Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 1775/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 25/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur (positiven) Anerkennung eines Plasmozytoms als Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV bei einem Kfz-Mechaniker bei 25,5 ppm Benzoljahren.
1. Unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 wird die Beklagte verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Plasmozytoms in Folge einer beruflichen Benzolbelastung als Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und Zahlung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen.
Bei dem 1954 geborenen Kläger wurde am 08.01.2001 die Diagnose eines Plasmozytoms in der Onkologie der LD.Universität B-Stadt gestellt. Über seine Ehefrau erfolgte mündlich am 19.01.2001 eine Berufskrankheitenverdachtanzeige. Daraufhin ermittelte die Beklagte zunächst den beruflichen Werdegang des Klägers. Danach war dieser seit 01.09.1970 überwiegend in der Kfz-Instandsetzung tätig; von 1970 bis 1989 in der ehemaligen DDR. Seit 01.11.1990 ist er selbständiger Transportunternehmer mit eigener Kfz-Werkstatt. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass auch sein Vater schon im Kraftfahrzeuggewerbe tätig gewesen ist und der Kläger im väterlichen Betrieb als Kind schon gespielt habe. Die Benzolbelastung aufgrund der beruflichen Tätigkeiten ließ die Beklagte durch die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften auswerten. Es wurden dazu insbesondere Berichte des TAD der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, des TAD der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und des TAD der Unfallkasse B. (zuständig für die Zeit in der Nationalen Volksarmee - NVA -) beigezogen. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 12.11.2001 kam der TAD der Beklagten in Auswertung sämtlicher Stellungnahmen zu dem Ergebnis, bei dem Kläger seien insgesamt 25,5 Benzoljahre festzustellen. Aufgrund dieser Feststellungen holte die Beklagte ein arbeitsmedizinisches Gutachten bei Prof. ZM., Arbeitsmedizinisches Institut der LD.Universität in B-Stadt, ein. Prof. ZM. kam in seinem Gutachten vom 14.05.2002 zu dem Ergebnis, die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Annahme einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV lägen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei seit Diagnose der Erkrankung und in der Phase der Heilungsbewährung mit 100 v. H. zu bewerten. Es bestehe ein benzolinduziertes Plasmozytom. Bei den Feststellungen sei auch berücksichtigt worden, dass die aktuelle toxikologische arbeitsmedizinische Diskussion über diejenige Dosis, die geeignet sei, zu einem gehäuften Auftreten von Blutkrebserkrankungen zu führen, noch nicht abgeschlossen sei. Es zeichne sich jedoch ab, dass auch unterhalb der wiederholt als mögliche Grenzwerte diskutierten 40 bis 50 ppm Benzoljahre die Verursachungswahrscheinlichkeit generell erhöht sei. Im Übrigen habe der Kläger schon sehr früh darauf verwiesen, dass er über die festgestellten 25,5 Benzoljahre hinaus auch außerberuflich und schon in der Kindheit Benzolkontakt gehabt habe. Aufgrund dieses Gutachtens holte die Beklagte ein weiteres Gutachten nach Aktenlage bei Prof. W., Institut für Arbeitsmedizin der M. H. H., ein. Prof. W. kam in ihrem Gutachten vom 08.10.2002 zu dem Ergebnis, vor dem Hintergrund der epidemiologischen Datenlage sei zusammenfassend festzustellen, dass die generelle Geeignetheit von Benzol, auch Plasmozytome zu verursachen, nicht hinreichend gesichert sei. Dies ergebe sich aus mehreren, zumeist in den USA erfolgten Studien. Daneben sei zu berücksichtigen, dass das Plasmozytom nach der neuen WHO-Klassifikation als peripheres Non-Hodgkin-Lymphom anzusehen sei und damit auch die biologische Plausibilität im Sinne der Stammzelltheorie in Frage gestellt werde. Zudem ergebe die in dem vorliegenden Fall unter "Worst-Case"-Annahme ermittelte Dosis von 25,5 ppm Benzoljahren, dass auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise vermehrten Hautresorption die kumulative Benzoldosis von 40 ppm-Jahren nicht erreicht werde. Unterhalb der kumulativen Dosis von 40 ppm würden in den aktuellen Metaanalysen keine gesicherten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Erkrankungsrisiko ermittelt.
