Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 R 143/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 155/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes: Dr. D. kommt in seinem Gutachten vom 15. September 2006 zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen trotz des Diabetes mellitus, der koronaren Herzerkrankung und des medikamentös kompensierten Bluthochdrucks ausüben. Der im März 2006 konsultierte Neurologe/Psychiater Dr. B. bescheinigt dem Kläger unter dem 13. Oktober 2006 ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Bei ihm bestünden eine depressiv getönte Anpassungsstörung, eine koronare Herzerkrankung und ein Zustand nach Stent-Implantation. Der Kläger scheue jedoch aus der Angst, sein Restlleistungsvermögen weiter zu beschädigen, jede Form von Stress. Diese Haltung sei nicht tendenzgerichtet und führe dazu, dass er nicht ohne maßgebliche gesundheitliche Risiken wieder ins Erwerbsleben gezwungen werden könne. Weiter behandelte er den Kläger nicht. Dr. L. bestätigt in seinem Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 29. März 2007 die Leistungseinschätzung von Dr. D ... Der Kläger verfüge über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Es liege eine depressive Anpassungsstörung vor, die einer Behandlung bedürfe.
Das Sozialgericht ist den beiden gutachtlichen Einschätzungen gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Da der Kläger vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne, stünden ihm entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen, ohne dass eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen sei. Weder liege eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Zumindest könne der Kläger die vom berufskundigen Sachverständigen Wagner beschriebenen sog. leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettierarbeiten ausüben.
Gegen die am 20. Juli 2007 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger am 22. August 2007 Berufung eingelegt. Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er zur Begründung vorgetragen, wegen drastischer Abnahme seines Leistungsvermögens auch leichte Tätigkeiten nicht mehr ausüben zu können und im Übrigen durch eine leichte Arbeit herzinfarktgefährdet zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Februar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Neurologe/Psychiater Dr. N. ist nach Untersuchung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 gehört worden. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, ist durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt worden, denn er verfügt ausweislich der überzeugenden Ausführungen von Dr. N. noch über ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbares vollschichtiges Leistungsvermögen. Eine wesentliche Befundverschlechterung ist gegenüber den Feststellungen der Dres. L. und D. nicht eingetreten. In psychischer Hinsicht ist der Kläger zwar in seiner Stimmung leicht depressiv gedrückt und zeigt eine vermehrte Selbstbeobachtung mit ängstlich hypochondrischen Zügen. Dennoch ist er affektiv ausreichend resonanzfähig und kann bestehende psychische Ressourcen noch mobilisieren. Damit ist er – sowohl unter Berücksichtigung seiner psychischen Situation als auch der körperlichen Erkrankungen – in der Lage, leichte körperliche Arbeiten ohne besondere psychische Beanspruchungen und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig zu verrichten. Die Wegefähigkeit ist gegeben. Auch ist der Kläger in der Lage, Willenskräfte aufzubringen, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeit zu überwinden.
Die Darlegungen des ehemals behandelnden Neurologen/Psychiaters Dr. B. führen zu keinem anderen Ergebnis. Dieser kann keine weitergehenderen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers benennen und bleibt eine Erklärung für das von ihm angenommene aufgehobene Leistungsvermögen schuldig. Zwar ist der Kläger davon überzeugt, dass durch die Aufnahme einer leichten Tätigkeit eine Verschlechterung der koronaren Herzerkrankung eintritt, und stützt sich dabei auf die (behauptete) Aussage eines einzelnen Arztes. Das Vorliegen einer solchen Überzeugungshaltung stellt jedoch keine gesundheitliche Einschränkung dar und kann daher einen Rentenanspruch nicht begründen. Der Kläger ist nämlich nach den überzeugenden Ausführungen Dr. Niebuhrs durchaus in der Lage, sich mit der Vielzahl anderslautender ärztlicher Aussagen auseinanderzusetzen und Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme zu überwinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes: Dr. D. kommt in seinem Gutachten vom 15. September 2006 zu dem Ergebnis, der Kläger könne leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen trotz des Diabetes mellitus, der koronaren Herzerkrankung und des medikamentös kompensierten Bluthochdrucks ausüben. Der im März 2006 konsultierte Neurologe/Psychiater Dr. B. bescheinigt dem Kläger unter dem 13. Oktober 2006 ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Bei ihm bestünden eine depressiv getönte Anpassungsstörung, eine koronare Herzerkrankung und ein Zustand nach Stent-Implantation. Der Kläger scheue jedoch aus der Angst, sein Restlleistungsvermögen weiter zu beschädigen, jede Form von Stress. Diese Haltung sei nicht tendenzgerichtet und führe dazu, dass er nicht ohne maßgebliche gesundheitliche Risiken wieder ins Erwerbsleben gezwungen werden könne. Weiter behandelte er den Kläger nicht. Dr. L. bestätigt in seinem Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 29. März 2007 die Leistungseinschätzung von Dr. D ... Der Kläger verfüge über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Es liege eine depressive Anpassungsstörung vor, die einer Behandlung bedürfe.
