Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
24 U 186/93
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 68/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Gewährung einer Dauerrente nach Aufhebung der vorläufig gewährten Verletztenrente mit Wirkung ab 1. März 1992 streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 verwiesen. Dr. F. hat bei seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dargelegt, dass die von Dr. M. erhobenen psycho-pathologischen Auffälligkeiten – unterstellt, die Untersuchungsergebnisse selbst würden einer Überprüfung standhalten – nicht Unfallfolgen seien. Mehrere Gutachter vor ihm hätten ausdrücklich unauffällige klinisch neurologische und neuro-psychologische Befunde erhoben. Eine Ausnahme bildeten allein die frühen akustisch evozierten Potentiale, welche die Hörbahn abbilden. Diese Veränderungen habe Dr. S. mit der eingetretenen Mittelohrschädigung erklärt. Ihre Veränderung allein könne aber sowieso eine substantielle Hirnschädigung nicht nachweisen. Da eine Bewusstlosigkeit des Klägers nach dem Zusammenprall höchstens bis zu einer Minute bestanden habe, liege ein Schädelhirntrauma des Grades II vor, welches prognostisch günstig einzuschätzen sei und binnen einiger Tage oder Wochen, längstens nach 3 Monaten, ausheile. Daher seien die anschließend von verschiedenen Gutachtern erhobenen unauffälligen Befunde plausibel. Dies spreche dagegen, dass nur Dr. M. zutreffende Befunde erhoben habe und die Voruntersucher sich geirrt hätten. Unklar sei, ob der Substanzdefekt im Thalamus rechts, welcher sich in einem initialen CCT abgebildet habe, Ausdruck unfallbedingter Hirnsubstanzschädigung sei. Da die Abklärung durch Dr. M. gescheitert sei (ein neues CCT ist nicht gefertigt worden), bestehe diese Unklarheit fort. Allerdings sind die durch einen Hirnsubstanzschaden spätestens Tage nach dem Ereignis auftretenden neurologischen und neuropsychologischen Defizite in der Folgezeit nicht diagnostiziert wurden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2001 abgewiesen. Jedenfalls über den Bewilligungszeitraum der vorläufigen Verletztenrente hinaus liege keine durch Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Umfang von mindestens 20 v. H. vor. Die Felsenbeinfraktur links sei knöchern ausgeheilt. Selbst wenn ein Tinnitus neben einer innenohrbedingten Schwerhörigkeit links anzunehmen sei, seien diese gesundheitlichen Einschränkungen entsprechend dem Gutachten von Dr. J. insgesamt mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei keine substantielle Hirnschädigung mit Dauerfolgen eingetreten. Die über das Ende der vorläufigen Verletztenrentenbewilligung hinaus noch feststellbaren Unfallfolgen seien nach den überzeugenden Einschätzungen von Prof. Dr. F1 und Dr. F. mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten. Demgegenüber könnten die gutachtlichen Ausführungen von Dres M./ H. (gemeint ist H.) nicht überzeugen. Die dortige MdE-Einschätzung sei weder schlüssig hergeleitet noch nachvollziehbar. Die von ihnen erstmals sieben Jahre nach dem Unfall festgestellten psychischen Auffälligkeiten seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.
