Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 56 SO 187/06
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 1/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte den Klägern bestimmte Sozialhilfeleistungen zu erbringen hat.
Die Kläger sind verheiratet und haben 5 Kinder. Sie wohnen in einem von ihnen gemieteten Haus ( ... in Hamburg). Die Kläger hatten seit längerem Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten. Der Kläger bezieht seit April 2004 eine Erwerbsminderungsrente. Ab Januar 2005 erhielten die Kläger zunächst von der beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Später änderte die Beigeladene ihre Leistungsbewilligung rückwirkend und nahm den Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft her¬aus, nachdem die Kläger angegeben hatten, sich als Eheleute getrennt zu haben und im gemeinsamen Haus getrennt zu leben.
Bereits im Jahr 2004 hatten die Kläger bei der Beklagten einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten einer Renovierung des von ihnen bewohnten Hauses durch eine Fremdfirma beantragt.
Am 2. August 2004 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger in Bezug auf das Fernsehge¬rät einen Antrag "auf die Kulturpauschale" ab. Ob dieser Bescheid bekannt gegeben wurde, ist unklar.
Mit Bescheid vom 27. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung der Kosten für Gardinen ab, desgleichen mit Bescheid vom 13. November 2004 den Antrag auf eine Nähmaschine und am 3. Dezember 2004 die beantragten Renovierungskosten, soweit sie über Leistungen für die Renovierung von Küche und Bad in Höhe von 30,60 EUR hinaus¬gingen, die bewilligt wurden.
Am 1. April 2005 haben die Kläger im Verfahren S 56 SO 157/05 Klage vor dem Sozial¬¬¬¬¬¬¬gericht Hamburg erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe von ihnen gestellte Anträge und eingelegte Widersprüche nicht hinreichend bearbeitet.
In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts am 24. Februar 2004 gab die Beklagte einen Bescheid zu Protokoll, wonach die Anträge auf Übernahme der Kosten für einen Fernseher und die Wohnungsrenovierung abgelehnt wurden. Hiergegen erhoben die Kläger Wider¬spruch.
Mit Bescheid vom 6. März 2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen den Bescheid vom 27. September 2004 (Ablehnung Gardinen), den Bescheid vom 13. November 2004 (Ablehnung Nähmaschine) und die Bescheide vom 24. Februar 2006 (Ablehnung Renovierungskosten und Ablehnung Fernseher) zurück: Sie sei als Träger der Sozialhilfe nicht zuständig für geltend gemachte vermeidliche Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialhilferecht, wie es im Zwölften Buch Sozialge¬setzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) geregelt sei. Vielmehr hätten sie sich an die Beigeladene zu wenden. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhielten Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit¬suchende – (SGB II) als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt seien, keine der hier beantragten Leistungen der Sozialhilfe. Einmalige Bedarfe der hier zur Rede stehenden Art wären im Übrigen in der laufenden Leistung der Sozial¬hilfe enthalten (vgl. § 31 SGB XII). Eine Anwen¬dung der Vorschriften des früheren BSHG scheide aus, denn dieses sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Übergangsregelungen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Selbst nach altem Recht wären jedoch die Leistungen zu versagen gewesen. Den Klägern seien in der Vergangenheit Beihilfen zur Wohnungsrenovierung, für Gardinen und für einen Fernseher bewilligt worden, ohne dass die Gebrauchsdauer Ende 2004 bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Nähmaschine zähle jedenfalls nicht mehr zum notwendigen Bedarf, seit die Kläger nach § 21 Abs. 1a BSHG halbjährliche Bekleidungspauschalen er¬halten hätten.
Am 31. März 2006 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Bewilligung der be¬gehrten Leistungen. Das Begehren der Kläger beurteile sich nicht nach den Vorschriften des außer Kraft getretenen BSHG, sondern ausschließlich nach der heutigen Rechtslage. Als Grundlage von Ansprüchen gegen die Beklagte komme daher allein das SGB XII in Betracht. Nach dessen Vorschriften sei ein Anspruch der Klägerin bereits deswegen ausgeschlossen, weil diese (wie auch die Kinder der Kläger) Leistungen nach dem SGB II beziehe (§ 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Um Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 47 bis 74 SGB XII gehe es nicht. Ob die Klägerin einen Anspruch auf die beantragten Leistungen nach der Grundlage des SGB II gegen die (damals) am Rechtsstreit nicht beteiligte Beigeladene habe, sei nicht Gegenstand des Prozesses.
