Urteil genannte Daten seien unzutreffend. Außerdem sei er lediglich chirurgisch, jedoch nicht orthopädisch untersucht und begutachtet worden. Er selbst sei zuletzt 2003 in ärztlicher Behandlung gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 30. Juni 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2006 zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Angaben des Klägers seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, hat das Gericht zum Termin am 9. Oktober 2007 nochmals den Internisten Dr. S1. als medizinischen Sachverständigen geladen, der den Kläger am 20. August 2007 untersucht und das schriftliche Gutachten vom 21. August 2007 eingereicht hat. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass der Kläger trotz einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, Hautulcera beider Unterschenkel und des – dringend behandlungsbedürftigen – Diabetes mellitus noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten könne. Wegen des Diabetes müsse der Kläger Gelegenheit haben, zwischen dem morgendlichem häuslichen Frühstück und dem Mittagessen eine kleine Pause von 5 – 10 Minuten zur Blutzuckermessung, Medikamenteneinnahme oder Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit zu machen. Anlässlich seiner Anhörung im Termin hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die beim Kläger bestehende Zuckerkrankheit gegenüber der Untersuchung im Jahre 2006 dramatisch verschlechtert habe und dringend behandlungsbedürftig sei. Zwar sei ausgeschlossen, dass der Kläger ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt wegen Gesundheitsstörungen auf nervenärztlichem Fachgebiet voll erwerbsgemindert sei, weil sich die konkrete psychische Problematik nur hinsichtlich der ärztlichen Behandlung, nicht aber in Bezug auf eine wie auch immer geartete Erwerbstätigkeit auswirke, jedoch sei auch diesbezüglich eine fachärztliche Behandlung zwingend geboten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 9. Oktober 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (§§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 31. Oktober 2002 bis 30. Juni 2007 gerichtete Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Entgegen seiner Auffassung hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zu Recht hat das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung unter zutreffender Würdigung aller beigezogenen ärztlichen Unterlagen, insbesondere aber der Ergebnisse der vom Gericht veranlassten Begutachtungen des Klägers dargelegt, dass dieser trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage ist, zumindest leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung täglich sechs Stunden und mehr auszuüben, und deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – ) nicht erfüllt. Das Berufungsgericht schließt sich dieser Beurteilung an und nimmt auf die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Darlegungen des Sozialgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen vollen Umfangs Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Ergebnis der während des Berufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen in Form der erneuten Begutachtung durch den Internisten Dr. S1. gebietet keine andere Beurteilung. Dieser Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch während seiner Anhörung im Termin überzeugend dargelegt, dass bei dem Kläger nach wie vor eine wegen seiner mangelnden Mitarbeit bei der Lungenfunktionsprüfung nicht genau zu quantifizierende chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Unterschenkelgeschwüre beiderseits und ein gegenüber der letzten Untersuchung im Jahre 2006 verschlechterter Diabetes mellitus vorliegen, er aber trotzdem noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Witterungsschutz, ohne Exposition von Rauchen, Dämpfen und Gasen, in wechselnder Körperhaltung vollschichtig, das heißt sechs Stunden täglich oder mehr, verrichten kann. Zwar besteht danach inzwischen wegen der gegenüber 2006 eingetretenen Verschlechterung der Zuckerkrankheit die Notwendigkeit, dass der Kläger zwischen seinem morgendlichen Frühstück und dem Mittagessen Gelegenheit zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit hat, jedoch hindert ihn dieses – abgesehen davon, dass es an dem Nachweis einer derartigen Leistungseinschränkung für den hier allein streitigen Zeitraum bis 30. Juni 2007 fehlt – nicht an der Verrichtung einer vollschichtigen Tätigkeit. Eine derartige Gelegenheit besteht in der Regel während der betrieblichen Frühstückspause oder im Rahmen der allen Arbeitnehmern gewährten persönlichen Verteilzeit. Gesonderte, betriebsunübliche Pausen sind deshalb dafür nicht erforderlich. Soweit der Kläger geltend macht, er sei auf Grund bestehender Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des linken Armes, des linken Beines und der linken Hüfte nicht in der Lage, wenigstens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, vermochte die während des erstinstanzlichen Verfahrens gehörte Sachverständige Dr. S2. ebenso wenig wie die zuvor tätig gewordenen Chirurgen Dr. H. und Dr. S. ein organisches Korrelat für die beklagten Schmerzen festzustellen. Allein mit dem subjektiven Schmerzempfinden eines Versicherten lässt sich die Aufhebung seiner Erwerbsfähigkeit nicht begründen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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