Aufgrund dieser Gutachten hat die Beklagte den Landesgewerbearzt des Landes B. eingeschaltet. Dieser hat angeregt, eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. ZM. zu den Feststellungen von Prof. W. einzuholen. Dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Sie hat ein weiteres Gutachten bei Dr. P., C., angefordert. Dr. P. hat sich in seinem Gutachten vom 16.12.2002 der Ansicht von Prof. W. angeschlossen, wonach epidemiologisch keine ausreichende Grundlage bestehe. Dem hat sich letztlich der Landesgewerbearzt für das Land B. mit Stellungnahme vom 29.01.2003 angeschlossen und hierin ausgeführt, man könne sich der Beurteilung von Dr. P., wonach allenfalls die Feststellung eines "non liquet" erlaubt sei, anschließen. Mit Bescheid vom 21.02.2003 hat die Beklagte deshalb die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung abgelehnt. Den am 10.03.2003 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 04.09.2003 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens von Amts wegen bei Prof. C., Abteilung Arbeits- und Sozialmedizin der Univ. G ... Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 29.03.2005 zu dem Ergebnis, beim Kläger sei ein Plasmozytom festzustellen. Es liege eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV mit einer MdE von 100 v. H. vor. Seit Diagnosestellung befinde sich die Krankheit in einem fortgeschrittenen Stadium mit Metastasierung; trotz umfangreicher Therapie sei die Erkrankung vom Stadium II in das Stadium III übergegangen. Das Plasmozytom sei durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker verursacht worden. Ein Dosis-Grenzwert für die Verursachung sei weder wissenschaftlich ableitbar noch zur Erfüllung der Wesentlichkeit erforderlich. Art und Umstände der Tätigkeit des Klägers sowie die hohe Benzolbelastung seien als wesentlich anzusehen. Den Feststellungen von Prof. W. und Dr. P. könne er sich in Anbetracht der dort enthaltenen unrichtigen Hypothesen (betreffend Knochenmarksbezug des Plasmozytoms, Ort der Krebsmutationen unter Einwirkung der Benzol-Stoffwechselprodukte sowie der Ableitung von Dosis-Grenzwerten für das Erkrankungsrisiko aus Mortalitätsstatistiken) nicht anschließen.
Aufgrund des bei Prof. C. eingeholten Gutachtens hat die Beklagte ein Gutachten des Prof. D., Universitätskliniken D-Stadt, in das Verfahren eingeführt (Gutachten vom 20.07.2005 und ergänzende Stellungnahme vom 07.03.2006). Prof. D. kommt darin zu dem Ergebnis, aufgrund der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei hier von einem "non liquet" auszugehen. Insofern verweist er insbesondere auf einen Tagungsbericht über das Internationale Symposium zur Toxizität von Benzol an der Technischen Universität München im Zeitraum vom 09. bis 12.10.2004. In der Schlussdiskussion dieses Tagungsberichts wird ausgeführt, dass weiterer Forschungsbedarf bestehe.