Für den Kläger gelte der grundsätzliche Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII zwar nicht, da er vollständig erwerbsgemindert sei und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II). Dennoch habe er keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen. Der geltend gemachte Bedarf nach einer Nähmaschine sei der Klägerin und den Kindern zuzuordnen. Im Übrigen könne der Kläger seinen Bedarf durch Einsatz seines Einkommens (Erwerbsminderungsrente) decken. Wegen der Renovierungskosten sei dabei zu berücksichtigen, dass auf ihn nur ein Anteil entfalle. Auch sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von familiärer und Nachbarschaftshilfe zu verweisen.
Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist den Klägern am 1. Dezember 2006 zugestellt worden. Am 2. Januar 2007 hat die Klägerin für sich und, ohne eine Voll¬macht vorzulegen, für den Kläger schriftlich Berufung eingelegt.
Vom Senat darauf aufmerksam gemacht, dass die Berufungsschrift vom Kläger nicht unter¬schrieben sei, haben die Kläger am 12. Februar 2007 ein vom Kläger unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift nachgereicht.
In der Sache verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. September 2004, vom 13. November 2004 und vom 24. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine und einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten der Renovierung des von ihnen bewohnte Reihenhauses durch eine Fremdfirma zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass sie die geltend gemachten Renovierungs¬kosten nicht nach den Vorschriften des SGB II übernehmen wolle.
Die Sachakten der Beklagten (Bd. X der Sozialhilfeakten, "PROSA"-Ausdruck) haben vorge¬legen. Ferner haben die Akten der Verfahren S 56 SO 157/05 und S 56 AS 715/06 ER vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzel¬heiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger führt nicht zum Erfolg.
Soweit der Kläger Berufung eingelegt hat, ist diese als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist, wie es § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verlangt. Zwar hat die Klägerin ihre schriftliche Berufung zugleich für den Kläger einlegen wollen. Sie hat dabei jedoch nicht in Vollmacht des Klägers gehandelt. Eine Bevollmächtigung ist weder ausge¬sprochen noch ausdrücklich behauptet worden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann zwar bei Ehegatten die Bevollmächti¬gung unterstellt werden. Dafür ist im Falle der Kläger jedoch kein Raum. Die Unterstellung der Bevollmächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 19. September 1958, BSGE Bd. 8 S. 149) überhaupt nur zulässig, wenn sich aus dem prozessualen Verhalten der Betroffenen nichts Gegenteiliges ergibt. So aber liegt es hier. Der Kläger war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Sozialgericht (vgl. Un¬tätigkeitsklage im Verfahren S 56 SO 157/05; auch Verfahren S 56 AS 750/06 ER) selbst tätig geworden und aufgetreten (z.B. auch im Termin des Sozialgerichts am 6. November 2006). Die Berufungsschrift hat er im Februar 2007 selbst unterzeichnet. Es hat somit an¬scheinend keiner der Ehegatten den anderen vertreten (BSG, a.a.O., S.153 f.). Es kommt hinzu, dass die Kläger nach ihren Angaben als Ehepaar getrennt leben und sich mangels Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 SGB II) durch die Beigeladene ausdrücklich (und mit Erfolg) verwahrt haben (Ver¬fahren S 56 AS 715/06 ER). Auch unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme einer Ver¬tretung der Eheleute untereinander nicht zulässig. Schließlich hat der Kläger, obwohl zwischenzeitlich anwaltlich vertreten und vom Senat im ablehnenden Prozesskostenhilfe¬¬beschluss vom 6. März 2007 auf die entsprechende Möglichkeit aufmerksam gemacht, die von der Klägerin vollmachtlos eingelegte Berufung nicht nachträglich genehmigt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R).