Gegen diese am 24. September 2001 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Die Aussage von Dr. F. sei schon wegen Verfahrensfehler nicht verwertbar. Sein Gutachten hätte nicht nach Aktenlage erstellt werden dürfen. Das Sozialgericht hätte die Ergebnisse dieses Gutachtens auch wegen der von Dr. M. aufgezählten Fehler nicht ohne weiteres übernehmen dürfen. Das Sozialgericht sei schon vor der mündlichen Verhandlung zu Ungunsten des Klägers festgelegt gewesen. Es habe seine Verpflichtung missachtet, den Verfasser des abweichenden Gutachtens persönlich zu hören. Aufgrund dieser fehlerhaften Rechtsanwendung sei das Sozialgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Tatsächlich habe die Beklagte zu Unrecht angenommen, dass das ursprünglich die Rentengewährung begründende Ohrgeräusch entfallen sei. Dr. S1 habe zu Recht den erhobenen computertomograhischen Befund als Nachweis einer unfallbedingten Hirnschädigung interpretiert. Aufgrund dieser Hirnschädigung und der Störungen im somatosensiblen System habe der behandelnde Arzt Dr. S2 ihn (den Kläger) für nicht mehr in der Lage gehalten, Hochleistungssport zu betreiben. Bei ihm liege daher eine rentenberechtigende MdE vor, zumal allein die MdE für das Ohrgeräusch schon 10 v. H. betrage. Im Übrigen habe Dr. F. zu Unrecht angenommen, die Magnetresonanztomographie-Aufnahme von 16. Mai 1990 sei nicht mehr vorhanden. Diese sei dem Bevollmächtigten des Klägers zwischenzeitlich zugesandt worden und müsse nunmehr gutachtlich ausgewertet werden. Es bedürfe daher der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1993 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. März 1990 Verletztenrente auf Dauer ab 1. März 1992 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat den Neurologen/Psychiater Dr. N. mit einer Begutachtung nach Untersuchung des Klägers beauftragt. Trotz mehrfachen Einladungen ist der Kläger nicht zur Untersuchung erschienen. Im Gutachten vom 26. Februar 2006 nach Aktenlage kommt Dr. N. zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass der kernspintomographisch und computertomographisch abgebildete Defekt im zentralen Thalamus rechts Folge des Schädeltraumas im März 1990 ist. Nach seiner Einschätzung des Befundes handele es sich um eine Veränderung, die bei Erstellung der Aufnahme älter als drei Monate gewesen sei und daher vor dem Unfall bestanden haben müsse. Die anschließend erhobenen elektrophysiologischen Befunde belegten allenfalls eine Störung der unteren Brückenregion, nicht aber eine im höheren Mittelhirn bzw. Thalamusbereich und auch keine rechtsseitige Störung. Selbst wenn man eine nicht belegte kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Klägers annehme, komme man zu keinem anderen Ergebnis. In der Folge seien keine gravierenden neurologischen Ausfälle aufgetreten, sondern lediglich eine halbseitige Sensibilitätsstörung, eine Reflexdifferenz und eine diskrete Auffälligkeit im Rombergversuch. Wenn überhaupt, so zeige dies jedenfalls kein gravierendes Schädelhirntrauma. Auch die angegebenen psychischen Beeinträchtigungen passten nicht zu einem rechtsseitigen Thalamusdefekt. Sie ließen sich eher durch eine depressive Symptomatik mit psychsomatischer Reaktionsbildung erklären. Aufgrund des Unfalls ist die Felsenbeinfraktur links mit nachfolgender Hörminderung links eingetreten. Auf nervenärztlichem Gebiet habe eine MdE von mindestens 10 über den 1. März 1999 (gemeint ist 1992) nicht bestanden.
Nach Bemängelung der Gutachtenerstattung nach Aktenlage und Vorschlag der Fertigung einer aktuellen Magnetresonanztomographie-Aufnahme sowie Einholung einer kurzen Stellungnahme von Dr. N., ist der Kläger aufgefordert worden, eine aktuelle Vergleichsmagnetresonanztomographie in seinem Heimatland Kroatien erstellen zu lassen. Der Kläger hat kein Magnetresonanztomogramm eingereicht.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakten dieses Verfahrens, die Prozessakte L 3 B 78/03 U, die Prozessakte des Sozialgerichts Speyer S 6 U 55/91, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Krankenakte des Klinikums der Stadt M1 verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte nach Aufhebung der vorläufigen Bewilligung einer Verletztenrente die hier allein streitige Gewährung einer Dauerrente abgelehnt. Ihre Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung, weil ein Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird (vgl. Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der Teil der Vollrente, der dem Grade der MdE entspricht (Teilrente) als Verletztenrente gewährt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Unfallfolge ist, dass die schädigende Einwirkung ursächlich unmittelbar oder mittelbar auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist) und den Gesundheitsschaden verursacht hat. Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den – doppelten – Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
