L 5 AL 66/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 811/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 66/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Dauer und Höhe des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld.

Die 1954 geborene Klägerin war nach einer Berufsausbildung zur Diplom-Schauspielerin Ende der 70er Jahre seit Mitte der 80er Jahre arbeitslos und bezog seit Juni 1987 Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld, unterbrochen ausschließlich durch den Bezug von Krankengeld. Aus dem bei der Beklagten geführten Übersichtsbogen ergeben sich dabei folgende Zeiten eines Krankengeldbezuges:

19. Mai 1992 bis 11. Januar 1993 (238 Tage) 7. März 1994 bis 28. April 1994 (53 Tage) 1. November 1996 bis 16. November 1996 (16 Tage) 24. Februar 1997 bis 16. März 1997 (21 Tage) 1. April 1998 bis 6. Juli 1998 (97 Tage) 10. Februar 1999 bis 26. März 1999 (45 Tage) 7. August 2000 bis 18. August 2000 (12 Tage) 16. Oktober 2000 bis 21. Dezember 2000 (67 Tage) 8. August 2001 bis 28. August 2001 (23 Tage) 21. April 2003 bis 5. September 2004 (504 Tage).

In den Jahren 1998 bis 2002 machte die Klägerin mehrere Klagen beim Sozialgericht Hamburg anhängig, welche die Höhe der jeweils bewilligten Arbeitslosenhilfe zum Gegenstand hatten. Streitig war dabei insbesondere die Frage der Vereinbarkeit der Vorschriften der §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Fassung des Einmalzahlungsneuregelungsgesetzes vom 21.12.2000 mit dem Grundgesetz. Die Verfahren wurden mit Hinblick auf das damals laufende Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf Antrag der Klägerin zum Ruhen gebracht.

Bis 20. April 2003 bezog die Klägerin Arbeitslosenhilfe in Höhe von 17,97 EUR täglich auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts von 350 EUR und der Leistungsgruppe A/0. Ab 21. April 2003 bezog die Klägerin erneut Krankengeld bis 5. September 2004 (504 Tage). Am 6. September 2004 meldete sie sich persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2004 wurde der ledigen, kinderlosen Klägerin Arbeitslosengeld ab 6. September 2004 für 360 Tage auf der Grundlage eines gerundeten Bemessungsentgelts in Höhe von 350 EUR und der Leistungsgruppe A/0 bewilligt. Der Widerspruch der Klägerin vom 12. Januar 2005 blieb ohne Begründung, allerdings fragte die Klägerin im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung an, wie sich die Anspruchsdauer errechne und trug vor, der Krankengeld-Bezug stimme nicht mit den tatsächlichen Zeiten überein.

Am 2. Januar 2005 erging ein Änderungsbescheid, dessen Regelungsgehalt auf die Anwendung der Leistungsverordnung 2005 beschränkt war. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe in der Rahmenfrist, die hier den Zeitraum vom 6. September 2001 bis 5. Dezember 2004 umfasse, 504 Kalendertage versicherungspflichtigen Bezug von Krankengeld zurückgelegt und erfülle daher die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld. Für die Festsetzung der Anspruchsdauer sei die Rahmenfrist um vier Jahre zu verlängern und umfasse daher des Weiteren den Zeitraum vom 6. September 1997 bis 5. September 2001. In dieser Zeit habe die Klägerin insgesamt Versicherungspflichtverhältnisse durch den Bezug von Krankengeld von 24 Monaten zurückgelegt. Hieraus ergebe sich eine Anspruchsdauer von 360 Tagen.

Mit ihrer am 16. August 2005 vor dem Sozialgericht Hamburg erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Berechnungsgrundlage für die Anwartschaft sei falsch, ihr fehlten noch Unterlagen, sie bitte um ein Ruhen des Verfahrens.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober 2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen.

