S 1 U 1684/03

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 1684/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 117/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die Bestimmungen der Satzung und des Gefahrtarifs der (früheren) Tiefbau-BG und diese ausführende Beitragsbescheide verstoßen auch für das Jahr 2002 nicht gegen Artikel 2 Grundgesetz (GG) (Allgemeiner Freiheitsgrundsatz), Artikel 12 GG (Freiheit der Berufsausübung) und Artikel 14 GG (Gewährleistung des Eigentums), soweit die Beitragsbescheide diese Bestimmungen regelgerecht umsetzen (Anschluss an BSG, Urt. vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 1 - BSGE 91, 263 ff. ).

2) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urt. vom 11.11.2003, a.a.O.) geht die erkennende Kammer derzeit noch davon aus, dass die Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB VII mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, selbst wenn durch das Beitrags- und Zwangsmitgliedschaftsrecht der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung die Konkurrenzsituation insbesondere deutscher (Bau)unternehmer gegenüber Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten in einem gewissen Maße beeinträchtigt wird.
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 33.227,47 EUR festgesetzt.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen der Höhe der Beiträge zur Beklagten, deren Festsetzung aufgrund Satzungsautonomie und der Zwangsmitgliedschaft zur Beklagten allgemein.

Die Klägerin betreibt in sich ändernden Rechtsformen ein Hartsteinwerk und ist seit 01.01.1935 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. Mit Mitgliedsschein vom 16.10.1951 wurde sie der Gebietsverwaltung W. der Beklagten zugewiesen. Seitdem zahlt sie laufend Beiträge. Mit Bescheid vom 22.05.2002 forderte die Beklagte für das Beitragsjahr 2001 einen Gesamt-Beitrag in Höhe von 112.637,82 EUR. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 23.05.2003 forderte die Beklagte für das Beitragsjahr 2002 insgesamt Beiträge in Höhe von 153.279,70 EUR. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2003, bei der Beklagten am 11.06.2003 eingegangen, Widerspruch ein und führte aus, dass sie die nachträgliche Erhöhung der verschiedenen Beitragssätze für 2002 nicht akzeptieren werde. Dem Widerspruch fügte sie eine eigene Berechnung aufgrund der Beitragsfüße für das Jahr 2001 bei. Danach errechnete sie einen um ca. 30.000,00 EUR niedrigeren Beitrag. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, dass Umlagesoll und Beitragseinheiten von Jahr zu Jahr unterschiedlich seien. Daher werde jährlich durch den Vorstand der Beklagten die Umlageziffer neu festgelegt, hierzu sei dieser aufgrund § 18 Nr. 8 der Satzung in Verbindung mit § 152 SGB VII ermächtigt. Aus dem Verhältnis der den Unternehmen für das Jahr 2002 nachgewiesenen Entgelte zu dem Umlagesoll habe der Vorstand die Umlageziffer auf EUR 8,60 je 1000,00 EUR Entgelt in Gefahrklasse 1 festgesetzt. Die Erhöhung der Umlageziffer sei insbesondere durch den erheblichen Rückgang der Lohnsummen in der Tiefbaubranche seit 1995 bedingt. Dieses Finanzierungssystem in Abhängigkeit von den Lohnsummen beinhalte das Problem, dass die vorhandenen Belastungen aus zurückliegenden Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, insbesondere Rentenleistungen, eine überproportional zunehmende Belastung der Beitragszahler bedeute. Auch für das Jahr 2002 habe der Vorstand der Tiefbau-BG wieder dazu beigetragen, die Beitragsbelastung der Unternehmen geringer zu halten, als es rein rechnerisch erforderlich gewesen wäre. Wie in den Vorjahren seien erhebliche Mittel aus der Rücklage zur Beitragsstabilisierung entnommen worden. Ferner habe die Tiefbau-BG das bisher praktizierte Beitragsnachlassverfahren mit erstmaliger Wirkung für die Umlage 2002 durch ein reines Beitragszuschlagsverfahren ersetzt.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21.08.2003 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Sie ist der Ansicht, der angefochtene Beitragsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die diesen tragende Satzung rechtswidrig sei. § 152 SGB VII regele die Beitragshöhe. Die hierbei geregelten Kriterien seien aber nicht hinreichend konkretisiert, so dass die Vorschrift keine hinreichende gesetzliche Grundlage darstelle. Im Übrigen verstoße die Satzung auch gegen Artikel 12 Grundgesetz. Durch das für das Beitragsjahr 2002 geltende geänderte Umlageverfahren würden Betriebe, die wie die Klägerin nur verhältnismäßig geringe Aufwendungen bei der Berufsgenossenschaft verursachten, übermäßig belastet. Angegriffen werde insbesondere die nachträgliche Erhöhung der Beitragssätze für das Jahr 2002 um ca. 30%. Bereits die Höhe der geltend gemachten Beitragserhöhung belege im Ergebnis, dass die gesetzlichen Regelungen nicht hinreichend bestimmt seien. Eine ungleiche Belastung bestehe aber nicht nur im Verhältnis der Mitgliedsunternehmen untereinander. Darüber hinaus würden Mitgliedsunternehmen gegenüber ausländischen Mitbewerbern ungleich behandelt, dies verstoße gegen EU-Recht. Soweit bekannt, müssten ausländische Mitbewerber keine vergleichbaren Zahlungen leisten. Aufgrund der angegriffenen Beitragsfüße ergebe sich im Ergebnis aber eine Belastung in Höhe von ca. 1,5% des Gesamtumsatzes der Klägerin, eine solche Belastung sei im Wettbewerb nicht unerheblich und stelle einen wesentlichen Kalkulationsfaktor dar. Sie sei deshalb höchstens bereit, Beiträge nach den gleichen Beitragsfüßen wie für das Jahr 2001 zu zahlen. Hieraus errechne sich ihres Erachtens ein Gesamtbeitrag von 120.052,23 EUR.

Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid 2002 vom 23.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Gesamtbeitrag für das Beitragsjahr 2002 auf 120.052,23 EUR festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, die für das Beitragsjahr 2002 erhobenen Beiträge würden den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Die §§ 152 ff. SGB VII, insbesondere § 157 SGB VII, würden einen dichten Regelungsgehalt besitzen. Sie würden bei der Bewertung des zugrunde liegenden Zahlenmaterials für die Festlegung des Gefahrtarifs eine Entscheidung der Beklagten verhindern, die über die gesetzgeberische Intention des § 157 SGB VII hinausgehe. Der Gesetzgeber habe in den sechs Absätzen von § 157 SGB VII der Beklagten hinreichende, konkrete und detaillierte Anhaltspunkte für den Gefahrtarif vorgegeben, so dass der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Fragen der Grundrechtseingriffe bestimmt habe. Dies sei mit der Satzung umgesetzt worden. Ein Verstoß gegen Artikel 12 Abs. 1 GG oder Artikel 3 GG sei nicht ersichtlich. Im Übrigen habe die Beklagte versucht, den Beitrag für das Beitragsjahr 2002 möglichst niedrig dadurch zu halten, dass sie 20,3 Millionen Euro aus Rücklagemitteln entnommen habe. Insgesamt habe die Beklagte in den vergangenen fünf Jahren durch Stützungen aus Rücklage- und Betriebsmitteln von ca. 180 Millionen Euro erheblich zur Beitragsentlastung der Unternehmen beigetragen und somit auch alle verfügbaren Liquiditätsreserven ausgeschöpft.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Betriebsakten der Beklagten über das klägerische Unternehmen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2006 gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sachlich ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 23.05.2003 einen Betrag in Höhe von 153.279,70 EUR angefordert und den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 zurückgewiesen, denn diese Beitragsforderung ist aufgrund der geltenden Satzungsregelungen in Verbindung mit den gesetzlichen Normen des SGB VII ordnungsgemäß berechnet.

Die Aufbringung der Mittel zu den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern regelt das Sechste Kapitel des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) mit den §§ 150 ff. SGB VII. Beitragspflichtig sind nach § 150 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich die Unternehmer, die Beiträge werden gemäß § 152 Abs. 1 SGB VII nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Dabei müssen nach § 152 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die Beiträge kostendeckend nach den Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres erhoben werden. Wie dies zu geschehen hat, regelt genauer § 157 SGB VII, der in Abs. 1 Satz 1 die Unfallversicherungsträger ermächtigt, als autonomes Recht einen Gefahrtarif festzusetzen. Dieser, auch bei der Beklagten bestehende Gefahrtarif, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und hat sich auch im streitgegenständlichen Beitragsjahr 2002 nicht geändert, so dass hierzu keine weiteren Ausführungen erforderlich sind.