Im Übrigen wäre die Berufung des Klägers auch in der Sache nicht begründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die der Senat sich zu Eigen macht. Der Kläger hat mit seiner Be¬rufung insbesondere der Argumentation des Sozialgerichts nichts entgegengesetzt, wonach ein eventuell auf ihn entfallender sozialrechtlicher Bedarf durch Einsatz seines Einkommens oder durch Verwandtschaftshilfe zu decken wäre.
Die Berufung der Klägerin ist nach den Vorschriften des SGG form- und fristgerecht einge¬legt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche allein das SGB II heranzu¬ziehen und nicht das frühere BSHG oder das SGB XII maßgeblich ist (§ 5 Abs.2 Satz 1 SGB II; § 21 Satz 1 SGB XII). Daran ändert nichts der Umstand, dass die entsprechenden Anträge noch während der Geltung des BSHG im Jahr 2004 gestellt worden sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass bei der hier gegebenen Verpflichtungsklage auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen ist (Beschluss vom 24. August 2006, L 4 SO 1/06).
Der Senat lässt die Frage offen, ob die Klägerin gegenüber der Beigeladenen nach den Vor¬schriften des SGB II einen Anspruch auf die begehrten Leistungen hätte. Allerdings hat das Gericht die Beigeladene als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 75 Abs. 2 in den Prozess einbezogen, da auch sie für die geltend gemachten Ansprüche als leistungspflichtig in Betracht kam (vgl. auch BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7 AS 14/06 R; Urteil vom 29. März 2007, B 7 AS 2/06 R). Für diesen Fall sieht § 75 Abs. 5 SGG grundsätzlich vor, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Falle des Bestehens eines materiellen Anspruchs nach der Beiladung verurteilt werden "kann". Der Senat hält es indes nicht für tunlich, im vorliegenden Fall diese grundsätzliche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, und sieht sich durch die Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 21. September 1995, SozR 3-4100 § 105b Nr. 2; Urteil vom 2. November 2000, BuW 2001 S. 351; Urteil vom 23. September 2003, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1) hierzu auch nicht genötigt. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt; es ist daher unklar, ob die Klä¬ger eine entsprechende Verurteilung der Beigeladenen überhaupt wünschten (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, BuW 2001 S. 351). Demgegenüber zielt das Verhalten der Kläger speziell auf eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers ab. Indem sie nämlich eine Be¬teiligung des Klägers an der familiären Einstands- und Bedarfsgemeinschaft nach SGB II leugnen (vgl. Verfahren S 56 AS 715/06 ER), suchen sie nach den oben genannten Vor¬schriften eine Zuständigkeit gerade des Sozialhilfeträgers zu begründen. Nach den Äuße¬rungen der Kläger im Berufungsverfahren ist aber eher fraglich, ob ihre Darstellung zutrifft, sie hätten sich als Eheleute getrennt. Unter diesen Voraussetzungen hält es der Senat nicht für geboten, im Verfahren gegen den Sozialhilfeträger die Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II näher zu untersuchen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kläger, sollten sie einen solchen Rechtsstandpunkt übernehmen, ein weiteres Verfahren betreiben müssten (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2006, L 4 P 17/03 – juris –). Schließlich zwingt der in § 75 Abs. 5 SGG zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, möglichst einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BSG, Urteil vom 3. April 1986, 4a RJ 1/85), nicht dazu, entsprechend der Bestimmung zu verfahren. Es handelt sich dabei, wie schon das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in den anderen Prozessordnungen zeigt, nicht um einen übergeordneten Grundsatz des Prozessrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte den Klägern bestimmte Sozialhilfeleistungen zu erbringen hat.
Die Kläger sind verheiratet und haben 5 Kinder. Sie wohnen in einem von ihnen gemieteten Haus ( ... in Hamburg). Die Kläger hatten seit längerem Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten. Der Kläger bezieht seit April 2004 eine Erwerbsminderungsrente. Ab Januar 2005 erhielten die Kläger zunächst von der beigeladenen Arbeitsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Später änderte die Beigeladene ihre Leistungsbewilligung rückwirkend und nahm den Kläger aus der Bedarfsgemeinschaft her¬aus, nachdem die Kläger angegeben hatten, sich als Eheleute getrennt zu haben und im gemeinsamen Haus getrennt zu leben.