Aufgrund des von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Gutachtens von Prof. D. hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. C. angefordert. Der Sachverständige führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2006 aus, richtigerweise stelle Prof. D. fest, dass das Plasmozytom in der Allgemeinbevölkerung sehr selten sei. Nach der heute gültigen Klassifikation der WHO werde diese Erkrankung zur Gruppe der Non-Hodgkin-Lymphome gezählt, welche immerhin 42 Subentitäten umfasse. Insofern sei die Gewinnung epidemiologischer Evidenz für einzelne der 42 Untergruppen ein fast aussichtsloses Unterfangen. Er habe in der Tabelle auf S. 27 seines Gutachtens die Ergebnisse von Kohortenstudien aufgezeigt, in denen die Benzolexposition ausreichend hoch war, um das Risiko für Leukämien insgesamt zu erhöhen. Hierbei hätte sich auch eine erhebliche Überhäufigkeit des multiplen Myeloms gezeigt. Soweit Prof. D. bemängele, dass die in der Tabelle aufgeführten Studien nicht im Literaturverzeichnis des Gutachtens aufgeführt seien, sei dies richtig und werde nunmehr nachgereicht. Die Publikation von Bezabeh, die auf eine hohe Benzolbelastung abstelle, sei nicht aussagekräftig. Den epidemiologischen Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einer beruflichen Benzolexposition und dem Plasmozytom habe Mehlman 2004 geführt. Diese Arbeit füge er in Fotokopie bei. Die überzeugende epidemiologische Evidenz sei in mehreren Tabellen dieser Arbeit zusammengetragen. Insgesamt verbleibe er bei seiner Ansicht, dass die Erkrankung beim Kläger als Berufskrankheit anzuerkennen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, das im Verwaltungsverfahren bei Prof. ZM. eingeholte Gutachten sei im Gerichtsverfahren durch den Sachverständigen Prof. C. in beeindruckender Weise bestätigt worden. Der Zusammenhang des bei ihm diagnostizierten Plasmozytoms mit der beruflichen Benzolbelastung sei damit nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das in das Verfahren eingeführte Gutachten von Prof. D ... Ergänzend legt sie eine Stellungnahme von Prof. OE., Universität E., vor (Stellungnahme vom 12.07.2004). Dieser vertritt darin die Auffassung, dass es wissenschaftlich noch nicht geklärt sei, ob Benzol mit Sicherheit generell geeignet sei, ein multiples Myelom hervorzurufen. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf ein HVBG-Rundschreiben vom 25.08.2004.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 war aufzuheben, denn beim Kläger ist eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV festzustellen und ihm ist Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird dabei nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht sind, oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die diesen Kriterien entsprechenden Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2002 (BGBl. I Seite 3541) aufgeführt. Unter Nr. 1303 sind in der Anlage zur BKV "Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol" als Berufskrankheit bezeichnet. Eine genauere Festlegung, welche Erkrankung durch diese toxischen Belastungen hervorgerufen werden muss, ist in der Bezeichnung nicht enthalten.
Vorraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 127, 128; 58, 76, 78).
In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Nachgewiesen ist die versicherte Tätigkeit des Klägers, die schädigende Einwirkung mit mindestens 25,5 ppm-Benzoljahren und als Erkrankung ein Plasmozytom. Wie oben dargestellt genügt für die Anerkennung des Zusammenhangs der Erkrankung mit den schädigenden Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Diese steht in freier Beweiswürdigung (vgl. § 128 SGG) zur Überzeugung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bei Prof. ZM. und Prof. C. eingeholten Gutachten fest. Demgegenüber konnte die Kammer den Gutachten von Prof. W., das im Verwaltungsverfahren eingeholt worden ist, und von Prof. D., das die Beklagte in das Gerichtsverfahren eingeführt hat, im Ergebnis nicht folgen. Dasselbe gilt für die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. P. und Prof. OE ... Insofern standen die Feststellungen von Prof. OE., der eine generelle Geeignetheit der Einwirkungen von Benzol auf die Entstehung cancerogener Erkrankungen als nicht nachgewiesen ansieht, außerhalb jeder Diskussion und fanden für die Kammer keine weitere Beachtung. Soweit Prof. W., Prof. D. und Dr. P. in Auswertung aller ihnen vorliegender Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen sind, bisher lasse die medizinische Wissenschaft und die hierzu erfolgten Studien eine Anerkennung des Plasmozytoms als Folge von Benzoleinwirkungen nicht zu, konnte die Kammer dem nicht folgen, denn sie sind insbesondere durch die Feststellungen von Prof. C. widerlegt. Prof. C. führt hierzu insbesondere aus, dass die Zerlegung der Non-Hodgin-Lymphome in 200 Untergruppen einen statistischen Nachweis aufgrund von Kohortenstudien praktisch unmöglich mache. Andererseits hätten die Studien zur akuten myeloischen Leukämie keine Aussagekraft auf die Zusammenhangsfrage hier. Im Endeffekt sei auf die neuesten Studien abzustellen. Hierzu hat Prof. D., in einer für die Kammer dankenswert offenen Weise, in seinem Gutachten vom 20.07.2005 auf ein Symposium zur Toxizität von Benzol vom 09. bis 12.10.2004 hingewiesen. In den Ergebnissen dieses Symposiums wurde darauf hingewiesen, dass man sich insgesamt auf keine allgemeinen Ergebnisse habe einigen können; weitere Forschungen seien durchzuführen.