Die Felsenbeinfaktur selbst führt wegen ihrer folgenlosen knöchernen Ausheilung nicht mehr zu einer MdE im hier streitigen Zeitraum ab 1. März 1992. Ob ein Tinnitus links neben einer innenohrbedingten Schwerhörigkeit links anzunehmen ist, kann offen bleiben, denn entsprechend den überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten von Dr. J. wäre er zusammen mit der Schwerhörigkeit nur mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Unfallbedingte Gleichgewichtsstörungen liegen nicht vor, denn diese wie auch die vom Kläger angegebenen Kopfschmerzen haben keine vasomotorischen Ursachen mehr. Die MdE ist nicht aufgrund von Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu erhöhen, denn insoweit liegt eine MdE von unter 10 v. H. vor. Auch der Senat folgt hierbei den überzeugenden Einschätzungen von Prof. Dr. F1 und Dr. F ... Danach ist keine substantielle Hirnschädigung mit Dauerfolgen – insbesondere keine Einblutung – eingetreten, sondern eine geringfügige Gehirnerschütterung allenfalls mit kurzer Bewusstlosigkeit. Die im bildgebenden Verfahren nachgewiesene Einblutung lässt sich nicht ursächlich dem Unfall zuordnen, weil sie ohne weiteres bereits vor dem Unfall entstanden sein kann. Die vegetative Labilität ist wie auch die moros depressive Verstimmung des Klägers unfallunabhängig. Demgegenüber können die gutachtlichen Ausführungen von Dres M./ H. nicht überzeugen. Die dortige MdE-Einschätzung ist weder schlüssig hergeleitet noch nachvollziehbar. Die Auffassung, dass die von ihnen erstmals sieben Jahre nach dem Unfall festgestellten psychischen Auffälligkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, bleibt ohne Begründung. Da bereits ihre Annahme einer schweren Hirnverletzung nicht erwiesen ist, kann auch der Annahme hierauf basierender gesundheitlicher Schädigungen nicht gefolgt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die zutreffende Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verwertung des Gutachtens von Dr. F. nicht ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Dr. F. anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wie in § 202 SGG i. V. m. §§ 402, 395 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen zur Wahrheit ermahnt worden ist. Abgesehen davon, dass dadurch allenfalls die mündliche Ergänzung des bereits schriftlich erteilten Gutachtens unverwertbar werden könnte, handelt es sich bei der Regelung in § 395 ZPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit der Sachverständigenaussage führen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Sachverständige der mündlichen Verhandlung beiwohnen. Der zur Unterstützung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers genannte § 394 (hier: Abs. 1) ZPO ist für Sachverständige nicht anwendbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, Rz. 1 zu § 394). Die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung durch das Sozialgericht entbehren einer Grundlage. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet gewesen, Dr. M. anzuhören, wenn es im Urteil seinem Gutachten nicht folgen will. Weder ist ein begründeter Antrag auf Vernehmung von Dr. M. gestellt noch in der schriftlichen Gutachtenfassung offen gebliebene Fragen dargelegt worden. Ebenso wenig kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht aus den im gerichtlichen Schreiben vom 8. April 2005 genannten Gründen in Betracht.
Die im Berufungsverfahren erfolgte Beweisaufnahme hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt. Das Gericht folgt dem ausführlich begründeten, in sich widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Gutachten von Dr. N ... Danach bestehen Zweifel daran, ob der kernspintomographisch und computertomographisch abgebildete Defekt im zentralen Thalamus rechts Folge des Unfalls ist: Es spricht jedoch mehr dafür, dass es sich um eine Veränderung handelt, die bei Erstellung der Aufnahme älter als drei Monate war und daher vor dem Unfall bestanden hat. Die anschließend erhobenen elektrophysiologischen Befunde belegen allenfalls eine Störung der unteren Brückenregion, nicht aber eine im höheren Mittelhirn bzw. Thalamusbereich und auch keine rechtsseitige Störung. Selbst wenn man eine nicht belegte kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Klägers annimmt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. In der Folge sind keine gravierenden neurologischen Ausfälle beschrieben wurden, sondern lediglich eine halbseitige Sensibilitätsstörung, eine Reflexdifferenz und eine diskrete Auffälligkeit im Rombergversuch. Damit lag jedenfalls kein gravierendes Schädelhirntrauma vor. Auch die angegebenen psychischen Beeinträchtigungen passen nicht zu einem rechtsseitigen Thalamusdefekt. Sie lassen sich eher durch eine depressive Symptomatik mit psychosomatischer Reaktionsbildung erklären. Auf nervenärztlichem Gebiet bestand keine MdE von mindestens 10 über den 1. März 1992 hinaus. Aufgrund des Unfalls ist also die Felsenbeinfraktur links mit nachfolgender Hörminderung links eingetreten. Sie bedingt keine MdE von mindestens 20 v. H. – auch nicht zusammen mit einem Ohrgeräusch.