Das Sozialgericht ist den beiden gutachtlichen Einschätzungen gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Da der Kläger vollschichtig leichte Arbeiten verrichten könne, stünden ihm entsprechende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen, ohne dass eine Verweisungstätigkeit konkret zu benennen sei. Weder liege eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Zumindest könne der Kläger die vom berufskundigen Sachverständigen Wagner beschriebenen sog. leichten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf- und Etikettierarbeiten ausüben.
Gegen die am 20. Juli 2007 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung hat der Kläger am 22. August 2007 Berufung eingelegt. Nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er zur Begründung vorgetragen, wegen drastischer Abnahme seines Leistungsvermögens auch leichte Tätigkeiten nicht mehr ausüben zu können und im Übrigen durch eine leichte Arbeit herzinfarktgefährdet zu sein.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juli 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI ab 1. Februar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Neurologe/Psychiater Dr. N. ist nach Untersuchung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2007 gehört worden. Hinsichtlich des Inhalts seiner Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 11. Dezember 2007 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI gerichtete Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat, ist durch die Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt worden, denn er verfügt ausweislich der überzeugenden Ausführungen von Dr. N. noch über ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbares vollschichtiges Leistungsvermögen. Eine wesentliche Befundverschlechterung ist gegenüber den Feststellungen der Dres. L. und D. nicht eingetreten. In psychischer Hinsicht ist der Kläger zwar in seiner Stimmung leicht depressiv gedrückt und zeigt eine vermehrte Selbstbeobachtung mit ängstlich hypochondrischen Zügen. Dennoch ist er affektiv ausreichend resonanzfähig und kann bestehende psychische Ressourcen noch mobilisieren. Damit ist er – sowohl unter Berücksichtigung seiner psychischen Situation als auch der körperlichen Erkrankungen – in der Lage, leichte körperliche Arbeiten ohne besondere psychische Beanspruchungen und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig zu verrichten. Die Wegefähigkeit ist gegeben. Auch ist der Kläger in der Lage, Willenskräfte aufzubringen, um etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeit zu überwinden.
Die Darlegungen des ehemals behandelnden Neurologen/Psychiaters Dr. B. führen zu keinem anderen Ergebnis. Dieser kann keine weitergehenderen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers benennen und bleibt eine Erklärung für das von ihm angenommene aufgehobene Leistungsvermögen schuldig. Zwar ist der Kläger davon überzeugt, dass durch die Aufnahme einer leichten Tätigkeit eine Verschlechterung der koronaren Herzerkrankung eintritt, und stützt sich dabei auf die (behauptete) Aussage eines einzelnen Arztes. Das Vorliegen einer solchen Überzeugungshaltung stellt jedoch keine gesundheitliche Einschränkung dar und kann daher einen Rentenanspruch nicht begründen. Der Kläger ist nämlich nach den überzeugenden Ausführungen Dr. Niebuhrs durchaus in der Lage, sich mit der Vielzahl anderslautender ärztlicher Aussagen auseinanderzusetzen und Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme zu überwinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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