Gegen den ihr am 5. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 5. November 2007 Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin in erster Linie ein Ruhen des Verfahrens anstrebt. Sie habe keinen Zugriff auf ihre Unterlagen. Es gebe auch Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Leistung. Sie habe schon öfter Unstimmigkeiten mit der Beklagten gehabt und die Höhe der Leistung auch schon früher angezweifelt. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts halte sie ein Ruhen des Verfahrens für angemessen; ansonsten sei eine Klärung dieser noch offenen Fragen erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2004 und vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin höheres Arbeitslosengeld ab 6. Dezember 2004 und sicherheitshalber für die Dauer von mehr als 12 Monaten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2009 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit den ehren-amtlichen Richtern übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Sozialgerichts S 13 AL 1505/02 sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit der Berichterstatterin und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid ent-schieden hat und der Senat durch Beschluss vom 8. Dezember 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehren-amtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 12. bzw. 14. Dezember 2009 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2004 und vom 2. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2005 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 117 SGB III in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des AFRG vom 24. März 1997 (Art. 3 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 - BGBl. I S. 3022 - im Folgenden: a.F.) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die

1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.

Gemäß § 123 Satz 1 SGB III a.F. hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB IIII a.F. zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im Fall der Klägerin hat diese die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist allein aufgrund des den Arbeitslosenhilfe-Bezug unterbrechenden Krankengeldbezuges vom 21. April 2003 bis 5. September 2004, der nach § 26 Abs. 2 SGB III a.F. noch Versicherungspflicht begründete, erfüllt. Wegen der Anspruchsdauer wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich weitere zurückgelegte Zeiten in einem Versicherungspflichtverhältnis ergeben könnten. Seit 1987 ist vielmehr der gesamte Zeitraum nahtlos entweder durch Arbeitslosenhilfe-Bezug oder durch Krankengeld-Bezug belegt, so dass sich keine Vakanzen ergeben, in denen weitere Versicherungspflichtverhältnisse hätten begründet werden können.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach §§ 129 ff. SGB III a.F ... Es beträgt in Sonderfällen, die hier nicht in Betracht kommen, 67 %, im Übrigen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 SGB III a.F. umfasst der Bemessungszeitraum die Entgeltabrechnungszeiträume die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Bemessungsentgelt ist nach § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt.

Als Entgelt ist zu Grunde zu legen für Zeiten, in denen Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Sozialleistungen bestand, das Entgelt, das der Bemessung der Sozialleistungen zu Grunde gelegt worden ist, mindestens aber das Entgelt, das der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt war, § 135 Nr. 4 SGB III a.F ... Dies bedeutet dem Grundsatz nach im vorliegenden Versicherungsverhältnis, dass die Referenzgröße, die der Ermittlung des Krankengeldes diente, maßgeblich ist. Dabei handelt es sich um das Regelentgelt (§ 47 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V )), das von der Krankenkasse mit einem Betrag von kalendertäglich 22,46 Euro festgestellt worden ist. Zu Gunsten der Klägerin findet aber § 133 Abs. 1 SGB III a.F. Anwendung. Hat danach der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist. Die Beklagte hat folgerichtig, der Bemessung (erneut) das Bemessungsentgelt von 350 EUR wöchentlich zu Grunde gelegt, welches zuvor bereits der Arbeitslosenhilfe zu Grunde gelegen hatte.

Dass die Beklagte dieses Entgelt nicht nach § 434c Abs. 1 SGB III um 10 Prozent erhöht hat, ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift sind, soweit sich die Höhe eines Anspruchs auf Arbeitslosengeldes, der vor dem 1. Januar 2001 entstanden ist, nach § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung oder nach § 134 Abs. 1 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet, diese Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Bemessungsentgelt, das sich vor der Rundung ergibt, ab dem 1. Januar 1997 um 10 %, höchstens bis zur jeweiligen Leistungsbemessungsgrenze, erhöht. Nach Satz 2 gilt die Erhöhung für Ansprüche, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, vom 22. Juni 2000 an.

Allerdings erfasst § 434c Abs. 1 SGB III ausdrücklich ohnehin nur Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden sind und deren Bemessung sich nach § 134 Abs. 1 SGB III in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung richtet. Gleichwohl führt eine an Sinn und Zweck unter Einbeziehung der Entstehungsgeschichte orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, auch das Bemessungsentgelt, das auf Grund der Besitzstandsklausel des § 133 Abs. 1 SGB III gewährt wird, in die Regelung einzubeziehen, wenn es ohne den Erwerb einer neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld zu einer Erhöhung der Leistung nach § 434c Abs. 1 SGB III gekommen wäre (BSG, Urteil vom 21.07.2005 -B 11a/11 AL 37/04 R- SozR 4-4300 § 434c Nr. 5). Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Denn die Klägerin hat vor dem Erwerb der neuen Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht Arbeitslosengeld, sondern Arbeitslosenhilfe bezogen. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem 1. Januar 1997, der die Voraussetzungen des § 434c Abs. 1 SGB III erfüllte, konnte die Klägerin dagegen zu keinem Zeitpunkt geltend machen.