Soweit der Beitrag sich zwischen den Beitragsjahren 2001 und 2002 in dem von der Klägerin angegriffenen Rahmen erhöht hat, sind hier weder die satzungsmäßigen Bestimmungen der Beklagten noch der Gefahrtarif hierfür verantwortlich. Die konkrete Erhöhung resultiert aus den Vorgaben des Gesetzgebers zur kostendeckenden Erhebung der Umlage (Einnahmen der BG) im Verhältnis zu dem im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Bedarf (Ausgaben der BG), sowie sie § 152 Abs. 1 SGB VII in der oben dargestellten Form fordert. Berechnungsgrundlage sind hierfür nach § 153 Abs. 1 SGB VII grundsätzlich der Finanzbedarf (Umlagesoll), die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Gefahrklassen. Diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechen die Vorschriften der Satzung der Beklagten, hier insbesondere § 25 der Satzung. Das Umlagesoll muss dabei wegen der jährlich stark schwankenden Einnahmen und Ausgaben jeweils neu festgelegt werden, hierzu ist der Vorstand der Beklagten nach § 18 Nr. 8 der Satzung ermächtigt. Auch dies steht im Einklang mit den Vorschriften des SGB VII. Die Beklagte hat sich somit bei Ermittlung der streitigen Beiträge uneingeschränkt an die Vorgaben des Gesetzgebers gehalten. Dies wird von der Klägerin letztlich auch eingeräumt, so dass es auch hierzu keiner weiteren Begründungen bedarf.

Letztlich leitet die Klägerin die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids aus Verstößen gegen Artikel 2 Grundgesetz (GG) (Allgemeiner Freiheitsgrundsatz), Artikel 12 GG (Freiheit der Berufsausübung) und Artikel 14 GG (Gewährleistung des Eigentums) her. Mit dieser Frage haben sich verschiedene Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in den letzten Jahren häufiger auseinandersetzt und sind praktisch übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die entsprechenden Vorschriften des SGB VII mit höherrangigem Recht vereinbar seien (vgl. BSG, Urt. vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R - SozR 4-2700 § 150 Nr. 1 - BSGE 91, 263 ff. mit zahlreichen weiteren Verweisen; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urt. vom 28.10.2004 - L 5 U 81/02 - SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 15.02.2000 - S 8 U 748/99 mit ausführlichen Erwägungen zur Verfassungskonformität). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer ausdrücklich an, ihr ist nichts hinzuzufügen.

Letztlich hält die Klägerin die hier zur Anwendung gekommenen Regelungen deshalb für rechtswidrig, weil sie mit dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union nicht übereinstimmen. Sie trägt insoweit vor, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Mitbewerbern anderer Länder der Europäischen Union deshalb eingeschränkt sei, weil in ihre Kostenkalkulation immer ca. 1,5% Kosten der gesetzlichen Unfall(pflicht)versicherung enthalten seien. Dies ist auch zur Überzeugung der Kammer gerade bei der Situation der deutschen Bauunternehmen am Markt ein schwerwiegendes und beachtliches Argument. Hierauf kann sich auch jeder Einzelne vor den nationalen Gerichten aus Artikel 86 Abs. 2 EG-Vertrag berufen, um prüfen zu lassen, ob die dort aufgestellten Bedingungen erfüllt sind (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft, Urt. vom 22.01.2002 - C-218/00) Gerade die wettbewerbsrechtliche Situation ist unter dem Gesichtspunkt der Zwangsmitgliedschaft im Schrifttum teilweise auf Kritik gestoßen (vgl. FK., ZESAR 2004, 151), teilweise wird aber auch gerügt, dass die fehlende Einräumung irgendeines Wahlrechts des Unternehmers bezüglich der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrages nicht vereinbar sei (vgl. Seewald, SGb 2004, 387 bis 397). Mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urt. vom 11.11.2003 - B 2 U 16/03 - a. a. O.) geht die erkennende Kammer derzeit jedoch noch davon aus, dass die Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB VII mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Eine Vorlage der Rechtssache an den EuGH, die das Gericht auch ohne Antrag des Klägers von Amts wegen hätte veranlassen können, musste deshalb nicht erfolgen, zumal die Rechtsfrage der Vereinbarkeit derzeit nochmals am BSG anhängig ist. Bis zu einer neuen Entscheidung des BSG geht die Kammer von der Vereinbarkeit der Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht aus. Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 i. V. m. § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG); der hier nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzende Streitwert ergibt sich aus der Differenz der von der Klägerin errechneten Beiträge und der tatsächlichen Einstufung im angegriffenen Beitragsbescheid.
Rechtskraft
Aus
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