Bereits im Jahr 2004 hatten die Kläger bei der Beklagten einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine, einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten einer Renovierung des von ihnen bewohnten Hauses durch eine Fremdfirma beantragt.
Am 2. August 2004 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger in Bezug auf das Fernsehge¬rät einen Antrag "auf die Kulturpauschale" ab. Ob dieser Bescheid bekannt gegeben wurde, ist unklar.
Mit Bescheid vom 27. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung der Kosten für Gardinen ab, desgleichen mit Bescheid vom 13. November 2004 den Antrag auf eine Nähmaschine und am 3. Dezember 2004 die beantragten Renovierungskosten, soweit sie über Leistungen für die Renovierung von Küche und Bad in Höhe von 30,60 EUR hinaus¬gingen, die bewilligt wurden.
Am 1. April 2005 haben die Kläger im Verfahren S 56 SO 157/05 Klage vor dem Sozial¬¬¬¬¬¬¬gericht Hamburg erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe von ihnen gestellte Anträge und eingelegte Widersprüche nicht hinreichend bearbeitet.
In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts am 24. Februar 2004 gab die Beklagte einen Bescheid zu Protokoll, wonach die Anträge auf Übernahme der Kosten für einen Fernseher und die Wohnungsrenovierung abgelehnt wurden. Hiergegen erhoben die Kläger Wider¬spruch.
Mit Bescheid vom 6. März 2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger gegen den Bescheid vom 27. September 2004 (Ablehnung Gardinen), den Bescheid vom 13. November 2004 (Ablehnung Nähmaschine) und die Bescheide vom 24. Februar 2006 (Ablehnung Renovierungskosten und Ablehnung Fernseher) zurück: Sie sei als Träger der Sozialhilfe nicht zuständig für geltend gemachte vermeidliche Ansprüche der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialhilferecht, wie es im Zwölften Buch Sozialge¬setzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) geregelt sei. Vielmehr hätten sie sich an die Beigeladene zu wenden. Denn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhielten Personen, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit¬suchende – (SGB II) als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt seien, keine der hier beantragten Leistungen der Sozialhilfe. Einmalige Bedarfe der hier zur Rede stehenden Art wären im Übrigen in der laufenden Leistung der Sozial¬hilfe enthalten (vgl. § 31 SGB XII). Eine Anwen¬dung der Vorschriften des früheren BSHG scheide aus, denn dieses sei mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten. Übergangsregelungen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Selbst nach altem Recht wären jedoch die Leistungen zu versagen gewesen. Den Klägern seien in der Vergangenheit Beihilfen zur Wohnungsrenovierung, für Gardinen und für einen Fernseher bewilligt worden, ohne dass die Gebrauchsdauer Ende 2004 bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Nähmaschine zähle jedenfalls nicht mehr zum notwendigen Bedarf, seit die Kläger nach § 21 Abs. 1a BSHG halbjährliche Bekleidungspauschalen er¬halten hätten.
Am 31. März 2006 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Bewilligung der be¬gehrten Leistungen. Das Begehren der Kläger beurteile sich nicht nach den Vorschriften des außer Kraft getretenen BSHG, sondern ausschließlich nach der heutigen Rechtslage. Als Grundlage von Ansprüchen gegen die Beklagte komme daher allein das SGB XII in Betracht. Nach dessen Vorschriften sei ein Anspruch der Klägerin bereits deswegen ausgeschlossen, weil diese (wie auch die Kinder der Kläger) Leistungen nach dem SGB II beziehe (§ 21 Satz 1 SGB XII, § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Um Hilfe in besonderen Lebenslagen nach §§ 47 bis 74 SGB XII gehe es nicht. Ob die Klägerin einen Anspruch auf die beantragten Leistungen nach der Grundlage des SGB II gegen die (damals) am Rechtsstreit nicht beteiligte Beigeladene habe, sei nicht Gegenstand des Prozesses.