Dagegen bleiben nach § 434c Abs. 4 SGB III a.F. für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden waren, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bei der Bemessung nach § 200 SGB III a.F. außer Betracht.

In den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 14/4371, S. 15) heißt es dazu:

"Das Recht der Arbeitsförderung ging bislang bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe davon aus, dass – wie beim Arbeitslosengeld – Einmalzahlungen außer Betracht bleiben. Es bestand keine Veranlassung, für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe eine ausdrückliche, vom Arbeitslosengeld abweichende Vorschrift zu treffen. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in den gesetzlichen Vorschriften zur Bemessung der Arbeitslosenhilfe eine Sekundärlücke entstanden. Im Interesse einer eindeutigen, ausdrücklich gesetzlich verankerten Rechtslage wird für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes klargestellt, dass Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe außer Betracht bleiben. Auf einen Vertrauensschutz können sich die Bürger hierbei nicht berufen, weil ein Rechtsschein, der die Einmalzahlungen in die Bemessung der Arbeitslosenhilfe einbezieht, durch die bislang getroffenen gesetzlichen Vorschriften und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht gesetzt worden ist. Es ist vielmehr aus den in der Begründung zur Änderung des § 200 dargelegten Erwägungen geboten, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die allein die Bemessung beitragsfinanzierter Entgeltersatzleistungen betrifft, entstandene Gesetzeslücken dahingehend zu schließen, dass Einmalzahlungen auch für die Vergangenheit bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe außer Betracht zu bleiben haben."

Diese gesetzliche Klarstellung erfasst auch die vorliegende Fallgestaltung. Demzufolge kam weder eine individuelle noch eine pauschalierte Erhöhung des für die Höhe der Arbeitslosenhilfe maßgebenden Bemessungsentgelts in Betracht. Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen verstößt auch im Übrigen nicht gegen Verfassungsrecht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat insoweit mit Beschluss vom 26. September 2005 (Aktenzeichen 1 BvR 1773/03, SozR 4-4300 § 434c Nr. 6) eine gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr. 3) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zur Begründung hat das BVerfG hinsichtlich der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeführt, dass die unterschiedliche Behandlung der Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe bei der Berücksichtigung von Einmalzahlungen im Rahmen der Leistungsberechnung sachlich gerechtfertigt sei. Das Arbeitslosengeld sei eine Versicherungsleistung, die Arbeitslosenhilfe sei es nicht gewesen. Das Arbeitslosengeld sei auch nur begrenzt, die Arbeitslosenhilfe dagegen zeitlich unbegrenzt geleistet worden. Bei der Arbeitslosenhilfe habe es sich um eine nachrangige Leistung gehandelt, die unabhängig vom letzten Arbeitseinkommen entfallen sei, wenn Bedürftigkeit im Einzelfall nicht bestanden habe. Sei die Arbeitslosenhilfe aber keine auf Beiträge gestützte Versicherungsleistung gewesen, so könnten auch nicht die Erwägungen des BVerfG in seinen Beschlüssen vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53) und vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127) zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes auf die Arbeitslosenhilfe übertragen werden.

Andere Anhaltspunkte dafür, dass das der Arbeitslosenhilfe zuvor zu Grunde liegende Bemessungsentgelt falsch gewesen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hat die Beklagte somit zutreffend gemäß § 133 Abs. 1 SGB III a.F. das Bemessungsentgelt der Bewilligung von Arbeitslosengeld zu Grunde gelegt, das auch der vorherigen Arbeitslosenhilfe-Bewilligung zu Grunde lag, so sind auch die weiteren Berechnungsfaktoren nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat bei der kinderlosen, unverheirateten Klägerin zutreffend den allgemeinen Leistungssatz und die Leistungsgruppe A (entspricht Lohnsteuerklasse I) zu Grunde gelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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