Wegen der Beurteilung des Zusammenhangs hat sich Prof. C. insbesondere auf die Forschungsarbeit von Mehlman 2004 bezogen und diese seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2006 in Fotokopie beigefügt. Er hat hierzu auf die festgestellte epidemiologische Evidenz auf S. 22 und 23 dieser Arbeit verwiesen. Dort wird für die multiplen Myelome eine signifikante Erhöhung des Risikos bei Benzolkontakt festgestellt. Gerade letzteres Ergebnis war für die Kammer bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs entscheidend. Das beim Kläger bestehende Plasmozytom ist mit Wahrscheinlichkeit auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen.
Dem Kläger ist deshalb in Anwendung des § 56 Abs. 2 SGB VII Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren. Da die außerordentliche Schwere der Erkrankung und die daraus resultierende Höhe der MdE zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind hierzu weitere Ausführungen an dieser Stelle nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung eines Plasmozytoms in Folge einer beruflichen Benzolbelastung als Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und Zahlung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen.
Bei dem 1954 geborenen Kläger wurde am 08.01.2001 die Diagnose eines Plasmozytoms in der Onkologie der LD.Universität B-Stadt gestellt. Über seine Ehefrau erfolgte mündlich am 19.01.2001 eine Berufskrankheitenverdachtanzeige. Daraufhin ermittelte die Beklagte zunächst den beruflichen Werdegang des Klägers. Danach war dieser seit 01.09.1970 überwiegend in der Kfz-Instandsetzung tätig; von 1970 bis 1989 in der ehemaligen DDR. Seit 01.11.1990 ist er selbständiger Transportunternehmer mit eigener Kfz-Werkstatt. Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass auch sein Vater schon im Kraftfahrzeuggewerbe tätig gewesen ist und der Kläger im väterlichen Betrieb als Kind schon gespielt habe. Die Benzolbelastung aufgrund der beruflichen Tätigkeiten ließ die Beklagte durch die Technischen Aufsichtsdienste (TAD) der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften auswerten. Es wurden dazu insbesondere Berichte des TAD der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, des TAD der Norddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft und des TAD der Unfallkasse B. (zuständig für die Zeit in der Nationalen Volksarmee - NVA -) beigezogen. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 12.11.2001 kam der TAD der Beklagten in Auswertung sämtlicher Stellungnahmen zu dem Ergebnis, bei dem Kläger seien insgesamt 25,5 Benzoljahre festzustellen. Aufgrund dieser Feststellungen holte die Beklagte ein arbeitsmedizinisches Gutachten bei Prof. ZM., Arbeitsmedizinisches Institut der LD.Universität in B-Stadt, ein. Prof. ZM. kam in seinem Gutachten vom 14.05.2002 zu dem Ergebnis, die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen zur Annahme einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV lägen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei seit Diagnose der Erkrankung und in der Phase der Heilungsbewährung mit 100 v. H. zu bewerten. Es bestehe ein benzolinduziertes Plasmozytom. Bei den Feststellungen sei auch berücksichtigt worden, dass die aktuelle toxikologische arbeitsmedizinische Diskussion über diejenige Dosis, die geeignet sei, zu einem gehäuften Auftreten von Blutkrebserkrankungen zu führen, noch nicht abgeschlossen sei. Es zeichne sich jedoch ab, dass auch unterhalb der wiederholt als mögliche Grenzwerte diskutierten 40 bis 50 ppm Benzoljahre die Verursachungswahrscheinlichkeit