Für den Kläger gelte der grundsätzliche Ausschluss von Leistungen nach dem SGB XII zwar nicht, da er vollständig erwerbsgemindert sei und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II). Dennoch habe er keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen. Der geltend gemachte Bedarf nach einer Nähmaschine sei der Klägerin und den Kindern zuzuordnen. Im Übrigen könne der Kläger seinen Bedarf durch Einsatz seines Einkommens (Erwerbsminderungsrente) decken. Wegen der Renovierungskosten sei dabei zu berücksichtigen, dass auf ihn nur ein Anteil entfalle. Auch sei auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von familiärer und Nachbarschaftshilfe zu verweisen.
Der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist den Klägern am 1. Dezember 2006 zugestellt worden. Am 2. Januar 2007 hat die Klägerin für sich und, ohne eine Voll¬macht vorzulegen, für den Kläger schriftlich Berufung eingelegt.
Vom Senat darauf aufmerksam gemacht, dass die Berufungsschrift vom Kläger nicht unter¬schrieben sei, haben die Kläger am 12. Februar 2007 ein vom Kläger unterschriebenes Exemplar der Berufungsschrift nachgereicht.
In der Sache verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. November 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. September 2004, vom 13. November 2004 und vom 24. Februar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern einmalige Leistungen für Gardinen, eine Nähmaschine und einen Fernseher sowie die Übernahme der Kosten der Renovierung des von ihnen bewohnte Reihenhauses durch eine Fremdfirma zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
Die Beigeladene hat mitgeteilt, dass sie die geltend gemachten Renovierungs¬kosten nicht nach den Vorschriften des SGB II übernehmen wolle.
Die Sachakten der Beklagten (Bd. X der Sozialhilfeakten, "PROSA"-Ausdruck) haben vorge¬legen. Ferner haben die Akten der Verfahren S 56 SO 157/05 und S 56 AS 715/06 ER vorgelegen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzel¬heiten des Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger führt nicht zum Erfolg.
Soweit der Kläger Berufung eingelegt hat, ist diese als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist eingelegt worden ist, wie es § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verlangt. Zwar hat die Klägerin ihre schriftliche Berufung zugleich für den Kläger einlegen wollen. Sie hat dabei jedoch nicht in Vollmacht des Klägers gehandelt. Eine Bevollmächtigung ist weder ausge¬sprochen noch ausdrücklich behauptet worden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche aus § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG. Nach dieser Vorschrift kann zwar bei Ehegatten die Bevollmächti¬gung unterstellt werden. Dafür ist im Falle der Kläger jedoch kein Raum. Die Unterstellung der Bevollmächtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 19. September 1958, BSGE Bd. 8 S. 149) überhaupt nur zulässig, wenn sich aus dem prozessualen Verhalten der Betroffenen nichts Gegenteiliges ergibt. So aber liegt es hier. Der Kläger war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Sozialgericht (vgl. Un¬tätigkeitsklage im Verfahren S 56 SO 157/05; auch Verfahren S 56 AS 750/06 ER) selbst tätig geworden und aufgetreten (z.B. auch im Termin des Sozialgerichts am 6. November 2006). Die Berufungsschrift hat er im Februar 2007 selbst unterzeichnet. Es hat somit an¬scheinend keiner der Ehegatten den anderen vertreten (BSG, a.a.O., S.153 f.). Es kommt hinzu, dass die Kläger nach ihren Angaben als Ehepaar getrennt leben und sich mangels Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 2 SGB II) durch die Beigeladene ausdrücklich (und mit Erfolg) verwahrt haben (Ver¬fahren S 56 AS 715/06 ER). Auch unter diesen Voraussetzungen ist die Annahme einer Ver¬tretung der Eheleute untereinander nicht zulässig. Schließlich hat der Kläger, obwohl zwischenzeitlich anwaltlich vertreten und vom Senat im ablehnenden Prozesskostenhilfe¬¬beschluss vom 6. März 2007 auf die entsprechende Möglichkeit aufmerksam gemacht, die von der Klägerin vollmachtlos eingelegte Berufung nicht nachträglich genehmigt (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2001, B 13 RJ 5/01 R).