Es kann unentschieden bleiben, ob eine erneute Untersuchung des Klägers und die Einholung einer Vergleichsmagnetresonanztomographie neue Erkenntnisse hätten bringen können, denn eine weitere Aufklärung ist am Verhalten des Klägers gescheitert.
Da der Kläger ausschließlich die Gewährung einer Verletztenrente geltend macht, kann offen bleiben, ob die Beklagte die mit Bescheid vom 16. April 1991 anerkannten Unfallfolgen im Bescheid vom 23. Januar 1992 anders (insbesondere unter Auslassung eines Ohrgeräusches) formulieren durfte. Auch wenn man von den ursprünglich anerkannten Unfallfolgen (Innenohrschwerhörigkeit links mit glaubhaftem Ohrgeräusch sowie andeutungsweise nachweisbare Gleichgewichtsstörungen, glaubhafte vasomotorische Folgekopfschmerzen nach ansonsten folgenlos verheiltem, knöchern konsolidiertem Felsenbeinbruch links sowie schlitzförmigem Trommelfelleinriss links. Anerkennung abgelehnt für: Contusionsherd rechts im Thalamusbereich) ausgeht, ist – wie oben dargelegt – keine höhere rentenberechtigende MdE gegeben. Auch Dr. H1 hat überzeugend dargelegt, dass das geringe Ohrgeräusch keine MdE rechtfertige.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Ablehnung der Gewährung einer Dauerrente nach Aufhebung der vorläufig gewährten Verletztenrente mit Wirkung ab 1. März 1992 streitig.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 verwiesen. Dr. F. hat bei seiner Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht dargelegt, dass die von Dr. M. erhobenen psycho-pathologischen Auffälligkeiten – unterstellt, die Untersuchungsergebnisse selbst würden einer Überprüfung standhalten – nicht Unfallfolgen seien. Mehrere Gutachter vor ihm hätten ausdrücklich unauffällige klinisch neurologische und neuro-psychologische Befunde erhoben. Eine Ausnahme bildeten allein die frühen akustisch evozierten Potentiale, welche die Hörbahn abbilden. Diese Veränderungen habe Dr. S. mit der eingetretenen Mittelohrschädigung erklärt. Ihre Veränderung allein könne aber sowieso eine substantielle Hirnschädigung nicht nachweisen. Da eine Bewusstlosigkeit des Klägers nach dem Zusammenprall höchstens bis zu einer Minute bestanden habe, liege ein Schädelhirntrauma des Grades II vor, welches prognostisch günstig einzuschätzen sei und binnen einiger Tage oder Wochen, längstens nach 3 Monaten, ausheile. Daher seien die anschließend von verschiedenen Gutachtern erhobenen unauffälligen Befunde plausibel. Dies spreche dagegen, dass nur Dr. M. zutreffende Befunde erhoben habe und die Voruntersucher sich geirrt hätten. Unklar sei, ob der Substanzdefekt im Thalamus rechts, welcher sich in einem initialen CCT abgebildet habe, Ausdruck unfallbedingter Hirnsubstanzschädigung sei. Da die Abklärung durch Dr. M. gescheitert sei (ein neues CCT ist nicht gefertigt worden), bestehe diese Unklarheit fort. Allerdings sind die durch einen Hirnsubstanzschaden spätestens Tage nach dem Ereignis auftretenden neurologischen und neuropsychologischen Defizite in der Folgezeit nicht diagnostiziert wurden.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2001 abgewiesen. Jedenfalls über den Bewilligungszeitraum der vorläufigen Verletztenrente hinaus liege keine durch Unfallfolgen bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Umfang von mindestens 20 v. H. vor. Die Felsenbeinfraktur links sei knöchern ausgeheilt. Selbst wenn ein Tinnitus neben einer innenohrbedingten Schwerhörigkeit links anzunehmen sei, seien diese gesundheitlichen Einschränkungen entsprechend dem Gutachten von Dr. J. insgesamt mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sei keine substantielle Hirnschädigung mit Dauerfolgen eingetreten. Die über das Ende der vorläufigen Verletztenrentenbewilligung hinaus noch feststellbaren Unfallfolgen seien nach den überzeugenden Einschätzungen von Prof. Dr. F1 und Dr. F. mit einer MdE von unter 10 v. H. zu bewerten. Demgegenüber könnten die gutachtlichen Ausführungen von Dres M./ H. (gemeint ist H.) nicht überzeugen. Die dortige MdE-Einschätzung sei weder schlüssig hergeleitet noch nachvollziehbar. Die von ihnen erstmals sieben Jahre nach dem Unfall festgestellten psychischen Auffälligkeiten seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.
