Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 42 RA 645/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 4/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2005 (S 42 RA 645/99 = L 3 R 203/05) zurückgenommen worden ist. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Fortführung des Berufungsverfahrens L 3 R 203/05 streitig, in dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2007 die Rücknahme der Berufung erklärt hat.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2005 im Verfahren S 42 RA 645/99 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung einer höheren Rente, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 30. Dezember 1981 bis 28. Februar 2002, abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt und die Berufung in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2007 zurückgenommen. In einem weiteren Rechtsstreit (L 3 R 23/06), in dem Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines im Jahre 1969 gestellten – bei der Beklagten nicht eingegangenen – Antrags streitig ist, ist ihr an diesem Tage die Möglichkeit eingeräumt worden, noch einmal zur Frage einer Berufungsrücknahme Stellung zu nehmen, ehe die Berichterstatterin mit Einverständnis beider Beteiligter im schriftlichen Verfahren entscheidet. Diese Stellungnahmefrist ist einmal verlängert worden. Mit Schreiben vom 14. November 2007 ist die Stellungnahme – zu beiden Berufungsverfahren – erfolgt. Hierin macht die Klägerin einen unbefristeten Anspruch auf Korrektur hinsichtlich der Ablehnung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und die bereits früher im erstinstanzlichen Verfahren verfolgte Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit ab 1969 geltend und beantragt, die Beklagte zur Feststellung der Anrechnungszeiten sowie zumindest zur Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ab 1. März 1997 (Altersrentenbezug besteht seit 1.3.02) zu verpflichten. Das vom Gericht im Verhandlungstermin genannte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) treffe auf sie (die Klägerin) nicht zu. Es habe auch als zentrales Dokument den Beteiligten nicht vorgelegen. Sie (die Klägerin) nehme das Einverständnis zur Beendigung des Verfahrens L 3 R 203/05 zurück. Wegen schweren rechtlichen Mangels sei die Berufungsrücknahme für nichtig zu erklären.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat das Gericht vor Berufungsrücknahme folgenden Hinweis erteilt: "Das Gericht weist darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geht. Eine solche Anrechnungszeit ist der Klägerin zu Recht abgelehnt worden, weil durch die Arbeitslosigkeit keine versicherte Beschäftigung unterbrochen wurde, sondern die Klägerin zwischenzeitlich über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren selbständig tätig gewesen war. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist die selbständige Tätigkeit aufgrund ihrer Länge keine unschädliche Überbrückungszeit mehr. Dies hat auch das Bundessozialgericht ausdrücklich noch mal im Urteil vom 26.07.2007 (B 13 R 8/07 R) bestätigt. Danach darf eine selbständige Tätigkeit, mit der der Versuch unternommen wird, wieder beruflich tätig zu werden und die dann scheitert, einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen, um für die Anrechnung einer Arbeitslosigkeitszeit unschädlich zu sein."
Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, die erstinstanzlich tätig gewordenen Richter (Dr. Hannes, Riggers, Sachs) sowie die Berichterstatterin Spiolek für befangen zu erklären und das Verfahren unter dem Vorsitz eines anderen Richters fortzuführen. Diese Befangenheitsanträge sind mit Beschlüssen vom 21. Januar 2008 (bzgl. der Berichterstatterin) und vom 25. Januar 2008 (unter Aktenzeichen L 1 B 37/08 SE und L 1 B 38/08 SE bzgl. der Richter des Sozialgerichts) für teilweise unzulässig, im Übrigen für unbegründet erklärt worden.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens sinngemäß, festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 R 203/05 nicht durch Berufungsrücknahme geendet hat, und in Fortführung dieses Verfahrens das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 30. Dezember 1981 bis 28. Februar 2002 im Versicherungsverlauf vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 R 203/05 durch Berufungsrücknahme geendet hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2008 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist die Klägerin ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Weiterführung des Berufungsverfahrens L 3 R 203/05 ist unzulässig, denn das Verfahren ist durch die zu Protokoll erklärte und genehmigte Berufungsrücknahme am 7. August 2007 beendet worden. Als Prozesshandlung kann die Berufungsrücknahme nicht widerrufen werden. Auch eine Anfechtung ist ausgeschlossen. Lediglich unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme wäre ein Widerruf möglich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rdnr. 7c zu § 102). Gründe für eine Wiederaufnahme bzw. eine Restitution im Sinne des § 179 SGG i. V. m. §§ 578 bis 591 Zivilprozessordnung bzw. im Sinne des § 180 SGG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Fortführung des Berufungsverfahrens L 3 R 203/05 streitig, in dem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2007 die Rücknahme der Berufung erklärt hat.