generell erhöht sei. Im Übrigen habe der Kläger schon sehr früh darauf verwiesen, dass er über die festgestellten 25,5 Benzoljahre hinaus auch außerberuflich und schon in der Kindheit Benzolkontakt gehabt habe. Aufgrund dieses Gutachtens holte die Beklagte ein weiteres Gutachten nach Aktenlage bei Prof. W., Institut für Arbeitsmedizin der M. H. H., ein. Prof. W. kam in ihrem Gutachten vom 08.10.2002 zu dem Ergebnis, vor dem Hintergrund der epidemiologischen Datenlage sei zusammenfassend festzustellen, dass die generelle Geeignetheit von Benzol, auch Plasmozytome zu verursachen, nicht hinreichend gesichert sei. Dies ergebe sich aus mehreren, zumeist in den USA erfolgten Studien. Daneben sei zu berücksichtigen, dass das Plasmozytom nach der neuen WHO-Klassifikation als peripheres Non-Hodgkin-Lymphom anzusehen sei und damit auch die biologische Plausibilität im Sinne der Stammzelltheorie in Frage gestellt werde. Zudem ergebe die in dem vorliegenden Fall unter "Worst-Case"-Annahme ermittelte Dosis von 25,5 ppm Benzoljahren, dass auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise vermehrten Hautresorption die kumulative Benzoldosis von 40 ppm-Jahren nicht erreicht werde. Unterhalb der kumulativen Dosis von 40 ppm würden in den aktuellen Metaanalysen keine gesicherten Anhaltspunkte für ein erhöhtes Erkrankungsrisiko ermittelt.
Aufgrund dieser Gutachten hat die Beklagte den Landesgewerbearzt des Landes B. eingeschaltet. Dieser hat angeregt, eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. ZM. zu den Feststellungen von Prof. W. einzuholen. Dem hat sich die Beklagte nicht angeschlossen. Sie hat ein weiteres Gutachten bei Dr. P., C., angefordert. Dr. P. hat sich in seinem Gutachten vom 16.12.2002 der Ansicht von Prof. W. angeschlossen, wonach epidemiologisch keine ausreichende Grundlage bestehe. Dem hat sich letztlich der Landesgewerbearzt für das Land B. mit Stellungnahme vom 29.01.2003 angeschlossen und hierin ausgeführt, man könne sich der Beurteilung von Dr. P., wonach allenfalls die Feststellung eines "non liquet" erlaubt sei, anschließen. Mit Bescheid vom 21.02.2003 hat die Beklagte deshalb die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung abgelehnt. Den am 10.03.2003 eingegangenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 04.09.2003 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens von Amts wegen bei Prof. C., Abteilung Arbeits- und Sozialmedizin der Univ. G ... Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 29.03.2005 zu dem Ergebnis, beim Kläger sei ein Plasmozytom festzustellen. Es liege eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV mit einer MdE von 100 v. H. vor. Seit Diagnosestellung befinde sich die Krankheit in einem fortgeschrittenen Stadium mit Metastasierung; trotz umfangreicher Therapie sei die Erkrankung vom Stadium II in das Stadium III übergegangen. Das Plasmozytom sei durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Kfz-Mechaniker verursacht worden. Ein Dosis-Grenzwert für die Verursachung sei weder wissenschaftlich ableitbar noch zur Erfüllung der Wesentlichkeit erforderlich. Art und Umstände der Tätigkeit des Klägers sowie die hohe Benzolbelastung seien als wesentlich anzusehen. Den Feststellungen von Prof. W. und Dr. P. könne er sich in Anbetracht der dort enthaltenen unrichtigen Hypothesen (betreffend Knochenmarksbezug des Plasmozytoms, Ort der Krebsmutationen unter Einwirkung der Benzol-Stoffwechselprodukte sowie der Ableitung von Dosis-Grenzwerten für das Erkrankungsrisiko aus Mortalitätsstatistiken) nicht anschließen.