Gegen diese am 24. September 2001 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Die Aussage von Dr. F. sei schon wegen Verfahrensfehler nicht verwertbar. Sein Gutachten hätte nicht nach Aktenlage erstellt werden dürfen. Das Sozialgericht hätte die Ergebnisse dieses Gutachtens auch wegen der von Dr. M. aufgezählten Fehler nicht ohne weiteres übernehmen dürfen. Das Sozialgericht sei schon vor der mündlichen Verhandlung zu Ungunsten des Klägers festgelegt gewesen. Es habe seine Verpflichtung missachtet, den Verfasser des abweichenden Gutachtens persönlich zu hören. Aufgrund dieser fehlerhaften Rechtsanwendung sei das Sozialgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen. Tatsächlich habe die Beklagte zu Unrecht angenommen, dass das ursprünglich die Rentengewährung begründende Ohrgeräusch entfallen sei. Dr. S1 habe zu Recht den erhobenen computertomograhischen Befund als Nachweis einer unfallbedingten Hirnschädigung interpretiert. Aufgrund dieser Hirnschädigung und der Störungen im somatosensiblen System habe der behandelnde Arzt Dr. S2 ihn (den Kläger) für nicht mehr in der Lage gehalten, Hochleistungssport zu betreiben. Bei ihm liege daher eine rentenberechtigende MdE vor, zumal allein die MdE für das Ohrgeräusch schon 10 v. H. betrage. Im Übrigen habe Dr. F. zu Unrecht angenommen, die Magnetresonanztomographie-Aufnahme von 16. Mai 1990 sei nicht mehr vorhanden. Diese sei dem Bevollmächtigten des Klägers zwischenzeitlich zugesandt worden und müsse nunmehr gutachtlich ausgewertet werden. Es bedürfe daher der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. Mai 2001 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 1993 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 10. März 1990 Verletztenrente auf Dauer ab 1. März 1992 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat den Neurologen/Psychiater Dr. N. mit einer Begutachtung nach Untersuchung des Klägers beauftragt. Trotz mehrfachen Einladungen ist der Kläger nicht zur Untersuchung erschienen. Im Gutachten vom 26. Februar 2006 nach Aktenlage kommt Dr. N. zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran aufkommen lassen, dass der kernspintomographisch und computertomographisch abgebildete Defekt im zentralen Thalamus rechts Folge des Schädeltraumas im März 1990 ist. Nach seiner Einschätzung des Befundes handele es sich um eine Veränderung, die bei Erstellung der Aufnahme älter als drei Monate gewesen sei und daher vor dem Unfall bestanden haben müsse. Die anschließend erhobenen elektrophysiologischen Befunde belegten allenfalls eine Störung der unteren Brückenregion, nicht aber eine im höheren Mittelhirn bzw. Thalamusbereich und auch keine rechtsseitige Störung. Selbst wenn man eine nicht belegte kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Klägers annehme, komme man zu keinem anderen Ergebnis. In der Folge seien keine gravierenden neurologischen Ausfälle aufgetreten, sondern lediglich eine halbseitige Sensibilitätsstörung, eine Reflexdifferenz und eine diskrete Auffälligkeit im Rombergversuch. Wenn überhaupt, so zeige dies jedenfalls kein gravierendes Schädelhirntrauma. Auch die angegebenen psychischen Beeinträchtigungen passten nicht zu einem rechtsseitigen Thalamusdefekt. Sie ließen sich eher durch eine depressive Symptomatik mit psychsomatischer Reaktionsbildung erklären. Aufgrund des Unfalls ist die Felsenbeinfraktur links mit nachfolgender Hörminderung links eingetreten. Auf nervenärztlichem Gebiet habe eine MdE von mindestens 10 über den 1. März 1999 (gemeint ist 1992) nicht bestanden.