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2005 im Verfahren S 42 RA 645/99 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage auf Gewährung einer höheren Rente, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 30. Dezember 1981 bis 28. Februar 2002, abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat sie sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt und die Berufung in der mündlichen Verhandlung am 7. August 2007 zurückgenommen. In einem weiteren Rechtsstreit (L 3 R 23/06), in dem Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines im Jahre 1969 gestellten – bei der Beklagten nicht eingegangenen – Antrags streitig ist, ist ihr an diesem Tage die Möglichkeit eingeräumt worden, noch einmal zur Frage einer Berufungsrücknahme Stellung zu nehmen, ehe die Berichterstatterin mit Einverständnis beider Beteiligter im schriftlichen Verfahren entscheidet. Diese Stellungnahmefrist ist einmal verlängert worden. Mit Schreiben vom 14. November 2007 ist die Stellungnahme – zu beiden Berufungsverfahren – erfolgt. Hierin macht die Klägerin einen unbefristeten Anspruch auf Korrektur hinsichtlich der Ablehnung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und die bereits früher im erstinstanzlichen Verfahren verfolgte Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit ab 1969 geltend und beantragt, die Beklagte zur Feststellung der Anrechnungszeiten sowie zumindest zur Gewährung einer vorgezogenen Altersrente ab 1. März 1997 (Altersrentenbezug besteht seit 1.3.02) zu verpflichten. Das vom Gericht im Verhandlungstermin genannte Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) treffe auf sie (die Klägerin) nicht zu. Es habe auch als zentrales Dokument den Beteiligten nicht vorgelegen. Sie (die Klägerin) nehme das Einverständnis zur Beendigung des Verfahrens L 3 R 203/05 zurück. Wegen schweren rechtlichen Mangels sei die Berufungsrücknahme für nichtig zu erklären.
Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat das Gericht vor Berufungsrücknahme folgenden Hinweis erteilt: "Das Gericht weist darauf hin, dass es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geht. Eine solche Anrechnungszeit ist der Klägerin zu Recht abgelehnt worden, weil durch die Arbeitslosigkeit keine versicherte Beschäftigung unterbrochen wurde, sondern die Klägerin zwischenzeitlich über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren selbständig tätig gewesen war. Wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, ist die selbständige Tätigkeit aufgrund ihrer Länge keine unschädliche Überbrückungszeit mehr. Dies hat auch das Bundessozialgericht ausdrücklich noch mal im Urteil vom 26.07.2007 (B 13 R 8/07 R) bestätigt. Danach darf eine selbständige Tätigkeit, mit der der Versuch unternommen wird, wieder beruflich tätig zu werden und die dann scheitert, einen Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen, um für die Anrechnung einer Arbeitslosigkeitszeit unschädlich zu sein."
Gleichzeitig hat die Klägerin beantragt, die erstinstanzlich tätig gewordenen Richter (Dr. Hannes, Riggers, Sachs) sowie die Berichterstatterin Spiolek für befangen zu erklären und das Verfahren unter dem Vorsitz eines anderen Richters fortzuführen. Diese Befangenheitsanträge sind mit Beschlüssen vom 21. Januar 2008 (bzgl. der Berichterstatterin) und vom 25. Januar 2008 (unter Aktenzeichen L 1 B 37/08 SE und L 1 B 38/08 SE bzgl. der Richter des Sozialgerichts) für teilweise unzulässig, im Übrigen für unbegründet erklärt worden.
Die Klägerin beantragt ausweislich ihres schriftlichen Vorbringens sinngemäß, festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 R 203/05 nicht durch Berufungsrücknahme geendet hat, und in Fortführung dieses Verfahrens das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. September 2005 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 30. Dezember 1981 bis 28. Februar 2002 im Versicherungsverlauf vorzumerken.
Die Beklagte beantragt, festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 R 203/05 durch Berufungsrücknahme geendet hat.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2008 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Trotz des Nichterscheinens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Zustellnachweises ist die Klägerin ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Weiterführung des Berufungsverfahrens L 3 R 203/05 ist unzulässig, denn das Verfahren ist durch die zu Protokoll erklärte und genehmigte Berufungsrücknahme am 7. August 2007 beendet worden. Als Prozesshandlung kann die Berufungsrücknahme nicht widerrufen werden. Auch eine Anfechtung ist ausgeschlossen. Lediglich unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme wäre ein Widerruf möglich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, Rdnr. 7c zu § 102). Gründe für eine Wiederaufnahme bzw. eine Restitution im Sinne des § 179 SGG i. V. m. §§ 578 bis 591 Zivilprozessordnung bzw. im Sinne des § 180 SGG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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