Aufgrund des bei Prof. C. eingeholten Gutachtens hat die Beklagte ein Gutachten des Prof. D., Universitätskliniken D-Stadt, in das Verfahren eingeführt (Gutachten vom 20.07.2005 und ergänzende Stellungnahme vom 07.03.2006). Prof. D. kommt darin zu dem Ergebnis, aufgrund der bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei hier von einem "non liquet" auszugehen. Insofern verweist er insbesondere auf einen Tagungsbericht über das Internationale Symposium zur Toxizität von Benzol an der Technischen Universität München im Zeitraum vom 09. bis 12.10.2004. In der Schlussdiskussion dieses Tagungsberichts wird ausgeführt, dass weiterer Forschungsbedarf bestehe.
Aufgrund des von der Beklagten in das Verfahren eingeführten Gutachtens von Prof. D. hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme bei Prof. C. angefordert. Der Sachverständige führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2006 aus, richtigerweise stelle Prof. D. fest, dass das Plasmozytom in der Allgemeinbevölkerung sehr selten sei. Nach der heute gültigen Klassifikation der WHO werde diese Erkrankung zur Gruppe der Non-Hodgkin-Lymphome gezählt, welche immerhin 42 Subentitäten umfasse. Insofern sei die Gewinnung epidemiologischer Evidenz für einzelne der 42 Untergruppen ein fast aussichtsloses Unterfangen. Er habe in der Tabelle auf S. 27 seines Gutachtens die Ergebnisse von Kohortenstudien aufgezeigt, in denen die Benzolexposition ausreichend hoch war, um das Risiko für Leukämien insgesamt zu erhöhen. Hierbei hätte sich auch eine erhebliche Überhäufigkeit des multiplen Myeloms gezeigt. Soweit Prof. D. bemängele, dass die in der Tabelle aufgeführten Studien nicht im Literaturverzeichnis des Gutachtens aufgeführt seien, sei dies richtig und werde nunmehr nachgereicht. Die Publikation von Bezabeh, die auf eine hohe Benzolbelastung abstelle, sei nicht aussagekräftig. Den epidemiologischen Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen einer beruflichen Benzolexposition und dem Plasmozytom habe Mehlman 2004 geführt. Diese Arbeit füge er in Fotokopie bei. Die überzeugende epidemiologische Evidenz sei in mehreren Tabellen dieser Arbeit zusammengetragen. Insgesamt verbleibe er bei seiner Ansicht, dass die Erkrankung beim Kläger als Berufskrankheit anzuerkennen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, das im Verwaltungsverfahren bei Prof. ZM. eingeholte Gutachten sei im Gerichtsverfahren durch den Sachverständigen Prof. C. in beeindruckender Weise bestätigt worden. Der Zusammenhang des bei ihm diagnostizierten Plasmozytoms mit der beruflichen Benzolbelastung sei damit nachgewiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das in das Verfahren eingeführte Gutachten von Prof. D ... Ergänzend legt sie eine Stellungnahme von Prof. OE., Universität E., vor (Stellungnahme vom 12.07.2004). Dieser vertritt darin die Auffassung, dass es wissenschaftlich noch nicht geklärt sei, ob Benzol mit Sicherheit generell geeignet sei, ein multiples Myelom hervorzurufen. Im Übrigen verweist die Beklagte zur Begründung auf ein HVBG-Rundschreiben vom 25.08.2004.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2006 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 war aufzuheben, denn beim Kläger ist eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV festzustellen und ihm ist Verletztenrente nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren.
Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird dabei nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht sind, oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die diesen Kriterien entsprechenden Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2002 (BGBl. I Seite 3541) aufgeführt. Unter Nr. 1303 sind in der Anlage zur BKV "Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol" als Berufskrankheit bezeichnet. Eine genauere Festlegung, welche Erkrankung durch diese toxischen Belastungen hervorgerufen werden muss, ist in der Bezeichnung nicht enthalten.
Vorraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind (BSGE 61, 127, 128; 45, 285, 287). Dagegen genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSGE 61, 127, 128; 58, 76, 78).
In Anwendung dieser Grundsätze ist beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 1303 der Anlage zur BKV anzuerkennen. Nachgewiesen ist die versicherte Tätigkeit des Klägers, die schädigende Einwirkung mit mindestens 25,5 ppm-Benzoljahren und als Erkrankung ein Plasmozytom. Wie oben dargestellt genügt für die Anerkennung des Zusammenhangs der Erkrankung mit den schädigenden Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Diese steht in freier Beweiswürdigung (vgl. § 128 SGG) zur Überzeugung der Kammer aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bei Prof. ZM. und Prof. C. eingeholten Gutachten fest. Demgegenüber konnte die Kammer den Gutachten von Prof. W., das im Verwaltungsverfahren eingeholt worden ist, und von Prof. D., das die Beklagte in das Gerichtsverfahren eingeführt hat, im Ergebnis nicht folgen. Dasselbe gilt für die arbeitsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. P. und Prof. OE ... Insofern standen die Feststellungen von Prof. OE., der eine generelle Geeignetheit der Einwirkungen von Benzol auf die Entstehung cancerogener Erkrankungen als nicht nachgewiesen ansieht, außerhalb jeder Diskussion und fanden für die Kammer keine weitere Beachtung. Soweit Prof. W., Prof. D. und Dr. P. in Auswertung aller ihnen vorliegender Erkenntnisse zu dem Ergebnis gekommen sind, bisher lasse die medizinische Wissenschaft und die hierzu erfolgten Studien eine Anerkennung des Plasmozytoms als Folge von Benzoleinwirkungen nicht zu, konnte die Kammer dem nicht folgen, denn sie sind insbesondere durch die Feststellungen von Prof. C. widerlegt. Prof. C. führt hierzu insbesondere aus, dass die Zerlegung der Non-Hodgin-Lymphome in 200 Untergruppen einen statistischen Nachweis aufgrund von Kohortenstudien praktisch unmöglich mache. Andererseits hätten die Studien zur akuten myeloischen Leukämie keine Aussagekraft auf die Zusammenhangsfrage hier. Im Endeffekt sei auf die neuesten Studien abzustellen. Hierzu hat Prof. D., in einer für die Kammer dankenswert offenen Weise, in seinem Gutachten vom 20.07.2005 auf ein Symposium zur Toxizität von Benzol vom 09. bis 12.10.2004 hingewiesen. In den Ergebnissen dieses Symposiums wurde darauf hingewiesen, dass man sich insgesamt auf keine allgemeinen Ergebnisse habe einigen können; weitere Forschungen seien durchzuführen.
Wegen der Beurteilung des Zusammenhangs hat sich Prof. C. insbesondere auf die Forschungsarbeit von Mehlman 2004 bezogen und diese seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.01.2006 in Fotokopie beigefügt. Er hat hierzu auf die festgestellte epidemiologische Evidenz auf S. 22 und 23 dieser Arbeit verwiesen. Dort wird für die multiplen Myelome eine signifikante Erhöhung des Risikos bei Benzolkontakt festgestellt. Gerade letzteres Ergebnis war für die Kammer bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs entscheidend. Das beim Kläger bestehende Plasmozytom ist mit Wahrscheinlichkeit auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen.
Dem Kläger ist deshalb in Anwendung des § 56 Abs. 2 SGB VII Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 100 v. H. zu gewähren. Da die außerordentliche Schwere der Erkrankung und die daraus resultierende Höhe der MdE zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sind hierzu weitere Ausführungen an dieser Stelle nicht notwendig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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