Nach Bemängelung der Gutachtenerstattung nach Aktenlage und Vorschlag der Fertigung einer aktuellen Magnetresonanztomographie-Aufnahme sowie Einholung einer kurzen Stellungnahme von Dr. N., ist der Kläger aufgefordert worden, eine aktuelle Vergleichsmagnetresonanztomographie in seinem Heimatland Kroatien erstellen zu lassen. Der Kläger hat kein Magnetresonanztomogramm eingereicht.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakten dieses Verfahrens, die Prozessakte L 3 B 78/03 U, die Prozessakte des Sozialgerichts Speyer S 6 U 55/91, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Krankenakte des Klinikums der Stadt M1 verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Zu Recht hat die Beklagte nach Aufhebung der vorläufigen Bewilligung einer Verletztenrente die hier allein streitige Gewährung einer Dauerrente abgelehnt. Ihre Bescheide sind nicht zu beanstanden.
Auf den Rechtsstreit finden noch die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung, weil ein Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) am 1. Januar 1997 geltend gemacht wird (vgl. Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).
Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird, solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Arbeitsunfalls um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der Teil der Vollrente, der dem Grade der MdE entspricht (Teilrente) als Verletztenrente gewährt.
Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Unfallfolge ist, dass die schädigende Einwirkung ursächlich unmittelbar oder mittelbar auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist) und den Gesundheitsschaden verursacht hat. Während die einzelnen Glieder der Kausalkette (versicherte Tätigkeit, schädigende Einwirkung und Gesundheitsschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen, ohne dass eine völlige Gewissheit zu fordern ist, genügt für den – doppelten – Ursachenzusammenhang eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, d.h. es müssen mehr Gesichtspunkte dafür als dagegen sprechen.
Die Felsenbeinfaktur selbst führt wegen ihrer folgenlosen knöchernen Ausheilung nicht mehr zu einer MdE im hier streitigen Zeitraum ab 1. März 1992. Ob ein Tinnitus links neben einer innenohrbedingten Schwerhörigkeit links anzunehmen ist, kann offen bleiben, denn entsprechend den überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten von Dr. J. wäre er zusammen mit der Schwerhörigkeit nur mit einer MdE von 10 v. H. zu bewerten. Unfallbedingte Gleichgewichtsstörungen liegen nicht vor, denn diese wie auch die vom Kläger angegebenen Kopfschmerzen haben keine vasomotorischen Ursachen mehr. Die MdE ist nicht aufgrund von Unfallfolgen auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet zu erhöhen, denn insoweit liegt eine MdE von unter 10 v. H. vor. Auch der Senat folgt hierbei den überzeugenden Einschätzungen von Prof. Dr. F1 und Dr. F ... Danach ist keine substantielle Hirnschädigung mit Dauerfolgen – insbesondere keine Einblutung – eingetreten, sondern eine geringfügige Gehirnerschütterung allenfalls mit kurzer Bewusstlosigkeit. Die im bildgebenden Verfahren nachgewiesene Einblutung lässt sich nicht ursächlich dem Unfall zuordnen, weil sie ohne weiteres bereits vor dem Unfall entstanden sein kann. Die vegetative Labilität ist wie auch die moros depressive Verstimmung des Klägers unfallunabhängig. Demgegenüber können die gutachtlichen Ausführungen von Dres M./ H. nicht überzeugen. Die dortige MdE-Einschätzung ist weder schlüssig hergeleitet noch nachvollziehbar. Die Auffassung, dass die von ihnen erstmals sieben Jahre nach dem Unfall festgestellten psychischen Auffälligkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien, bleibt ohne Begründung. Da bereits ihre Annahme einer schweren Hirnverletzung nicht erwiesen ist, kann auch der Annahme hierauf basierender gesundheitlicher Schädigungen nicht gefolgt werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit Bezug auf die zutreffende Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Verwertung des Gutachtens von Dr. F. nicht ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Dr. F. anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wie in § 202 SGG i. V. m. §§ 402, 395 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen zur Wahrheit ermahnt worden ist. Abgesehen davon, dass dadurch allenfalls die mündliche Ergänzung des bereits schriftlich erteilten Gutachtens unverwertbar werden könnte, handelt es sich bei der Regelung in § 395 ZPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zur Unverwertbarkeit der Sachverständigenaussage führen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Sachverständige der mündlichen Verhandlung beiwohnen. Der zur Unterstützung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers genannte § 394 (hier: Abs. 1) ZPO ist für Sachverständige nicht anwendbar (vgl. Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, Rz. 1 zu § 394). Die Einwände des Klägers gegen die Beweiswürdigung durch das Sozialgericht entbehren einer Grundlage. Das Sozialgericht ist nicht verpflichtet gewesen, Dr. M. anzuhören, wenn es im Urteil seinem Gutachten nicht folgen will. Weder ist ein begründeter Antrag auf Vernehmung von Dr. M. gestellt noch in der schriftlichen Gutachtenfassung offen gebliebene Fragen dargelegt worden. Ebenso wenig kommt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht aus den im gerichtlichen Schreiben vom 8. April 2005 genannten Gründen in Betracht.