Im Übrigen wäre die Berufung des Klägers auch in der Sache nicht begründet. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die der Senat sich zu Eigen macht. Der Kläger hat mit seiner Be¬rufung insbesondere der Argumentation des Sozialgerichts nichts entgegengesetzt, wonach ein eventuell auf ihn entfallender sozialrechtlicher Bedarf durch Einsatz seines Einkommens oder durch Verwandtschaftshilfe zu decken wäre.
Die Berufung der Klägerin ist nach den Vorschriften des SGG form- und fristgerecht einge¬legt worden und daher zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht entschieden, dass für die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche allein das SGB II heranzu¬ziehen und nicht das frühere BSHG oder das SGB XII maßgeblich ist (§ 5 Abs.2 Satz 1 SGB II; § 21 Satz 1 SGB XII). Daran ändert nichts der Umstand, dass die entsprechenden Anträge noch während der Geltung des BSHG im Jahr 2004 gestellt worden sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass bei der hier gegebenen Verpflichtungsklage auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage abzustellen ist (Beschluss vom 24. August 2006, L 4 SO 1/06).
Der Senat lässt die Frage offen, ob die Klägerin gegenüber der Beigeladenen nach den Vor¬schriften des SGB II einen Anspruch auf die begehrten Leistungen hätte. Allerdings hat das Gericht die Beigeladene als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 75 Abs. 2 in den Prozess einbezogen, da auch sie für die geltend gemachten Ansprüche als leistungspflichtig in Betracht kam (vgl. auch BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7 AS 14/06 R; Urteil vom 29. März 2007, B 7 AS 2/06 R). Für diesen Fall sieht § 75 Abs. 5 SGG grundsätzlich vor, dass der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Falle des Bestehens eines materiellen Anspruchs nach der Beiladung verurteilt werden "kann". Der Senat hält es indes nicht für tunlich, im vorliegenden Fall diese grundsätzliche Möglichkeit in Betracht zu ziehen, und sieht sich durch die Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil vom 21. September 1995, SozR 3-4100 § 105b Nr. 2; Urteil vom 2. November 2000, BuW 2001 S. 351; Urteil vom 23. September 2003, SozR 4-2600 § 3 Nr. 1) hierzu auch nicht genötigt. Die Klägerin hat einen entsprechenden Antrag nicht gestellt; es ist daher unklar, ob die Klä¬ger eine entsprechende Verurteilung der Beigeladenen überhaupt wünschten (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, BuW 2001 S. 351). Demgegenüber zielt das Verhalten der Kläger speziell auf eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers ab. Indem sie nämlich eine Be¬teiligung des Klägers an der familiären Einstands- und Bedarfsgemeinschaft nach SGB II leugnen (vgl. Verfahren S 56 AS 715/06 ER), suchen sie nach den oben genannten Vor¬schriften eine Zuständigkeit gerade des Sozialhilfeträgers zu begründen. Nach den Äuße¬rungen der Kläger im Berufungsverfahren ist aber eher fraglich, ob ihre Darstellung zutrifft, sie hätten sich als Eheleute getrennt. Unter diesen Voraussetzungen hält es der Senat nicht für geboten, im Verfahren gegen den Sozialhilfeträger die Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II näher zu untersuchen, auch nicht vor dem Hintergrund, dass die Kläger, sollten sie einen solchen Rechtsstandpunkt übernehmen, ein weiteres Verfahren betreiben müssten (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. September 2006, L 4 P 17/03 – juris –). Schließlich zwingt der in § 75 Abs. 5 SGG zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, möglichst einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BSG, Urteil vom 3. April 1986, 4a RJ 1/85), nicht dazu, entsprechend der Bestimmung zu verfahren. Es handelt sich dabei, wie schon das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift in den anderen Prozessordnungen zeigt, nicht um einen übergeordneten Grundsatz des Prozessrechts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Grund, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
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