Die im Berufungsverfahren erfolgte Beweisaufnahme hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestätigt. Das Gericht folgt dem ausführlich begründeten, in sich widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Gutachten von Dr. N ... Danach bestehen Zweifel daran, ob der kernspintomographisch und computertomographisch abgebildete Defekt im zentralen Thalamus rechts Folge des Unfalls ist: Es spricht jedoch mehr dafür, dass es sich um eine Veränderung handelt, die bei Erstellung der Aufnahme älter als drei Monate war und daher vor dem Unfall bestanden hat. Die anschließend erhobenen elektrophysiologischen Befunde belegen allenfalls eine Störung der unteren Brückenregion, nicht aber eine im höheren Mittelhirn bzw. Thalamusbereich und auch keine rechtsseitige Störung. Selbst wenn man eine nicht belegte kurzzeitige Bewusstlosigkeit des Klägers annimmt, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. In der Folge sind keine gravierenden neurologischen Ausfälle beschrieben wurden, sondern lediglich eine halbseitige Sensibilitätsstörung, eine Reflexdifferenz und eine diskrete Auffälligkeit im Rombergversuch. Damit lag jedenfalls kein gravierendes Schädelhirntrauma vor. Auch die angegebenen psychischen Beeinträchtigungen passen nicht zu einem rechtsseitigen Thalamusdefekt. Sie lassen sich eher durch eine depressive Symptomatik mit psychosomatischer Reaktionsbildung erklären. Auf nervenärztlichem Gebiet bestand keine MdE von mindestens 10 über den 1. März 1992 hinaus. Aufgrund des Unfalls ist also die Felsenbeinfraktur links mit nachfolgender Hörminderung links eingetreten. Sie bedingt keine MdE von mindestens 20 v. H. – auch nicht zusammen mit einem Ohrgeräusch.
Es kann unentschieden bleiben, ob eine erneute Untersuchung des Klägers und die Einholung einer Vergleichsmagnetresonanztomographie neue Erkenntnisse hätten bringen können, denn eine weitere Aufklärung ist am Verhalten des Klägers gescheitert.
Da der Kläger ausschließlich die Gewährung einer Verletztenrente geltend macht, kann offen bleiben, ob die Beklagte die mit Bescheid vom 16. April 1991 anerkannten Unfallfolgen im Bescheid vom 23. Januar 1992 anders (insbesondere unter Auslassung eines Ohrgeräusches) formulieren durfte. Auch wenn man von den ursprünglich anerkannten Unfallfolgen (Innenohrschwerhörigkeit links mit glaubhaftem Ohrgeräusch sowie andeutungsweise nachweisbare Gleichgewichtsstörungen, glaubhafte vasomotorische Folgekopfschmerzen nach ansonsten folgenlos verheiltem, knöchern konsolidiertem Felsenbeinbruch links sowie schlitzförmigem Trommelfelleinriss links. Anerkennung abgelehnt für: Contusionsherd rechts im Thalamusbereich) ausgeht, ist – wie oben dargelegt – keine höhere rentenberechtigende MdE gegeben. Auch Dr. H1 hat überzeugend dargelegt, dass das geringe Ohrgeräusch keine MdE rechtfertige.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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